Kategoriearchiv: Urteil

Strafe I: Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs, oder: Ausreichender kommunikativer Prozess?

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Den Reigen der Strafzumessungsentscheidungen, die ich heute vorstelle, eröffne ich mit dem BGH, Urt. v. 20.11.2025 – 4 StR 232/25 -, in dem der BGH noch einmal in einem Verfahren mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs noch einmal zu den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB – also Milderung des Strafrahmens – Stellung genommen hat.

„2. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und infolgedessen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

a) Die Voraussetzungen des vom Landgericht in allen Fällen angenommenen Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) werden durch die Urteilsgründe nicht belegt, so dass bereits die Strafrahmenwahl der Strafkammer rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

aa) Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat und kann daher im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371/24 Rn. 18 mwN). Ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, hängt dabei nicht allein von der – selbst einvernehmlichen – subjektiven Bewertung von Täter und Opfer ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371/24 Rn. 20 mwN).

Regelmäßig ist mindestens erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und dessen Opferrolle respektiert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176, 177; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 140 f.), wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten und – wie hier – Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, in der Regel eines Geständnisses bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141). Erfolgt dieses nicht umfassend und vorbehaltlos, so schließt das die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht ohne weiteres aus; sie bleibt vielmehr möglich, wenn die Einlassung nur einzelne Tatumstände beschönigt, ohne hierdurch die eigene Verantwortung für die Tat und deren Folgen sowie die Opferrolle des Geschädigten in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2024 – 4 StR 409/23 Rn. 16 mwN). Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die diesem Genugtuung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN).

bb) Das Landgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe nicht verkannt, einen Täter-Opfer-Ausgleich hiervon ausgehend aber nicht tragfähig begründet. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ein den vorgenannten Anforderungen genügender kommunikativer Prozess stattgefunden und zu einem friedensstiftenden Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB geführt hat.

(1) Bereits eine ausreichende Wiedergutmachungsleistung des Angeklagten ist nicht festgestellt und belegt.

Zwar hat sich der Angeklagte ganz überwiegend geständig eingelassen. Der Eignung des Geständnisses als Schuldbekenntnis steht nach den vorgenannten Maßgaben auch nicht entgegen, dass er hinsichtlich der Mehrzahl der Taten ein sexualbezogenes Handlungsmotiv bestritten hat. Denn hierdurch hat er weder seine Verantwortung noch die Opferrolle der Nebenklägerin in Frage gestellt.

Eine darüber hinausgehende konstruktive Leistung des Angeklagten, die der Nebenklägerin Genugtuung verschaffen könnte, ergeben die Urteilsgründe allerdings nicht. Ein Schmerzensgeld zum Ausgleich durch die Taten verursachter immaterieller Schäden hat der – hierzu befähigte – Angeklagte nicht an die Nebenklägerin gezahlt. Soweit das Landgericht in der an die Mutter der Nebenklägerin übersandten Sprachnachricht des Angeklagten ein hinreichend gewichtiges Bemühen um die Wiedergutmachung der Taten gesehen hat, fehlt es an einer mit Blick auf den anzulegenden objektiven Maßstab tragfähigen, alle festgestellten Umstände ausschöpfenden Begründung.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann dem wiedergegebenen Wortlaut der Nachricht eine eindeutige Verantwortungsübernahme des Angeklagten nicht entnommen werden. Denn die hierfür an sich taugliche Aussage des Angeklagten, dass er „ganz allein dran schuld“ sei, ist in einen Kontext eingebettet, der geeignet erscheint, sie in mehrfacher Weise zu relativieren. So deutet die Beteuerung, er sei „kein bisschen böse“, augenscheinlich darauf hin, dass hierzu überhaupt ein Anlass bestehen könnte. Auch mit den Formulierungen, die Nebenklägerin habe „am wenigsten“ Schuld und – vor allem – er hätte „einfach ‚nein‘ sagen sollen“, wird ihr implizit ein erheblicher Mitverschuldensanteil zugewiesen. Schließlich stellt auch die geäußerte Kritik an der Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin („…dass Papa dich gezwungen hat…“) eine Verantwortungsübernahme infrage.

Die Strafkammer hat sich mit diesen Elementen der Nachricht nicht in dem gebotenen Maß auseinandergesetzt und ihre zusammenfassende Bewertung, wonach der Angeklagte die Schuld letztlich „uneingeschränkt“ auf sich genommen habe, die mit ihnen vorderhand zumindest in einem erheblichen Spannungsverhältnis steht, deshalb nicht nachvollziehbar begründet.

(2) Unabhängig hiervon ist auch eine Reaktion der Nebenklägerin auf die Sprachnachricht, die die Annahme eines kommunikativen Prozesses im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB rechtfertigen könnte, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Mit der Feststellung, dass die Nebenklägerin die Nachricht angehört, „dies für sich angenommen“ habe und anschließend „wieder entspannt“ gewesen sei, ist nicht dargetan, dass sie deren Inhalt als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat.

Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin „um das Abspielen der Nachricht gebeten und danach (weiterhin) Kontakt zum Angeklagten eingefordert“ hat, zu welchem es dann auch kam, auf ein Annehmen der „Entschuldigung“ des Angeklagten geschlossen hat, fehlt es auch hierfür an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Strafkammer legt schon nicht dar, worauf sich ihre Überzeugung gründet, die Nebenklägerin habe die Sprachnachricht überhaupt als eine Entschuldigung des Angeklagten aufgefasst, obwohl in dem wiedergegebenen Wortlaut eine entsprechende – ausdrückliche – Aussage nicht enthalten ist. Auch Feststellungen zur notwendigen Verstandesreife der seinerzeit, bei Versendung der Nachricht, neun Jahre alten Nebenklägerin hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 3 StR 233/17 Rn. 20). Unerörtert bleibt schließlich auch, wie sich die Wertung, die Nebenklägerin habe die Nachricht als friedensstiftenden Akt akzeptiert, mit der Feststellung vereinbaren lässt, dass sie in der Zeit nach dem Anhören derselben – weiterhin – Schuldgefühle und die Sorge empfand, sie könnte dafür verantwortlich sein, dass der Angeklagte ins Gefängnis kommen werde. Hinsichtlich der Treffen selbst sind nähere Feststellungen zu etwa wiedergutmachungsgeeigneten Gesprächsinhalten nicht getroffen worden.“

Zivilrecht II: Wirksamer Verhinderungsvermerk?, oder: Nur kurzfristige Verhinderung/Abwesenheit

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Im zweiten „Kessel Buntes-Posting“ kommt dann hier das BGH, Urt. v. 14.01.2026 – XII ZR 23/23, in dem der BGH zur Wirksamkeit eines sog. Verhinderungsvermekrs Stellung genommen hat

Gestritten wird in dem Verfahren über die Wirksamkeit eines (Miet)Vertrages und wechselseitige Zahlungsansprüche. Das LG ist von der Wirksamkeit des Mietverhältnisses ausgegangen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Das im Verkündungstermin vom 02.02.2023 verkündete Urteil des OLG ist von der Vorsitzenden des Senats und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden:

„Dr. […] ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert„.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg:

„Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsurteil ist gemäß §§ 562 Abs. 1, 545 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es – wie die Revision zutreffend rügt – mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter keine Gründe aufweist.

1. Ein Urteil muss neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen eine Begründung enthalten. Daneben muss es gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen“ gilt (Senatsurteile vom 11. Juli 2007 – XII ZR 164/03 – NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN und vom 19. November 2025 – XII ZR 106/23 – juris Rn. 11 mwN).

Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert ist. Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nur allgemein mitzuteilen. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedarf es nicht. Ist ein Verhinderungsgrund abstrakt umschrieben und damit die Annahme einer Verhinderung gerechtfertigt, prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob tatsächlich ein Fall der Verhinderung vorliegt. Wenn aber kein Verhinderungsgrund genannt ist, klärt das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge ausnahmsweise im Freibeweis, ob tatsächlich eine Verhinderung vorgelegen hat. Nur wenn ein solcher Grund vorlag, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 2016 – I ZR 90/14 – GRUR 2016, 860 Rn. 10 f.).

2. Gemessen hieran ist das Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass eine Verhinderung des beisitzenden Richters im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorlag.

Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts ist die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht an der Gerichtsstelle befand. Darin liegt jedoch offensichtlich kein Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreicht (vgl. BAGE 133, 285 = NJW 2010, 2300 Rn. 7).

Mangels wirksamer Ersetzung der Unterschrift ist das Berufungsurteil bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Die fehlende Unterschrift des beisitzenden Richters ist nach der Verkündung nicht nachgeholt worden. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 243/04 – NJW 2006, 1881 Rn. 15). Der Mangel ist zudem nicht dadurch geheilt, dass das Berufungsgericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 15. März 2023 entschieden hat, welcher unter anderem die Unterschrift des Richters trägt, dessen Unterschrift unter das am 2. Februar 2023 verkündete Urteil ersetzt worden war.

Wie oben erwähnt: Die Entscheidung ist zwar nach einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BGH haben aber auch in Strafverfahren Geltung, wenn es um Urteile der OLG/Strafkammern geht. Auch hier ist nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ggf. ein Verhinderungsvermerk zulässig und möglich. Auch hier wird aber ggf. im Revisionsverfahren auf entsprechende Revisionsrüge – es handelt sich um einer Verfahrensrüge, für die § 344 Abs. 2 StPO gilt, – der Grund der bescheinigten Verhinderung geprüft. Und auch hier kann die Unterschrift, wenn die Urteilsabsetzungsfristen des § 275 Abs. 1 StPO abgelaufen sind, die fehlende Unterschrift nicht nachgeholt werden. Für den Angeklagten/Verteidiger sind die damit zusammenhängenden Fragen deshalb von besonderer Bedeutung, weil ein Verstoß gegen § 275 StPO nach § 338 Nr. 7 zu den absoluten Revisionsgründen zählt.

BtM III: Bewaffnetes Handeltreiben mit „Machete“, oder: „Waffe“ oder nur „Portionierungswerkzeug“?

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Im letzten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 13.11.2025 – 3 StR 233/25 – vor. Es geht um die Frage „bewaffnetes Handeltreiben“ ja oder neín? Das LG hatte das mit der Begründung verneint, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe die Machete, um die es hier geht, allein zur Portionierung von Betäubungsmitteln besessen, nicht zu widerlegen. Weitere Erwägungen hatte es in diesem Zusammenhang nicht angestellt. Die StA ist in die Revision gegangen und hatte beim BGH Erfolg:

„2. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beziehungsweise bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist Voraussetzung, dass der Täter, sofern es nicht um eine Schusswaffe geht, einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Erforderlich ist mithin bei einem sonstigen Gegenstand, dass der Täter diesen dazu vorgesehen hat, zur Verletzung von Personen eingesetzt zu werden, ohne dass es allerdings einer Absicht der Verwendung bei der Tatbegehung bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26 ff.; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 466/18, juris Rn. 4; Urteile vom 6. September 2017 – 2 StR 280/17, juris Rn. 15; vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 92 f.; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 151 ff.).

Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG oder eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz (s. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 72, 93), bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht (st. Rspr., vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 122; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 153). Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens (s. zu diesem Tatbestandsmerkmal BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25 mwN) einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26, 29 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 123; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 154). Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung können sich aus den äußeren Umständen ergeben, insbesondere aus der Beschaffenheit des Gegenstandes und seinen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten, aber auch aus dem Ort und der Art seiner Aufbewahrung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 547/17, juris Rn. 30; Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 152).

3. Für ihre Feststellung, dass der Angeklagte die Machete nicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, sondern bloß als Werkzeug zur Portionierung von Marihuana vorrätig hielt, hätte die Strafkammer daher nicht lediglich auf die Einlassung des Angeklagten abstellen dürfen, zumal diese sich in einer vom Angeklagten als richtig bestätigten Verteidigerklärung erschöpfte (vgl. zum beschränkten Beweiswert solcher Erklärungen BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 173/24, NStZ-RR 2025, 23 Rn. 17; vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22, juris Rn. 13, vom 7. September 2022 – 6 StR 225/22, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761 Rn. 10; vom 23. März 2021 – 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 177; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 92). Bei der schlichten Behauptung, die Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, hätte sie es nicht belassen dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht zum einen in den Urteilsgründen ergänzende Feststellungen namentlich zur Beschaffenheit der Machete und deren Fundort in der Wohnung sowie zu sonstigen in den Räumlichkeiten aufgefundenen Utensilien für ein Handeltreiben mit Drogen treffen müssen, insbesondere zu zur Portionierung von Marihuana geeigneten Gegenständen. Zum anderen hätte die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände, auch äußerer wie den hier genannten, vornehmen müssen. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung aller relevanten objektiven und subjektiven Faktoren unter Einschluss der Verteidigererklärung hätte die Strafkammer sich eine Überzeugung zur Zweckbestimmung der Machete durch den Angeklagten bilden dürfen.“

OWi I: Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Standardisiertes Messverfahren/Fahrlässigkeit

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Und dann gibt es heute noch einmal OWi-Entscheidungen. Ein paar habe ich noch aus der Zeit vor meinem Urlaub und von den Einsendungen, die während des Urlaubs eingegangen sind.

Zunächst stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 28.08.2025- 4 ORbs 4 SsBs 126/25  – vor. In dem äußert sich das OLG noch einmal zu den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem OLG haben die Gründe des AG-Urteils nicht gefallen, es hat aufgehoben:

„Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWG) und auch im Übrigen in zulässiger Weise angebrachte Rechtsbeschwerde erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Zu beanstanden ist zunächst die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Hinblick auf die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen und auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 – 1 StR 600/10 juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2024 – 2 ORbs 31 SsBs 14/24; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 2 OLG 4 Ss 12/16). Die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend, sondern nur möglich und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 337 Rn. 29 m. w. N.). Auch in Ansehung des im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit begrenzten Überprüfungsmaßstabes hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberprüfung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Stellt der Tatrichter fest, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde, so sind in den Urteilsgründen lediglich das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2024 – 4 ORbs 31 SsBs 18/24; Beschluss vom 03.03.2016 – 1 OWi 4 SsBs 11/16; Beschluss vom 03.08.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist den Gründen des angefochtenen Urteils schon nicht zu entnehmen, welches Messverfahren verwandt wurde, um die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen festzustellen. Das für die Geschwindigkeitsmessung verwandte Messgerät ist lediglich als „das genutzte Gerät“ bezeichnet. So ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat und mithin – nur – die oben dargestellten Feststellungen erforderlich waren.

2. Weiter erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite als unzureichend. Hier findet sich lediglich der Hinweis, vorsätzliches Verhalten sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen, daher sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Positive Feststellungen dazu, dass der Betroffene bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt sowohl die an der Messstelle gültige Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Überschreitung hätte erkennen können, fehlen gänzlich. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen insoweit kann aber nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2022 – 5 ORbs 297/23, juris Rn. 9). Angesichts der aber auch zur äußeren Tatseite äußerst rudimentären Feststellungen des Amtsgerichts bleibt allerdings offen, inwiefern der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte erkennen können.

…..“

OWi II: Wenn die richterliche Urteilsunterschrift fehlt, oder: Keine Nachholung erlaubt

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Im zweiten Posting habe ich dann etwas Verfahrensrechtliches, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25 – zur fehlenden richterlichen Unterschrift und zur Frage der Zulässigkeit der Nachholung.

Der Amtsrichter hatte die Zustellung seines schriftlichen Urteils an den Verteidiger und der Akte mit dem schriftlichen Urteil an die Staatsanwaltschaft angeordnet, allerdings war das Urteil zu diesem Zeitpunkt nicht unterschrieben. Auf der an den Verteidiger am 10.04.2025 zugestellten beglaubigten Abschrift des Urteils war die Unterzeichnung durch die zuständige Richterin aber (fehlerhaft) vermerkt worden. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wurde das Urteil am 14.07.2025 von der Richterin dann unterschrieben und aufgrund richterlicher Verfügung (erneut) zugestellt.Das BayObLG hat das Urteil aufgehoben:

„Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt; dies zwingt den Senat zur Aufhebung des Urteils.

Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.04.2018 – 3 Ss OWi 602/18; KK/Gericke StPO 9. Aufl. § 337 Rn. 27; Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl. § 337 Rn. 22). Das Fehlen jedweder richterlichen Unterschrift wie hier ist dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2015 – 1 Ss 318/14; OLG Hamm, Beschl. v. 29.04.2008 – 4 Ss 90/08; BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; KK/Greger a.a.O. § 275 Rn. 68; Schmitt/Köhler a.a.O. § 275 Rn. 28). Lediglich dann, wenn eine von mehreren richterlichen Unterschriften unter den schriftlichen Entscheidungsgründen fehlt, bedarf es einer Verfahrensrüge. Bei einem vollständigen Fehlen der Unterschrift liegt nur ein Begründungsentwurf vor, dessen Unvollständigkeit sich wie beim völligen Fehlen von Urteilsgründen allein aus der Urteilsurkunde ergibt (BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 4 StR 232/23 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das angefochtene Urteil wies zum Zeitpunkt der ersten Zustellung an den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft und damit beim Verlassen des inneren Bereichs des Gerichts keine handschriftliche Unterzeichnung mit dem Namenszug eines Richters auf.

Der Mangel der fehlenden Unterschrift wird auch nicht durch die spätere Unterschrift ausgeglichen. Nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist können weder die Unterschrift der Richterin noch ein Verhinderungsvermerk nachgeholt werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.10.1982 – RReg. 1 St 245/82; OLG München, Beschl. v. 26.06.2018 – 5 OLG 15 Ss 89/18; MüKo/Valerius StPO 2. Aufl. § 275 Rn. 14; Schmitt/Köhler a.a.O. § 275 Rn. 6), auch nicht, wenn lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

2. Die erste Zustellung an den Verteidiger am 10.04.2025 war zwar unwirksam, dies ermöglicht jedoch nicht die Nachholung der Unterschriftsleistung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 11.09.2025 insoweit Folgendes ausgeführt:

„Der Umstand, dass dem Verteidiger bei der ersten Zustellung offensichtlich eine Urteilsabschrift mit der Unterschrift der Richterin übermittelt wurde, die dem Original nicht entsprochen hat, mit der Folge, dass diese Zustellung unwirksam war (vgl. nur BGHSt 46, 204, 205), führt – anders als die Staatsanwaltschaft angenommen hat – nicht zur Nachholbarkeit der Unterschriftsleistung.

Denn eine Hinausgabe aus dem inneren Bereich des Gerichts, die die Ergänzung der Urteilsgründe „sperrt“, liegt auch im Fall einer unwirksamen Zustellung vor. Es genügt, wenn das Urteil, selbst ohne eine entsprechende richterliche Anordnung, zur Post gegeben oder einer anderen Stelle oder gerichtsfremden Person zur Kenntnis gebracht worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 06.07.1981 – 3 Ob OWi 108/81 = BayObLGSt 1981, 84; KG, Beschl. v. 15.09.2022 – (3) 121 Ss 118/22 (52/22)). Anders läge es nur dann, wenn das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels nach Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO, also von der Rechtskraft des Urteils ausgehen durfte und es deswegen ein Urteil ohne Gründe hinausgegeben hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – 3 StR 450/23). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Hinzu kommt, dass in dem vorliegenden Fall die im selben Zeitraum durch Vorlage der Urschrift des Urteils gemäß § 41 StPO bewirkte Zustellung an die Staatsanwaltschaft für sich genommen auch wirksam war, weil das Fehlen der Unterschrift aus dem zugestellten Original zu ersehen war. Zudem war im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auch die Absetzungsfrist abgelaufen, was die Ergänzung des Urteils zusätzlich verbietet.“

Dem tritt der Senat bei. Das Amtsgericht war nicht befugt, das nicht unterschriebene Urteil vom 11.03.2025 nach Hinausgabe an den Verteidiger und der am 11.04.2025 erfolgten Zustellung an die Staatsanwaltschaft abzuändern. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft war trotz Fehlens der Unterschrift wirksam. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO hindert die Wirksamkeit der Zustellung jedenfalls dann nicht, wenn dem Empfänger eine mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift zugestellt worden ist (vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. § 37 Rn. 2); insoweit besteht kein Unterschied zu den Folgen anderer Auslassungen im schriftlichen Urteil (BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00 m.w.N.). In derartigen Fällen handelt es sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Fehler des Urteils selbst; ein solcher kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht berühren.“