Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB I: Geldscheine in der Ausgabe des Geldautomaten, oder: Raub oder räuberische Erpressung?

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Am StGB-Tag kommt heute als erstes der BGH, Beschl. v. 12.11.2024 – 3 StR 301/24 – zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.3. der Urteilsgründe) verurteilt.

Dagegen die Revision. Der BGH sagt: Das festgestellte Geschehen ist „rechtlich unzutreffend gewürdigt“ und hat den Schuldspruch geändert :

„a) aa) Nach den Feststellungen im Fall II.3. der Urteilsgründe schlug der physisch deutlich überlegene Angeklagte einen Geschädigten mit Fäusten und forderte grundlos „200 bis 300 €“ von ihm. Weil das Opfer kein Bargeld mit sich führte, zwang der Angeklagte es unter Androhung weiterer Gewalt, zu einem Geldautomaten zu gehen. Dort musste der Geschädigte seine Karte nebst PIN eingeben. Der Angeklagte, der schräg hinter ihm stand, drückte auf den am Bildschirm angezeigten höchsten verfügbaren Auszahlungsbetrag von 1.000 €. Der Automat gab davon mangels weiterer Kontodeckung 140 € aus, die der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der Drohkulisse einsteckte.

bb) Dieses Geschehen stellt entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts keine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, sondern einen Raub in Tateinheit mit Körperverletzung dar. Denn wer unberechtigt Geldscheine ergreift und einsteckt, die im Ausgabefach eines Geldautomaten bereitliegen, nachdem der Berechtigte zuvor Bankkarte und PIN eingegeben hat, bricht den Gewahrsam des Geldinstituts an den Geldscheinen und nimmt fremde Sachen weg (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 mwN).

(1) Die Frage, ob der Gewahrsam der Bank an Bargeld, das ein Geldautomat nach technisch ordnungsgemäßer Bedienung ausgibt, lediglich gelockert oder bereits aufgegeben ist, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet. Nachdem der 2. Strafsenat einen Fall, in dem der Täter den Berechtigten nach PIN-Eingabe gewaltsam weggestoßen hatte, als räuberische Erpressung bewertet hatte, weil der Gewahrsam durch das Geldinstitut mit der Geldausgabe bereits preisgegeben und nicht gebrochen worden sei (BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17, NJW 2018, 245 Rn. 12), wollte der 3. Strafsenat Revisionen von Angeklagten verwerfen, die durch Ablenkung des Berechtigten an die Geldscheine gelangt und wegen Diebstahls u.a. verurteilt worden waren. Im deshalb eingeleiteten Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG, das sich später wegen Rechtsmittelrücknahme erledigte, hat der Senat einen Gewahrsamsbruch gegenüber der Bank angenommen. Die Frage, ob gleichfalls der Gewahrsam desjenigen gebrochen wird, der den Vorgang durch Eingabe von Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hat, hat er offengelassen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 Rn. 22). Im Nachgang hat der 4. Strafsenat dies für die „Ablenkungsfälle“ entschieden; er hat ausgeführt, dass jedenfalls der Täter, der trickreich die Aufmerksamkeit des Bankkunden ablenke und so an das im Ausgabefach des Automaten bereitliegende Geld gelange, (auch) dessen Gewahrsam breche (BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 338/20, BGHSt 66, 55 Rn. 7 ff.).

(2) Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest. Ein Täter bricht den Gewahrsam an einer dem Zugriff Dritter preisgegebenen Sache, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber die Wegnahme nur bestimmten Personen gestatten will, der Täter aber nicht zu diesem Personenkreis gehört (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 159 f.). So liegt es hier: Der Wille des Geldinstituts auf die Übertragung des Gewahrsams ist erkennbar nicht an jedermann gerichtet, sondern auf die Person beschränkt, die sich durch Eingabe von Karte und PIN legitimiert hat. Greift ein anderer zu, bricht er den Gewahrsam der ausgebenden Bank.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Angeklagte einen Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB beging. Dass er nicht Mitarbeitern des Geldinstituts, sondern dem Geschädigten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohte, steht der Erfüllung des Tatbestands nicht entgegen. Denn das Nötigungsmittel muss sich nicht gegen den Gewahrsamsinhaber richten. Es genügt die Bedrohung einer Person, die nach Meinung des Täters den (fremden) Gewahrsam an der Sache wahren will (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 126).

Der Schuldspruch ist deshalb aus Klarstellungsgründen zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

(3) Einer erneuten Anfrage beim 2. Strafsenat bedarf es für die Schuldspruchänderung nicht. Denn der Angeklagte brach hier zusätzlich den (Mit-)Gewahrsam des Geschädigten (zu den Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 10/20, NStZ 2020, 483 Rn. 5 mwN) und beging deshalb ohnehin einen Raub. Dieser stand, nachdem er den Zahlungsvorgang mittels seiner Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hatte, weiterhin direkt vor dem Automaten mit dem Angeklagten im Rücken. Schon durch die unmittelbare körperliche Nähe konnte er ohne Weiteres auf die ausgeworfenen Geldscheine einwirken und hatte damit die tatsächliche Sachherrschaft. Das wollte er an sich auch. Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist „sein“ Geld (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 338/20, BGHSt 66, 55 Rn. 8 ff. mwN). In diese tatsächliche von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft des Geschädigten brach der Angeklagte ein. Unter dem Eindruck der Bedrohung duldete der Geschädigte die Wegnahme – das äußere Erscheinungsbild ist insoweit eindeutig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 StR 87/24, juris Rn. 4 mwN) – und ist damit Raubopfer. Wie es im Fall der Gewaltausübung (s. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726: zur Seite zerren/schubsen) liegt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung.“

KCanG/BtM III: Einfuhr von Cannabis zum Handel, oder: Einfuhr als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens

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Und dann als dritte Entscheidung habe ich heute noch den BGH, Beschl. v. 15.08.2024 – 5 StR 243/24. Schon etwas älter, aber erst jetzt veröffentlicht.

Das LG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte. Der BGH hat das Urteil des LG im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte (nur) der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist und hat den Strafausspruch aufgehoben:

„1. Der Angeklagte unterstützte in den zwei Fällen unbekannte Dritte bei dem Export von Cannabisblüten aus Spanien nach Deutschland zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs, indem er als Geschäftsführer einer nur zu solchen Zwecken gegründeten spanischen Transportfirma fungierte und seine persönlichen Daten für die getarnte Beförderung des Cannabis durch gutgläubige internationale Speditionen zur Verfügung stellte. Zudem fuhr er weisungsgemäß an die jeweiligen Ankunftsadressen, um das Cannabis entgegenzunehmen und an Abnehmer zu transportieren. Im Fall II.1 handelte es sich um 74 kg Cannabisblüten mit einer Wirkstoffmenge von 11,3 kg THC und im Fall II.2 um 77 kg Cannabisblüten mit einer Wirkstoffmenge von 11,2 kg THC, die jeweils von den Polizeibehörden sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangten.

Das Landgericht hat die Taten rechtlich jeweils als Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB gewertet und die Strafen dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen.

2. Da sich die festgestellten Handlungen ausschließlich auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG beziehen, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als hier milderes Recht zur Anwendung zu bringen; die Voraussetzungen des den gleichen Strafrahmen wie § 30 Abs. 1 BtMG eröffnenden § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG (Bande) hat die Strafkammer nicht festgestellt.

a) Dies führt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Umstellung des Schuldspruchs jeweils auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB. Den Schuldspruchänderungen steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

b) Eine tateinheitliche Verurteilung auch wegen Beihilfe zur Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) kommt nicht in Betracht.

Die Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, die wie hier dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG auf (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 296/24; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 92, 108; zu § 29 Abs. 1 BtMG vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 StR 35/13; vom 1. März 2007 – 3 StR 55/07; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 534).

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens mit Cannabis, so wie hier, auf eine nicht geringe Menge beziehen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Denn anders als beim Handel mit Betäubungsmitteln (§§ 29a, 30 BtMG) sieht das KCanG keinen höheren Strafrahmen für eine Einfuhr von Cannabis im Verhältnis zum Handeltreiben vor. Beide Begehungsvarianten (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KCanG) werden vom Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, das pauschal auf Handlungen gemäß § 34 Abs. 1 KCanG verweist, einheitlich erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 296/24). Eine parallele Handhabung der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wie im Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Tatbestände der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), zwischen denen nach herrschender Meinung Tateinheit besteht (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 – 4 StR 708/93, BGHSt 40, 73; vom 24. November 1982 – 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163), kommt deshalb nicht in Betracht.

3. Die Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben, weil der nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zu verschiebende Strafrahmen des § 34 Abs. 1 und 3 KCanG (vgl. zur nicht geringen Menge im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24; Urteil vom 24. April 2024 – 5 StR 516/23) eine mildere Strafe androht als der von der Strafkammer angewendete gemilderte Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG. Dies zieht den Wegfall des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).“

KCanG/BtM I: Inbesitznahme von Cannabissetzlingen, oder: Ist das schon Handeltreiben?

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Und die Berichterstattung geht dann heute weiter mit Entscheidungen des BGH zum KCanG bzw. zum BtMG.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24 – vor. Es handelt sich um einen sog. Anfragebeschluss des 3. Strafsenats beim 5. und 6. Strafsenat, ob die entgegenstehende Rechtsprechung zu einer beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats aufrechterhalten.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten am 09.10.2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und 899 sichergestellte Cannabissetzlinge eingezogen. Der Angeklagte hatte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Januar 2023 oder davor an einem unbekannt gebliebenen Ort in Deutschland eine Plantage mit dem Ziel eingerichtet, Marihuana zu erzeugen und es gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die Plantage war spätestens am 11.04.2023 vollständig eingerichtet und bot Platz für mindestens 899 Cannabispflanzen. Sie war hinsichtlich Bewässerung, Düngung, Belüftung und Beleuchtung technisch so beschaffen, dass
die angebauten Pflanzen einen Mindestertrag von 25 Gramm Marihuana je Pflanze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5%, mithin einen Gesamtertrag von 22.475 Gramm mit 1.123,75 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Ernte erbracht hätten. Jährlich wären drei Ernten möglich gewesen.

Am 11.04.2023 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW in die Niederlande und übernahm bei einem Züchter 899 weibliche Cannabissetzlinge, um sie anschließend zu der Plantage zu transportieren, sie dort in größere Pflanztöpfe umzutopfen und nach Erreichen der Erntereife Erträge in der beschriebenen Größenordnung zu erzielen. Die zwölf bis 15 Zentimeter großen Setzlinge hatten Wurzeln ausgebildet. Sie waren in mit Erde befüllten Pflanzmulden von sieben
Kunststoffplatten (sog. Setzlingstrays) eingebracht. Bei einer polizeilichen Kontrolle im Anschluss an den Grenzübertritt nach Deutschland wurden die Setzlinge entdeckt und sichergestellt. Sie hatten nach Trocknung ein Gewicht von 200,15 Gramm und enthielten 7,005 Gramm THC.

Das LG hat die Tat als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewertet. Bereits der Ankauf und der Transport der Cannabissetzlinge mit dem Ziel, Cannabisprodukte zu gewinnen und zu veräußern, stellten eine auf den Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit und keine bloßen Vorbereitungshandlungen dar.

Der 3. Strafsenat möchte den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin ändern, dass der
Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, den Strafausspruch
aufzuheben sowie im Übrigen unter Verwerfung der weitergehenden Revision wegen des Strafausspruchs zurückverweisen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass die Übernahme von Cannabissetzlingen in der Absicht, die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten Blüten als Marihuana (vgl. § 1 Nr. 6 und 8 KCanG) gewinnbringend zu verkaufen, bereits eine auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit dar und sie nicht dem Stadium der straflosen Vorbereitung – ebenso wenig demjenigen des Versuchs (§ 34 Abs. 2 KCanG) – zuzurechnen ist.

Da das in der Rechsprechung des BGH zum Teil anders gesehen worden ist, fragt der 3. Strafsenat:

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist.

2. Der Senat fragt bei dem 5. und dem 6. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11; Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 StR 337/20; Urteil vom 2. November 2022 – 6 StR 239/22), sowie vorsorglich bei den anderen Strafsenaten, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

Wegen der Einzelheiten der Begründung verweise ich auf den Volltext.

Verkehrsrecht II: Rückwärtsfahren mit 0,46 BAK, oder: Fahruntüchtiges oder unvorsichtiges Fahren?

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Als zweite Entscheidung dann der LG Berlin I, Beschl. v. 10.01.2025 – 520 Qs 67/24 – zur Problematik: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen relativer Fahruntüchtigkeit/alkoholbedingter Ausfallerscheinung? Das LG Berlin I hat nein gesagt:

„Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 304, 306 Abs. 1 StPO und hat in der Sache Erfolg.

Die für eine vorläufige Entziehung gemäß § 111a StPO erforderlichen dringenden Gründe für die Annahme, dem Beschwerdeführer werde im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen sind derzeit nicht gegeben.

Ein dringender Tatverdacht im Hinblick auf § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist nach Aktenlage nicht gegeben. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass der Täter „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“. Eine solche Fahruntüchtigkeit ergibt sich ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o oder unterhalb einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o bei vorhandenen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.

Vorliegend hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine BAK von 0,46 %o. Gemäß der Sachverhaltsdarstellung der Polizei sei der Beschuldigte an einer rotabstrahlenden Lichtzeichenanlage rückwärts gefahren, um einen Bekannten am Straßenrand zu grüßen. Hierbei sei er in das etwa 1,5 m hinter ihm stehende Fahrzeug des Zeugen pp. hineingefahren und habe dieses beschädigt. Dieses Verhalten stellt nach einer Gesamtbetrachtung nach Aktenlage keinen alkoholbedingten Umstand dar, der auf eine Fahruntüchtigkeit hinweist.

Voraussetzung für den Schluss aus Fehlverhaltensweisen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit ist die sichere Feststellung, dass sie Folgen des Alkoholgenusses sind. Bei der Beurteilung kommt es wesentlich darauf an, ob es sich um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt, also um einen solchen, der in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden physiologischen (z.B. Verlängerung der Reaktionszeit; Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns; Einengung des Gesichtsfelds; Müdigkeit) und psychische (z.B. Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) Folgen hinweist. Je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.

Anzeichen für physiologische Folgen des Alkoholgenusses sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere konnten solche auch durch die Polizei nicht festgestellt werden, zumal der ärztliche Bericht über die Blutentnahme vom 30.10.2024 ausführt, dass eine Beeinflussung durch Alkohol nicht merkbar sei. Vielmehr handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen nicht alkoholbedingten Fahrfehler durch Außerachtlassung der straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten.“

Verkehrsrecht I: Aufrechterhaltung einer Sperrfrist, oder: Neue einheitliche oder isolierte Sperrfrist?

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In die 11. KW/2025 geht es dann mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen.

Die erste kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – 3 StR 462/24. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen BtM-Delikten. Das LG hat den Angeklagten insoweit „unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 29. März 2022 (Az. 604 Cs 388/22 (420 Js 33437/21) verurteilt) . Zudem hat es die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 29.03.2022 aufrechterhalten und eine weitere isolierte Sperrfrist von drei Jahren verhängt.

Die Revision des Angeklagten hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Aber:

„Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leer hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:

„1. Wurde bereits in der früheren Entscheidung auf Entziehung der Fahrerlaubnis oder – wie vorliegend – auf eine (gegebenenfalls nur isolierte) Sperrfrist erkannt, ist danach zu unterscheiden, ob auch die neu abzuurteilenden Taten die Anordnung einer solchen Maßregel nach §§ 69, 69a StGB gestatten oder nicht. Im letzteren Fall ist die in der einzubeziehenden Entscheidung ausgesprochene Maßregel nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten, sofern sie sich nicht durch die neue Entscheidung oder im Fall der Sperrfrist durch Zeitablauf erledigt hat und damit gegenstandslos geworden ist. Sind hingegen auch bei der neu abzuurteilenden Tat – wie vorliegend auf Grund des jeweils tateinheitlich verwirklichten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – die Voraussetzungen der Maßregeln der §§ 69, 69a StGB gegeben, ist der Gesamtstrafenrichter grundsätzlich an die Rechtskraft der früheren Maßregelentscheidung nicht mehr gebunden. Er hat vielmehr eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, welche die frühere Sperre im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB gegenstandslos werden lässt, weil sie ihrer Wirkung nach in den Rechtsfolgen enthalten ist, die in der neuen Entscheidung angeordnet werden. Jedoch beginnt sie mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 4 StR 1/20, juris Rn. 5; LK/Valerius, StGB, 14. Auflage, § 69a Rn. 78 ff. mwN; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Auflage 2020, StGB § 55 Rn. 47 mwN). Im vorliegenden Fall besteht indes zusätzlich die Besonderheit, dass die in dem einzubeziehenden Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 29. März 2022 (rechtskräftig seit dem 29. April 2022) angeordnete Sperre von einem Jahr zum Zeitpunkt des Urteils der Strafkammer (17. Juni 2024) bereits abgelaufen war. Daher musste das Landgericht wegen der neu abzuurteilenden Taten – das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 69, 69a StGB hat es rechtsfehlerfrei bejaht – eine selbstständige Sperre verhängen, wobei die Dauer der bereits verstrichenen und die Dauer der neu festzusetzenden (zeitigen) Sperre zusammen fünf Jahre nicht übersteigen durfte (vgl. hier-zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 1990 – 5 Ss 277/90 – 111/90, NZV 1991, 317; LK/Valerius, StGB, 14. Auflage, § 69a Rn. 78 ff. mwN; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69a Rn. 36).

2. Dies zu Grunde gelegt, geht die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 29. März 2022 verhängten isolierten Sperrfrist von einem Jahr durch die Strafkammer fehl. Denn zum einen hat sie sich durch Zeitablauf bereits erledigt, zum anderen wäre selbst bei noch laufender Sperrfrist auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung einer Maßregel nach §§ 69, 69a StGB auch hinsichtlich der abgeurteilten Taten eine neue einheitliche Sperre festzusetzen gewesen. Der insoweit im Tenor erfolgte Ausspruch über die Aufrechterhaltung hat daher zu entfallen.

3. Zutreffend hat das Landgericht jedoch eine neue isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) von drei Jahren verhängt. Auf Grund der Formulierung, das Landgericht erachte eine solche von „noch“ drei Jahren für ausreichend und erforderlich, kommt dies hinreichend zum Ausdruck. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer isolierten Sperre hat die Strafkammer angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Umstände des Tatgeschehens rechtsfehlerfrei bejaht (UA S. 47 f.; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19, juris Rn. 18).“

Hier dann also mal der 3. Strafsenat des BGH zur Sperrfrist und nicht der sonst „sonderzuständige“ 4. Strafsenat.