Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafe III: Missbrauch von Schutzbefohlenen, oder: „Durchgreifend rechtsfehlerhafte“ Strafzumessung

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Und dann habe ich hier noch den BGH, Beschl. v. 16.10.2024 – 6 StR 388/24. Das LG hat Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Nach Auffassung des BGH war die Strafzumessung „durchgreifend rechtsfehlerhaft“.

„2. Die Strafzumessung erweist sich, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349), als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Zwar ist eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337). Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt aber vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2021 – 6 StR 6/21, Rn. 8). Ein Geständnis ist regelmäßig als ein solcher Strafzumessungsgrund anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22, Rn. 7).

Die Strafkammer hat bei der Bestimmung des Strafrahmens in den als schwerer sexueller Missbrauch (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) beziehungsweise sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung) abgeurteilten Fällen II.A.1. bis 5. der Urteilsgründe das Geständnis des Angeklagten nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt und jeweils einen minder schweren Fall verneint. Wenngleich die Strafkammer das Geständnis bei der konkreten Strafzumessung erwähnt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass ihr dieser Umstand bei der vorangestellten Strafrahmenwahl aus dem Blick geraten ist, bei der die einleitende Wendung die nachfolgende Aufzählung der Zumessungsgesichtspunkte als abschließend nahelegt.

b) Ferner hat die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle II.A.1. bis 5. der Urteilsgründe) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seine leiblichen Töchter „zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse über einen sehr langen Zeitraum rücksichtslos ausnutzte“. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die Begehung der Taten als solche und Tatumstände angelastet hat, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören, den Gesetzgeber daher dazu veranlasst haben, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen, was für sich gesehen den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 2 StR 461/20, Rn. 9). Trotz der inhaltlichen Verknüpfung mit dem langen Zeitraum des Handelns kann der Senat den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht hinreichend sicher entnehmen, dass die Strafkammer nur das besondere Tatbild mit einem über die Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden Unrechtsgehalt im Blick hatte. Denn sie stellt noch an anderer Stelle die „rücksichtslose, nur auf seine sexuelle Befriedigung ausgelegte Gesinnung“ des Angeklagten heraus. Abgesehen davon gilt die auf den Zeitraum abstellende Erwägung nicht für Fall II.A.2. der Urteilsgründe, weil es sich bei dem Missbrauch der jüngeren Tochter um einen Einzelfall handelte.

c) Die Strafen in den Fällen II.A.6. und 7. der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer in allen Fällen strafschärfend die tateinheitliche Verwirklichung mehrere Delikte berücksichtigt und dabei übersehen hat, dass dies in den vorbezeichneten Fällen, in denen sie den Angeklagten allein des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat, nicht zutrifft.

d) Der Strafausspruch im Fall B. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte ausschließlich wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist, hat keinen Bestand, weil am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) in Kraft getreten ist, durch das der Gesetzgeber den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Beibehaltung der Strafrahmenobergrenze von einem Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB aF) zu einem Vergehen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten herabgestuft hat (§ 184b Abs. 3 StGB). Diese Gesetzesänderung hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

….“

Das war aber wirklich „durchgreifend“ 🙂 .

Strafe II: Berücksichtigung der sog. „Aufklärungshilfe“, oder: Wenn mehrere Tatbeteiligte „helfen“

Die zweite Entscheidung zur Strafzumessung stammt auch aus dem BtM-Bereich. Der BGH hat im

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– u.a. auch zur „Aufklärungshilfe“ Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„3. Dies ergibt sich bereits aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Soweit angegriffen halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zudem bemängelt die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die Ausführungen der Strafkammer die Voraussetzungen einer erfolgreichen Aufklärungshilfe im Sinne des zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung auf alle abgeurteilten Taten anzuwendenden § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht hinreichend belegen.

a) Eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Die Aufklärungshilfe muss vor Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet werden (§ 31 Satz 3 BtMG iVm § 46b Abs. 3 StGB) und zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, zu dem der Täter wesentlich beigetragen hat. Dieser Aufklärungserfolg und die ihm zugrunde liegende richterliche Überzeugung müssen im Urteil konkret und nachprüfbar dargestellt werden. Dazu gehört es, dass die Angaben des Angeklagten, jedenfalls in ihrem tatsächlichen Kern, der Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden und etwaige durch die Angaben veranlasste Strafverfolgungsmaßnahmen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2023 – 3 StR 440/22 Rn. 8; vom 19. Juni 2024 – 5 StR 217/24 Rn. 5).

Offenbaren mehrere Tatbeteiligte ihr Wissen über gemeinsame Taten, so ist zu beachten, dass die alleinige Bestätigung bereits bekannter Erkenntnisse grundsätzlich keine Aufdeckung im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG darstellt (BGH, Urteil vom 13. September 1990 – 4 StR 253/90, StV 1991, 66). Die dort normierte Vergünstigung kommt in der Regel vielmehr nur demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGH, Beschluss vom 17. März 1992 – 5 StR 60/92, NStZ 1992, 389; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 885). Eine zeitlich nachfolgende Aussage, die die bereits bekannten Erkenntnisse wiederholt und darüber hinaus lediglich unwesentliche Randdetails des Tatgeschehens schildert, kann nur dann noch einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag darstellen, wenn erst durch diese Aussage den Strafverfolgungsorganen die erforderliche Überzeugung vermittelt wird, dass die bisherigen Erkenntnisse zutreffen.

b) Das Landgericht hat diese Maßgaben teilweise nicht beachtet. Es hat ungeachtet der gebotenen Differenzierung für beide Angeklagte im Ergebnis unterschiedslose Beiträge zur Aufklärung der Taten 1 bis 16 der Urteilsgründe festgestellt. Hierfür fehlt eine Grundlage, da im Urteil ungeklärt geblieben ist, ob und inwieweit einer oder beide Angeklagte die genannten Voraussetzungen erfüllt haben. Zur hierfür wesentlichen Reihenfolge und dem etwaigen zeitlichen Abstand ihrer Angaben enthält es keine Angaben. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass sich die Angeklagten zur selben Zeit eingelassen haben.

Strafe I: BtM-Delikt mit Cannabis und Kokain, oder: Vollständige Sicherstellung

Bild von Alexa auf PixabayHeute dann mal wieder drei Strafzumessungsentscheidungen vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 07.01.2025 – 3 StR 305/24. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zum Absehen von der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass das jeweils von den Taten erfasste Kokain und Cannabis vollständig sichergestellt wurde und nicht in den Verkehr gelangte. Dabei handelt es sich – jedenfalls insoweit, als Drogen zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln und Cannabis üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 – 3 StR 217/23, StV 2024, 427 Rn. 15 mwN).

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge auch nach dem Konsumcannabisgesetz unverändert bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) anzunehmen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 8 mwN). Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht angezeigt, weil es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.“

StGB III: Strafbarer Kommentar zu Klimakleber?, oder: „Einfach drüber fahren selbst schuld ……“

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Und dann habe ich hier noch das schon etwas ältere BayObLG, Urt. v. 06.05.2024 – 203 StRR 111/24. Ausgangspunkt ist eine „Klimakleberaktion“. Es geht hier aber nicht um die Strafbarkeit einer „Klimaaktivistenaktion“ sondern um einen Kommentar, den der Angeklagte zu einem Beitrag der vom BR auf YouTube veröffentlicht worden ist, abgegeben hat.

Das AG hatte den Angeklagten deswegen wegen der Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG den Angeklagten freigesprochen und hierzu folgende Feststellungen getroffen:

„Dem Angeklagten wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft München zur Last gelegt, am 23.02.2022 gegen 13:16 Uhr zu einem durch den Bayerischen Rundfunk (Redaktion BR 24) auf der Internetplattform YouTube veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „Verkehrschaos auf Frankenschnellweg: Aktivisten kleben sich auf Straße“, dessen Gegenstand eine Reportage über Klimaaktivisten, welche sich am selben Tag auf einer Abfahrt des Frankenschnellwegs mit den Händen auf den Asphalt geklebt hatten, um gegen die Verschwendung von Lebensmitteln zu demonstrieren, unter dem Benutzernamen „F. S.“ folgenden Kommentar veröffentlicht zu haben:

„Einfach drüber fahren selbst schuld wenn man so blöd is und sich auf die Straße klebt“ (Schreibfehler übernommen).“

Die Generalstaatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, mit diesem Kommentar zum Ausdruck bringen haben zu wollen, dass er die Tötung oder jedenfalls erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der auf dem Lichtbild abgebildeten und konkret bestimmbaren Klimaaktivisten gutheißen würde. Da der Kommentar für alle YouTube-Nutzer weltweit einsehbar gewesen sei, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe, sei die Größe des Personenkreises, dem der Kommentar zugänglich gemacht wurde, für den Angeklagten nicht mehr kontrollierbar gewesen. Ferner sei der Kommentar auch geeignet gewesen, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen, was der Angeklagte ebenfalls zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Der Angeklagte habe nach seiner Einlassung gegenüber dem LG nicht in Abrede gestellt, den Kommentar auf der Plattform YouTube veröffentlicht zu haben. Er habe das Verhalten der Klimaaktivisten als lästig und behindernd empfunden, zumal zu Stoßzeiten, wo Arbeitnehmer zur Arbeit fahren wollen. Seinen Beitrag habe er als Teil einer öffentlichen Debatte, die teilweise heftig geführt werde, gemeint. Er habe keinesfalls jemanden dazu ermutigen wollen, tatsächlich einfach die Klimaaktivisten zu überfahren, vielmehr habe er sich an der Diskussion, ob das Verhalten der Aktivisten Nötigung darstelle und somit Notwehr hiergegen erlaubt sei, beteiligen wollen. Eigentlich habe er statt „drüber fahren“ „beiseite schieben“ schreiben wollen, dann habe er wohl zu impulsiv formuliert, dies möglicherweise gefördert durch seine bereits in seiner Kindheit diagnostizierte ADHS-Erkrankung, und habe stattdessen den ihm zur Last gelegten Text geschrieben und veröffentlicht. Dies sei aufgrund seines aufgebrachten Zustands und seiner Impulsivität überspitzt formuliert, aber von ihm keineswegs ernst gemeint gewesen. Er sei auch nicht davon ausgegangen, dass jemand einen solchen Kommentar tatsächlich als Aufforderung verstehen könne und dementsprechend handele (Ziffer II. 2. der Gründe).

Das BayObLG hat den Freispruch „gehalten“. Hier die Leitsätze zu der umfangreich begründeten Entscheidung:

1. Eine Äußerung, die bereits bei objektiver Auslegung ihres Erklärungsinhalts für jeden vernünftig denkenden Menschen eine nicht ernstlich gemeinte Erklärung darstellt, und die vom Angeklagten in der Erwartung abgegeben wurde, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt, erfüllt nicht den Tatbestand des Billigens von Straftaten.

2. Die Teilnehmer an einer Demonstration sind nicht als „Teile der Bevölkerung“ im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1a StGB zu betrachten, da sie zwar durch gemeinsame äußere und innere Merkmale verbunden sein mögen, aber nur vorübergehend miteinander verbunden sind.

StGB II: Öffentlichkeit einer Beleidigung der Polizei, oder: „Größere Anzahl“ von Zuhörern/Versammlunng

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Als zweite Entscheidung dann der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.02.2025 – 1 Ss 3/25 – zur Frage der „Öffentlichkeit“ einer Beleidigung und einer damit erhöhten Strafe (§ 185 Abs. 2 StGB). Dazu das OLG:

„(3) Schließlich tragen die Feststellungen des Amtsgerichts auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen sowie Beleidigung in fünf tateinheitlichen Fällen. Insbesondere handelt es sich jedenfalls bei den Bezeichnungen der eingesetzten Polizeibeamten als „Arschloch“ und „Wichser“ (Tat vom 18. März 2023) bzw. „Wichser“ und „Hurensöhne“ (Tat vom 2. April 2023) um dem Tatbestand des § 185 StGB unterfallende Formalbeleidigungen, bei denen die Meinungsfreiheit des Angeklagten hinter den Ehrenschutz der Beamten zurückzutreten hat, ohne dass es insoweit einer Einzelfallabwägung bedurft hätte (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; 85, 1, 16; 90, 241, 248; 93, 266, 293 f; 99, 185, 196; Senatsbeschlüsse vom 23. März 2022 – 1 Ss 5/22 – und vom 22. Mai 2023 – 1 Ss 5/23 –).

……

d) Das Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil der allein getroffene Strafausspruch an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet.

…….

(3) Hinsichtlich der Strafaussprüche für die Taten vom 18. März 2023 und vom 2. April 2023 unterliegt das angefochtene Urteil deshalb der Aufhebung, weil das Landgericht seiner Entscheidung über den Strafausspruch den erhöhten Strafrahmen des § 185 Alt. 2 StGB zu Grunde gelegt hat, ohne dass die Feststellungen belegen, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Beleidigungen öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wurden.

(a) Für das Vorliegen einer vom Landgericht angenommenen öffentlichen Beleidigung genügt es nicht, dass die ehrenrührige Kundgabe an einem öffentlichen Ort begangen wurde (vgl. zum gleichlautenden Begriff der Öffentlichkeit in § 186 StGB Hilgendorf in LK-StGB, 13. Aufl., § 186 Rn. 13; Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 186 Rn. 19). Von dem Qualifikationstatbestand des § 185 Alt. 2 StGB werden vielmehr nur Äußerungen erfasst, die von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden können (BT-Drs. 19/17741, S. 35; Eisele/Schittenhelm, a.a.O.). Entsprechendes ist für die Tat vom 18. März 2023 bereits deshalb nicht belegt, weil nicht festgestellt ist, dass bei den beleidigenden Äußerungen des Angeklagten über die betroffenen Polizeibeamten hinaus weitere Personen anwesend waren, die die Äußerungen wahrnehmen konnten. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Tat vom 2. April 2023. Auch hier ist die „etwa zehnköpfigen Gruppe von Saarbrücken-Anhängern“ zahlenmäßig umgrenzt. Dass die Gruppenmitglieder durch nähere Beziehungen miteinander verbunden sind, lässt sich anhand der Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht ausschließen (vgl. zu insoweit erforderlichen Feststellungen auch KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2024 – (5) 161 Ss 153/22 (33/22) –, juris).

(b) Die landgerichtlichen Feststellungen belegen auch nicht, dass die Tat vom 2. April 2023 „in einer Versammlung“ begangen wurden. Eine Versammlung im Sinne des § 185 StGB ist nur eine räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte größere Anzahl von Menschen (BT-Drs. 19/17741, S. 35; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2024 – (5) 161 Ss 153/22 –, juris zu § 86a StGB). Ein zufälliges zeitweiliges Beisammensein genügt nicht (Eisele/Schnittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, a.a.O., § 187 Rn. 7 unter Bezugnahme auf Sternberg-Lieben, a.a.O., § 90 Rn. 5). Dass die „Gruppe von Saarbrücken-Anhängern“, in der der Angeklagte sich nach dem Fußballspiel auf dem Bahnhofsvorplatz befand, sich mit ihm gezielt zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hat, ist nicht festgestellt. Hinsichtlich der Tat vom 18. März 2023 scheidet eine Tatbegehung „in einer Versammlung“ mangels Anwesenheit unbeteiligter Dritter von vornherein aus.

(c) Die Wahl des unzutreffenden Strafrahmens zwingt zur Urteilsaufhebung, da der Senat nicht auszuschließen vermag, dass das Gericht bei zutreffender Anwendung des Grundtatbestandes des § 185 StGB mit einer nur halb so hohen Strafobergrenze ein milderes Strafmaß verhängt hätte als unter Zugrundelegung des Strafrahmens Qualifikationstatbestandes.“