Kategoriearchiv: Strafrecht

Der Cannabis-Plantagen-Film

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Schon wieder Cannabis, nun aber mal als Gegenstand eines Zivilrechtsstreits, der Filmaufnahmen in Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine Cannabis-Plantage in einem Privathaus betraf. Insoweit war ein Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers geltend gemacht worden. Das Verfahren war inzwischen beim OLG Brandenburg anhängig. Dazu das OLG Brandenburg, Urt. v. 21.05.2012 – 1 U 26/11 – mit folgendem Leitsätzen:

1. Es ist von der Pressefreiheit (GG Art. 5 Abs. 1 S. 2) gedeckt, wenn Presseorgane aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum Filmaufnahmen von einem Hausgrundstück anfertigen, in dem eine Cannabis-Plantage betrieben wurde. Denn bei der Entdeckung der Plantage und dem darauf folgenden Strafprozess handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S. des § 23 KUG.

2. Es stellt eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dritter Personen dar, wenn diese, soweit sie sich auf dem Grundstück bewegen, bei den Filmaufnahmen mit aufgenommen werden. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um ein Wohngrundstück oder einen anderen „privaten Rückzugsort“ handelt, an dem derjenige, der sich dort aufhält, erkennbar frei von öffentlicher Beobachtung sein will.

3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung zukünftiger Filmaufnahmen scheitert bereits daran, dass die erforderliche Gesamtabwägung nicht in Bezug auf die Verwendung von Aufnahmen vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen noch offen ist, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.

 

Grüne wollen allen das Kiffen erlauben

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Unter dem Titel: „Grüne wollen allen das Kiffen erlauben“ berichtet LTO über den Versuch grüner Bundestagsabgeordnete, den Anbau und Konsum von Cannabis für den Eigengebrauch zu legalisieren. In der Einleitung des Beitrags heißt es: „…Einmal mehr listen sie die altbekannten Argumente auf. Dabei springen sie erneut inhaltlich zu kurz und übersehen neben den möglichen negativen Folgen für Konsumenten auch, dass Deutschland das Kiffen aus rechtlichen Gründen gar nicht legalisieren könnte, meint“ Prof. Dieter Müller. Näheres dann hier….

Über die Entscheidung habe ich mich besonders gefreut

Ich freue mich ja immer über Entscheidungen, die mir Kollegen für den VRR bzw. den StRR zusenden. Über den mir zugesandten Beschluss des LG Kaiserslautern v. 25.06.2012 – 5 Qs 72/12 habe ich mich aber besonders gefreut. Nicht wegen der Materie – Aufhebung eines § 111a-Beschlusses -sondern wegen des „Begleittextes“. Der übersendende Kollege hat nämlich darauf hingewiesen, dass ihm bei seinem Rechtsmittel einer der von stammenden Beiträge, die im Volltext auf meiner Homepage Burhoff-online stehen, geholfen hat und hat sich ausdrücklich für die Hilfestellung bedankt. Das erste ist sicherlich/hoffentlich häufiger der Fall, das zweite ist schon seltener. Da macht die Arbeit mit der HP dann wieder besondere Freude.

In der Sache hat das LG aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht vorgelegen habe, der Beschuldigte habe nicht wissen können, bei dem Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht zu haben.

„Die Voraussetzungen für die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 S. 3 StGB sind zumindest nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben. Zwar wird ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB immer dann angenommen, wenn die Schadenssumme 1.300,- Euro beträgt, jedoch ist es hier fraglich, ob die Beschuldigte wissen konnte, bei dem Unfall einen solchen Sachschaden verursacht zu haben. Die Zeugin S. gab an, die beiden Fahrzeuge haben sich nur mit den Außenspiegeln berührt (Spiegel an Spiegel). Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht besonders schnell gefahren (BI. 12, 23 d.A,). Auch der den Unfall aufnehmende Polizist hat den Führerschein am Unfallort nicht sichergestellt, da ihm die Schadenshöhe nicht so hoch erschien (BI. 35 d.A.). Diese Einschätzung kann als Indiz für die Erkennbarkeit der Erheblichkeit eines Schadens herangezogen werden. Dass die Beschuldigte mit einem höheren Sachschaden rechnen musste, ist daher nicht erkennbar. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem sie die Unfallstelle verließ. Dass sich nachträglich ein höherer Schaden herausstelle, ist insoweit nicht entscheidend.“

 

Wie vertrauenswürdig ist der Vertrauensmann, oder: Das Falschbelastungsmotiv im BtM-Verfahren

Das LG verurteilt den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

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Nach den Feststellungen des LG trafen die Angeklagten im Sommer 2008 mit einem Vertrauensmann des Zollfahndungsamts Hamburg namens „R. “ auf dessen Initiative bei verschiedenen Zusammenkünften eine Vereinbarung über den Verkauf von einem Kilogramm Kokain an „R. „. Bereits nach dem ersten diesbezüglichen Gespräch unterrichtete „R. “ die als VP-Führer tätigen Beamten S. und K. vom Zollfahndungsamt Hamburg von dem Angebot und handelte fortan auf deren Weisung, um bezüglich des von P. angebotenen Kokains einen Scheinkauf durchzuführen. Trotz konkreter Verabredungen und eines Treffens mit P. , bei dem eine verdeckt ermittelnde Zollbeamtin 38.000 € Scheinkaufgeld mitgebracht hatte, scheiterte das Geschäft letztlich, da P. das Kokain nicht beschaffte. Das LG hat  seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten maßgeblich auf die über die Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Angaben des „R. “ getützt, der nach den Urteilsgründen für seine Tätigkeit im Erfolgsfall entlohnt wird.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision u.a. eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt und hatte damit beim BGH Erfolg. Der BGH, Beschl. v. 09.05.2012 – 5 StR 41/12 – führt dazu aus u.a.:

a) Zwar hat die Strafkammer den deshalb bei der Bewertung seiner Angaben anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab im Grundsatz nicht verkannt. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist dennoch lückenhaft und wird den in der gegebenen Konstellation geltenden besonderen Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juni 2000 – 3 StR 84/00, NStZ 2000, 607 mwN) nicht gerecht.

Entgegen den pauschalen Ausführungen unter III. der Urteilsgründe erfahren die Angaben des „R. “ hinsichtlich der für die Abrede des Kokaingeschäfts entscheidenden Gesprächsinhalte gerade keine Bestätigung durch die Aussagen der Zollbeamten oder sonstige Beweismittel. Auch die Erwägung der Strafkammer, die erfolgsabhängige Entlohnung der Vertrauensperson stelle deshalb kein Indiz für eine falsche Beschuldigung dar, weil letztere stets mit dem Risiko verbunden wäre, dass es den angeblichen Tätern gelingen könnte, sich zu entlasten, trägt nicht. Sie lässt außer Acht, dass ein Entlastungsbeweis, durch den die Angaben der Vertrauensperson widerlegt wären, bezüglich der Gesprächsinhalte der in Rede stehenden Vier-Augen-Gespräche nicht ohne weiteres erbracht werden kann und „R. “ somit nicht damit rechnen musste, einer falschen Aussage überführt zu werden. Vor dem Hintergrund des erheblichen Falschbelastungsmotivs setzt sich das Landgericht auch nicht in genügendem Maße mit der Einlassung des Angeklagten P. auseinander, „R. “ habe zwei Monate lang versucht, ihn zu dem Kokaingeschäft zu überreden, er habe aber immer wieder erklärt, „dass er es nicht könne“ (UA S. 20). Des Weiteren lässt die Strafkammer unerörtert, weshalb sich aus der zugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsache, dass „R. “ kokainabhängig war und sich mit der Fälschung von Ausweispapieren befasste, trotz eines sich hieraus ergebenden erhöhten Geldbedarfs keine zusätzlichen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner mit der Aussicht auf Entlohnung verbundenen Angaben ergeben sollten.

Also: Wie vertrauenswürdig ist der Vertrauensmann und ist die erfolgsabhängige Entlohnung eines Vertrauensmanns der Polizei nicht ggf. doch ein erhebliches Falschbelastungsmotiv? Die Kammer wird sich damit neu befassen müssen.

 

 

Warnschussarrest – jetzt kommt er – und: Höchststrafe im JGG: Jetzt 15 Jahre

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Der sog. Warnschussarrest für jugendliche Straftäter, über den ja bereits mehrfach berichtet worden ist, ist vom Bundestag beschlossen worden.

Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 14.06.2012 den sog. Warnschussarrest von bis zu vier Wochen für jugendliche Straftäter eingeführt. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses hat er einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (BT-Drs. 17/9389) in geänderter Fassung angenommen. Damit wird den Jugendgerichten ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe einen Jugendarrest („Warnschussarrest“) zu verhängen.

Außerdem ist das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende, die wegen Mordes verurteilt werden, auf 15 Jahre erhöht worden.

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:
08.05.2012 Koalitionsfraktionen fordern „Warnschussarrest“ für jugendliche Straftäter
18.04.2012 Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten – Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zur Vorlage eines Gesetzentwurfes