Ein Kollege aus Baden-Württemberg hat mich auf ein „Umfangsverfahren“ hingewiesen, das dort bei einem AG anhängig war und über das in der Tagespresse unter „Der Schulranzenmord“ berichtet worden ist. Nicht mit dem Auftrag zu bloggen, sondern nur so. Aber, ein Posting ist der Bericht m.E. dann doch wert.
Ist schon beachtlich, womit sich die (Amts)Gerichte so befassen müssen. Wenn man den – flott geschriebenen – Artikel liest, fragt man sich: Muss das sein und/oder gibt/gab es keine andere Erledigungsmöglichkeit, wenn man schon von Vorsatz ausgeht? §§ 153, 153a StPO lassen grüßen. Das setzt natürlich auf Seiten des Angeklagten auch ein gewisses Entgegenkommen voraus. Also: Warum hat er „nicht einfach die 36 Euro rüberschieben können„?
So wie der Stand der Dinge sind, beschäftigt sich nach dem Amtsrichter und der Beschwerdekammer wahrscheinlich nicht nur noch ein fünfter (Berufs)Richter aus der Berufungskammer des LG mit der Sache, sondern wahrscheinlich auch noch Nr. 6, 7 und 8 aus einem OLG-Senat des OLG Stuttgart. Dann waren mit der Sache drei R 1 Richter (AG und 2 x Beisitzer-Beschwerdekammer), drei R 2 Richter (Berufungskammer und 2 x Beisitzer OLG Senat) und ein R 3 Richter befasst (Vorsitzender OLG) – wenn man von „normaler Besetzung “ – ausgeht. Das macht dann zusammen R 12. Bisschen viel für einen Schulranzen.
Die Stufe R 12 gibt es übrigens in der R-Besoldung nicht. Die endet m.W. bei R 11. Die plus Amtszulage bekommt der Präsident des BVerfG. Also hätte man doch auch gleich den mit der Sache befassen können, oder?





