Kategoriearchiv: Strafrecht

Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zum Verkehrsstrafrecht I

Auch an dieser Stelle dann ein Lesetipp. Seit gestern steht auf meiner Homepage Burhoff-online zum kostenlosen Download bereit der 1. Teil meines Zweiteilers aus dem VRR, und zwar VRR 2013, 246: Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012. Den zweiten Teil gibt es dann im August. Der 1. Teil stellt die Rechtsprechung aus folgenden Bereichen vor:

I. Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum
II.Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
1. Begriff des Unfalls
2. Begriff des Unfallortes
3. Vorsatz beim unerlaubten Entfernen
a) Feststellungen zum Schadensbild
b) Abgrenzung bedingter Vorsatz/bewusste Fahrlässigkeit
III. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
1. Allgemeiner Hinweis
2. Gefährlicher Eingriff auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums?
3. Beinaheunfall
4. Konkrete Gefahr
5. Wertgrenze für den drohenden bedeutenden Schaden
IV. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB).

Was die Presse alles so weiß: Kann Uli Hoeneß auf Bewährung hoffen?

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Es ist schon erstaunlich, wie manche Themen tagelang die Preseeberichte beherrschen, dann auf einmal (fast) in der Versenkung verschwinden, um dann – wie der Phönix aus der Asche – wieder aufzutauchen. So ie „Steueraffäre Hoeneß“, die auf einmal die Gazetten wieder beschäftigt. Und da ist man der Zeit m.E. einen Riesenschritt voraus. Denn man kennt offenbar das Urteil schon, wenn es da z.B. heißt:

Natürlich alles mit „hoffen“, wohl“ und „offenbar“ oder „wahrscheinlich“ usw. Da fragt man sich: Was die Presse schon alles weiß und vor allem, woher sie es weiß. Die Kammer/das Gericht braucht da gar nicht mehr erst zu verhandeln und eine Anklage brauchen wir auch nicht mehr. Es ist offenbar 🙂 alles schon entschieden. Und dabei sollte man vielleicht lieber erst mal abwarten, welche Anklage kommt. Dann kann man sehen/abschätzen, in welche Richtung es geht.

 

Ich habe mal eine Frage: Ist das „Schieben“ ein „Führen eines Kraftfahrzeuges“?

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Mich erreicht gerade die Anfrage eines Kollegen, die ich hier mal weitergebe:

„Ich hoffe, ich darf Ihnen eine Nachfrage aus dem FA-Lehrgang stellen: ein Mandant von mir, ohne Führerschein, hat am Neujahrstag, restalkoholisiert etc., sein Auto, das „schräg“ abgeparkt war und derzeit nur von seiner Frau gefahren wird, zwei Meter unter Lösung, der Handbremse und des Lenkradschlosses, aber ohne Motor an Lenker und Holm „besser“ in die Parklücke vor seinem Haus geschoben. Er soll nach §§ 21 StVG und 316 StGB bestraft werden.

 Ich bin mir nicht sicher, ob DIESE Art von Schieben nun Führen ist oder nicht.“

M.E. ist es kein Führen eines Kraftfahrzeuges. Hauptargument: Die Motorkraft des Fahrzeuges wird nicht ausgenutzt. Es ist auch kein Anschieben mit dem Ziel des „Motor Anspringens“. Es ist nur ein einfaches Schieben. Ich bin mal gespannt,w as daraus wird.

Die unerlässliche Unerlässlichkeit

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Wahrscheinlich wird es jetzt wieder Kommentare der mitlesenden „Pragmatiker“ geben, wenn ich auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.05.2013 – 1 Ss 19/13 – hinweise, in dem mal wieder das alt bekannte Problem der Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) behandelt wird. Im Grunde auch einer dieser Klassiker, bei denen es immer wieder zu Aufhebungen durch die OLG kommt, weil die Tatgerichte eben nichts oder nicht ausreichend zur Unerlässiglichkeit ausführen, was für die OLG aber unerlässlich ist. So auch für das OLG Naumburg, das ausführt:

Die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten statt einer Geldstrafe kommt deshalb nur in Betracht, wenn sie aufgrund besonderer Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist (§ 47 StGB).

„Die Unerlässlichkeit bedarf einer besonderen Begründung (siehe nur § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Die Anwendung von § 47 StGB muss im Urteil erörtert werden (Fischer, a.a.O., § 47 StGB, Rd. 15).

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe setzt daher voraus, dass unter Beachtung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung im Rahmen einer umfassenden und erschöpfenden Begründung dargestellt wird, aus der sich weiterhin ergibt, aufgrund welcher konkreten Umstände sich die Tat oder der Täter derart von  dem Durchschnitt solcher Taten oder dem durchschnittlichen Täter abhebt, dass eine Freiheitsstrafe ausnahmsweise unerlässlich ist (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 StGB Umstände 6; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006, 111-104/06, StV 2007,305).

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Beschränkung der kurzen Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle folgt auch, dass die Begründung des Tatrichter erkennen lassen muss, dass das Gericht sich der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist und die besondere Härte der kurzen Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe in seine Erwägungen einbezogen hat (Kammergericht, Beschluss vom 31. Mai 2007, 1Ss 65/06, StV 2007, 35, 36)

Die Ausführungen des Amtsgerichts halten der rechtlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 47 Abs. 1 StGB nicht stand.

Es fehlt bereits an einer gesonderten, von allgemeinen Strafzumessungserwägungen klar abgegrenzten Befassung mit den Voraussetzungen von § 47 Abs. 1 StGB und den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben.

Den Gründen kann schon nicht hinreichend entnommen werden, ob das Amtsgericht eine Prüfung des § 47 StGB vorgenommen hat. Es teilt mit, dass mit Geldstrafe nicht mehr auf den Angeklagten eingewirkt werden kann. Dies genügt hier nicht den Anforderungen des § 47 StGB (siehe: BGH, Beschluss vom 08. April 2003, 3 StR 92/03, StV 2003, 485).

 Zudem hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob die jetzige Haft einen solchen Eindruck auf den Angeklagten gemacht hat, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe doch nicht unerlässlich ist.“

Drohung mit Haareabschneiden reicht nicht für eine Vergewaltigung

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Das KG nimmt im KG, Beschl. v. 03.052013 – (4) 121 Ss 69/13 (78/13) – u.a. zu einer Rechtsfrage Stellung, die die Generalstaatsanwaltschaft ins Spiel gebracht hatte. Die hatte nämlich beantragt, in einem der Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt worden war, den Schuldspruch zu berichtigen und den Angeklagten nicht nur wegen Nötigung (§ 240 StGB) sondern wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu verurteilen. Das KG hat das anders gesehen:

c) Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Berichtigung des Schuldspruchs (Vergewaltigung statt Nötigung) kam nicht in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt – abweichend vom amtsgerichtlichen Urteil – als Nötigung gewürdigt. Die Anwendung von Gewalt zur Erzwingung des Oral-, Anal- oder Geschlechtsverkehrs hat die Kammer – entgegen den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung dieser Tat – nicht festgestellt. Die Drohung des Angeklagten „mit der Schere“, die die Geschädigte – der Absicht des Angeklagten entsprechend – im Kontext des vorangegangenen Geschehens ernst nahm und als Androhung weiterer körperlicher Misshandlungen in Form des Haareabschneidens verstand, stellt keine qualifizierte Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Zur Tatbestandserfüllung genügt nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre. Vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (BGH StV 2001, 679; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 13; BGH NStZ 1999, 505 jeweils m.w.Nachw.). Dass der Angeklagte die Schere dazu einsetzen wollte, die Geschädigte ernstlich körperlich zu verletzen, oder dass die Nebenklägerin seine Drohung, „noch mal die Schere“ zu holen, anders verstanden hätte als das Inaussichtstellen neuerlichen Haarabschneidens, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine in Aussicht gestellte Körperverletzung durch Haarabschneiden erreicht jedoch – wie die Androhung von Schlägen (BGH StV 2001, 679) – nicht die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Schwere.

Zwar kann der objektive Tatbestand der genannten Norm auch dann verwirklicht sein, wenn der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat und in der Tatsituation durch schlüssiges Verhalten auf diese frühere Gewaltanwendung hinweist oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt (vgl. BGH StV 2012, 534). Vorliegend ergibt die Gesamtschau der maßgeblichen Umstände aber nicht, dass die Geschädigte die ihr abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb geduldet und ausgeführt hat, weil sie aufgrund von früheren Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten befürchtete, von ihm erneut körperlich (erheblich) misshandelt zu werden, falls sie sich seinem Willen nicht fügt. Vielmehr stellten die vorliegend abgeurteilten Kopfstöße nach den Urteilsgründen die ersten Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegen die Geschädigte dar. Auch für die Geschädigte ersichtlich bezog der Angeklagte sich bei seiner Drohung zur Erzwingung des Sexualkontaktes auch nicht mehr auf dieses Geschehen, sondern durch Erwähnung der Schere ausdrücklich auf das unmittelbar vorausgegangene, nach einer deutlichen Zäsur zu den Kopfstößen angedrohte und ausgeführte Haarabschneiden.