Kategoriearchiv: Strafrecht

„Die nächste Kugel ist für dich.“…..

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Der Angeklagte äußert „im Vorbeigehen“ gegenüber einem anderen: „Die nächste Kugel ist für dich“. Er wird deswegen vom AG wegen Beleidigung und Bedrohung verurteilt. Dagegen die Revision, die zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils durch den OLG Naumburg, Beschl. v. 26.06.2013 – 2 Ss 73/13 – führt. Das OLG zur Bedrohung:

„Die Feststellungen des Strafrichters ermöglichen nicht einen Schuldspruch wegen Bedrohung. Der vorliegend in Betracht kommende § 241 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (vgl. Gropp/Sinn in Münchener Kommentar, StGB, § 241 Rn. 4 m. w. N.; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 241 Rn. 3a). Vorliegend fehlen diese engen Voraussetzungen in zweierlei Hinsicht. Zum einen vermitteln die Gesamtumstände einem objektiven Betrachter oder einem objektiven Durchschnittsmenschen nicht den Eindruck der Ernstlichkeit der Äußerung: „Die nächste Kugel ist für dich!“, weil der – wohl – angetrunkene Angeklagte sich dem Zeugen gegenüber in der zitierten Weise „im Vorbeigehen“ entäußert hat. Zum anderen und entscheidungserheblich fällt ins Gewicht, dass die Drohung mit einer „Kugel“ nicht automatisch als Todesdrohung aufgefasst werden kann. Vielmehr kann eine derart unbestimmte Äußerung beispielsweise als Inaussichtstellen einer gefährlichen Körperverletzung, die wiederum kein Verbrechen ist, interpretiert werden. Die Ernstlichkeit der Drohung unterstellt – beweisen lässt sich selbige nach Lage der Dinge nicht -, liegt eine für den Angeklagten „milde“ Auslegung der Äußerung bereits deshalb nahe, weil der Angeklagte den Feststellungen des Urteils zufolge den Zeugen „in Angst und Schrecken versetzen“ und ihm eine Warnung geben wollte, sieh zukünftig vor ihm in Acht zu nehmen. ….“

Stark besoffen und brutal ==> Strafschärfung? So einfach nicht.

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Das LG trifft folgende Feststellungen: Die beiden Angeklagten wollten dem späteren Tatopfer, einem ihnen bekannten Obdachlosen, eine gewaltsame Abreibung erteilen. Sie schlugen dem Geschädigten zu-nächst gemeinsam mehrfach mit der Faust ins Gesicht, bis er zu Boden ging und dort wehrlos liegen blieb. Nunmehr traten sie gemeinsam – teilweise gleichzeitig – aus bloßer Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt mit beschuhten Füßen mehrfach mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig gegen den Kopf des Tatopfers ein. Das Tatopfer, das durch die sein Gesicht bis zur Unkenntlichkeit entstellenden Misshandlungen u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und multiple Frakturen am Kopf sowie massive innere Blutungen erlitt, verstarb noch am Tatort an den Folgen der Gewalteinwirkung. Die – sachverständig beratene – Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass beide Angeklagte aufgrund ihrer Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,39 ‰ bzw. 3,50 ‰) in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert waren (§ 21 StGB). In der Strafzumessung hat sie zu Lasten beider Angeklagten gewertet, dass sie besonders brutal vorgegangen seien.

Das passt dem BGH nicht. Er hat im BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 2 StR 104/13 – aufgehoben:

„Nach ständiger Rechtsprechung darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in ei-ner von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Be-einträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 31. Januar 2012 – 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 32). Damit, ob den Angeklagten die ihnen vorgewor-fene „besondere Brutalität“ ihres Vorgehens trotz ihrer Rauschzustände, die ihre erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründet haben, uneinge-schränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Sie kann jeweils auch Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit gewesen sein. Dass das Landgericht diese Möglichkeit bei der strafschärfenden Berücksichtigung der Art der Tatausführung übersehen oder aus den Augen verloren haben könnte, lässt sich hier auch aus der Gesamtschau der Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen.“

 

Sechs Whiskeyflaschen in zwei Tüten – Gewahrsamsenklave?

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Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte einen Edeka-Markt, entnahm in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus der Auslage und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er führte auch eine weitere Tüte mit, die er mit Waren füllte, um beim Passieren der Kasse den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken, wollte aber ohne weiteres das Ladenlokal auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er vom Zeugen B. gehindert, der den Vorgang bemerkt hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher vor der Obstabteilung ab und versuchte ohne die Beute zu fliehen. In dieser Handlung hat das LG einen vollendeten Diebstahl gesehen. Das hat der BGH im BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 2 StR 145/13 – moniert, denn:

„Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1). Dies war aber hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave.„

Na ja, hätte man drauf kommen können, dass auf den Fall die Rechtsprechung des BGH zur Gewahrsamsenklave nicht so richtig passt.

Wulff-Berichterstattung: Groenewold hat keinen Unterlassungsanspruch gegen GStA

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Und dann gleich noch eine „Eilmeldung“, auf die ich auch über LTO gestoßen bin. Danach hat das OVG Niedersachsen mit Beschl. v. 12.07.2013 – 13 ME 112/13 – in einem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des VG Hannover vom 31.05 bestätigt, mit der ein auf die Unterlassung von Äußerungen gerichteter Eilantrag des Filmproduzenten David Groenewold abgelehnt worden ist. Dieser hatte gegen den Celler Generalstaatsanwalt im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender unwahrer Tatsachenbehauptungen geltend gemacht (hier geht es zu ganzen PM des OVG Niedersachsen). Aus der PM:

„Der Generalstaatsanwalt gab im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage u. a. der Zeitung „Welt am Sonntag“ ein Interview, in dem er die Gründe für die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens im Frühjahr 2012 und den Verfahrensablauf erläuterte. In der Ausgabe der „Welt am Sonntag“ vom 21. April 2013 erschien der aus diesem Interview resultierende Zeitungsartikel mit dem Titel „Wir mussten Wulff anklagen“, in dem es unter anderem heißt:

„Lüttig erklärte, dass seine Behörde im Februar 2012 nach den umfänglichen Medienberichten über den damaligen Bundespräsidenten keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein offizielles Ermittlungsverfahren gegen Wulff einzuleiten. „Es war ein Punkt erreicht, an dem es nicht mehr anders ging.“ Ausschlaggebend für die Aufnahme der Ermittlungen seien am Ende Presseberichte gewesen, die belegten, dass Wulffs Mitangeklagter David Groenewold versucht habe, „Beweise aus der Welt zu schaffen“.“

In Bezug auf den letztgenannten Satz hat der Antragsteller einen Gegendarstellungsanspruch gegenüber der Verlegerin der „Welt am Sonntag“ durchgesetzt (LG Berlin, Urt. v. 23.05.2013 – 27 O 264/13 -). Der Antragsteller forderte zudem den Generalstaatsanwalt erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Den anschließenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Hannover vom 6. Juni 2013). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat nunmehr zurückgewiesen. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Generalstaatsanwalt selbst den sich aus der früheren Presseberichterstattung ergebenden „Vertuschungsvorwurf“ in unwahrer Weise als erwiesen bzw. „belegt“ dargestellt hat. Dieser hat in Abrede gestellt, im Rahmen des Interviews gegenüber der Zeitung den Begriff „belegen“ überhaupt verwendet zu haben. Er habe vielmehr stets erklärt, dass es sich um einen aus der Presseberichterstattung ergebenden Vorwurf bzw. einen Verdacht gehandelt habe. Abgesehen davon muss dem Durchschnittsleser klar gewesen sei, dass die im Zeitungsartikel in Bezug genommene Presseberichterstattung keineswegs vom Generalstaatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als „Beweis“ angesehen werden konnte, sondern lediglich als Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen, um den damit in Zusammenhang stehenden möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt weiter aufzuklären. Schließlich ist weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller erstrebten gerichtlichen Anordnung ersichtlich.“

 

G.Mollath erzielt Teilerfolg vor dem OLG Bamberg – LG muss erneut über Unterbringung entscheiden

Bei LTO finde ich gerade eine Nachricht zu einer Entscheidung des OLG Bamberg im Verfahren 1 Ws 420/13 unter der Überschrift: „Mollath erzielt Teilerfolg vor dem OLG Bamberg – Landgericht muss erneut über Unterbringung entscheiden“

Danach hat das das OLG Bamberg hat am Donnerstag (11.07.2013) – oder doch heute (?) einen Beschluss des LG Bayreuth aufgehoben, mit dem die Unterbringung Gustl Mollaths in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Das Verfahren wurde an das LG zurückverwiesen, das unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und einer weiteren Begutachtung erneut über die Entlassung Mollaths entscheiden muss.

Weiterlesen und nähere Einzelheiten hier.