Kategoriearchiv: Strafrecht

Unrichtiger TÜV-Untersuchungsbericht – Falschbeurkundung im Amt?

© JiSIGN – Fotolia.com

Das OLG Hamburg hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Nach den Feststellungen des LG bescheinigte der Angeklagte in seiner Funktion als TÜV-Sachverständiger einem Klein-LKW, der im Zeitraum vom 15.09.2008 bis 22.04.2010 ausweislich fünf unabhängiger Sachverständigenbegutachtungen aufgrund seiner erheblichen, durchgehend bestehenden technischen Mängel insgesamt verkehrsunsicher war, bei drei in diesem Zeitraum durchgeführten Haupt- bzw. Nachuntersuchungen in den betreffenden Untersuchungsberichten lediglich „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ sowie „ohne erkennbare Mängel“, wobei er jeweils damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, dass das Fahrzeug Mängel hatte, die zur Verkehrsunsicherheit führten. Das LG hat den Prüfer wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) verurteilt. Das OLG Hamburg hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 24.04.2013 – 1 – 78/12 (REV) – aufgehoben

„..2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im Rahmen von Kraftfahrzeughauptuntersuchungen – wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigung zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisher einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung (vgl. etwa OLG Hamm, MDR 1974, 857; BayObLG, NStZ 1999, 575, 576 mit zust. Anm. Puppe; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 348 Rn. 6a; Cramer/Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 348 Rn. 8; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVZO Rn. 27; Klinger, DS 2007, 219, 221 – beck-online; a. A. nur Köhler, SVR 2008, 372 ff.) ausgeführt haben – nach wie vor nicht den Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB.

a. Als TÜV-Sachverständiger ist der Angeklagte zwar ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Zudem hat er die Hauptuntersuchungsberichte innerhalb seiner Zuständigkeit im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB angefertigt.
b. Jedoch hat der Angeklagte mit der Erstellung der TÜV-Untersuchungsberichte, einschließlich der Nichtauflistung vorhandener technischer Mängel des untersuchten Fahrzeugs, der jeweiligen Einordnung als „geringe Mängel“ (Fall 1), „erhebliche Mängel“ (Fall 2), „ohne erkennbare Mängel“ (Fall 3) sowie der Vermerke „HU Plakette: nein“ und der Erfassung der Fälligkeit des nächsten Hauptuntersuchungstermins (Fälle 1 und 3) nicht, wie von § 348 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet.…“

Offen lassen konnte das OLG die Frage, ob der Prüfplakette als öffentlicher Urkunde im Sinne des § § 348 Abs. 1 StGB über die Beurkundung der Fälligkeit des nächsten Hauptuntersuchungstermins (so OLG Hamm MDR 1974, 857; OLG Köln JR 1979, 255, 256; BayObLG NStZ 1999, 575, 576; so auch zum grundsätzlichen Gedankeninhalt einer Prüfplakette OLG Karlsruhe DAR 2002, 229; OLG Celle NJW 2011, 2983 f.) hinaus auch öffentlicher Glaube hinsichtlich der technischen Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs im Sinne der Anlagen VIII, VIIIa zu § 29 Abs. 3 StVZO (in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung) zukommt. Denn nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte weder eine Prüfplakette zugeteilt noch eine solche am Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs angebracht.

Strafzumessung: Dritter Durchgang bzw. aller guten (?) Dinge sind drei? :-(

Schon zum zweiten Mal war jetzt ein Verfahren beim BGH. Der Angeklagte war am 12.12.2011 wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hatte der BGH mit Beschluss vom 06.06.2012 die Verurteilung wegen Hehlerei sowie die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das im zweiten „Durchgang“ zuständige LGhat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (rechtskräftige Einzelstrafen je ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Und der BGH hebt erneut mit dem BGH, Beschl. v 31.07.2013 – 4 StR 217/13 – auf und moniert einen Strafzumessungsfehler:

„1. Die Bemessung der Gesamtstrafe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht erschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte den Willen hatte, mit den Taten Geld zu verdienen (UA S. 9). Damit wurde ein Umstand als Strafzumessungstatsache herangezogen, der ein Merkmal des inneren Tatbestandes der hier angewendeten Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG erfüllt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

Die Festsetzung der Gesamtstrafe innerhalb der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB gezogenen Grenzen ist ein eigenständiger Strafzumessungsvorgang, der den allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB unterliegt (Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 54 Rn. 14; MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl., § 54 Rn. 19). Eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art ist daher auch hier aus den Gründen des § 46 Abs. 3 StGB nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 26. August 1998 – 2 StR 324/98, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Ausländergesetz 1).“

Also: Dritter Durchgang bzw. aller guten (?) Dinge sind drei? 🙁

Strafzumessung: In BtM-Verfahren sollte man die „Standards“ kennen

Ich habe länger nichts mehr zur Strafzumessung gebracht. Da passt dann aber der BGH, Beschl. v, 05.06.2013 – 4 StR 169/13 – ganz gut. Der BGH beanstandet mal wieder die Strafzumessung in einem Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Da scheint es besonders schwierig zu sein, die „richtige“ Strafe zu finden bzw. die gefundene Straf so zu begründen, dass der BGH nichts zu meckern hat. Und das hätte m.E. hier an sich ohne Probleme möglich sein müssen. Denn, das,w as der BGH ausführt ist nichts Neues, sondern Standard im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung und der im Bereich der BTM-Delikte:

2. Dagegen hat der Einzelstrafausspruch im Fall II. 5 keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

a) Nach den zu Fall II. 5 getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte Z. J. am 16. Juli 2012 in V. (Niederlande) 300 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 98,1 % zum gewinnbringenden Weiter-verkauf. Nachdem er das Rauschgift in seinem Pkw versteckt hatte, trat er die Rückfahrt nach G. an. Da der Drogentransport durch die Polizei observiert und zugleich die Telekommunikation überwacht wurde, konnte der Angeklagte gegen 18.00 Uhr auf einem Rastplatz in B. festgenommen werden. Das gekaufte Kokain wurde vollständig sichergestellt. Der Angeklagte Z. J. handelte auf Grund eines gemeinsamen Tatplans mit der Mit- angeklagten, die von G. aus die telefonische Verbindung aufrecht- erhielt und den geplanten Verkauf der Drogen vorbereitete.

Die Überwachung durch die Polizei und die Sicherstellung der Betäubungsmittel hat die Strafkammer weder bei der Prüfung eines minder schweren Falles noch bei der konkreten Strafzumessung angesprochen.

b) Dies ist rechtsfehlerhaft.

Zwar hat der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Mit der Überwachung des Drogentransports und der Telekommunikation durch die Polizei sowie der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel sind jedoch wesentliche Strafmilderungsgründe unerwähnt geblieben, deren Berücksichtigung sich auf-drängen musste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 – 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 561/08; vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 443/09, Rn. 16; vom 7. Februar 2012 – 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 965 ff. mwN). Dies führt zur Aufhebung der im Fall II. 5 gegen den Angeklagten Z. J. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie der Gesamtstrafe, auch wenn die Einzelstrafe trotz einer erheblichen Kokainmenge mit einem sehr  hohen Wirkstoffgehalt nur wenig über der Strafrahmenuntergrenze des § 30 Abs. 1 BtMG liegt. Denn das Landgericht hat im ebenfalls 300 Gramm Kokain betreffenden Fall II. 3 der Urteilsgründe, in dem weder eine Überwachung noch eine Sicherstellung erfolgt ist, auch eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.“

Wegen dieses „Wertungsfehlers“ hebt der BGH auf. Er versucht an der Stelle nicht über die „Beruhensfrage“ zu reparieren. Hätte das Urteil aber auch nicht gerettet, da der BGH auch mit der nicht angeordneten Unterbringung (§ 64 StGB) Probleme hatte. Da kann das LG dann im neuen Durchlauf die Strafzumessung gleich mit reparieren.

Neuer Stolperstein beim BGH: Erhöhte Anforderungen an die Revisionsbegründung im JGG-Verfahren

© frogarts – Fotolia.com

Einen neuen potentiellen  Stolperstein gibt es m.E. jetzt in der revisionsrechtlichen Rechtsprechung des BGH zur Begründung der Revision im JGG-Verfahren. Soweit ersichtlich hatten zu der vom BGH im BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – 1 StR 278/13 – entschiedenen Fragen bisher nur OLG Stellung genommen. Jetzt ist es auch der BGH, der – ähnlich wie bei der Nebenklägerrevision – einem Dauerbrenner – erhöhte Anforderungen an die Begründung stellt:

1. Ein Urteil, das – wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest – aus-schließlich ein Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Ziffer 3 JGG) gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungs-maßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dem-entsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beur-teilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (OLG Celle, NStZ-RR 2001, 121 mwN; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003 – 1 Ss 708/02 – zitiert nach juris; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2011, § 55 Rn. 29; siehe auch BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386).

a) Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 3a; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 – 4 StR 312/98, bei Böhm NStZ-RR 1999, 289, 291 zu Ziffer VI.). Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen An-griffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil ange-fochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386) klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (OLG Celle und OLG Dresden jeweils aaO; Meyer-Goßner aaO; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, § 55 Rn. 29 aE).

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, ist ein solches Erfordernis der Angabe eines zulässigen Angriffsziels in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die in § 400 Abs. 1 StPO enthaltenen Beschränkungen bei Rechtsmitteln des Nebenklägers seit langem anerkannt (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 – 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; und vom 27. Januar 2009 – 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253). Wie bei dem sachlich begrenzten Rechtsmittel des Nebenklägers kann auch bei dem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG beschränkt zulässigen Anfechtungsumfang die Einhaltung der Beschränkung durch das Rechtsmittelgericht wirksam vor allem über die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den Revisionsantrag überprüft werden….“

Also: Beachten und kein Rechtsprechungsmarathon initieren.

 

Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?

© eccolo – Fotolia.de

In der Rechtsprechung des BGH zur Hehlerei (§ 259 StGB) zeichnet sich eine Änderung ab. Jedenfalls will der 3. Strafsenat die Rechtsprechung zum Absetzen und zur Absatzhilfe ändern. Das folgt aus dem BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13, mit dem der 3. Strafsenat mitteilt, dass er beabsichtigt zu entscheiden: „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“, und zugleich bei den anderen Strafsenaten anfragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. An dieser entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung kann nach Auffassung des 3. Senats nicht festgehalten werden. Er möchte deshalb unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung für die Annahme vollendeter Hehlerei in der Form des Absetzens – für Absatzhilfe könnte sodann nichts anderes gelten – die Feststellung eines Absatzerfolges verlangen.

Die Argumente:

  • Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift.
  •  Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung – wie es einhelliger Auffassung entspricht – der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.
  • Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich nach Auffassung des BGH auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage liegt, „die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird“ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist.

Ich bin gespannt, ob die anderen Senate dem 3. Senat folgen oder ob es auf eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen hinausläuft.