Kategoriearchiv: Strafrecht

Wie fleißig war der 17. BT, oder: Erledigt/nicht erledigt?

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Am 22.09.2013, also am kommenden Sonntag, geht die 17. Legislaturperiode des Bundestages zu Ende, na ja, ich glaube nicht so ganz, sondern wohl erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundetages. Aber immerhin wird am kommenden Sonntag gewählt – nicht vergessen!! – und da ist es doch mal ganz interessant, einen Rückblick zu machen und sich die Frage zu stellen: Was hat denn nun der 17. Bundestag, von dem erledigt, was er sich die Regierungsparteien 2009 im Koalitionsvertrag auf die „To-Do-Liste“ geschrieben hatte. Ich mache es mir da einfach und greife auf den „Ausblick auf die Strafgesetzgebung in der 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages von 2009-2013“ zurück, den wir vom VorRiKG Olaf Arnoldi, Berlin, im StRR hatten (vgl. StRR 2009, 449).

I. Materielles Strafrecht

Kronzeugenregelung erledigt
Sicherungsverwahrung wohl eher nicht erledigt
Neufassung des § 113 Abs. 2 StGB auf den besonderen strafrechtliche Schutz von Polizeibeamten und anderen Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen nicht erledigt
Zwangsheirat Übergang von § 237 StGB in § 240 StGB
Änderung des § 353b StGB – Verletzung eines Dienstgeheimnisses – zu Gunsten von Journalisten erledigt
Jugendrecht: Erhöhung der Obergrenze für die Jugendstrafe und Warnschussarrest erledigt.

 

II. Verfahrensrecht

Beschlagnahmeschutz für Journalisten im Rahmen der §§ 94, 97 StPO erledigt
Online-Durchsuchung nicht erledigt
Erweiterung des § 153a StPO auch auf das Revisionsgericht nicht erledigt
Entfallen der Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen durch die StPO insoweit nicht privilegierten Rechtsanwälten in § 160a StPO erledigt
Einführung einer Erscheinenspflicht von Zeugen vor der Polizei zum Glück nicht erledigt
Erweiterung der Möglichkeit Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten (§ 362 StPO) auf die Fälle, wenn aufgrund neuer wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden, insbesondere der DNA-Analyse, nachträglich der Nachweis der Täterschaft geführt werden kann. nicht erledigt

Na ja, sieht doch gar nicht sooo schlecht aus, oder. Im Verfahrensrecht war man nicht so fleißig, aber das musste auch nicht alles umgesetzt werden. Und wenn man dann bedenkt, dass außerdem noch einige Gesetze neu gekommen sind, die in der Aufstellung nicht enthalten waren, wie

  • das 2. KostRMoG oder
  • das StORMG.

Übrigens: Die Änderung des § 81a StPO – teilweises Wegfall des Richtervorbehalts in Abs. 2 – das hat der 17. BT nicht mehr geschafft. Sicherlich wird der Gesetzesvorschlag neu eingebracht. Aber erst mal hat man wahrscheinlich anderes zu tun., Egal, wer gewinnt. Die „Futtertröge“ müssen neu verteilt werden.

Über 6 Monate Verzögerung = 2 Monate Strafabschlag

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Wenn ich mal Zeit habe :-), dann erstelle ich eine Übersicht der Entscheidungen des BGH zur Verfahrensverzögerung, die Auskunft darüber gibt, welchen „Abschlag“ es bei welchen Verzögerungen gibt. Da würde sich dann auch der BGH, Beschl. v. 02.07.2013 – 2 StR 179/13 finden, der zu der Frage (Teil)Auskunft gibt, nämlich: Über sechs Monate Verzögerung haben zwei Monate Strafabschlag gebracht, und zwar:

„….das Urteil war lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.

Nach Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 21. August 2012 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekommen. Bis zur Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 1. März 2013 und Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 26. März 2013 ist das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden. Durch dieses sowie davor liegende Versäumnisse ist eine der Justiz anzulastende, unangemessene Verfahrensverzögerung von über sechs Monaten eingetreten. Diesen Umstand hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die Verfahrensverzögerung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist und der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321 mwN). Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209). Auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860) stellt der Senat fest, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.2

Ein System kann ich übrigens in der Rechtsprechung des BGH nicht erkennen.

Kurzfristige Freiheitsstrafe – nicht allein wegen Heroin. Oder: Ist die GStA schlauer?

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Die Frage der Anwendung des § 47 StGB ist ja schon häufiger hier im Blog behandelt worden und führt immer wieder zu mehr oder weniger bösen Kommentaren, die dahin gehen, dass die Rechtsprechung der OLG hier zu kleinlich sei, wenn sie auf das „Unerlässliche“ poche. Zu § 47 StGB hat sich nun auch das OLG Braunschweig geäußert, und zwar in einem Fall, in dem derAngeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Vergehen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt hatte. Nach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen des AG war der Angeklagte im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten worden und führte – in seiner Hosentasche – zu diesem Zeitpunkt 5 einzeln verpackte Konsumeinheiten Heroin mit einem Nettogewicht von jeweils 0,2 g bei sich, deren Wirkstoffgeahlt nicht bestimmt worden ist.

Das OLG folgt dem GStA hinsichtlich der Beurteilung des Rechtsfolgenausspruchs und führt im OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.05.2013 – 1 Ss 29/13 – aus:

 „…. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches ist der Revision ein (vorläufiger) Erfolg beschieden.

Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt jedoch deshalb der Aufhebung, weil die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe von drei Monaten unzureichend begründet worden ist.

Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung soll die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe weitgehend zurückgedrängt werden (vgl. BGHSt 24, 40, 42f.; KG StV 1997, 640f.; StV 1998, 427f.; OLG Karlsruhe StV 2005, 275f.). Gemäß § 47 StGB darf auf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur erkannt werden, wenn sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unverzichtbar erweist (OLG Karlsruhe m. w. Rspr.Nachw.). Sie kommt da-her nur in Betracht, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art hervorheben oder wenn bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden (OLG Karlsruhe, a. a. 0. m. w. Rspr.Nachw.).

Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind nicht dargelegt worden. Bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe ist derzeit davon auszugehen, dass der über die Person des Angeklagten eingeholte Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen enthält (der von der erkennenden Richterin hieraus gezogene Schluss, dass der jetzt 26 Jahre alte Angeklagte deshalb erstmals in vorliegender Sache vor Gericht gestanden hat, ist allerdings im Hinblick auf §§ 5 Abs. 2, 60, 63 BZRG nicht zwingend).

Zwar handelt es sich bei Heroin um eine sog. harte Droge. Nach inzwischen allgemein verbreiteter Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt dies zur Begründung „besonderer Umstände“ im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB allein nicht, weil (Anm.: zwischenzeitlich) der Besitz auch harter Drogen verbreitet und insoweit nicht so außergewöhnlich ist, dass allein aus der Eigenschaft des Betäubungsmittels auf besondere Umstände der Tat geschlossen werden kann (OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG 4. Strafsenat, Beschluss vom 24.02.1997 — (4) 1 Ss 10/97 bei Juris). Auch fehlen in den Urteilsgründen Ausführungen dazu, ob die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt Fischer, StGB, 60. Aufl., § 47 Rdnr. 9f.; KG a.a.O.. Rdnr. 5).

Und für die neue Hauptverhandlung gibt es dann gleich auch noch etwas mit auf den Weg:

„Dem schließt sich der Senat an. In der erneuten Hauptverhandlung wird das Amtsgericht auch auf die Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG einzugehen haben und verweist hierzu insbesondere einerseits auf die Revisionsbegründung vom 13.03.2013 (BI. 74f, 75) und andererseits auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.04.2013 (BI. 79). Da die Wirkstoffmenge des beim Angeklagten sichergestellten Heroins (bislang) nicht bestimmt worden ist, wird das Amtsgericht hierzu entweder weitere Feststellungen zu treffen haben oder aber darlegen müssen, dass eine Beeinflussung des Strafmaßes hierdurch sicher ausgeschlossen werden kann, was gerade dann, wenn § 29 Abs. 5 BtMG im Raum steht, in Betracht zu ziehen ist (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl., Rdnr. 806 Vor §§ 29ff; Rdnr. 1801ff (1804) zu § 29; jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Wurde – wie offenbar vorliegend – wegen der kleinen Menge aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Gutachten zum Wirkstoffhart nicht eingeholt, so ist von der (Mindest-) Menge auszugehen, die nach den Umständen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes in Betracht kommt (Weber, a.a.O., Rdnr. 810 ff Vor §§ 29ff).“

Geht m.E. alles ok. Was ich mich immer nur frage: Wenn doch die GStA den Aufhebungsantrag des Angeklagten unterstützt, alsa auch der Auffassung ist, dass das AG-Urteil aufgehoben werden muss, dann weiß ich nicht, warum nicht auch schon die örtliche StA auf die Idee kommen konnte. Oder sitzen bei der GStA die „schlaueren“ (Ober)Staatsanwälte? Mit Sicherheit nicht.

Genug ist genug – kein Fahrverbot mehr nach zwei Jahren

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Nichts weltbewegend Neues folgt aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2013, 5 RVs 52/13, aber wann gibt es im Verkehrsrecht derzeit schon etwas Neues? Eine Kurzmeldung ist der Beschluss deshalb wert, weil das OLG seine und die Rechtsprechung anderer OLG zur Erforderlichkeit eines Fahrverbotes als Nebenstrafe (§ 44 stGB) bestätigt hat. Danach kann ein Fahrverbot seine Funktion als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Das wird bei einem zeitliche Abstand von zwei Jahren zur Tat nach Auffassung des OLG nicht mehr erreicht.

Ähnlich wird beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG argumentiert.

 

„Getürkter“ Unfall auf der BAB: Abdrängen in die Leitplanke?

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Zur Veröffentlichung im VRR Heft 10/2013 vorgesehen ist das LG Duisburg, Urt. v. 02.07. 2013 – 4 O 345 / 11-, das (mal wieder) ein offensichtlich manipuliertes Unfallgeschehen zum Gegenstand hat (vgl. auch schon Unfallmanipulation, oder: Manchmal haben auch Zivilrichter mit einem “Tatverdacht” zu tun, oder: “Pechfamilie” – 25 Verkehrsunfälle in vier Jahren?, sowie: Woran erkennt man einen fingierten/manipulierten Verkehrsunfall?

Geltend gemacht worden ist Schadensersatz aus einem Unfallereignis zur Nachtzeit auf einer BAB ohne unbeteiligte Zeugen, bei dem ein PKW Mercedes 500 durch den beklagten Fahrzeugführer im Rahmen eines unachtsamen Fahrstreifenwechsels beschädigt, ins Schleudern geraten und gegen eine Leitplanke abgedrängt worden sein soll. Der Beklagte fuhr dabei ein für lediglich einen Tag einschließlich Vollkaskoversicherung angemietetes Fahrzeug und erschien bei Gericht trotz Ladung nicht. Der vom LG eingeschaltete Sachverständige stellte zum einen fest, dass an dem Mercedes Schäden bestanden haben und abgerechnet worden sind, die nicht auf dem Unfallereignis beruhen. Zum anderen fand er erhebliche Indizien für eine bewusste Schadensherbeiführung heraus: Einerseits fiel ihm ein besonders starker Lenkeinschlag des Schädigers auf, der nicht auf den ersten Kontakt mit dem PKW des Klägers reagiert hat. Andererseits bestand aus seiner Sicht kein so starker Anstoß, dass ein Abdrängen gegen die Leitplanke zu erwarten gewesen wäre, bei dem der Kontakt auch ohne weitere Ausweichbewegung über 15m aufrecht erhalten worden ist.

Das LG ist von einem manipulierten Unfallereignis ausgegangen, weil:

  1. Unfall zur Nachtzeit
  2. Unfall mit einem hochwertigen Luxusfahrzeug,
  3. ein hoch abzurechnender, aber günstig instandsetzbarer Schaden
  4. keine unbeteiligte Zeugen
  5. entscheidend aber das Verhalten des Schädigers mit einem atypisch starken Lenkeinschlag ohne später mögliche Korrektur und
  6. Verhalten des klägerischen Fahrzeugführers, der über 15 m trotz Ausweichmöglichkeit einen Schaden an der Leitplanke herbeigeführt hat und
  7. zudem auch noch im Bereich der Felgen vorne und hinten nicht kompatible Schäden.

 Tja, wahrscheinlich wird die graue Zivilakte dann Beiakte einer Strafakte mit rotem Aktendeckel.