Kategoriearchiv: Strafrecht

Zigarettenrauch ins Gesicht ist Körperverletzung – dagegen Notwehr erlaubt.

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Nach meinem Urlaub habe ich in meinem Postkasten die LTO-Nachricht von LTO zu einem AG Erfurt-Urteil betreffend Passivrauchen gefunden bzw. zu dessen „Auswirkungen“.

Das AG Erfurt hat danach am 18. 09.2013 eine 25 Jahre alte Frau frei gesprochen, die bei einem Discobesuch im vergangenen Juni einem Raucher ein Glas an den Kopf geworfen hatte, nachdem dieser ihr provokant Zigarettenqualm ins Gesicht geblasen hatte. Dagegen habe sich die Frau zur Wehr setzen dürfen, alle Voraussetzungen der Notwehr seien erfüllt, urteilte der Strafrichter. Näheres hier bei LTO unter: Zigarettenrauch ins Gesicht pusten ist Körperverletzung

Standardsituation: Ein Bewährungswiderruf ist keine Strafe für einen Weisungsverstoß

Machen wir heute mal einen „Bewährungstag“ :-). Nach dem  OLG Hamm, Beschl. v. 30.07.2013 –  5 RVs 59/13– und dazu ausDu bestreitest? Dann gibt es keine Bewährung!!, dann hier noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.08.2013 – 1 Ws 438/13, der auch eine „Standardsituation“ beschreibt. Nämlich den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers (beharrlich) entzogen hat. Das allein – so das OLG – rechtfertigt nicht den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung. Das OLG steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn es ausführt:

„Ein Verstoß gegen § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB, auf den die Strafvollstreckungskammer den Bewährungswiderruf vorrangig gestützt hat, liegt nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wer-den, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Da es nicht um die Ahndung einer Unbotmäßigkeit gegenüber dem Bewährungshelfer geht, kann der beharrliche oder gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich- Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers allein den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen. Der Bewährungswiderruf ist keine Strafe für den Weisungsverstoß. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (BVerfG NStZ-RR 2007, 338 m.w.N.).

Eine derartige Kausalität vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Mangels weiterer Anhaltspunkte wäre eine solche nur dann anzunehmen, wenn die gegen den Verurteilten laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren Straftaten zum Gegenstand hätten, die der Verurteilte zeitlich nach dem Weisungsverstoß begangen haben soll.

Dieses ist indessen nicht der Fall….“

Du bestreitest? Dann gibt es keine Bewährung!!

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Zu dem Satz: „Du bestreitest? Dann gibt es keine Bewährung“ lässt sich die Argumentation einer Strafkammer des LG Essen zusammenfassen, mit der einem Angeklagten Bewährung verweigert worden ist. Geht nicht, sagt zu Recht der OLG Hamm, Beschl. v. 30.07.2013 –  5 RVs 59/13 – und führt dazu aus:

„Indessen hat die Revision zumindest vorläufig Erfolg, soweit die Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung in Rede steht.

Die Erwägungen des Landgerichts zur Ablehnung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung weisen schwerwiegende Rechtsfehler auf, so dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit keinen Bestand haben kann.

Zwar ist auch die Entscheidung über eine Bewährung allein Sache des Tat­richters und unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, so dass die Prognoseentscheidung des Tatrichters, bei der ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, vom Revisionsgericht grund­sätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH, NStZ-RR 2005, 38) und nur darauf hin zu prüfen ist, ob sie rechtsfehlerhaft ist, d. h., ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Beurteilungsspielraum fehler­haft angewandt hat (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 RN 25 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2007 – 1 Ss 241/07 -; Beschluss vom 16.09.2009 – 2 Ss 247/09 -; beide zitiert nach Burhoff-Online). Das Land­gericht hat aber bei der Ent­scheidung über die Frage, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, unzulässigerweise berücksichtigt, dass der Angeklagte auch nach den ihn belastenden und die Angaben des Geschädigten bestätigenden Aussagen der Zeugen x und z  nicht bereit war, ein Geständnis abzulegen, obwohl ihm für diesen Fall die Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt worden war. Zwar hat das Landgericht seine Entscheidung nicht alleine darauf und auf den daraus gezogenen Schluss, der Angeklagte sei nicht in der Lage, sein Fehlverhalten einzuräumen, gestützt, sondern weitere Umstände in seine Abwägung einbezogen. Es ist aber nicht auszu­schließen, dass die Entscheidung über die Frage der Bewährung anders aus­gefallen wäre, wenn das Abstreiten der Tat durch den Angeklagten nicht be­rücksichtigt worden wäre, zumal einige Umstände wie die seit Anfang 2012 durch den Angeklagten be­suchte ambulante Drogentherapie für eine positive Sozialprognose sprechen.“

Diesen ausführlichen, in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der General­staatsanwaltschaft schließt sich der Senat an.

Der Senat weist darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ggf. zur Bewährung ausgesetzt wird, das Prozess- bzw. Vertei­digungsverhalten eines Angeklagten nur im Ausnahmefall geeignet ist, die sonst nicht ausgeschlossene günstige Sozialprognose zu verneinen. Dieses gilt auch für die tatrichterliche Erwägung, aus dem hartnäckigen Bestreiten eines Angeklagten folge, dass es ihm an Unrechtseinsicht fehle, was die Prognose negativ beeinflussen müsse. Dies stellt deshalb einen Rechtsfehler dar, weil das Verteidigungsrecht eines Angeklagten ausgehöhlt wird, wenn er befürchten muss, das Bestreiten der Tat werde sich in einem eventuellen Strafausspruch negativ auswirken (vgl. Dahs, Die Revision im Strafprozess, 8. Aufl., Rdnr. 480).“

 

 

Keine Anhörung – dann geht es zurück

§ 36 Abs. 5 Satz 2 BtMG sieht  die Anhörung des Verurteilten und der Therapieeinrichtung vor, wenn es darum geht, Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 36 Abs. 2 BtMG zur Bewährung auszusetzen. Ein klare Regel, die Folgen hat, wenn sie nicht beachtet wird. Nämlich Aufhebung und Zurückverweisung. So der KG, Beschl. v. 07.06.2013 – 4 Ws 64/13 – mit dem Leitsatz: 

„Hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Entscheidung über die (Nicht-) Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 36 Abs. 1 und 2 BtMG ohne die nach § 36 Abs. 5 Satz 2 BtMG erforderliche Anhörung sowohl des Verurteilten als auch der behandelnden Personen oder Einrichtungen getroffen, so ist dieser Aufklärungsmangel in der Regel von einem solchen Gewicht, dass auf die sofortige Beschwerde hin die Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten ist.“

Raub oder räuberische Erpressung – das war hier die Frage

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Im BGH, Beschl. v. 03.07.2013 – 4 StR 186/13 kommt es zu einer Schuldspruchänderung. Der BGH macht aus einer räuberischen Erpressung einen besonders schweren Raub.

„Zu der Schuldspruchänderung bemerkt der Senat:

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 19. Januar 1999 – 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; vom 27. April 1993 – 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3). Da nach den Feststellungen die Mittäter des Angeklagten, nachdem die Spielhallenaufsicht unter Zwang die Registrierkasse durch Eingabe des PIN-Codes geöffnet hatte, das in der Kasse befindliche Geld an sich nahmen und in einer Tasche verstauten, hat sich der Angeklagte mittäterschaftlich nicht der räuberischen Erpressung, sondern des Raubes schuldig gemacht. Dass die Aufsicht der Spielhalle zur Preisgabe des PIN-Codes genötigt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine andere rechtliche Bewertung, weil das erzwungene Verhalten der Genötigten zu keiner Gewahrsamsübertragung führte, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnete (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 StR 251/11; Urteile vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09 aaO; vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).

Macht ihr man, wird der Angeklagte im Zweifel gedacht haben. Interessiert mich im Ergebnis weniger, oder?