Kategoriearchiv: Strafrecht

Manchmal ist es gut, wenn man Decken im Auto hat

entnommen wikimedia.org Original uploader was Sekai3 at en.wikipedia

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Klein/kurz, aber fein für den Beschuldigten ist der AG Verden (Aller), Beschl. v. 04.12.2013 – 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13) -, in dem das AG von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Stopp abgesehen hat. Begründung: Kein Regelfall, da der Beschuldigte in seinem Fahrzeug übernachten wollte und es auf einem Parkplatz einer Disko nur wenige Meter bewegt hat. Beweis: Mitgeführte Decken. Das liest sich beim AG dann so…..

„Zwar liegt nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ein Verstoß gegen § 316 Abs.1 StGB vor, da es sich bei dem Parkplatz einer Diskothek um öffentlichen Verkehrsraum handelt, zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass er gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen, sondern – was mitgeführte Decken belegen – in seinem Fahrzeug übernachten wollte und es dazu nur wenige Meter auf dem Parkplatzgelände bewegt hat.

Es ist somit nicht fernliegend, dass in der Hauptverhandlung eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzunehmen sein wird.“

Auch Landtagsabgeordnete dürfen nicht zum „Schottern“ aufrufen

FesteFahrbahn+SchotterAuch Landtagsabgeordnete dürfen nicht „Schottern“ bzw. dürfen nicht zum Schottern aufrufen. Tun sie es doch, machen sich sich nach dem OLG Celle, Urt. v. 15?.?11?.?2013?, 32 Ss ?135?/?13? – strafbar. Das ergibt sich aus der PM des OLG Celle, die zu dieser Entscheidung vorliegt. Da heißt es u.a.

Etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, hatten sich im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte „Schotter – Aktion“ anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor – Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (sog. Schottern). Das OLG Celle hatte mit Beschl. v. 14.03.2013 (31 Ss ?125?/?12?) entschieden, dass ein solcher Aufruf zum „Schottern“ für sich schon eine Straftat darstellt (vgl. Der Aufruf: “Komm, wir gehen schottern” – strafbar oder nicht?).

Der Angeklagte im Verfahren 32 SS 135/13 ist/war Abgeordneter der Partei „Die LINKE“ im Thüringischen Landtag. Nachdem der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Thüringer Landtages auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg die Immunität des Angeklagten, also den Schutz eines Abgeordneten davor, ohne Genehmigung des Parlaments wegen einer Straftat verfolgt zu werden, aufgehoben hatte, sprach das Amtsgericht Lüneburg den Angeklagten mit Urteil vom ?02?.?05?.?2013? vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten frei. Ihm komme der persönliche Strafausschließungsgrund der Indemnität zugute, also die Straffreiheit bei Abstimmungshandlungen und Äußerungen im Parlament. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Sprungrevision eingelegt.

Der 2. Strafsenat des OLG Celle hat nunmehr festgestellt, dass sich der Angeklagte nicht auf die landesverfassungsrechtlichen Indemnitätsvorschrift des Art. 55 Abs. 1 Thüringische Verfassung berufen kann. Nach Art. 55 Abs. 1 Thüringer Verfassung dürfen Abgeordnete zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder sonst in Ausübung ihres Mandats getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden. Der Regelungsbereich dieser Norm sei nicht eröffnet, denn er sei auf das Abstimmungsverhalten und Äußerungen aller Art im Landtag zu beschränken, also auf die öffentliche Debatte im Plenum, in den Ausschüssen und in den anderen Vorbereitungsgremien, nicht aber auf Äußerungen außerhalb des Landtages, etwa in Wahlversammlungen und anderen politischen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit oder in der Partei oder anderen nichtparlamentarischen Gremien. Hieraus folge, dass Äußerungen, die ein Abgeordneter außerhalb des Landtages und seiner Ausschüsse im öffentlichen Raum – zu dem auch das Internet zählt – tätigt, nicht geschützt seien.

Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen seinen Eintrag in die Unterstützungsliste mit dem Zusatz „MdL Die LINKE.Thüringen“ versehen hat, denn dieser Zusatz weise allein auf seinen Status als Landtagsabgeordneter hin, nicht aber auf einen vermeintlich geschützten Handlungsbereich.

Der Strafsenat hat gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass die Normen des Landesverfassungsrechts die Regelung des § 36 StGB weder einengen noch ausdehnen können, soweit es um die strafrechtlichen Folgen der Indemnität geht. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner Strafrechts-Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht, sodass nach Artikel 31 des Grundgesetzes – Bundesrecht bricht Landesrecht – die landesverfassungsrechtlichen Indemnitätsnormen nicht anzuwenden seien.

Der tödliche (Notwehr)Tritt

© michaklootwijk - Fotolia.com

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Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Aus dem zu dem Urteil vorliegenden BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – 4 StR 332/13 – lässt sich das Tatgeschehen nicht entnehmen. Allerdings nimmt der BGH in einem Zusatz zur Notwehr(situation) Stellung:

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht – ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben – einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht gezogen hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) schon deshalb aus, weil der Angeklagte den tödlichen Tritt nicht mit dem erforderlichen Verteidigungswillen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133, 2134 f. mwN). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der Auseinandersetzung herbeizuführen und „als eindeutiger Sieger des Zweikampfes aus dieser hervorzugehen“ (UA 12).„

Den „Messerblock“ hätte der Angeklagte bei seinem Raubzug besser stehen lassen…

entnommen wikimedia.org  Rene Ehrhardt from Reading, United Kingdom

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Rene Ehrhardt from Reading, United Kingdom

Folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte und der Mitangeklagte begaben sich am Tattag gemeinsam zur Wohnung des Nebenklägers, um diesem – über einen Geldbetrag hinaus, den er dem Angeklagten schuldete – unter Anwendung von Gewalt weitere Wertgegenstände abzunehmen. Wie zuvor zwischen den Angeklagten ebenfalls verabredet, drängte der Angeklagte S. den Nebenkläger in die Wohnung, schlug ihn mehrfach ins Gesicht und würgte ihn, sodass dessen Zungenbein brach. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bewachte sodann der Mitangeklagte den Nebenkläger, während der Angeklagte die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte. Danach nahm der Angeklagte S. Bargeld und Gegenstände des Nebenklägers – unter anderem einen Messerblock mit fünf Messern – an sich, um diese zu behalten oder zu verwerten…“

Das LG hat (nur) wegen einfachen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 52 StGB verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und hat Erfolg. Der BGH, Urt. v. 17.10.2013 –  3 StR 263/13 – hebt auf:

Während der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden ist, ist die rechtliche Einordnung der Tat als (einfacher) Raub rechtsfehlerhaft. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte vielmehr insoweit – tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung – des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB schuldig gemacht, indem er den mit fünf Messern bestückten Messerblock des Nebenklägers an sich nahm und somit diese Messer, die ersichtlich objektiv gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift waren, mit sich führte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt. Ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter – wie hier – erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 – 2 StR 125/85, NStZ 1985, 547 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2006 – 1 Ss 177/06, StraFo 2006, 467 f.; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 33).

Tja, weniger ist manchmal mehr, bzw.: Den Messerblock hätte der Angeklagte besser stehen lassen.

Spielsucht – Strafmilderung beim Verdeckungsmord

© frank peters - Fotolia.de

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Auseinandergenommen“ hat der 5. Strafsenat des BGH ein Urteil des LG Berlin. Dessen Schwurgericht war bei dem Angeklagten, bei der Strafzumessung wegen eines festgestellten „Verdeckungsmordes“  von einem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen und hatte das mit „Spielsucht“ des Angeklagten begründet hat. Der Angeklagte könne „seine Wettleidenschaft nicht mehr adäquat steuern“. Seine Spielsucht habe mittlerweile zu gravierenden Persönlichkeitsveränderungen geführt.

Das BGH, Urt. v. 07.11.2013 – 5 StR 377/13 – hat aufgehoben und dazu ausgeführt:

„a) „Pathologisches Spielen“ stellt – wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeht – für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (BGH, Urteil vom 25. Novem-ber 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 369; Beschlüsse vom 8. Novem-ber 1988 – 1 StR 544/88, BGHR § 21 StGB Seelische Abartigkeit 8, und vom  22. Juli 2003 – 4 StR 199/03, NStZ 2004, 31). Allerdings können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu massiven Entzugserscheinungen kommen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2013 – 5 StR 597/12, BGHSt 58, 192 mwN). Wie bei der Substanzabhängigkeit kann deshalb auch bei der Spiel-sucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei den Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. Diese Persönlichkeitsveränderungen müssen in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sein (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 und vom 6. März 2013 sowie Be-schlüsse vom 22. Juli 2003 und vom 8. November 1988, jeweils aaO).

Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es ist bereits höchst zweifelhaft, ob die im Urteil wiedergegebenen, von der Schwurgerichtskammer im Einklang mit dem Sachverständigen als Anhalts-punkte für gravierende Persönlichkeitsänderungen genannten Verhaltens-weisen des Angeklagten solche überhaupt belegen. Jedenfalls setzt sich das Landgericht an keiner Stelle ausdrücklich damit auseinander, ob die angenommenen Veränderungen als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind.

b) Das Landgericht hat sich darüber hinaus auch nicht ausreichend mit der Frage befasst, inwieweit sich die Spielsucht bei dem Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat.

aa) Spielsucht kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit nur dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1994 – 5 StR 78/94, NStZ 1994, 501, und vom 8. Juni 2011 – 1 StR 122/11). Das angefochtene Urteil geht demgegenüber – allerdings entgegen der Einlassung des Angeklagten (UA S. 19) und den Annahmen des Sachverständigen (UA S. 29) – in seinen Feststellungen davon aus, dass es dem Angeklagten bei der Planung der Straftat zum Nachteil der später Getöteten darum ging, Geldmittel zum Schuldenabbau zu beschaffen (UA S. 8). Dies kann darauf hindeuten, dass beim Angeklagten keine völlige Einengung seines Verhaltensspielraums auf das Glücksspiel besteht (vgl. Leygraf, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, 514, 527).

bb) Darüber hinaus ist Folgendes zu bedenken: Die überlegten, zeitaufwendigen Vorbereitungen der Vortat sprechen gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Ferner ist bei Taten höchster Schwere bei der Zubilligung der Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit wegen der hohen Hemmschwelle besondere Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; LK/Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 184 f. mwN). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die typische hohe emotionale Beein-trächtigung eines Verdeckungsmörders, die für sich genommen nicht zur Annahme des § 21 StGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 – 3 StR 72/95, BGHR StGB § 21 Affekt 7; ferner MK/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 234), auf einer gänzlich anderen Wurzel beruht als eine etwa gleichzeitig bestehende Spielleidenschaft desselben Täters. Daher wird auch aus der Kombination beider psychischen Beeinträchtigungen regelmäßig nichts für die Voraussetzungen des § 21 StGB herzuleiten sein.“

Und gar nicht gerne lesen werden Angeklagter und Verteidiger:

„c) Im Blick auf das gesamte Tatbild bemerkt der Senat, dass die wegen des Mordes verhängte Einsatzstrafe selbst bei Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung außerordentlich milde bemessen ist. Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft zudem die strafmildernde Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13 mwN).“