Kategoriearchiv: Strafrecht

Absehen von der Regelentziehung – auch bei 1,75 Promille BAK

© sashpictures - Fotolia.com

© sashpictures – Fotolia.com

Ich habe in der Vergangenheit ja schon häufiger über Verfahren/Fälle berichtet, in den von der so. Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt oder einer „Unfallflucht“ abgesehen worden ist. Hier ist dann mal wieder einer, nämlich das LG Kaiserslautern, Urt. v. 07.04.2014 – 6070 Js 8485/13 3 Ns. Da hatte schon das AG von der Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgesehen, die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Berufung eingelegt. Und das LG hat das amtsgerichtliche Urteil bestätigt. Dabei wird auf folgende Umstände abgestellt:

  • Zwar höhere BAK von 1,75 Promille, aber das allein steht dem Absehen nicht entgegen,
  • kurze Fahrstrecke,
  • Anhalten, als sich ein anderer Pkw nähert, den der Angeklagte in dem Moment noch nicht als Polizeifahrzeug ausmachen könnte,
  • drei Monate vorläufige Entziehung,
  • inzwischen wieder acht Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen,
  • glaubhaft Alkoholabstinenz in der Hauptverhandlung versichert und
  • Nachschulung beim TÜV Süd in der Zeit vom 02.02.bis zum 10.03.2014 mit umfangreicher Befassung mit den Hintergründen der zu ahndenden Straftat und der Erarbeitung einer kritischen Problemsicht.

Da reichte auch dem LG ein Fahrverbot von drei Monaten. Damit liegt das LG auf der Linie einiger anderer LG- und AG-Entscheidungen zum Absehen von der Regelentziehung aus der letzten Zeit (vgl. auch VRR 2014, 208). Die Entscheidung zeigt noch einmal anschaulich, auf welche Punkte es ankommt, was man also als Verteidiger vortragen sollte und wozu man dem Mandanten raten sollte. Eine Nachschulung ist sicherlich von Vorteil. Und die Entscheidung zeigt auch: Selbst bei einer hohen BAK – hier von 1,75 Promille – ist ein Absehen von der Regelentziehung zu erreichen.

Strafzumessungsfehler sind (zu) häufig, oder: Das kleine 1 x 1 der Strafzumessung

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

„Strafzumessungsfehler sind häufig, ich habe ja auch schon häufiger darüber berichtet. Sie sind aber nicht nur häufig, sondern häufig auch unverständlich, weil man nämlich häufig den Eindruck hat, dass die Tatgerichte das kleine 1 x 1 der Strafzumessung nicht beherrschen. So m.E. im BGH, Beschl. v. 26.06.2014 – 2 StR 157/14, in dem der BGH die Ausführungen einer Strafkammer zum (abgelehnten) minder schweren Fall des Raubes moniert:

Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren Falls Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war. Sie durfte zu Lasten des Angeklagten schon nicht in Rechnung stellen,  dass „keine Spontantat“ vorlag, noch anführen, dass der Angeklagte „grundsätzlich bereit war, an der Tat mitzuwirken“, dass er „die Möglichkeit“ hatte, „die Mitwirkung an der Tat abzulehnen und sich … zu entfernen“ und dass er sich nicht passiv verhielt, sondern „aktiv an der Tatbegehung“ mitwirkte.

Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 35/11). Die Erwägungen verstoßen im Übrigen gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (entsprechend § 46 Abs. 3 StGB), da sie in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die Hervorhebung des Umstandes hinausgehen, dass der Angeklagte an der Tat mitgewirkt hat.“

Darf der Verteidiger „kinderpornografische Schriften“ weitergeben – ja, aber….

AusrufezeichenWir erinnern uns: Im Frühjahr 2013 hat der der OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.11.2012, 2 Ws 114/12 – nicht nur die Blogs (vgl. unseren Beitrag Die Weitergabe von Kinderpornografie durch den Verteidiger – strafbar?) sondern auch die Fachzeitschriften beschäftigt/bewegt. In der Sache ging es u.a. um die Frage, ob sich ein Verteidiger nach § 184b Abs. 2 StGB strafbar macht wegen der Verschaffung des Besitzes Dritter an kinderpornografischen Schriften, wenn er diese, z.B. im Rahmen eines Gutachtenauftrags an einen Sachverständigen, zur Verfügung stellt. Das LG Marburg hatte das  unter Hinweis auf § 184b Abs. 5 StGB verneint und das Verfahren nicht eröffnet. Das OLG Frankfurt hatte das anders gesehen und das Verfahren eröffnet. In der Hauptverhandlung hatte das LG dann – wie im Grunde nicht anders zu erwarten – den angeklagten Rechtsanwalt insoweit aus rechtlichen Gründen frei gesprochen. Die Sache hat dann den BGH beschäftigt, der durch Urteil vom 19.03.2014 den Freispruch aufgehoben hat. Das BGH, Urt. v. 19.3.2014 – 2 StR 445/13 – ist inzwischen auf der Homepage des BGH eingestellt. Hat – aus welchen Gründen auch immer – länger gedauert.

Die BGH-Entscheidung lässt sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

1. Der Ausnahmetatbestand des § 184b Abs. 5 StGB ist nicht auf die Tätigkeit von Be­hör­den beschränkt, sondern kann auch Strafverteidiger und Sachverständige betreffen. Zu Verteidigungszwecken kann der Strafverteidiger das Aktenmaterial, das kinder­pornographische Schriften enthält, auswerten und dazu auch Berufshelfer einschalten.

2. Die Besitzverschaffung an Dritte ist dem Strafverteidiger aber nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsaufgabe erforderlich ist.

Also, ein „Ja, aber“, mit dem Verteidiger in der Praxis aber m.E. ganz gut leben können. Denn der BGH bestätigt das Recht des Verteidigers, eigene Ermittlungen durchzuführen und ggf. Sachverständige zu beauftragen, selbst wenn dabei einem Dritten kinderpornografische Dateien zur Verfügung gestellt werden. Allerdings ist dies nur dann durch § 184b Abs. 5 StGB gedeckt, wenn es zur Wahr­nehmung der Verteidigeraufgabe erforderlich ist. Das ist aber für mich eine Selbstverständlichkeit. Aus dem Urteil des LG ergaben sich hier nicht die Voraussetzungen des § 184b Abs. 5 StGB; deshalb hat der BGH aufgehoben.

Offen ist noch die vom BGH nicht entschiedene und nicht zu entscheidende Frage, ob der Verteidiger seinem Mandanten Aktenkopien mit kinderpornografischen Material überlassen darf. M.E. wird man die Frage kaum anders beantworten können: Sofern es für die Wahrnehmung der Verteidigeraufgabe erforderlich ist, darf der Verteidiger die entsprechenden Kopien von Akten an seinen Mandanten weiterreichen.

OVG Münster: Eigenanbau von (therapeutischem) Cannabis ggf. erlaubt.

Cannabis BlattIn den letzten Tagen sind ja einige Posts zum VG Köln, Urt. v. 22.07.2014 – 7 K 4447/11 – zum erlaubten Cannabisanbau zu therapeutischen Zwecken gelaufen. Ich räume ein, dass ich mich in dem Bereich nicht so richtig auskenne (Gott sei Dank 🙂 ). Nun bin ich noch auf das OVG Münster, Urt. v. 11.06.2014 – 13 A 414/11 gestoßen, das m.E. dieselbe Problematik behandelt. Da ging es um einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau, zur Einfuhr und zum Erwerb von Cannabis sativa zur medizinischen Selbstversorgung bei Vorliegen von Multipler Sklerose. Das OVG sagt dazu in seinen amtlichen Leitsätzen:

1. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann das aus dem Cannabis-Hauptwirkstoff Delta-9-THC bestehende Arzneimittel „Dronabinol“ bei Multipler Sklerose eine mit Cannabis vergleichbare therapeutische Wirksamkeit aufweisen. Steht aber im Einzelfall dem an Multipler Sklerose erkrankten Patienten, dessen Erkrankung durch Cannabis gelindert werden kann, kein gleich wirksames zugelassenes und für ihn erschwingliches Arzneimittel zur Verfügung, besteht ein öffentliches Interesse, stattdessen im Wege der Ausnahmeerlaubnis den Eigenanbau von Cannabis zuzulassen.

2. Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtMG sind auf den Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken modifiziert anzuwenden.

3. Art. 28 Abs. 1, 23 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.1977, die bei einer Erlaubniserteilung für den Anbau von Cannabis die Einrichtung einer staatlichen Stelle („Cannabis-Agentur“) vorsehen, sind im Fall der Erlaubniserteilung an eine Einzelperson zu therapeutischen Zwecken nicht anwendbar.

Sexueller Missbrauch u.a.: Löschung von Dateien geht vor Einziehung des Laptops

laptop-2Fragen der Einziehung/des Verfalls spielen in der Rechtsprechung zunehmend eine Rolle, was man auch an der m.E. doch recht großen Zahl von BGH-Entscheidungen sieht, die sich mit der Problematik befassen. Es kommt auch doch recht häufig allein deshalb zur Aufhebung durch den BGH, weil bei Einziehung und/oder Verfall (Rechts)Fehler gemacht worden sind. Ein Beispiel dafür ist der BGH, Beschl. v. 18.06.2014 – 4 StR 128/14, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, schon vor der Einstellung auf der HP des BGH zugesandt hatte (da war der BGH aber schneller). Da hatte die Strafkammer den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) verurteilt. Ferner hatte es die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet, unter denen sich auch ein Laptop Acer „Aspire 5315“ befand. Die Revision hatte dann im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung Erfolg.

2. Jedoch kann die Anordnung über die Einziehung des Laptops Acer „Aspire 5315“ nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Laptop als Einziehungsgegenstand in Betracht kommt, weil der Angeklagte ihn zur Speicherung der von ihm angefertigten Videoaufzeichnungen benutzt hat. Auch dass es die Einziehung nicht auf § 201a Abs. 4 Satz 1 StGB gestützt hat, macht die Anordnung für sich genommen noch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn durch diese Bestimmung werden die all-gemeinen Voraussetzungen der Einziehung für Straftaten nach § 201a StGB lediglich erweitert (vgl. § 74 Abs. 4 StGB; dazu MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 74 Rn. 52). Nach den Feststellungen waren im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB gegeben.

b) Das Landgericht hat jedoch die für alle Fälle der obligatorischen oder fakultativen Einziehung geltende Bestimmung des § 74b Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. März 1988 – 1 Ss 85/88, StV 1989, 156;  Altenhain in Matt/Renzikowski, StGB, § 74b Rn. 5) übersehen und daher nicht erkennbar geprüft, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen war, sofern der Zweck der Einziehung auch dadurch erreicht werden konnte. Als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Vorschrift – anders als die Absätze 1 und 3 dieser Norm – zwingenden Charakter (Senatsbeschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1 mwN).

Da eine Rückgabe des Laptops mit den betreffenden Videodateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte hier geprüft werden müssen, welche Dateien auf der Festplatte des Laptops im Einzelnen die Videoaufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch möglich ist. Stünde damit ein milderes geeignetes Mittel als die sonst gebotene (vorbehaltlose) Einziehung zur Verfügung, ist letztere vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen; es ist dann Sache des Verurteilten, ob er die Anordnung befolgt und dadurch die Einziehung abwendet oder nicht. Ein Ermessen, etwa hinsichtlich der anfallenden Kosten für die Löschung im Verhältnis zum Wert des Computers, ist dem Tatrichter bei dieser Entscheidung schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht eröffnet (Senatsbeschluss aaO). Diese Prüfung wird nunmehr nachzuholen sein.“

Eigentlich auch ein Klassiker…(vgl. auch Sichverschaffen/Besitz kinderpornografischer Schriften – eingezogen wird nur die Festplatte!!!!)