Kategoriearchiv: Strafrecht

54. VGT – die Ergebnisse, oder: Zumindest die Richtung stimmt (teilweise)

Autor User Grosses on de.wikipedia

Autor User Grosses on de.wikipedia

Der 54. VGT, der vom 27. – 29.01.2016 in Goslar stattgefunden hat, ist dann gestern zu Ende gegangen. Die Empfehlungen der verschiedenen Arbeitskreise sind inzwischen natürlich schon onlone. Man findet sie insgesamt hier. Jetzt darf man gespannt sein, ob und was die Politik daraus macht.

Mich haben vor allem vier Arbeitskreise interessiert, darum will ich deren Ergebnisse hier dann auch einstellen.

Arbeitskreis I – „Moderne Messmethoden“ und Blutentnahme im Verkehrsstrafrecht

1. Der Arbeitskreis fordert, den für die Anordnung der Blutprobenentnahme bestehenden Richtervorbehalt in § 81 a Abs. 2 StPO zu streichen und eine originäre Anordnungskompetenz der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu schaffen.
2. Der Arbeitskreis stellt fest, dass in Ermangelung hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse die Atemalkoholanalyse gegenwärtig kein ausreichendes Beweismittel zur Feststellung „absoluter“ Fahrunsicherheit im deutschen Verkehrsstrafrecht ist.
3. Der Arbeitskreis fordert die Bundesregierung auf, vor dem Hintergrund vorhandener und laufender Studien zur Erforschung insbesondere nachfolgender Themen Forschungsaufträge zu erteilen:
– Begründung eines Grenzwertes für die AAK (Atemalkoholkonzentration) zur Feststellung der „absoluten“ Fahrunsicherheit
– Möglichkeit einer Rückrechnung der AAK auf den Tatzeitpunkt
– Ermittlung der erforderlichen Wartezeit für die Bestimmung der AAK bei Verdacht auf höhere Alkoholkonzentrationen
– Überprüfung der Plausibilität von Trinkmengenangaben.
Darüber hinaus fordert der Arbeitskreis die Bundesregierung auf, die Entwicklung weniger invasiver „moderner Messmethoden“ zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu fördern.
4. Das Ergebnis einer „beweissicheren“ Atemalkoholanalyse kann ein geeigneter Beweis im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Feststellung „relativer“ Fahrunsicherheit sein.

Dazu nur: Aha, Abschaffung des Richtervorbehalts. Nun dazu gibt es ja bereits eine Gesetzesinitiative, die seit 2010 im Bundestag vor sich hin schlummert. Da wollte man den Richtervorbehalt ganz abschaffen. Jetzt also Verlagerung der Zuständigkeiten auf die Staatsanwaltschaft. Was das bringen soll? Je nachdem, wie man das ausgestaltet, hat man m.E. dieselben Problem (?) wie bisher – nur an anderer Stelle. Der Punkt 2 überrascht mich nicht. Und auch Punkt 4 ist letztlich nicht neu, denn das Ergebnis einer AAK kann auch jetzt schon bei der Frage nach der „relativen“ Fahrunsicherheit herangezogen werden.

Arbeitskreis II MPU unter 1,6 Promille?

1. Es besteht ein Auslegungswiderspruch in der aktuellen Anwendung des § 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Dieser führt zu regional unterschiedlicher Praxis bei der Anordnung der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU).
2. Die Vorschrift des § 13 FeV bedarf daher umgehend einer eindeutigen Formulierung.
3. Der Arbeitskreis vertritt die Ansicht, dass aufgrund der Rückfallwahrscheinlichkeit die Anordnung der MPU bei Kraftfahrzeugführern bereits ab 1,1 Promille erfolgen sollte.
4. Der Arbeitskreis sieht keine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille.
5. Alkohol-Interlock stellt keine Alternative zur Begutachtung der Fahreignung dar.

Dazu nur: Kann man im Ergebnis nur begrüßen. Dann wäre das Rechtsprechungschaos vielleicht endlich beendet. Ob die Grenze allerdings auf 1,1 Promille gesenkt werden soll/muss, das kann man diskutieren.

Arbeitskreis V Neues Mess- und Eichwesen: Ausverkauf der Messsicherheit?

1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass mit der Gesetzesänderung des Mess- und Eichrechts begrüßenswerte Verbesserungen unter anderem im Bereich der Dokumentations- und Verwenderpflichten erzielt wurden. Um eine höhere Akzeptanz der Verkehrsmessungen zu erreichen, bedarf es jedoch weitergehender Regelungen.
2. Bei Inverkehrbringen neuer oder veränderter Geschwindigkeitsmessgeräte ist die Rechtsprechung zum „standardisierten Messverfahren“ vorerst nicht anzuwenden.
3. Der Arbeitskreis fordert erneut bundeseinheitliche, ausführliche Messprotokolle. Diese verbindlichen Vorgaben für die Messprotokolle müssen Bestandteil der Gebrauchsanweisung werden.
4. Die den Verwender treffende Pflicht zum Führen einer Geräteakte ist in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen.
5. Der Gesetzgeber wird aufgefordert sicherzustellen, dass alle für die Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten gespeichert und dem Betroffenen im Einzelfall auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.
6. Der Arbeitskreis empfiehlt, eine zentrale Ansprechstelle für Nachfragen von Rechtsanwälten, Gerichten und Sachverständigen, die die Überprüfung des Messverfahrens betreffen, einzurichten.

Dazu nur: Auch die Forderungen sind zu begrüßen, die wussten, worum es beim „standardisierten Messverfahren“ geht. Sie setzen im Ergebnis teilweise das um, was von vielen – leider nicht von allen – Gerichten teilweise schon jetzt praktiziert wird. Die anderen und die Messgerätehersteller und die PTB wird es nicht unbedingt freuen.

Arbeitskreis VI – Dashcam

1. Die Video-Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mithilfe von Dashcams kann einen Beitrag zur Aufklärung von Unfallhergängen und Straftaten leisten, aber auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten führen. Der Arbeitskreis beklagt, dass weder in Deutschland noch in den Nachbarländern eine klare Rechtslage zur Verwendung derartiger Kameras und zur Verwertung damit
erzeugter Aufnahmen vor Gericht besteht.
2. Der Arbeitskreis empfiehlt daher eine gesetzliche Regelung, die auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts möglichst ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU gewährleistet.
3. Anstelle eines generellen Verbotes oder einer generellen Zulassung derartiger Aufzeichnungen ist ein sachgerechter Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht durch den Gesetzgeber geboten.
4. Dieser Ausgleich könnte darin bestehen, dass die Aufzeichnung mittels derartiger Geräte dann zulässig ist, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen, insbesondere bei einem (drohenden) Unfall, erfolgt oder bei ausbleibendem Anlass kurzfristig
überschrieben wird.
5. Die Verwertung von rechtswidrigen Dashcam-Aufnahmen im Gerichtsverfahren richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Beweisverwertungsverboten.
6. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne schwerwiegende Gefährdung oder Folgen soll weiterhin nicht auf die Aufzeichnungen von Dashcams gestützt werden können.
7. Der Missbrauch von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten, z. B. eine Veröffentlichung im Internet, sollte mit Sanktionen bedroht werden.

Dazu nur: Auch die Forderungen sind zu begrüßen, um den sich abzeichnenden „Rechtsprechungsmarathon“ möglichst bald zu beenden. Und dabei sollte man auf klare Regelungen achten, sonst bringen sie nicht den gewünschten Erfolg. Das gilt insbesondere bei Punkt 5.

Fazit: Zumindest die Richtung stimmt m.E. teilweise. Allerdings: Ich glaube nicht, dass von den Forderungen/Empfehlungen noch in der Legislaturperiode etwas umgesetzt wird.

Eskalation – Stinkefinger, Vollbremsung – im Straßenverkehr – wenn kein „Eingriff“, dann aber „Nötigung“

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

entnommen wikimedia.org
Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

Zum weiteren Wochenauftakt dann „tiefstes Verkehrsrecht“ mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2015 – 5 RVs 139/15. Es geht um ein Verfahren u.a. wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 StGB). Insoweit bringt der Beschluss an sich zwar nichts Neues, da er sich auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung bewegt. Er zeigt aber, dass sich die Tatgerichte mit der Umsetzung dieser Rechtsprechung – gelinde ausgedrückt – schwer tun, was allerdings auch nichts Neues ist: Man kann also schreiben: “ er zeigt aber mal wieder…“.

In dem Verfahren ging es um eine Situation im (innerörtlichen) Straßenverkehr, die in der Praxis gar nicht so selten sein dürfte: Der eine Verkehrsteilnehmer ärgert sich über den anderen und dessen Fahrmanöver, weil danach abbremsen musste. Dann fährt man nahe auf, man zeigt sich den berühmten „Stinkefinger“ und mehr. Und dann: „Nunmehr machte der Angeklagte aus Verärgerung und um I2 zu maßregeln ohne verkehrsbedingten Grund eine Vollbremsung; dabei hoffte und vertraute er – schon weil er wegen seines Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinesfalls mit der Polizei Kontakt haben wollte –, dass es nicht zu einem Unfall kommen werde. I2 machte ebenfalls eine Vollbremsung, konnte aber einen leichten Zusammenstoß nicht verhindern. Der Angeklagte fuhr zunächst weiter. I2 verfolgte ihn. Nach einigen Metern hielt der Angeklagte und sodann auch I2 an.“

AG und LG verurteilen den Angeklagten wegen der Vollbremsung wegen eines Verstoßes gegen § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das OLG hebt auf

Zwar kann ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Juni 2013 – 5 RVs 41/13 – sowie den Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 11. September 2014 – 4 RVs 111/14 –, DAR 2015, 399; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 315 b Rdnr. 7, 11). Jedoch ist im vorliegenden Fall bereits zweifelhaft, ob überhaupt von einem Abbremsen bei „hoher Geschwindigkeit“ ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des konkreten Abbremsvorgangs, der zum Unfall geführt hat, finden sich keine Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, für den ersten Bremsvorgang des Angeklagten hat das Landgericht eine Geschwindigkeit von „etwa 40 km/h“ festgestellt. Eine solche oder noch geringere Geschwindigkeit würde in der konkreten Situation noch keinen verkehrsfremden Eingriff in Gestalt einer „groben Einwirkung von einigem Gewicht“ (vgl. hierzu BGHSt 26, 176, 177 f.; BGH, NZV 1998, 36) darstellen.

Vor allem aber gilt, dass die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 StGB in der Regel einen von außen in den Straßenverkehr hineinwirkenden verkehrsfremden Eingriff voraussetzt und eine Anwendung der Vorschrift bei Handlungen im – wie hier – fließenden Verkehr nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um einen verkehrswidrigen Inneneingriff handelt, d.h. der Täter als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Hierfür muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadenswerkzeug) missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233, 237 f.; BGH, NStZ 2010, 391, 392; NZV 2012, 249; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 20. Februar 2014 – 1 RVs 15/14 –, DAR 2014, 594). Diese Grundsätze gelten für alle Tatbestandsvarianten des § 315 b Abs. 1 StGB, also auch für den hier in Rede stehenden Fall nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHR § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 4; Fischer, a.a.O., § 315 b Rdnr. 9).

Den für eine Verurteilung erforderlichen Schädigungsvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr lässt die vom Landgericht gewählte Formulierung „dabei hoffte und vertraute er – schon weil er wegen seines Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinesfalls mit der Polizei Kontakt haben wollte –, dass es nicht zu einem Unfall kommen werde“ darauf schließen, der Angeklagte habe ein Unfallgeschehen gerade nicht billigend in Kauf genommen. Zwar billigt der Täter auch einen an sich unerwünschten, aber notwendigen Erfolg, wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles willen abfindet und die als möglich erkannte Folge hinzunehmen bereit ist (vgl. BGH, NStZ 1994, 584; Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 9b). Jedoch lässt sich den bislang getroffenen Feststellungen auch nicht entnehmen, der Angeklagte habe das Ziel, den Zeugen I2 „zu maßregeln“, nur durch eine (Be-)Schädigung dessen Fahrzeugs herbeiführen können. Es spricht mehr dafür, dass der Angeklagte dieses Ziel bereits dadurch zu erreichen glaubte, dass er den Zeugen überhaupt zu einem Abbremsen des eigenen Fahrzeugs zwang.

Also: Schädigungsvorsatz mal wieder nicht festgestellt. Das wird – das sieht auch das OLG – im 2. Durchgang nicht einfach(er), so dass die Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB entfallen kann/wird. Aber dann bleibt ggf. immer noch eine Nötigung nach § 240 StGB.

Das OLG kennt sich mit Drogen aus …..

© macrovector - Fotolia.com

© macrovector – Fotolia.com

Einer meiner Lieblingsentscheidungslieferanten hat mich vor einigen Tagen auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 10.02.2015 – 2 Rv 16/15 – hingewiesen. Der Beschluss ist – wie man sieht – schon etwas älter, aber erst jetzt veröffentlicht worden. Es geht um den unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln sowie den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in einem Verfahren, das bereits seit 2013 anhängig war. Der Angeklagte ist vom AG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das OLG hat das Verfahren dann in der Revisionsinstanz nach § 153 StPO eingestellt, und zwar mit folgender Begründung:

„Die zulässige (Sprung-)Revision dürfte in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg haben. Der Revisionsführer weist zu Recht darauf hin, dass sich das schriftliche Urteil nicht zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels verhält. Dahingehende Feststellungen sind grundsätzlich nicht entbehrlich. Die Cannabisblütenqualität liegt zwar zumeist auf hohem Niveau, kann aber gleichwohl auch von schlechterer Qualität sein. Bei Cannabisblüten dürfte sich der durchschnittliche Wirkstoffgehalt um 10 % bewegen (vgl. zum Ganzen: Patzak/Goldhausen in : NStZ 2011, 76, 77; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 837). Auch wenn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Gutachten nicht erstellt wurde, so hat das Gericht von einem Wirkstoffgehalt auszugehen, der nach den Umständen in Betracht kommt. Die gebotene Feststellung dazu fehlt. Darauf beruht das angefochtene Urteil, sodass es grundsätzlich einer Aufhebung zugänglich ist.

Es sind weitere Umstände zu beachten, die zugunsten des Angeklagten wirken. Im Falle der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache wäre ein erheblicher Zeitablauf zu beobachten; bereits jetzt sind seit der Tat mehr als 1 Jahr und 8 Monate vergangen. Die Tatrichterin hat ihren Feststellungen die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe das Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch und zum Zwecke der Schmerzlinderung angebaut bzw. hergestellt. Dass Cannabisprodukte eine schmerzlindernde Wirkung haben, ist seit langem bekannt.“

Aus den genannten Gründen, die nach Auffassung des Senats sämtlich zutreffen, hat die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO beantragt. Dies erscheint angesichts der überlangen Verfahrensdauer, insbesondere aber angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zum Zwecke der Schmerzlinderung für sich selbst angebaut hat, vernünftig. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Bundesregierung Schmerzpatienten den legalen Zugang zu Cannabis demnächst erleichtern will, eventuell sollen sogar Krankenkassen die Kosten für Cannabis-Therapien übernehmen. Dem Senat ist bekannt, dass Cannabis zur Schmerzlinderung in vielen Fällen wirksamer ist als Medikamente, die der Arzt verschreiben kann, dabei hat es häufig weniger schädliche Nebenwirkungen als verschreibungspflichtige Medikamente. Dies ändert zwar nichts an der Strafbarkeit der abgeurteilten Taten, führt aber dazu, dass der Senat eine strafrechtliche Ahndung in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht als geboten ansieht.“

Der Senat hatte wahrscheinlich die FAZ gelesen, die kurz vor dem Beschluss berichtet hatte: Gesetzentwurf geplant Cannabis zur Schmerztherapie.

Ein wenig Zeit ist dann aber doch noch ins Land gegangen. Inzwischen gibt es aber den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften„. Schauen wir mal, ob die Bundesregierung das in dieser Legislaturperiode noch auf die Reihe bekommt. Dem Angeklagten aus dem o.a. Verfahren ist das sicherlich egal. Den eingestellt ist eingestellt.

Richterbestechung, oder: Wenn der eine Schöffe mit dem anderen Schöffen mauscheln will…

© Smileus - Fotolia.com

© Smileus – Fotolia.com

Filmreif? Nun ja, nicht ganz, aber zumindest doch mal nichts Alltägliches, was das BGH, Urt. v. 23.11.2015 – 5 StR 352/15 behandelt. Sondern es steht mal die Vorschrift des § 332 Abs. 2 StGB im Focus. Der ein oder andere wird vielleicht erst nachschauen müssen (?). Ja, geregelt ist in § 332 StGB die Bestechlichkeit und in Abs. 2 die „Richterbestechlichkeit“. Und um die geht es. Und das Ganze bei einem Sachverhalt, den man sich so schnell nicht ausdenken kann, sondern den das Leben schreibt bzw. geschrieben hat. Dazu aus dem BGH-Urt.:

„Der Angeklagte wurde als Schöffe zur Teilnahme an einer Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer unter anderem gegen den dortigen Angeklagten Br. berufen. Weiterer Schöffe war der Zeuge H. . Vor Beginn des 2. Hauptverhandlungstages kam der Angeklagte mit Br. ins Gespräch. Er gab vor, Br. für unschuldig zu halten, und berichtete ihm vom Inhalt der Beratungen der Strafkammer, was sich wiederholte. Vor dem 3. oder 4. Verhandlungstag behauptete er wahrheitswidrig, der Vorsitzende habe den Schöffen verboten, in der Hauptverhandlung Fragen zu stellen. Dies nutzte der durch Br. unterrichtete Verteidiger, Rechtsanwalt He. , zu einem Befangenheitsantrag namentlich gegen den Vorsitzenden. Dass die Information vom Angeklagten stammte, teilte er nicht mit. Der Vorsitzende stellte das Frageverbot in einer dienstlichen Stellungnahme in Abrede. In einem Gespräch nach Bescheidung des Befangenheitsantrags befragte er die beiden Schöffen, ob sie etwa das Beratungsgeheimnis gebrochen hätten, was diese verneinten.

Bestärkt durch das Verhalten Br. s und seines Verteidigers fasste der Angeklagte spätestens jetzt den Entschluss, für eine Unterstützung Br. s Geld zu verlangen. In der „vorläufigen Schlussberatung“ der Strafkammer am 16. Juni 2014 benannten die Berufsrichter ihre Strafvorstellungen. Der Angeklagte erhob keine Einwände. Er erkundigte sich aber beim Vorsitzenden über die Details der Sperrminorität der Schöffen in Bezug auf den Schuldspruch, von deren Existenz er durch das Plädoyer einer Verteidigerin erfahren hatte. Der Vorsitzende erläuterte ihm den Begriff. Der Angeklagte sah nun eine echte Chance, einen Freispruch Br. s herbeiführen zu können. Er hoffte nämlich, den Schöffen H. wegen dessen schlechter finanzieller Situation dazu bringen zu können, für einen Freispruch zu stimmen. Überraschend behauptete er nun erstmals, dass er Br. für unschuldig halte.

Am Abend desselben Tages begab sich der Angeklagte zu Br. s Wohnung. Auf sein Klingeln kam dieser nach unten. Der Angeklagte teilte ihm mit, dass er in der Beratung vergeblich versucht habe, das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen. Auf die Frage Br. s, was der Schöffe H. denke, teilte der Angeklagte mit, dass H. von „Hartz IV“ lebe. Dies verstand Br. wie vom Angeklagten beabsichtigt. Er fragte, ob H. Geld benötige. Der Angeklagte bejahte und fragte, welche Summe sich Br. vorstellen könne. Br. bot je 20.000 € für den Angeklagten und H. an. Ob er nur zum Schein auf das Angebot einging, konnte nicht festgestellt werden.

Der Angeklagte erklärte sich einverstanden. Er brachte zum Ausdruck, dass er den Schöffen H. mit 20.000 € dazu bewegen könne, für einen Freispruch zu stimmen. Dabei behauptete er wahrheitswidrig, dass für den 18. Juni 2014 die Schlussberatung geplant sei und er bis dahin zumindest das Geld für H. benötige. Auf seinen eigenen Anteil könne er noch ein wenig warten. Er überreichte Br. seine Visitenkarte und forderte ihn auf, den Kontakt nur über Dritte herzustellen. Darüber hinaus solle Br. die Anschrift des H. ermitteln, damit er diesen vor der Schlussberatung in den Plan einweihen könne.

Br. unterrichtete seinen Verteidiger von dem Vorgefallenen. Am 19. Juni 2014 übermittelte der Verteidiger dem Gericht einen Befangenheitsantrag gegen den Angeklagten, in dem die Vorfälle vom 16. Juni 2014 aufgeführt waren. Auch die gleichfalls unterrichtete Verteidigerin eines Mitangeklagten stellte Befangenheitsanträge. Der Vorsitzende leitete die Anträge an die Staatsanwaltschaft weiter.

Ein für den 20. Juni 2014 durch die Polizei inszenierter Termin für eine vorgebliche Geldübergabe an den Angeklagten am Hamburger Hauptbahnhof verlief ergebnislos, weil der Angeklagte misstrauisch geworden war. Am 23. Juni 2014 wurden die Befangenheitsanträge gegen den Angeklagten für begründet erachtet und die Hauptverhandlung ausgesetzt.“

Das LG hat in der Zahlungsvereinbarung des Angeklagten mit Br. über eine Zuwendung von 20.000 € als Gegenleistung für ein Stimmen des Angeklagten für einen Freispruch eine Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB gesehen. Demgegenüber bestehe keine Konnexität zwischen dem Vorteil in gleicher Höhe für den Schöffen H. und einer eigenen richterlichen Handlung des Angeklagten, weswegen § 332 Abs. 2 Satz 1 StGB insoweit nicht eingreife. Eine Straftat nach § 353b StGB hat das Landgericht mangels Verfolgungsermächtigung nicht ahnden können. Die Strafe hat das Landgericht dem Strafrahmen des § 332 Abs. 2 Satz 1 StGB entnommen. Ein besonders schwerer Fall nach § 335 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB liege u.a. im Blick auf eine angesichts der hohen Strafdrohung gebotene restriktive Interpretation der Vorschrift nicht vor. Andererseits sei auch ein minder schwerer Fall gemäß § 332 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht gegeben.

Der BGH hebt auf und sagt – so meine Leitsätze:

Erbietet sich ein Schöffe, den zweiten Schöffen zu bestechen, damit dieser für einen Freispruch des Angeklagten stimmt, liegt hierin – neben der eigenen Bestechlichkeit – zwar keine versuchte Beteiligung (§ 30 Abs. 2 StGB) an einer „Richterbestechlichkeit“ (§ 332 Abs. 2 Satz 1 StGB) des zweiten Schöffen, wohl aber wegen der erklärten Bereitschaft, den zweiten Schöffen zu einer Rechtsbeugung anzustiften, eine Strafbarkeit des Schöffen nach § 30 Abs. 2, § 339 StGB.

Ein besonders schwerer Fall i.S. des § 335 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt bei einem gezahlten Bestechungsgeld in Höhe von 50.000 € vor.

NRW-MP Hannelore Kraft: „Es tut mir weh“ – mir auch Frau Kraft, und: Ich glaube Ihnen nicht

entnommen wikimedia.org Urheber Fatihmazi

entnommen wikimedia.org
Urheber Fatihmazi

Nachdem in der 1. KW u.a. auch die Blogs die Ereignisse in der Silvesternacht 2015 in Köln beschäftigt haben, ist dieses Thema – zumindest in den Blogs – ein wenig abgeflaut. Es beschäftigt nun mehr die Politik. Nun, und da stößt das ein oder andere dann doch sauer auf, jedenfalls mir, wenn ich sehe, wie man mit den Ereignissen, zu denen ich gar nicht näher Stellung nehmen will, umgeht. Und zwar:

Am vergangen Donnerstag, dem 14.01.2016, hat dann auch im Landtag NRW eine Sondersitzung statt gefunden. In der hat sich dann die nordrhein-westfälische Ministerpräsididentin Hannelore Kraft, mancher Landesbedienstete nennt sie auch „Lügen-Hanni„, – endlich – geäußert. Ja, endlich. Denn bis dahin hatte sie – soweit ich es sehe – offiziell – bis auf ihre Teilnahme bei „Hart aber fair“ . geschwiegen, obwohl sie ja sonst sehr schnell die „große Kümmerin“ gibt. Ich erinnere nur an den Absturz des Germanwings-Maschine im März 2015, da war sie schnell als „Landesmutter“ mit den Angehörigen vor Ort in den französischen Alpen. Nun aber, zu den Silvestervorgängen zwei Wochen lang offiziell nichts aus der Staatskanzlei. Es äußert sich nur immer wieder der nordrhein-westfälische Innenminister, der von allem nichts gewusst hat bzw. besser „haben will“ und der erst mal den Kölner Polizeipräsidenten opfert, ohne gleich mitzugehen. Ich erinnere da nur an Rudolf Seilters, der 1993 nach dem misglückten GSG-9-Einsatz in Bad Kleinen die politische Verantwortung übernommen hat und zurückgetreten ist.

Aber zurück zur „Landesmutti“. Die hat sich nun im Landtag geäußert, was die „Westfälischen Nachrichten“ am Freitag zu dem Aufmacher brachte: „Kraft: „Es tut mir weh“. Da kann ich nur sagen: Ja, es tut weh, mir auch. Die Vorfälle in Köln, aber vor allem die Äußerung unserer „Landesmutter“. Und wenn mann noch liest, warum sie so lange geschwiegen hat – wie am Freitag in der SZ berichtet:

„Die Ministerpräsidentin versuchte am Donnerstag im Landtag zu erläutern, warum sie zehn Tage brauchte, um sich öffentlich zu den Vorkommnissen in Köln zu äußern, in einer Talkshow. Nicht im Parlament. Erstens habe sie doch schon am 5. Januar einer Zeitung ein paar Zeilen zukommen lassen, das müsse doch auch erst einmal reichen. Außerdem habe sie sich nicht an Spekulationen beteiligen wollen. Es gehöre zu ihren Grundsätzen, dass „gerade diejenigen, die regieren, sich nicht hinreißen lassen zu Mutmaßungen“.

dann kann ich nur sagen, es tut mir weh und: Ich glaube es der Landesmutter nicht (ebenso, wie ich ihr 2014 nicht geglaubt habe, dass sie zum Jahrhundertregen in Münster sich erst so spät geäußert hat, weil sie sich eine Woche lang im Urlaub in einem Funkloch befunden hat).

Denn und aber: Wer so vor den Landtag tritt und sich äußert, sollte m.E. immer auch im Visier haben, was er denn eigentlich während des 14-tägigen Schweigens gemacht hat. Und wo er/sie, dem/der ja alles so leid tut und die ja so betroffen ist ist, gewesen/aufgetreten ist und vor allem: Wie. Und dann ist man doch „erstaunt“, wenn man sich als Münsteraner daran erinnert, dass dieselbe Hannelore Kraft, der ja alles so leid tut und die alles ungeschehen machen möchte, just in den 14 Tagen am 10.01.2016 in Münster war, um dort von der münsterischen Karnevalsgesellschaft Unwiesität die „Ehrendoktorwürde“ – den Doktor humoris causa – in Empfang zu nehmen. Dazu aus dem Bericht der örtlichen Presse unter: „Flüssiges BGB“ bald als Download„:

„Ihre ersten feucht-fröhlichen Erfahrungen mit dem „Flüssigen BGB“ am Sonntag bei der Karnevalsgesellschaft Unwiesität waren durchaus positiv: NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft schluckte bei der Matinee im Factory-Hotel trotz oder vielleicht gerade wegen ihrer Erkältung tapfer den hochprozentigen „Saft der unwiesen Erkenntnis“. Und versprach in ihrer närrischen Regierungserklärung, den Ehrentrunk der münsterischen Narren künftig auch als Download im Internet zur Verfügung stellen zu wollen.“

Also: Ich glaube der Landesmutter den Grad ihrer Betroffenheit nicht, in meinen Augen wird das Stück „Wir spielen Betroffenheit“ gegeben.