Kategoriearchiv: Strafrecht

Heiko „stalkt/nervt“

Heiko Maas

Heiko Maas

Ich war in dieser Woche zwei Tage unterwegs. Dann hänge ich mit dem Sichten des Materials immer ein wenig hinterher und bin dann froh, dass es Facebook gibt. Da kann man dann sehen, was „Freunde“ geteilt haben und was ggf. wichtig/interessant war. Über eine solche geteilte Meldung aus Beck-Aktuell des „Freundes“ W. Stahl – ja es ist „DER“ Stahl – bin ich auf die Nachricht einer vom BMJV geplanten Gesetzesänderung gestoßen. In der Meldung heißt es:

„Bundesjustizminister will Stalking-Tatbestand verschärfen

Um Stalking-Opfer besser zu schützen, plant Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) eine Verschärfung des Stalking-Tatbestandes (§ 238 StGB). Ein Referentenentwurf sieht dazu vor, dass es für die Strafbarkeit künftig ausreichen soll, wenn Handlungen des Täters objektiv geeignet sind, beim Opfer Beeinträchtigungen hervorzurufen. Die hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) begrüßt dies laut einer Pressemitteilung ihres Ministeriums. Ein besserer Schutz von Stalking-Opfern sei längst überfällig.

Nachweis schwerwiegender Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung soll künftig nicht mehr erforderlich sein

Bisher sieht § 238 StGB vor, dass das Opfer schwerwiegende Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung nachweisen muss, bevor dem Täter strafrechtliche Konsequenzen drohen. In vielen Fällen könnten es sich Stalking-Opfer aus beruflichen oder finanziellen Gründen aber nicht leisten, einfach die Wohnung zu wechseln oder das Lebensumfeld zu ändern. Das sei der Grund, warum viele Strafanzeigen letztlich nicht zur Anklage führten, so Kühne-Hörmann. Der Stalking-Tatbestand müsse an die Lebenswirklichkeit angepasst werden.  

Kühne-Hörmann: Anpassung des Tatbestands längst überfällig  

Kühne-Hörmann zeigt sich in Anbetracht der Pläne des Bundesjustizministers optimistisch, Schwächen des Tatbestands jetzt zu korrigieren. „In dem wir die Voraussetzungen für die Strafbarkeit behutsam ändern, behandeln wir alle Opfer von Stalking gleich. Eine Strafbarkeit, die letztlich von der Gemütsstärke des Opfers abhängt, ist aus Opferschutz- und Präventionsgesichtspunkten schlicht unzureichend.“ Sie moniert allerdings, dass Maas die Gesetzesverschärfung nicht zügiger auf den Weg gebracht hat. Sie erinnert unter andrem daran, dass Hessen bereits im Mai 2014 bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht hatte. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums befindet sich nun in der Ressortabstimmung.“

Also, man merkt m.E., dass die Legislaturperiode im BT allmählich in ihr letztes Jahr geht. Es kommen die ganzen Leichen aus dem Keller, die man da noch liegen hat. Darunter dann auch die Änderung des § 238 StGB (vgl. hier). Ob die angekündigte Änderung nun eine gleückliche Lösung ist, wage ich zu bezweifeln. Aber, wenn das stimmt, was dort angekündigt ist (und es muss stimmen, denn es hat wohl auch in der BILD gestanden – vgl. hier), dann bekommen wir dort ggf.eine sehr weite Vorschrift. Denn wenn „Stalker bereits dann verurteilt werden können, wenn ihr Verhalten „geeignet ist“, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend zu beeinträchtigen“, dann zählen dazu in der Tat bereits u.a. „die beharrliche Suche räumlicher Nähe oder die Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail.“ Und ab wann ist es dann „schwerwiegend“ und ab wann „geeignet, wenn es so im neuen Gesetz steht? Schon der erste Anruf, die erste Mail? Oder erst der wie vielte Anruf, die wie vielte Mail.

An den Referentenentwurf kommt man leider nicht ran (jedenfalls habe ich ihn nicht gefunden). Aber immerhin „Ein Sprecher des Justizministeriums bestätigte am Samstag auf dpa-Anfrage lediglich, dass ein Referentenentwurf zu dem Thema am Freitag in die Ressortabstimmung gegangen sei. Zu Einzelheiten wollte sich der Sprecher aber nicht äußern.“

Ob Gebührenüberhebung in 1678 oder in 1661 Fällen: Egal, das bringt dem Notar neun Monate…

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Sicherlich nicht alltäglich ist der Fall, der dem BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 StR 164/15  zugrunde gelegen hat: Angeklagt war ein Notar wegen Gebührenüberhebung. Der hatte bei der Abrechnung von 5/10-Betreuungsgebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO nach der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen einen überhöhten Gegenstandswert ansetzte, und zwar hatte er den mit dem Kaufpreis gleichgesetzt, obwohl er, wie er aus vorangegangenen Kostenprüfungen wusste, nach der Rechtsprechung nur maximal 50 % des Kaufpreises zugrunde legen durfte. Ergebnis: 250.557,52 € inklusive USt zu Unrecht eingenommen. Verurteilt worden ist der Notar zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Verurteilt worden ist der Notar wegen in 1.678 Fällen. Der BGH macht in der Revision auf der Grundlage der Ausführungen des GBA eine andere Rechnung auf:

„1. Die Urteilsformel ist um insgesamt 17 Fälle zu reduzieren.
a) Soweit die Strafkammer in dem Urteilstenor eine Gesamtzahl von 1678 Taten angegeben hat, ist ihr offensichtlich ein Zählfehler unter-laufen. Tatsächlich führen die Urteilsgründe nur 1662 Fälle auf, de-nen jeweils eine gesonderte Einzelstrafe zugeordnet ist. Dieses Ver-sehen beruht darauf, dass die Strafkammer die eigentlich an 727. Stelle stehende Tat zum Nachteil des S. unter der Ziffer 728 erfasst und sodann bei der fortlaufenden Nummerierung der nächsten 15 Taten in Zweierschritten statt bis Ziffer 742 bis Ziffer 758 weitergezählt hat (UA S. 31 f.). Dies führt dazu, dass die Strafkammer in der Urteilsformel eine um 16 Fälle zu hohe Gesamtzahl angegeben hat. Einen derartigen Zählfehler kann das Revisionsgericht selbst korrigieren…

Soweit das Landgericht in den Fällen III. 357 und 1041 von Tatmehr-heit ausgegangen ist und den Angeklagten jeweils wegen Gebühren-überhebung zum Nachteil der R. verurteilt hat, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben (UA S. 21, 40). Das Landge-richt hat insoweit übersehen, dass die in Ansatz gebrachten Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 216 Euro und 507 Euro gegen-über der Kostenschuldnerin nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit nur einer Kostenrechnung angefordert wurden (und zwar mit der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kosten-rechnung vom 23. Januar 2012, URNr. 160/12 [auf DVD])….

Macht also 17 Fälle weniger. Auf die Strafe hatte das allerdings keinen Einfluss. Wie sollte es auch bei der Vielzahl der Fälle und der Strafhöhe. Da hätte sich das LG noch ein paar Mal mehr verzählen dürfen….

„Richtervorbehaltsgötterdämmerung“, oder: Finger weg vom Richtervorbehalt bei der Blutentnahme!!!!

© Klaus Eppele - Fotolia.com

© Klaus Eppele – Fotolia.com

Bei Beck-aktuell stoße ich gerade auf eine Nachricht, der offenbar eine PM o.Ä. aus dem BMJV zugrunde liegt. Es geht um die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO), vor einiger Zeit der verfahrensrechtliche Dauerbrenner im Verkehrs(straf)recht. Dazu gibt es ja auch seit einiger Zeit schon Bestrebungen, diesen Richtervorbehalt abzuschaffen. Es gibt/gab eine Gesetzesinitiative des Landes Niedersachsen aus dem Jahr 2010, die seitdem vor sich hindümpelt („Richtervorbehaltsdämmerung“ aus Niedersachsen; dazu die BR-Drucksache 615/10). Es hat dann  auch die Expertenkommission zur „Effektivierung des Strafverfahrens“ für eine Abschaffung plädiert (Kommt jetzt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens?); wenn ein Gesetz schon so heißt, kann es nichts Gutes geben. Und auch der 54. VGT hat sich jetzt gerade ja erst für eine Änderung ausgesprochen (54. VGT – die Ergebnisse, oder: Zumindest die Richtung stimmt (teilweise)) .

Nun scheint es schnell zu gehen, wenn man der Meldung trauen kann. Da heißt es:

„Wenn Autofahrer von der Polizei zur Blutprobe gebeten werden, muss dafür voraussichtlich von 2017 an kein Richter mehr eingeschaltet werden. Das Bundesjustizministerium will erreichen, dass für diese Maßnahme künftig eine Anordnung der Staatsanwaltschaft genügt. Das Vorhaben könne im günstigen Fall zum Jahresende oder Anfang 2017 Gesetz werden, sagte die Staatssekretärin im Bundesjustizministerium, Stefanie Hubig, am 04.02.2016 bei einer Fachtagung in Speyer.
Auch Betroffene könnten profitieren

Der Plan gehört zu den im Herbst 2015 präsentierten Reformvorschlägen einer Expertenkommission, die vom Ministerium eingesetzt worden war. Das Ziel: Strafverfahren effektiver gestalten. Derzeit muss die Polizei laut Gesetz wegen einer Blutprobe bei der Staatsanwaltschaft anrufen, die sich dann an den Richter wendet, wie Hubig erläuterte. Der wolle dann mitunter die schriftlichen Unterlagen zu dem Fall sehen. Künftig soll die Anordnung der Staatsanwaltschaft ausreichen. Für den Betroffenen sei das eine gewisse Erleichterung, weil das Verfahren schneller ablaufe, sagte der rheinland-pfälzische Justizminister Gerhard Robbers (SPD). Nachts einen Richter zu erreichen könne unter Umständen schon 30 Minuten dauern. „Das ist für den Betroffenen ja auch Wartezeit.““

Wenn man das liest, kann man nur den Kopf schütteln. Da soll offenbar kurz vor Ende der Legislaturperiode schnell noch eine Gesetzesänderung durchgepeischt werden, die schon seit mehr als fünf Jahren herumliegt, wahrscheinlich in einem „Omnisbusgesetz“, damit man es als Bürger/Betroffener nicht merkt. Und man pickt sich offenbar aus den Vorschlägen der Expertenkommission mal erst das ein oder andere heraus – aus Bayern wird Zuspruch kommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass alle Änderungen, die Kommission vorgeschlagen hat, jetzt in einem „Hau-Ruck-Verfahren“ mal eben durchgeführt werden sollen.

Die Begründung: In meinen Augen mehr als abenteurlich, um nicht zu sagen: „leicht bescheuert“. Ich habe zweimal hingeschaut: „Auch Betroffene könnten profitieren“ – und mich gefragt: Wie denn das? Und dann kommt als Begründung, dass es für den Betroffenen ggf. weniger Wartezeit bedeutet. Auf die Idee/Begründung kann man m.E. nur kommen, wenn man in einem Ministerium sitzt bzw. dem vorsteht. Das ist in meinen Augen genauso blöd, wie die Begründung aus Niedersachsen, dass man durch die Abschaffung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPo den Richtervorbehalt stärke. Man soll doch ehrlich sein und sagen, worum es geht. Nämlich um die Nachtruhe der Justiz und Kostenersparnis, indem man Eildienste möglichst spart.

In der Sache ist mir nicht ganz klar, was man eigentlich will. Der 54. VGT spricht in seinen Empfehlungen von den „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“, die o.a. Meldung – wie auch die Expertenkommission – von der „Anordnung der Staatsanwaltschaft„. Das könnte etwas ganz anderes sein. Nämlich einmal würde die Anordnung auch von Polizeibeamten reichen, im anderen Fall müsste es dann ein Staatsanwalt sein. Wo da die Ersparnis/der Nutzen liegt, weiß ich nicht. Aber vielleicht kennen ja auch Minister und Staatssekretärinnen nur den Unterschied nicht so genau.

Im Übrigen meine ich: Wehret den Anfängen. Es ist immer schlecht, wenn man mit solchen Änderungen anfängt, denn schnell fummelt man dann auch an anderen Stellen rum. Und: Will man den Richtervorbehalt ganz abschaffen oder nur im Verkehrsstrafrecht, wie es Niedersachsen vorgeschlagen hatte? Also auch in Kapitalsachen? Dann viel Spaß, wenn es um die Verwertung von Blutennahmen in Verfahren geht, die als Verkehrsstrafsache angefangen haben und ggf. als Kapitalsache enden. Aber vielleicht hofft man da ja auch BGH und BVerfG, die es über Abwägungslehre und hypothetischen Kausalverlauf schon richten werden.

Fazit: Finger weg!!!!

Das sog. „U-Bahn-Lied“, oder: Mainz ist nicht Jerusalem und Jerusalem ist am Spiel nicht beteiligt

Pimke - Own work

Pimke – Own work

Gestern ist auf der Homepage NRWE der OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.2015 – 1 RVs 66/15 – veröffentlicht worden. In ihm geht es um den Tatbestand der Volksverhetzung. Das AG Dortmund hatte zwei Anhänger des BVB wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt, weil sie bei einem Bundesligaspiel gegen Mainz 05 im April 2014 das sog. U-Bahn-Lied in Richtung gegnerischer Fans gesungen hatten. Text des Liedes „Eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von Jerusalem bis nach Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir!“. Das Singen dieses Liedes war für die umstehenden Personen deutlich hörbar.

Das OLG Hamm hat die Verurteilung wegen Volksverhetzung bestätigt. Das OLG geht davon aus, dass die Angeklagten eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art verharmlost hätten. Die Verharmlosung sei zudem geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören. Dazu aus der PM zu dem m.E. lesenswerten Beschluss:

Das Verhalten der Angeklagten stelle eine, so der Senat, gemäß § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch strafbare Volksverhetzung dar. Die Angeklagten hätten eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise verharmlost, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Vorschrift des Völkerstrafgesetzbuches verbiete es, eine nationale, rassische, religiöse oder ethische Gruppe unter Lebensbedingungenzu stellen, die sie körperlich zerstören könne. Der gesungene Liedtext beziehe sich auf eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung dieser Art, er billige das Massenvernichtungsunrecht im Konzentrationslager Auschwitz. Der im Liedtext besungene Startort Jerusalem stehe als Synonym für Juden. Die Verbindung von Jerusalem und Auschwitz durch die U-Bahn als direktes Transportmittel verbildliche die Transporte der Opfer des Holocaust nach Auschwitz.

Nach dem Text solle die U-Bahn von den Sängern erst noch gebaut werden. Das stelle die Bezüge zur Vergangenheit in einen Kontextzu einem künftigen Geschehen, auf welches die Sänger hinwirken wollten. Unabhängig davon, dass ersichtlich nicht ernsthaft eine UBahn von Jerusalem nach Auschwitz gebaut werden solle, bringe der Text des Liedes symbolisch die Möglichkeit zum Ausdruck, dass eine Wiederholung der Transporte jüdischer Menschen an den Ort eines früheren Vernichtungslagers denkbar sei. Dadurch erscheine der Völkermord der Nationalsozialisten an den Juden in seinem Unrechtsgehalt begrenzt, mithin nicht schwerwiegend und der Gedanke einer Wiederholung als billigenswert. Aus Sicht eines verständigen Zuhörers erscheine das als eine Verharmlosung der Verbrechen der Nationalsozialisten.

Es gebe keine Begleitumstände, die das Lied in einen anderen Kontext, z.B. den einer Fanrivalität, stellen könnten. Das Lied sei
zwar in der Nähe einer Gruppe Mainzer Fans gesungen worden, sein Inhalt aber nicht an diese gerichtet gewesen, Mainz sei nicht Jerusalemund Jerusalem sei am Spiel nicht beteiligt gewesen. Das Singen des Liedes durch die Angeklagten sei geeignet gewesen,den öffentlichen Frieden zu stören. Insoweit genüge schon die konkrete Eignung. Bei der in der Liedform in die Öffentlichkeit getragenen ?Judenhetze? bestehe ohne weiteres die Gefahr, dass die Botschaft der Angeklagten von Zuhörern, die diese billigten, weitergetragen werde, so dass das psychische Klima aufgeheizt.“

Ohne Worte. Nicht wegen des Beschlusses, sondern wegen des Liedes…..

Kann ein Polizeibeamter das „Recht beugen“, oder: Amtsträger?

© rcx - Fotolia.com

© rcx – Fotolia.com

Für mich gehört der Fall, auf den mich in der vergangenen Woche der Kollege, der den Beschuldigten verteidigt hat, aufmerksam gemacht hat, in die Rubrik der Kuriositäten. Jedenfalls m.E. außergewöhnlich, was sich die Staatsanwaltschaft da überlegt und zur Anklage gebracht hatte. Ich nehme dann mal den Anklagesatz der Anklageschrift vom 23.11.2015 – 105 Js 24586/15 -, in dem es heißt:

Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgen­den Sachverhalt zur Last:

Am 13.06.2015 ereignete sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 12 Uhr auf der Bun­desstraße 20, Abschnitt 2330 – km 0.100, auf Höhe des Deschlbergtunnels, 93473 Arnschwang, ein Verkehrsunfall. PPPP. kam mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen PPPPP. mit Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen PPPPP. von der Fahrband ab und durchbrach die Leitplanke. Während der Aufnahme des Unfalls kam der Angeschuldigte zu PHM PPPP. und bat diesen den Sachverhalt so aufzunehmen, dass Fahrer des Wagens nicht PPPPP., sondern sein Bruder ist. Der Grund dafür war, dass der Bruder eine Versi­cherung für diese Art von Unfällen habe. Der Angeschuldigte wollte durch seine Einwirkung PHM PPPPP. dazu bewegen, dass er die Unfallanzeige entsprechend aufnimmt. PHM PPPPP. änder­te den Sachverhalt nicht ab.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

einen anderen Amtsträger dazu zu bestimmen versucht zu haben, sich bei der Leitung oder Ent­scheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig zu machen

strafbar als versuchte Anstiftung zur Rechtsbeugung gern. §§ 339, 30 Abs. 1, 26 StGB.“

Ja, da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich: Versuchte Anstriftung zur Rechtsbeugung? Ja ist der Polizeibeamte denn „Amtsträger“ i.S. des § 339 StGB. Nun, das hat dann auch das zuständige AG Cham im Eröffnungsverfahren geprüft und das m.E. richtige Ergebnis gefunden. Das hat dann zum AG Cham, Beschl. v. 21.01.2016 – 2 Ds 105 3s 24586/15 – geführt, in dem es nur ganz kurz heißt:

In dem Strafverfahren

gegen pp.

wegen Rechtsbeugung

erlässt das Amtsgericht Cham durch den Richter am Amtsgericht am 22.01.2016 folgenden

Beschluss

  1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staats-kasse.

Gründe:

Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 23.11.2015 eine versuchte Anstiftung zur Rechtsbeugung gemäß §§ 339, 30 I, 26 StGB zur Last gelegt. Auf die Anklageschrift wird insoweit Bezug genommen.

Der Polizeibeamte PHM PPPP. wurde im vorliegenden Fall nicht im Rahmen der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache tätig. Er ist somit kein geeigneter Täter einer Rechtsbeugung. Entsprechend scheidet auch eine versuchte Anstiftung seitens des Angeschuldigten aus. Im Hinblick auf einen denkbaren Versuch des Versicherungsbetrugs handelt es sich bei der tatgegenständlichen Bitte des Angeschuldigten, der Zeuge PHM PPPP. solle den Sachverhalt so aufnehmen, dass der Fahrer des Wagens sein Bruder sei, allenfalls um eine straflose Vorbereitungshandlung. Das Versuchsstadium war insoweit noch nicht erreicht.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.“

Für mich: Ohne Worte bzw. nur: Vielleicht doch mal einen Blick in den Kommentar? Ich habe jedenfalls nichts gefunden, was die Ansicht der Anklage stützen könnte. Der Amtsrichter wohl auch nicht.