Kategoriearchiv: Strafrecht

Die „ungewöhnlich hohe Freiheitsstrafe“ und die „gänzlich überflüssigen Erwägungen“…..

© eyetronic Fotolia.com

© eyetronic Fotolia.com

Und dann zum Abschluss des heutigen Tages noch einmal Strafzumessung, und zwar den BGH, Beschl. v. 02.12.2015 – 2 StR 317/15. Verurteilt worden ist der Angeklagte vom LG wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das ist dem BGH, wie seine Ausführungen zeigen – eindeutig zu hoch:.

„3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Eine ungewöhnlich hohe Strafe bedarf dementsprechend einer besonderen Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. In Anbetracht der gravierenden mildernden Faktoren – der Angeklagte handelte spontan, alkoholisch enthemmt und affektiv erregt; die Verletzungen der geschädigten Zeugin G. , die zum Tatzeitpunkt mit ihm in einer langjährigen Beziehung gelebt hat, sind bis auf eine Narbe folgenlos ausgeheilt; der Angeklagte ist lediglich wegen Beleidigung unwesentlich vorbestraft und Erstverbüßer – hätte die Festsetzung der angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohen Freiheitsstrafe eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des erheblichen Unrechtsgehalts der Straftat.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass „nach Auffassung der Kammer während des Verlaufs des Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten seitens der Familie des Angeklagten wiederholt versucht worden ist, auf die Zeugin G. einzuwirken und diese in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Dieses Ausüben von Druck war jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, da insoweit nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte seinerseits […] Einfluss genommen hätte“ (UA S. 54).

Der Senat kann nicht nur nicht ausschließen, dass diese gänzlich überflüssigen Erwägungen, aus denen andererseits nicht ersichtlich wird, inwieweit die vielfältigen und ambivalenten Aussagen der Geschädigten (vgl. UA S. 15 f., 18 f., 21, 23 f.,32 f., 35), die wiederholt darauf gedrungen hat, dass der Angeklagte nicht bestraft wird, ausreichend berücksichtigt worden sind, und sich somit für den Angeklagten letztlich doch nachteilig bei der Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Sofern das mangelnde Bestrafungsinteresse der Geschädigten (auch) selbstmotiviert gewesen sein sollte, dürfte dieses zudem als weiterer mildernder Faktor in die Strafzumessung einzustellen sein.“

Also noch einmal. Und zwar die allgemeine Strafkammer und nicht das Schwurgericht….

Der (unbestrafte) Familienvater ist besonders haftempfindlich ….

© Birgit Reitz-Hofmann - Fotolia.com

© Birgit Reitz-Hofmann – Fotolia.com

Der OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2015 – 5 RVs 121/15 – ist strafzumessungsrechtlich interessant. Nicht wegen der Ausführungen des OLG zu § 47 StGB und zur Frage der Begründung der Unerlaässlichkeit“ der verhängten kurzfristigen Freiheitsstrafe. Insoweit etnhält der Beschluss nichts Neues, das sind „olle Kamellen“, was das OLG dazu ausführt. Interessant ist der Beschluss vielmehr wegen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen, die das OLG beim AG beanstandet, und zwar zum zweiten Mal.

Das AG hatte den Angeklagten bereits im Sommer 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf die Revision hatte das OLG im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen. Im zweiten „Durchgang“ hat das AG dann noch eine (Gesamt)Freiheitsstrafe von vier Monaten“ festgesettzt.

Und das OLG beanstandet erneut. Einmal wegen der viel zu knappen Ausführungen zur § 47 StGB. Und das ist das OLG „not amused“, wenn es ausführt:

„b) Außerdem hat das Amtsgericht erneut verkannt, dass bereits im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 46 StGB) zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist, dass dieser als Familienvater, der bislang keine Hafterfahrung gesammelt hat, besonders haftempfindlich ist.

Soweit das Amtsgericht bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ausgeführt hat, im Fall des Angeklagten sei gerade nicht von einer besonderen Haftempfindlichkeit auszugehen, wird zum einen die gebotene Trennung von Strafzumessungserwägungen und Erwägungen zur Strafaussetzung zur Bewährung außer Acht gelassen. Zum anderen hat das Amtsgericht die nach § 358 Abs. 1 StPO bestehende Bindungswirkung hinsichtlich der Aufhebungsansicht des Revisionsgerichts verkannt. Zu den für die Aufhebungsansicht tragenden sachlich-rechtlichen Erwägungen können Rechtsausführungen aller Art gehören, so auch über Strafzumessungserwägungen (vgl. BGH, NStZ 1993, 552; Gericke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 358 Rdnr. 9). Der teilweisen Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils vom 31. Juli 2014 durch den Senatsbeschluss vom 27. November 2014 lag ausdrücklich die Rechtsauffassung zugrunde, dass zugunsten des Angeklagten, der Familienvater ist und bislang noch keine Haftstrafe verbüßt hat, eine besondere Haftempfindlichkeit anzunehmen ist. Das Amtsgericht hat gleichwohl eine besondere Haftempfindlichkeit mit der Erwägung verneint, der Angeklagte habe als Familienvater gewusst, welches Risiko er mit der weiteren Begehung einer Straftat eingegangen sei. Damit hat das Amtsgericht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin zu prüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 358 Rdnr. 10).“

Strafzumessung: „mir tut leid, was damals passiert ist…“ – Strafmilderung?

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Drei Punkte hatte der BGH im BGH, Beschl. v. 08.12.2015 – 3 StR 416/15 an der landgerichtlichn  Strafzumessung zu beanstanden. Verurteilt worden ist der Angeklagte u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs vom LG Mönchengladbach zu einer Freiheitsstraße von drei Jahren und neun Monaten: Der BGH beanstandet u.a. , dass das LG teilweise den falschen Strafrahmen gewählt hat, und darüberhinaus:

Zunächst: Festgestellt wird einer der „Strafzumesssungsklassiker“, nämlich:

„Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben und vermag der neue Tatrichter Feststellungen nicht zu treffen, die im ersten Rechtszug als bestimmende Zumessungstat-sachen strafschärfend herangezogen worden waren, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewer-tung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Bemessung der Strafe, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er trotz des Wegfalls eines Strafschärfungsgrundes nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 – 3 StR 439/12, StV 2013, 758, 759; vom 28. April 2015 – 3 StR 92/15, NStZ-RR 2015, 207 jeweils mwN).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat keine Begründung für die Verhängung gleich hoher Strafen gegeben, obwohl es weitere, nicht angeklagte Missbrauchstaten des Angeklagten zum Nachteil des Geschädigten in die Strafzumessung nicht eingestellt hat. Hinzu kommt, dass es im Gegensatz zum Tatrichter des ersten Verfahrens keine – einschlägige – Vorverurteilung mehr feststellen konnte. Außerdem lagen die zwischen 2004 und 2007 begangenen Straftaten nunmehr um noch ein Jahr länger zurück…

Und dann ein weiterer klassischer Fehler:

„3. Darüber hinaus unterliegt die Strafzumessung einer weiteren Beanstandung. Denn die Begründung, mit der das Landgericht der über seinen Verteidiger abgegebenen Erklärung des Angeklagten, dass ihm leid tue, was damals passiert sei, eine strafmildernde Bedeutung abgesprochen hat, hält recht-licher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat ausgeführt, dass dem An-geklagten im Hinblick auf diese Erklärung weder ein Geständnis noch Reue zugutegehalten werden könnten. Insbesondere weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestanden habe, könne auch nicht „unterstellt werden“, dass er die Taten mit dieser Erklärung habe einräumen wollen noch dass er diesbezügliche Reue zum Ausdruck ge-bracht habe. Damit hat die Strafkammer – ungeachtet ihrer Beteuerung, das Nichtvorliegen eines Geständnisses „selbstverständlich“ nicht zu seinen Lasten verwertet zu haben – das Schweigen des Angeklagten zur Sache zu seinem Nachteil verwendet. Denn sie hat wegen des mangelnden Geständnisses des Angeklagten seiner Erklärung des Bedauerns über die Vorfälle keine strafmildernde Bedeutung zugemessen.“

Verstößt das Töten von männlichen Eintagsküken gegen das Tierschutzgesetz?

© rcx - Fotolia.com

© rcx – Fotolia.com

In Münster, aber auch in der überörtliche Presse, hat das Verfahren 2 KLs 7/15 Aufsehen erregt. In ihm ging es um die Frage, ob die bei Kükenbrütereien ggf. geübte Prxais, männlichen Küken am ersten Tag ihres Lebens zu vergasen oder lebend zu zerschreddern gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird nämlich bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Das LG Münster hat diese Frage im LG Münster, Beschl. v. 07.03.2016 – 2 KLs 7/15 – verneint und das Hauptverfahren über eine von der StA Münster erhobene Anklage nicht eröffnet. Angeklagt war der Betreiber einer Kükenbrüterei, der diese seit einigen Jahren betreibt.

Das LG geht zur Begründung seiner Entscheidung davon aus, dass § 17 Nr. 1 TierSchG nach gem. Art. 103 Abs. 2 GG gebotener verfassungsgemäßer Auslegung keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung darstellt, weil der Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift das Töten von männlichen Eintagsküken nicht unter Strafe habe stellen wollen. Das begründet sie mit der im Jahre 2012 erlassenen Tierschutzschlachtverordnung, die zulässige Tötungsformen für Eintagsküken regele, der Auswertung der Tierschutzberichte wechselnder Bundesregierungen und sonstiger Gesetzesmaterialien. Und:

„Eine Änderung der strafrechtlichen Beurteilung für einen über Jahrzehnte praktizierten Sachverhalt bedürfte aber nach dem Maßstab des Art. 103 Absatz 2 GG einer gesetzgeberischen Entscheidung, weil einerseits für den Angeschuldigten die strafrechtlichen Folgen nicht in dem Umfang, wie es Art. 103 Absatz 2 GG verlangt, vorhersehbar sind und sich andererseits vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 17 TierSchG um einen wertungsoffenen, durch soziale Anschauungen und das kulturelle Selbstverständnis eines überwiegenden Teils der Bevölkerung geprägten Tatbestand außerhalb des Kernstrafrechts handelt, Schwierigkeiten bei der Bestimmtheit des Tatbestand ergeben, die durch eine konkretisierende höchst- oder auch nur obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht ausgeräumt sind.“

Und weiter:

Losgelöst von den Ausführungen zu Art. 103 Abs. 2 GG, die für alle Brütereien in Deutschland entsprechend gelten dürften, scheidet die Strafbarkeit vorliegend aber auch aus, weil die innerhalb des § 17 TierSchG vorzunehmende Abwägung das Vorliegen eines vernünftigen Grundes für die Tötung der Eintagsküken ergibt.

In die im Rahmen der Prüfung des § 17 Nr. 1 TierSchG einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich gebotene Abwägung ist der inzwischen verfassungsrechtlich abgesicherte Tierschutz mit der Maßgabe einzustellen, dass in der Tötung der männlichen Eintagsküken ein mehrfacher, nicht umkehrbarer und schwerwiegender Eingriff in den Tierschutz liegt.

Dem steht gegenüber die Berufsfreiheit des Angeschuldigten aus Art. 12 GG, dessen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG) abzuleitender Vertrauensschutz, die Einheit der Rechtsordnung, der Umstand, dass es derzeit keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative für die Tötung der Eintagsküken gibt und der Angeschuldigte auch während der Dauer des Betriebs seines Unternehmens stets versucht hat, sich an die ändernden Wertvorstellungen anzupassen – so z.B. vom Zerkleinern der Tagesküken zu deren als weniger verwerflich beurteilten Vergasung und von der Entsorgung der Tierkadaver zur Weiterverarbeitung als Futtermittel übergegangen ist.

Nimmt man den Umstand, dass der Angeschuldigte seine Geflügelzucht mit angeschlossener Brüterei seit wenigstens 2010 betreibt, zusammen mit den oben bereits angeführten Verlautbarungen aus Gesetzgebungsmaterialien und Tierschutzberichten und berücksichtigt weiter, dass es sich bei der Strafnorm aus dem Tierschutzgesetz nicht um einen Bestandteil des Kernstrafrechts handelt, gewinnt die Kammer die Überzeugung, dass der Angeschuldigte berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass sein Handeln – unbeschadet einer Untersagungsmöglichkeit durch die Fachaufsicht, die ihm aber gewisse Übergangsfristen zu gewähren hätte – jedenfalls nicht einer Strafbarkeit unterfällt.“

Sicherlich keine „leichte Kost“, aber irgendwann musste/wollte ich ihn bringen….

Alle Jahre wieder: Der Pkw als Waffe, oder: Die Fahrt auf der Motorhaube

© vege - Fotolia.com

© vege – Fotolia.com

Gefühlt einmal im Jahr (vielleicht auch öfter) gibt es (eine) BGH-Entscheidungen zur Frage des Vorliegens einer gefährlichen Körperverletzung i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen durch den Einsatz eines Pkw als (gefährliches) Werkzeug. Meist haben die entsprechenden Revisionen in dem Punkt Erfolg, weil die von den LG getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. So auch im BGH, Beschl. v. 03.02.2016 – 4 StR 594/15 – der Sachverhalt erschließt sich aus dem nachfolgenden Zitat:

„2. Die (weitere) tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13, VD 2014, 137; vom 25. April 2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 551/14).

b) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt.

Nach den Feststellungen setzte sich der Geschädigte auf die Motorhaube des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des Getränkemarktes unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie vermochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, „so dass sein linker Fuß kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er] nicht unerhebliche Schmerzen am Fuß erlitt.“ Danach ist die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahrzeug zurückzuführen ist.“

Hätte man m.E. auch anders sehen können….