Kategoriearchiv: Strafrecht

Tödlicher Unfall durch WhatsApp – 2 Jahre Jugendstrafe mit Bewährung

entnommen wikimedia.org Autot WhatsApp

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Autot WhatsApp

Vor einiger Zeit ist ja schon die Nachricht zum BGH, Urt. v. 04.08.2016 – 4 StR 142/16 – über die Ticker gelaufen. Das war das Verfahren, in dem eine junge Frau am Steuer ihres Pkw WhatsApp-Kurznachrichten geschrieben und einen tödlichen Unfall verursacht hatte. Das LG Stuttgart hatte festgestellt, dass die Frau mindestens neun Sekunden lang nicht auf die Fahrbahn geschaut hat, weil sie zwei Nachrichten auf WhatsApp zu Ende tippte. Die Frau war war auf einer breiten Bundesstraße ohne Kurven ungebremst in zwei Rennradfahrer gefahren. Einer der Männer erlitt dabei so schwere Kopfverletzungen, dass er kurz darauf starb. Sein Begleiter wurde schwer verletzt. Obwohl das Auto schwere Schäden hatte, hielt die Frau nur kurz an, schaute in den Rückspiegel und fuhr dann weiter.Ob sie die Männer und ihre Räder im hohen Gras liegen sah, konnte nicht geklärt werden. Das LG hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der StA hatte das nicht gereicht. Ihre Revision hat der BGH nun aber verworfen:

„2. Bei Zugrundelegung dieses beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs weist der Strafausspruch des angefochtenen Urteils Rechtsfehler weder zu Gunsten der Angeklagten noch – für § 301 StPO bedeutsam – zu ihrem Nachteil auf.

a) Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15 NJW 2016, 2050, 2051; Radtke in MüKo, 2. Aufl., § 17 JGG Rn. 58, 70) zu bestimmende Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG ist die innere Tatseite. Dem äußeren Un-rechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezo-gen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Hal-tung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15 aaO mwN; Beschluss vom 14. August 2012 – 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290; Urteile vom 29. September 1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend hat das Landgericht zutreffend das gesamte Tatge-schehen in seine Schuldbewertung einbezogen und ist mit Blick auf die in dem Verhalten nach dem Unfall deutlich gewordene charakterliche Haltung der An-geklagten zur Annahme der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG gelangt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei allein fahrlässigen Straftaten im Straßenverkehr die Annahme der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig, NZV 2002, 194 f.; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 241 f.; BayObLG, VRS 67, 121, 122; Radtke aaO Rn. 71; Dölling in Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 16; Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 17 Rn. 32b; Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 17 Rn. 26), bedarf daher keiner nähe-ren Erörterung.

b) Auch die Bemessung der Jugendstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe – wie hier – ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichts-punkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich ste-hen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urteile vom 23. März 2010 – 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290 f.; vom 31. Oktober 1995 – 5 StR 470/95, NStZ-RR 1996, 120; vom 16. November 1993 – 4 StR 591/93, StV 1994, 598, 599).

bb) Die Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung über die Bemessung der Jugendstrafe nicht nur die erforderliche erzieherische Einwirkung auf die Angeklagte, sondern auch die Belange eines gerechten Schuldausgleichs in den Blick genommen. Sie hat die für den bestehenden Erziehungsbedarf als auch das Maß der persönlichen Schuld der Angeklagten relevanten Umstände um-fassend gewürdigt und auch die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafandrohungen des Allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck ge-funden hat, in ihre Überlegungen miteinbezogen. Gegen das auf dieser Grund-lage gefundene Ergebnis ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Dass die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs – auch unter Berücksichtigung der in grob fahrlässiger Weise herbeigeführten schweren Folgen – in unangemessener Weise nicht mehr ge-recht wird und damit zugleich ihre erzieherischen Zwecke verfehlt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 1995 – 5 StR 470/95 aaO; vom 7. September 1993 – 5 StR 455/93, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3), vermag der Senat nicht festzustellen.

cc) Die Ausführungen zur Bemessung der verhängten Jugendstrafe las-sen schließlich nicht besorgen, dass das Landgericht gegen das auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht geltende Gebot, die Erwägungen zur Strafzumessung nicht mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15 Rn. 20; vom 20. No-vember 2012 – 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288; Beschluss vom 12. März 2008 – 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693; Radtke aaO § 21 JGG Rn. 3 mwN), verstoßen hat. Die ausführlichen Darlegungen der Strafkammer zu den für die Bemessung der Jugendstrafe maßgeblichen Gesichtspunkten lassen eine solche rechtlich unzulässige Vermengung von Strafzumessung und Bewährungsentscheidung nicht erkennen. Anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht des Generalbun-desanwalts – weder aus der im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten erfolgten Berücksichtigung des auf eine „nicht notwendigerweise im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich“ liegende Jugendstrafe gerichteten Schlussantrags der als Nebenklägerin am Verfahren beteiligten Witwe des Tatopfers, noch aus der abschließenden, das Ergebnis der Zumessungsüberlegungen zusammenfassenden Formulierung der Strafkammer, wonach auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren erkannt werde, „mithin eine Strafe, die bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann“.

News aus Berlin: Wir schaffen das, oder: Umfangreiches Programm

© MH - Fotolia.com

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Langeweile wird in den letzten Monaten im Bundestag nicht aufkommen. Wenn man sieht, was da alles für Gesetzesvorhaben vom Kabinett noch auf den Weg gebracht worden sind und bis zum Ende der Legislaturperiode noch beraten werden müssen, dann weiß man, was da auf uns zu kommt: Ein Gesetzgebungsmarathon. Das ist in meinen Augen nie gut, denn dann geht häufig Eile vor Qualität. Aber der BMJV Maas will sich eben Denkmäler setzen. Man weiß ja als Minister nie, ob man dazu noch mal Gelegenheit bekommt.

In der Pipeline sind dann:

  • Ein Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung. Dabei handelt es sich ume eine umfassende Reform der Vermögensabschöpfung. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung soll sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich in weiten Teilen neu gestaltet werden. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Bislang sichert die Strafjustiz aus Straftaten stammende Vermögenswerte in einem ersten Schritt lediglich vorläufig zu Gunsten der Opfer und der Geschädigten. In einem zweiten Schritt müssen die Geschädigten dann ihre Ansprüche nach Erlangung entsprechender zivilrechtlicher Titel in einem komplizierten Verfahren geltend machen. In Zukunft soll jetzt eine „staatlich organisierte? Entschädigung der Opfer durchgeführt werden. Die Strafjustiz soll das Vermögen zunächst vollumfänglich abschöpfen und erst nach rechtskräftigem Strafurteil an die Geschädigten auskehren.
  • In der Pipeline ist dann auch der bereits angekündigte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (§ 238 StGB). Danach soll in Zukunft strafbar sein, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht mehr notwendig. Zudem wird der Straftatbestand der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen.
  • Und dann haben wir seit gestern noch die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren. Zugelassen werden können danach demnächst:
    • die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter;
    • eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sowie
    • die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien.

Außerdem soll es Verbesserungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen geben. Vorgesehen sind Erweiterungen hinsichtlich der Beteiligung von Gebärdendolmetschern für hör- und sprachbehinderte Personen: Künftig sollen die Kosten für die Verdolmetschung des gesamten gerichtlichen Verfahren übernommen werden.

Also: Packen wir es an: Wir schaffen das. Ich bin gespannt, denn da hängen ja auch noch andere Großvorhaben. Also: Wenn das man kein zu großes Programm ist.

Da „springt mir der Draht aus der Mütze“, oder: Arbeitsverweigerung

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Der Kollege Helling aus Waldshut-Tiengen hat mir gestern den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.08.2016 – 2 (4) Ss 356/16 – AK 124/16 – übersandt. Dem Kollegen ging es um die Ausführungen des OLG zur Beweiswürdigung, einem, wie er meinte, meiner „Lieblingsthemen“. Nachdem ich den Beschluss dann gelesen hatte, ist mir aber der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“ gesprungen. Und ich denke, ich bin damit (hoffentlich) nicht allein.

Zur Sache: Das AG verurteilt am 12.08.2015 den Angeklagten M. – unter Freispruch im Übrigen – wegen Diebstahls mit Waffen, Hehlerei und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten Sch. wegen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Dagegen werden unbestimmte Rechtsmittel eingelegt, die nach Urteilszustellung als Revision bezeichnet werden. Und das OLG hebt mit Pauken und Trompeten auf. In Kurzform:

  • Soweit der Angeklagte M. wegen Hehlerei verurteilt wurde, fehlt es – so das OLG – an den Prozessvoraussetzungen der Erhebung einer Klage (§ 151 StPO) sowie eines korrespondierenden Eröffnungsbeschlusses gemäß § 203 StPO. Mit der Anklageschrift der StA war dem Angeklagten M. insoweit zur Last gelegt, zwischen dem 02.01.2015 und dem 05.01.2015 aus einem Pkw ein Navigationsgerät nebst Kabel sowie Bargeld entwendet zu haben. Zur Verurteilung gelangte er, weil er im Januar 2015 von einem nicht näher bekannten litauischen Staatsangehörigen ein Navigationsgerät nebst Kabel erworben habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass dieses Navigationsgerät durch eine rechtswidrige Wegnahme in den Gewahrsam des Litauers gekommen sei. Das OLG sagt: Unterschiedliche Taten. Die Verurteilung wegen Hehlerei durfte daher nicht allein aufgrund eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO erfolgen, sondern hätte der Erhebung einer Nachtragsanklage sowie eines gerichtlichen Einbeziehungsbeschlusses gemäß § 266 Abs. 1 StPO bedurft.
  • Soweit beide Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt wurden, tragen die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils dies nicht hinreichend. Das AG hat nur festgestellt, dass beide Angeklagten bei der Tat Messer „mit sich führten“ und damit hat es der Sache nach lediglich das Tatbestandsmerkmal des „Beisichführens“ gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB wiederholt. ).
  • Zudem fehlt es an jeglichen Ausführungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite, hinsichtlich derer ein Bewusstsein der Angeklagten, die Messer bei sich zu haben, festzustellen gewesen wäre, um zu einer Verurteilung zu gelangen.
  • Auch wäre es – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bemessung der Schuldschwere im Rahmen der Strafzumessung – erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zur Größe und Beschaffenheit der Messer zu treffen.
  • Auch die Beweiswürdigung durch das AG ist rechtsfehlerbehaftet. Sie weist durchgreifende Lücken auf. Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, dass die Feststellungen zu allen zur Verurteilung gelangten Straftaten auf den Einlassungen der Angeklagten und den Angaben der vernommenen Zeugen beruhten. Welche Zeugen insoweit gehört wurden und welche Angaben diese gemacht haben, ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen.
  • Unzureichend ist zudem die bloße pauschale Angabe, die Angeklagten hätten die zur Verurteilung gelangten Taten gestanden. insoweit wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, zumindest knapp anzugeben, dass und aufgrund welcher Umstände (ggf. weiterer Beweismittel) es die Geständnisse der Angeklagten als glaubhaft angesehen hat.

Und das ist noch nicht alles. Das OLG legt in der „Segelanweisung“ noch nach:

  • Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob das (Revisions-) Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde, nachdem die StA Waldshut-Tiengen nach Zustellung der Revisionsbegründungen am 27.10.2015 die Akten entgegen § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten am 30.01.2016 mit einer Revisionsgegenerklärung an das AG Waldshut-Tiengen zurückreichte und das AG entgegen § 347 Abs. 2 StPO sogar mehr als vier weitere Monate verstreichen ließ, bevor es am 02.06.2016 die Akten an die StA zum Zwecke der Vorlage beim Senat übersandte.
  • Die Zulässigkeit und Begründetheit der gleichfalls erhobenen Verfahrensrügen hat das OLG offen gelassen, aber: „Daher bedarf insbesondere die Frage, wie sich die Unzulänglichkeiten des Hauptverhandlungsprotokolls — bis hin zur Unverständlichkeit in Teilbereichen — auf dessen Beweiskraft gemäß § 274 StPO auswirken, keiner Beantwortung“.
  • Und schließlich – ich will es verkürzen: Das OLG weist zudem darauf hin, dass eine mit Beschluss vom 18.06.2015 ausgesprochene Übernahme eines (Strafbefehls-)Verfahrens durch das Schöffengericht und die Verbindung zu dort bereits anhängigen Verfahren unwirksam gewesen sein dürfte.

Der Kollege Helling meinte in seiner Übersendungsmail: „Bei mir hat das durchaus für Erheiterung gesorgt, auch wenn ich es schade finde, dass über die zahlreichen Verfahrensrügen nicht entschieden wurde. Da wäre auch noch sehr viel Musik dringewesen.“ Das Letztere glaube ich ihm gern, allerdings meine ich, dass der Beschluss des OLG kaum für „Erheiterung“ sorgt, jedenfalls bei mir nicht. Sondern: Wenn man ihn liest und damit erfährt, was sich das AG Waldshut-Tiengen in der Ausgangsentscheidung/im Verfahren alles „geleistet“ hat, kann man m.E. nur noch weinen und sich die Frage stellen: Wofür bekommt der Amtsrichter da eigentlich seine monatlichen Bezüge? Wenn man das liest, kann man nur den Eindruck haben: Ein Fall von Arbeitsverweigerung. Ok, es ist ein amtsgerichtliches Urteil, aber: Hat nicht auch der Angeklagte beim AG einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Begründung? Und der Dienstherr sicherlich auch. Und es ist ja nicht nur das Urteil, das „aufhorchen“ lässt. Vom Verfahrensrecht scheint der Vorsitzende des Schöffengerichts auch keine Ahnung zu haben. Traurig.

Aufhebung der vorläufigen Entziehung im Revisionsverfahren, gibts das? Ja, das gibt es…

entnommen wikimedia.org Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

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Der ein oder andere Leser wird sich fragen: Aufhebung der vorläufigen Entziehung im Revisionsverfahre, gibt es das? Antwort: Ja, aber….. Grudnsätzlich ist zwar die vom Tatgericht vorgenommene Wertung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB und damit der mangelnden charakterlichen Eignung des Angeklagten nach der Rechtsprechung der Obergerichte vom Beschwerdegericht hinzunehmen, so auch das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2016 – 3 Ws 591/16. Eine vom tatrichterlichen Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der des § 111 a StPO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Einen solchen hat das OLG dann allerdings angenommen.

Den Ausnahmefall hat das OLG damit begründet, dass die schriftlichen Urteilsgründe des landgerichtlichen Berufungsurteils, durch das dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden war, einen materiell-rechtlichen Fehler aufweisen, der einen Erfolg der vom Angeklagten eingelegten Revision mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse. Gestritten wurde in dem Verfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nämlich um die Frage, ob die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten wegen seiner Teilnahme an einer (Heilungbehandlung/Sicherung)-Langzeit-Rehabilitationsmaßnahme der IVT-Hö Berlin, bei der insgesamt schon 160 Therapiestunden abgeleistet hatte, entfallen war. Das LG hatte das verneint und einen vom Verteidiger daraufhin gestellten (Hilfs)Beweisantrag mit eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 StPO) abgelehnt. Das scheint dem OLG nicht auszureichen, so dass die Revision Erfolge haben dürfte und damit die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und damit auch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nicht vorliegen.

Fazit: Aufhebung der vorläufigen Maßnahme. Ein Ergebnis, das im Revisionsverfahren sicherlich nicht so häufig ist.

„Rabaukenjäger, oder: „…….Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken.“ (?)

RehIch erinnere: Vor einiger Zeit hat die Geschichte mit dem „Rabaukenjäger“ die Gazetten und auch die Blogs beschäftigt. Es ist jetzt gut ein Jahr her, dass auch ich hier über das das AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 – berichtet habe (vgl. dazu „Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?).

Die Geschichte ist danach natürlich weiter gegangen. Der verurteilte Journalist hat (natürlich) Berufung gegen das AG-Urteil eingelegt. Die Berufung hat das LG Neubrandenburg im LG Neubrandenburg, Urt. v. 05.02.2016 – 90 Ns 75/15 – verworfen. Es ist von Schmähkritik ausgegangen.

Inzwischen liegt die Sache beim OLG Rostock – 1 Ss 46/16. Die Revisionsbegründung liegt vor und auch die Erwiderung der Generalstaatsanwaltschaft. Und zu der letzteren gibt es einen ganz interessanten Bericht/Kommentar bei kress.de unter dem Titel: Angriff auf die Pressefreiheit: Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken. 

Da darf man natürlich gespannt sein auf die Entscheidung des OLG Rostock. Wenn es die Revision verwirft, wird – ich wage die Behauptung – das sicherlich nicht das letzte Wort in der Sache sein, sondern das werden wir aus Karlsruhe hören.