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Gestern im Bundesrat: teures Handy, teure Rettungsgasse, teure Raser und Live aus dem Gericht usw.

entnommen Wikimedia.org
By The Government of Germany –

Gestern hat die letzte Bundesratssitzung der 18. Legislaturperiode stattgefunden. In der hat der Bundesrat vor der morgigen Wahl zum 19. Bundestag schnell das noch verabschiedet/gebilligt, was der Bundestag in seinen Marathonsitzungen zum Ende der Legislaturperiode bzw. die Bundesregierung (Herr Dobrindt 🙂 ) noch auf den Weg gebracht hat bzw. meinte, auf den Weg bringen zu müssen. Darunter sind dann auch einige Gesetze/Verordnungen, die Themenbereich des Blog betreffen. Auf die wesentlichen Änderungen/Neuerungen will ich hier heute kurz eben hinweisen, ohne dabei allerdings in die Einzelheiten zu gehen.

  • Im Gespräch war seit längerem schon ein Bußgeld, wenn im Straßenverkehr bei Unfällen usw. keine Rettungsgasse gebildet wird. Das hat man jetzt eingeführt. Danach müssen Kraftfahrzeugführer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, mit einer Geldbuße bis zu 240 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann die Geldbuße bis zu 320 € betragen. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot.
  • Erweitert/geändert worden ist dann (endlich) auch das Handyverbot am Steuer (vgl. dazu schon Mobilfunkparagraf IV, oder: Dobrindtscher Irrsinn 3.0 ==> es kommt nicht mehr auf die Sekunde an). Die BR-Drucks. 556/17 ist mit geringfügigen Änderungen (vgl. BR-Drucks. 556/1/17) beschlossen worden. Das bedeutet:
    • Wir haben in § 23 Abs. 1a StVO demnächst also die „technikoffene Formulierung“, welche Geräte zulässig sind oder nicht. Sinn und Zweck ist es, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen sollen. Die Bedienung der erfassten Geräte mit Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Letzteres wird m.E. in der Praxis viel Ärger und Verdruss bringen.
    • Angehoben worden sind die Bußgelder, und zwar auf 100 € für den Kraftfahrer und auf 55 € beim Radfahrer. Bei Gefährdung und Sachbeschädigung drohen dem Kraftfahrer Geldbußen von 150 € bzw. 200 € und ein einmonatiges Fahrverbot.
  • In § 23 Abs. 4 StVO ist dann jetzt vorgeschrieben, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.
  • Am 29.06.2017 hatte der Bundestag die Einführung eines Straftatbestandes § 315d StGB für die Veranstaltung von bzw. Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen anstelle der bisherigen Bußgeldtatbestände für Ordnungswidrigkeiten und des Fahrverbots (§ 29 StVO) beschlossen. Das hat der Bundesrat gestern abgesegnet. Damit können also demnächst illegale Autorennen auf öffentlichen Straßenkünftig mit Freiheitsstrafen – bei schweren Folgen von bis zu zehn Jahren – geahndet werden. Der Gesetzesantrag stammte aus dem Bundesrat (Vgl. BR-Drucks. 362/16).
  • Am 22.06.2017 hatte der Bundestag das „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG)  – traumhafter Name – beschlossen. Das enthielt eine Änderung der §§ 169, 186, 187 GVG (vgl. BT-Dreucks. 18/10144). Der Bundesrat hat auch das abgesegnet.
    • Danach sind demnächst Tonübertragungen von Gerichtsverhandlungen für Journalisten in Medienarbeitsräume möglich. Gerichtsshow live 🙂 .
    • Außerdem kann die Verkündung von Entscheidungen des BGH in besonderen Fällen in Hörfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden.
    • Zudem sind zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken Tonaufnahmen von Verhandlungen des BVerfG zulässig sind, wenn es sich um ein zeitgeschichtlich besonders relevantes Verfahren handelt. Ob es zu der jeweiligen Übertragung bzw. Aufzeichnung kommt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. So soll eine Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen werden.
    • Zulässig ist künftig auch der Einsatz von Gebärdendolmetschern im gesamten gerichtlichen Verfahren möglich. Für die betroffenen Personen entstehen dadurch keine Kosten.
  • Schließlich ist durch das vom Bundestag am 29.06.2017 beschlossene „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen§ 203 StGB geändert worden (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11936). Das hat der Bundesrat gebilligt. Geregelt sind in der Neufassung des § 203 StGB die Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe und das Zugänglichmachen von Geheimnissen an mitwirkende Personen – Angestellte und externe Dienstleister – möglich ist.

Die Neuerungen müssen dann noch in Kraft treten.In der Regel ist das der Tag nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl. Nur bei den „Gerichtsshows“ ist das Inkrafttreten um sechs Monate hinausgeschoben worden.

News aus Berlin: Wir schaffen das, oder: Umfangreiches Programm

© MH - Fotolia.com

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Langeweile wird in den letzten Monaten im Bundestag nicht aufkommen. Wenn man sieht, was da alles für Gesetzesvorhaben vom Kabinett noch auf den Weg gebracht worden sind und bis zum Ende der Legislaturperiode noch beraten werden müssen, dann weiß man, was da auf uns zu kommt: Ein Gesetzgebungsmarathon. Das ist in meinen Augen nie gut, denn dann geht häufig Eile vor Qualität. Aber der BMJV Maas will sich eben Denkmäler setzen. Man weiß ja als Minister nie, ob man dazu noch mal Gelegenheit bekommt.

In der Pipeline sind dann:

  • Ein Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung. Dabei handelt es sich ume eine umfassende Reform der Vermögensabschöpfung. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung soll sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich in weiten Teilen neu gestaltet werden. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Bislang sichert die Strafjustiz aus Straftaten stammende Vermögenswerte in einem ersten Schritt lediglich vorläufig zu Gunsten der Opfer und der Geschädigten. In einem zweiten Schritt müssen die Geschädigten dann ihre Ansprüche nach Erlangung entsprechender zivilrechtlicher Titel in einem komplizierten Verfahren geltend machen. In Zukunft soll jetzt eine „staatlich organisierte? Entschädigung der Opfer durchgeführt werden. Die Strafjustiz soll das Vermögen zunächst vollumfänglich abschöpfen und erst nach rechtskräftigem Strafurteil an die Geschädigten auskehren.
  • In der Pipeline ist dann auch der bereits angekündigte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (§ 238 StGB). Danach soll in Zukunft strafbar sein, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht mehr notwendig. Zudem wird der Straftatbestand der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen.
  • Und dann haben wir seit gestern noch die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren. Zugelassen werden können danach demnächst:
    • die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter;
    • eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sowie
    • die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien.

Außerdem soll es Verbesserungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen geben. Vorgesehen sind Erweiterungen hinsichtlich der Beteiligung von Gebärdendolmetschern für hör- und sprachbehinderte Personen: Künftig sollen die Kosten für die Verdolmetschung des gesamten gerichtlichen Verfahren übernommen werden.

Also: Packen wir es an: Wir schaffen das. Ich bin gespannt, denn da hängen ja auch noch andere Großvorhaben. Also: Wenn das man kein zu großes Programm ist.