Kategoriearchiv: Strafrecht

Unfallflucht, oder: (Teil)Verzicht des Geschädigten auf Personalienfeststellung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute dann noch vorstellen möchte, handelt es sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 30.05.2017 – 2 Rev 35/17. Er behandelt eine Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB); und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Die Angeklagte befuhr am 28.01.2015 gegen 18.35 Uhr bei Dunkelheit und Regen mit ihrem dunkelgrünen Pkw in Hamburg die A-Straße. Vor der Hausnummer 26 bog die Angeklagte nach rechts schräg in eine Parklücke ab und brachte ihr Fahrzeug so zum Stillstand, dass es mit der hinteren Ecke der Fahrerseite an der Markierung zwischen Parkspur und Fahrbahn und mit der Front über die Bordsteinkante hinaus in Richtung des Gehweges stand. Zeitgleich befand sich die Zeugin G. mit ihrem weißen Pkw vor der Angeklagten auf der in Richtung B-Straße führenden Fahrspur der A-Straße. Die Zeugin setzte ihren Pkw zurück, um ebenfalls in die Parklücke einzufahren. Dabei kam es aufgrund einer Unachtsamkeit der Zeugin zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Durch die Kollision wurde an dem Pkw der Zeugin die Heckstoßfängerverkleidung links im unteren Bereich geschrammt, wodurch wenige Zentimeter oberhalb der unteren Zierleiste eine fast runde Schrammspur entstand, die sich schwarz auf dem weißen Lack abhob. Zur Beseitigung dieser Schäden fallen Reparaturkosten von rund 1.400,– Euro netto an.

Die aus ihrem Pkw ausgestiegene Angeklagte betrachtete sowohl ihr eigenes Auto, an dem sie keine Unfallspuren feststellte, als auch den Pkw der Zeugin, an dem sie ebenfalls keine Unfallspur zu erkennen glaubte. Die Zeugin machte die Angeklagte unter Hinweis auf die sich schwarz abhebende Schrammspur im unteren Bereich der linken Heckstoßfängerverkleidung darauf aufmerksam, dass an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden sei, und kündigte an, die Polizei zu rufen. Die Angeklagte erklärte, dies möge die Zeugin tun. Die Angeklagte erklärte aber auch, dass ihrer Meinung nach der von der Zeugin gezeigte Schaden nicht von dem Unfall stammen könne. In der Folgezeit rief die Zeugin entgegen ihrer Ankündigung nicht die Polizei. Sie fertigte mit ihrem Handy Lichtbilder von den in den Unfall verwickelten Fahrzeugen. Die Angeklagte setzte sich wieder in ihr Fahrzeug, um auf die Polizei zu warten.

Die Zeugin trat sodann an das Fahrzeug der Angeklagten heran, öffnete mehrfach die Fahrertür und verlangte von der Angeklagten die Herausgabe ihrer Personalien. Diese teilte die Angeklagte der Zeugin jedoch nicht mit. Ca. 15 Minuten nach der Kollision setzte die Angeklagte vielmehr ihr Fahrzeug in Betrieb und fuhr, obwohl die Zeugin sie weiter bedrängte, ihre persönlichen Daten zu nennen, aus der Parklücke heraus und auf der A-Straße davon. Die Zeugin erstattete erst am 30. Januar 2015 Anzeige bei der Polizei.“

Das OLG sagt: Das reicht nicht für den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Feststellungen belegen schon nicht, dass die Angeklagte Unfallbeteiligte im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB war. Und: Unabhängig davon, dass eine Unfallbeteiligung der Angeklagten nicht festgestellt ist, weist das Urteil einen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler auf. Denn indem sich die Angeklagte gegen den Willen der Zeugin von der Unfallstelle entfernte, verstieß sie nicht in tatbestandsmäßiger Weise gegen die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründeten Pflichten. Dies ergibt nach Auffassung des OLG eine nach Maßgabe des Schutzzwecks von § 142 StGB vorzunehmende teleologische Reduktion des Tatbestandes. Dazu der Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Die Pflicht des Unfallbeteiligten, durch seine Anwesenheit am Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB Feststellungen zu ermöglichen, entfällt, wenn der Geschädigte darauf verzichtet, die Polizei herbeizurufen, obwohl der Unfallbeteiligte nur bereit ist, seine Personalien von der Polizei feststellen zu lassen und weitere nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind; bei dieser Sachlage hat der Geschädigte die Nichterfüllung seines Feststellungsinteresses selbst zu vertreten.“

„Halt, stopp, Polizeikontrolle“, oder: Bei Weiterfahrt ein oder zwei Taten (Dauerstraftat)?

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Nach dem BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16 (vgl. dazu BGH locuta, causa finita, oder: Das AG-Urteil beim Fahren ohne Fahrerlaubnis) dann als erste Entscheidung des heutigen Tag eine weitere Entscheidung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Es ist das AG Dortmund, Urt. v. 26.05.2017 – 729 Ds-266 Js 32/17 -121/17. Es ging um die Frage: Hat das Anhalten des Angeklagten bei einer Fahrt im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme mit Personenkontrolle zur „Unterbrechung“ des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt mit der Folge, dass zwei Taten des § 21 StVG vorlegen hätten. So war angeklagt. Das AG sagt: Passt nicht:

„Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis waren zwei selbstständige materiell rechtliche Taten angeklagt worden, nämlich zum einen das Fahren bis zur der polizeilichen Kontrolle und zum anderen das Fahren ab der polizeilichen Kontrolle. Tatsächlich stellten diese beiden Teilfahrten eine einheitliche Tat im rechtlichen Sinne dar.

Bei § 21 StVG handelt es sich um eine sogenannte Dauerstraftat, die durch lediglich kurze Fahrtunterbrechungen nicht unterbrochen wird (vgl. hierzu: NK-GVR/Kerkmann/Blum, 2. Auf. 2017, § 21 StVG Rn. 76). Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte nach der Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch die Polizei seine Fahrt – wie von Anfang an vorgehabt – fortgeführt. Insoweit ist diese Situation zu vergleichen mit anderen kurzen Fahrtunterbrechungen, wie den Anhalten zum Tanken oder dem Anhalten zum Einkauf (weitere Nachweise bei Krumm, SVR 2010, 279). Die Tatsituation ist insoweit auch anders zu werten, als bei Dauerstraftat tatsächlich beendenden polizeilichen Anhaltevorgängen, wie sie etwa stattfinden im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle, in deren Rahmen eine Alkoholisierung oder ein Drogenkonsum des Fahrers festgestellt wird und bei der dem Fahrer eine Weiterfahrt untersagt wird (hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 8. 8. 2008 – 2 Ss OWi 565/08 = NZV 2008, 532 = VRS 115, 142 = ZfS 2008, 593). Eine Dauerstraftat (hier § 21 StVG) wird also nicht durch ein Anhalten durch Polizeibeamte wegen eines einfachen Geschwindigkeitsverstoßes und die Personalienfeststellung unterbrochen, wenn die Polizei den Fahrzeugführer danach seine ursprünglich beabsichtigte Fahrstrecke weiterfahren lässt.“

Es reichte insoweit auch ein einfacher rechtlicher Hinweis dahin aus, dass es sich bei dem Angeklagten bei zwei Fahrten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis lediglich um eine Tat handelte. Ein Teilfreispruch hinsichtlich der einen der beiden Taten musste nicht erfolgen.“

Die Frage ist übrigens kein § 21 StVG-spezifisches Problem, sondern eine Frage, die sich bei allen Dauerstraftaten stellt. Also z.B. auch bei § 316 StGB

Nachträgliche Reparatur der Strafzumessung geht nicht, oder: „Unbehelflich“

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Und zum Abschluss der kleinen Reihe von ein wenig kuriosen BGH, Entscheidungen bzw. zugrunde liegenden „Fällen“ dann noch das BGH, Urt. v. 10.05.2017 – 2 StR 427/16. Es geht um eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Dabei hatte das LG bei den abgeurteilten Fällen aus dem Zeitraum 1996 bis zum 31. März 1998 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im minder schweren Fall gemäß § 176a Abs. 1, 3 StGB aF verhängt. Das war aber die falsche Rechtsnorm. Das hat die Strafkammer dann auch bei Abfassung der Urteils erkannt und hat das zur Tatzeit geltende Recht bei der Strafzumessung angeführt. Geht nicht, oder wie der BGH sagt: „Unbehelflich“.

„1. Die Verurteilung in den Fällen II. 5-9 ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht eine falsche Rechtsnorm angewandt hat. Der Qualifikationstatbe-stand des § 176a StGB ist – was das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe im Nachhinein selbst erkannt hat – erst aufgrund des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164) mit Wirkung zum 1. April 1998 in Kraft getreten. Die Missbrauchshandlungen in den Fällen II. 5-9 sind demnach als „einfacher“ se-xueller Missbrauch abzuurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Die Schuldspruchänderung bedingt auch – zu Gunsten des Angeklag-ten – die Aufhebung der in den Fällen II. 5-9 verhängten Einzelfreiheitsstrafen. § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB sah für minder schwere Fälle Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, § 176a Abs. 3 StGB in der Fassung bis zum 31. März 2004 hingegen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Da sich die Strafkammer bei den verhängten Strafen jeweils an der Untergrenze des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientiert hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Anwendung des milderen Rechts in den Fällen II. 5-9 auch zu niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen geführt hätte; dies gilt auch gerade vor dem Hintergrund, dass das Landgericht für die von der Begehungsweise identischen Taten in den Fällen II. 3 sowie 10-21 unter Anwendung des ver-schärften Rechts Einzelfreiheitsstrafen von ebenfalls einem Jahr verhängt hat.

Soweit die Strafkammer, die ihren Fehler noch vor Abfassung des Urteils erkannt hat, ihren – schriftlichen – Strafzumessungserwägungen nunmehr den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB aF zugrunde legt, ist dies unbehelflich. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die Gründe des Gerichts dokumentieren, die in der Bewertung unter Beteiligung der Schöffen gewonnen worden sind. Sie dienen dazu, dem Revisionsgericht die Nachprüfung der ge-troffenen Entscheidung zu ermöglichen. Deshalb ist es unzulässig, zur Absicherung der Entscheidung andere Gründe einzufügen, wie etwa bei Abfassung des Urteils gewonnene neue Erkenntnisse.“

Im übertragenen Sinn: „Wer schreibt, der bleibt“….

Der Spruch „Judex non calculat“ stimmt, oder: Wenn sich die StK um rund 80.000 EUR verrechnet

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(Fast) jeder kennt den Spurch/die Aussage: „Judex non calculat“. Dass er stimmt, beweist der BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – 1 StR 599/16 – ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung. Da hat sich eine Strafkammer des LG Halle so richtig verrechnet:

„… Der Strafausspruch für die Tat 3 der Urteilsgründe ist hingegen aufzuheben, weil die Berechnung des Umfangs der Steuerverkürzung für den Veranlagungszeitraum 2006 unzutreffend ist.

Das Landgericht hat die vom Angeklagten zu Unrecht als Betriebsausgaben in Ansatz gebrachten fiktiven Rechnungen zur Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG auf UA S. 17 aufgelistet. Die Addition der Einzelrechnungen ergibt einen Gesamtbetrag von 198.281,42 Euro. Bei der Berechnung der verkürzten Gewerbe- und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag von insgesamt über 158.000 Euro hat die Wirtschaftsstrafkammer den Gesamtbetrag der fingierten Betriebsausgaben jedoch mit 278.681 Euro errechnet (tatsächliche Höhe der Einkünfte aus Gewerbetrieb von 310.599 Euro abzüglich erklärter Einkünfte in Höhe von 31.918 Euro) und somit einen um 80.400 Euro höheren Betrag als bei der rechnerisch sich ergebenden Summe der aufgelisteten Rechnungen zugrunde gelegt.“

Ergebnis: Noch mal neu machen, denn die Frage/der Unterschied macht einen Unterschied bei der Strafzumessung aus,

Abziehen im Drogenmilieu, oder: Wenn der ehemalige Vorsitzende nur noch ein „Zweifler“ ist

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Der Kollege Freese aus Heinsberg hat mir gestern das BGH, Urt. v. 17.05.2017 – 2 StR 342/17 – übersandt. Es geht um ein sog. Abziehen im Dogenmilieu.

Im Grunde genommen nichts Besonderes. Das Urteil ist das Ergebnis einer Hautpverhandlung beim BGH, in deren Vorfeld der Kollege und ich korrespondiert hatten. Anlass war mein Posting: Nötigung zur Herausgabe von BtM strafbar?, oder: Auf zum Großen Senat oder „kneift“ der 2. Strafsenat? vom 11.05.2017, also aus der Vorfeld der Hauptverhandlung. Es ging um die Frage, was denn nun wohl mit der Vorlage des BGH im 2. Strafsenat im  BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15 zur Frage, ob verkehrsfähige Betäubungsmittel Tatobjekt einer Erpressung sein können, sein würde. Die Frage wollte der 2. Strafsenat – unter „altem Vorsitz“ verneinen, die anderen Senate und dann auch der eigene zweite haben das anders gesehen; kann man alles in dem o.a. Posting nachlesen.

Und dabei bleibt es wohl. Dem 2. Strafsenat ist die Frage schon gar nicht mehr viel Worte wert. Es heißt dazu – bezogen auf Diebstahl und/oder Raub – nur:

„Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel wie das in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Marihuana können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fremde bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes oder eines Diebstahls sein (Senat, Urteil vom 20. Januar 1982 — 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 360; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 —4 StR 92/15, NStZ 2015, 571, 572; Urteil vom 12. März 2015 —4 StR 538/14, StraFo 2015, 216; Urteil vom 4. September 2008 —1 StR 383/08, NStZ-RR 2009, 22, 23; Beschluss vom 20. September 2005 — 3 StR 295/05, NJW 2006, 72 f.; SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 16; zweifelnd Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 5a). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.“

Die eigene (?) Vorlage zur Erpressung wird mit keinem Wort mehr erwähnt. Und der ehemalige Vorsitzende ist nur noch ein Zweifler. So schnell kann es gehen.

Die Passage wäre im Übrigen m.E. nicht nötig gewesen. Denn Raub lag hinsichtlich der 10 EUR und des Schlüsselbundes so oder so vor. Da kam es auf die 10 Gramm Amphetamin gar nicht mehr an.