Kategoriearchiv: Strafrecht

42. StV-Tag in Münster: “Räume der Unfreiheit“, die Ergebnisse, oder: Augsburg, wir kommen

So, und hier dann die Ergebnisse des 42. Strafverteidigertages in Münster am vergangenen Wochenende. Gibt es – soweit ich es sehe – sonst noch nicht online. Ich habe sie mir vom Kollegen Uwer vom Orga-Büro besorgt und von der Strafverteidigervereinigung NRW e.V.

Vorab: Es war ein schönen Strafverteidigertag. Natürlich vor allem, weil es für mich in Münster ein Heimspiel war. Münster hat sich auch von seiner besten Seite gezeigt. zwar recht kalt, aber trocken und sonnig. Und die Veranstaltung war mit rund 800 Strafverteidigern auch gut besucht.

Und wie immer: Man trifft eine Menge Kollegen wieder, die man sonst nicht so häufig sieht. Wir hatten dann von der Facebokk-Gruppe „Strafverteidiger“ am Donnerstag ein „Warm-Up“. Auch das war eine runde Sache.

So genug des Lobes. Hier dann die Ergebnisse:

Ergebnisse der AG 1

Die Haftanstalt als gefährlicher Ort

1. Auch wenn das Vollzugsziel ‚Resozialisierung‘ als Verfassungsprinzip verankert ist, gibt es erheblichen Handlungsbedarf, um den Anspruch des Einzelnen auf Wiedereingliederung durchzusetzen. Die Einführung von Resozialisierungsgesetzen, die dem Einzelnen einen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung geben und die »Lücke« zwischen Justizvollzug und Bewährungshilfe schließen, müssen in allen Bundesländern eingeführt werden.

2. Auch wenn eine völlige Abschaffung der Freiheitsstrafe insgesamt nicht möglich erscheint, solange keine Abschaffung des geltenden Schuldstrafrechts erfolgt, müssen die Strafverteidiger weiterhin kritisch diskutieren, ob (Freiheits-)Strafe dauerhaft als Reaktionsmöglichkeit auf strafrechtliche Verfehlungen in unserer Strafrechtsordnung bestehen bleiben muss oder alternative Reaktionen zur Verfügung stehen.

3. Bestrebungen einzelner Bundesländer, den Schutz der Allgemeinheit als Ziel des Strafvollzugs unter Zurückdrängung des Resozialisierungsgedankens zu etablieren, lehnen wir ab. Die Strafverteidiger lehnen ein solches »Marketing« mit nur angeblicher Resozialisierung im Vollzug ab.

4. Politische Bestrebungen jedweder Art, den Anwendungsbereich des offenen Strafvollzugs zurückzudrängen, lehnen wir ab. Angesichts der bundesweit extrem geringen Missbrauchsquoten bei Vollzugslockerungen besteht dazu kein Anlass. Im Gegenteil muss eine Erweiterung des offenen Vollzugs erfolgen.

5. Der Vollzug von Freiheitsstrafen muss auf ein Mindestmaß reduziert werden. In Sinne eines solchen reduktionistischen Ansatzes müssen folgende Maßnahmen durch den Gesetzgeber umgesetzt werden:

– Stärkung der Verwarnung mit Strafvorbehalt;

– Vermeidung der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, Ersetzung von Freiheitsstrafe bis 1 J. durch gemeinnützige Arbeit;

– Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe, hilfsweise deren Vermeidung durch gemeinnützige Arbeit;

– generelle Halbstrafentlassung bei Ersttätern, § 57 Abs. 2 StGB, und Regelaussetzung bei neutraler oder unsicherer Prognose, § 57 Abs. 1, 2 StGB);

– Einschränkungen des Widerrufs bei Strafaussetzung zur Bewährung bei bloßen Weisungs- und Auflagenverstößen.

6. Um die Suizidrate in den Justizvollzugsanstalten zu senken, muss die Kontaktmöglichkeit zwischen JVA und Anwalt verbessert werden. Die Bereitschaft dazu wird nur wachsen, wenn in jeder JVA geeignete Suizidpräventionsräume vorhanden sind, die »besonders gesicherte Hafträume« ersetzen, in denen ein menschenwürdiger Strafvollzug unmöglich ist. Auch der Kontakt zum Haftrichter aus der JVA heraus muss zwecks Suizidprävention in der Untersuchungshaft verbessert werden (kurzfristige Aufhebung von Beschränkungen, sofern erforderlich)

Ergebnisse der AG 2

Führungsaufsicht

Führungsaufsicht hat positive Potentiale, wenn sie ihre Funktion zu helfen und zu begleiten mit angemessener Ausstattung erfüllen kann.

Besorgnis bereitet, dass die repressiven Ziele der Führungsaufsicht überhand nehmen und somit das eigentliche Ziel zu helfen und zu begleiten in den Hintergrund tritt.

Es ist eine Entwicklung zu beobachten, dass im Einzelfall ein Weisungscocktail gemixt wird, der rechtlich nicht mehr mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist. Kriminologisch setzt dieser die Mitwirkungsbereitschaft der Probanden herab und führt zu Überforderungssituationen.

Die Rolle der Polizei ist im Zusammenspiel zwischen Führungsaufsicht und Überwachungskonzepten der Länder (zB HEADS oder KURS) vollkommen ungeregelt. Die Führungsaufsicht muss als gesetzlich geregelte Maßregel den als bloße Verwaltungsvorschrift ausgestalteten Überwachungskonzepten vorgehen. Die Führungsaufsicht darf nicht durch polizeiliche Entscheidungen konterkariert werden.

Die Führungsaufsicht darf nicht durch Ausgestaltungen als Hausarrest zur kleinen Schwester der Sicherungsverwahrung verkommen.

Vergleichbar zur Regelung des § 67e StGB ist auch bei der Führungsaufsicht eine regelmäßige Überprüfung des Fortbestands im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung erforderlich. Das ist ein Fall der notwendigen Verteidigung.

Die Wirkungsweise und Berechtigung der Strafvorschrift des § 145a StGB ist nicht belegt und bedarf einer wissenschaftlichen Überprüfung. Hinsichtlich der Legitimierung bestehen erhebliche Zweifel.

Ergebnisse der AG 3

Die Wirklichkeit lebenslanger Freiheitsstrafen

Die lebenslange Freiheitsstrafe kommt einer Vernichtungsstrafe gleich, die in ihrer Absolutheit einen Fremdkörper im System des Strafzumessungsrechts darstellt. Die notwendige Reform erscheint dabei mit einer ebenfalls zwingend notwendigen Reform des Mordtatbestandes untrennbar verknüpft.

Die »Lebenslänglichen« bilden trotz relativ geringer Verurteilungszahlen eine vergleichsweise große Gruppe im Strafvollzug. Mehr als zehn Prozent der »Lebenslänglichen« versterben im Vollzug, viele werden zum Sterben entlassen.

Der Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe führt in der Regel zu einer irreparablen Schädigung der Persönlichkeit oder der Gesundheit der Gefangenen. Bei sogenannten Langzeitgefangenen ist ein körperlicher und seelischer Verfall festzustellen; insbesondere die unbestimmte Dauer der absoluten Strafe hat schwerwiegende psychische Auswirkungen auf die von einer solchen Strafe Betroffenen.

Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe findet keine rechtspolitische oder kriminologische Rechtfertigung. Sie zerstört die Verurteilten eher, als sie auf ein Leben ohne Straftaten nach Verbüßung des Freiheitsentzugs vorzubereiten.

Die lebenslange Freiheitsstrafe gehört daher abgeschafft.

Ergebnisse der AG 4

Pre-Crime, Crime und Überwachung

In den letzten Jahren ist eine deutliche Zunahme digitaler Ermittlungs- und Überwachungsmethoden in- und außerhalb des Strafverfahrens festzustellen. Die Bestrebungen der Sicherheitsbehörden gehen dahin, Straftaten mit Hilfe von technischen Mitteln nicht nur im Nachhinein zu verfolgen, sondern bereits im Vorfeld zu verhindern. In diesem Zusammenhang werden immer neue Rechtsgrundlagen für erweiterte Grundrechtseingriffe geschaffen, die technische Ausstattung der Sicherheitsbehörden aufgerüstet und immer mehr Daten gesammelt und verarbeitet.

Diese Entwicklung erfordert eine kritische Begleitung und eine breite gesellschaftliche Diskussion. Es gilt zu verhindern, dass die Freiheitsrechte zugunsten eines vermeintlichen Mehr an Sicherheit immer weiter eingeschränkt werden. Der Weg zu anlasslos erfolgenden oder flächendeckend durchgeführten Maßnahmen der automatisierten Erfassung und Auswertung von Daten muss weiterhin versperrt bleiben.

Für den Anwendungsbereich der Online-Durchsuchung ist zu fordern:

  • Ziel muss eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Norm sein;
  • Beschränkung des Katalogs der Straftaten, die eine Online-Durchsuchung ermöglichen sollen auf die Vorgaben des BVerfG;
  • strikte Beachtung der gesetzlichen Vorgaben wie Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips;
  • keine umfassende Untersuchung des informationstechnischen Systems,
  • Beschränkung der gewonnenen Daten auf diejenigen, die für das jeweilige Strafverfahren relevant sind;
  • Sicherstellung durch eine vorgelagerte Prüfung, dass die Erfassung von »kernbereichsrelevanten Informationen« ausgeschlossen ist;
  • deutliche Ausweitung der Protokollierungspflicht bezüglich der Durchführung der Maßnahme

Für die Anwendung der Quellen-TKÜ ist zu fordern:

Für die Vorratsdatenspeicherung ist zu fordern:

  • Die durch das Gesetz zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung ermöglichte Massenerfassung sämtlicher Kontakte und Bewegungen der gesamten Bevölkerung ist nicht mit den Grundrechten vereinbar und verstößt eklatant gegen europäisches Recht. Das Gesetz ist deshalb aufzuheben.

Für den Anwendungsbereich des Predective Policing ist festzustellen:

  • Die Wirksamkeit der aktuell bereits in mehreren Bundesländern angewendeten Systeme ist fraglich. Die Gefahr einer immer weiteren Ausweitung der Methoden des Predictive Policing unter Einbeziehung auch von personenbezogenen Daten in diesen Systemen drängt sich im Sicherheitsstaat auf.
  • Ein Blick in die USA zeigt, dass diese Systeme geeignet sind, massive Eingriffe in Freiheitsrechte einer Vielzahl von Personen zu bewirken und sich einer normativen Kontrolle entziehen.
  • Abweichendes Verhalten kann nicht mit Algorithmen beantwortet werden, sondern bedarf eines verantwortungsbewussten Umgangs der Gesellschaft mit den sozialen Ursachen der Kriminalität.

Ergebnisse der AG 5

Die Aufweichung des Erziehungsprinzips im Jugendstrafrecht durch schuld- und feindstrafrechtliche Tendenzen

  1. Der Zurückdrängung des Erziehungsgedankens bei der Verhängung von Jugendstrafen wegen Schuldschwere ist entschieden entgegenzutreten. Die insoweit uneinheitliche und widersprüchliche höchstrichterliche Rechtsprechung sollte auf ein einheitliches und nachvollziehbares Konzept des Erziehungsgedankens rekurrieren. Die Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG, durch den das Höchstmaß verhängbarer Jugendstrafe auf 15 Jahre angehoben wurde, ist abzuschaffen, da die Regelung verfassungsrechtlich bedenklich ist und die Gefahr einer Sogwirkung im Hinblick auf die weitere Eskalation der Höhe verhängter Jugendstrafen birgt.
  2. Für straffällig gewordene jugendliche und heranwachsende Flüchtlinge sind ihrer Situation angemessene ambulante Maßnahmen zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen, um auch für diese Gruppe den Erziehungsgedanken effektiv zur Geltung zu bringen.
  3. Für die Umsetzung der Richtlinie EU 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ist in erster Linie zu fordern, dass die einzuführenden Verfahrensrechte unterschiedslos auf Jugendliche und Heranwachsende Anwendung finden. Im Hinblick auf die umzusetzende Ausweitung der Voraussetzungen der Pflichtverteidigung und die Vorverlegung des Bestellungszeitpunkts auf das Ermittlungsverfahren ist sicherzustellen, dass jugendstrafrechtlich spezifisch qualifizierte Verteidiger bestellt werden. Die Anwaltschaft muss diesbezüglich Verantwortung übernehmen und ein Konzept zur Bereitstellung entsprechend qualifizierter Verteidiger entwickeln, welches auch die Transparenz der Auswahlentscheidung sicherstellt.
  4. Unbedingte Jugendstrafen dürfen erst dann verhängt werden, wenn alle anderen Reaktionsmöglichkeiten auf strafrechtliches Verhalten vollständig ausgeschöpft sind. Jugendstrafvollzug kann dabei nur dann zielführend sein, wenn die Qualität der erzieherischen Angebote im Strafvollzug kontinuierlich erhöht wird und den individuellen Bedürfnissen der straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung trägt.
  5. Die in den letzten Jahrzehnten in das Jugendstrafverfahren implementierten Opferschutzrechte bedürfen der einschränkenden Interpretation und sind in ihrer Geltung dem Maßstab des § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG zu unterwerfen. Sie müssen endlich kritisch empirisch evaluiert und gegebenenfalls revidiert werden. Die Einziehung von Wertersatz ist mit dem Erziehungsgedanken unter keinem Gesichtspunkt in Einklang zu bringen, weshalb diese aus dem Jugendstrafrecht zu entfernen ist.

Ergebnisse der AG 7

StPO – nach der Reform ist vor der Reform

  1. Ein „gesetzgeberischer Handlungsbedarf einer Rechtsgrundlage für die Tatprovokation“ (vgl. Koalitionsvertrag) besteht nicht – für ein gesetzliches Verbot der Tatprovokation dagegen aber sehr wohl. Ein gedanklicher Einstieg könnte hier die Regelung des § 5 Abs. 3 öStPO sein.

  2. Die durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens erfolgte Einführung des (ab 1.1.2020) geltenden § 136 Abs. 4 StPO kann nicht mehr sein als ein „Einstieg“ in ein umfassendes gesetzliches Programm zur Dokumentation des Ermittlungsverfahrens [und der Hauptverhandlung].

  3. Die Regelung greift mit der Beschränkung auf „vorsätzlich begangene Tötungsdelikte“ deutlich zu kurz; offensichtlich soll hier nur ein „Experimentierfeld“ etabliert werden, dieses muss ausgeweitet werden (mindestens auf alle Verbrechenstatbestände).

  4. Art und Umfang der audiovisuellen Aufzeichnung sind gesetzlich näher auszuformulieren.

  5. Die Tatbestände zur Einschränkung („und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen“) sind eng zu interpretieren. Dem Einwand einer fehlenden Aufzeichnungsmöglichkeit als „äußerer Umstand“ ist bspw. der (geplante) flächendeckende Einsatz von sog. „bodycams“ bei der Polizei entgegenzuhalten.

  6. § 136 Abs. 4 StPO ist als harte Beweiserhebungsregelung zu interpretieren und stellt keine bloße „Ordnungsvorschrift“ dar. Jede andere Kategorisierung wäre dem Wesen des § 136 StPO (inzwischen) wesensfremd.

  7. § 136 Abs. 4 StPO ist zu erweitern um konkrete Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote. Insbesondere ist ein Umgehungsverbot („Vernehmung“) vorzusehen.

  8. Mit dem fortgeschrittenen Verlust einer Trennung von Ermittlungs- und Hauptverfahren und verstärkten Transfers ist die Qualitätssicherung und Dokumentation der im Ermittlungsverfahren erfolgenden Beweiserhebungen geboten. Diese zwingt zur audiovisuellen Dokumentation der Beschuldigten- als auch Zeugenvernehmungen verbunden mit einem umfassenden Akteneinsichtsrecht des Verteidigers.

  9. Zu der durch § 148 StPO geschützten Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigtem gehören auch die Anbahnungsgespräche. Hierzu bedarf es einer klarstellenden gesetzlichen Regelung in § 148 StPO [und § 160a StPO].

  10. Das Recht auf umfassende Einsicht in den elektronischen Datenbestand und damit in den gesamten Metadatenstamm, um die Vollständigkeit zu prüfen. Hierfür muss die Stellung eines Beweisantrags ohne konkreten Verdacht („ins Blaue hinein“) zulässig sein, um eine etwaige Manipulation oder sonstige Veränderung des Datenstamms nachweisen zu können.

  11. Insbesondere die diskutierten ersten drei Forderungen des zweiten Strafkammertages 2017 werden zurückgewiesen. Die Dichotomie für mehr Effizienz kann nicht mit der Beschneidung prozessualer Beschuldigtenrechte einhergehen. Die Grenzen des Rechtsstaats werden andernfalls überschritten.

Ich war übrigens in der Gruppe 7. Eine recht lebhafte Diskussion über das, was ggf. kommt oder kommen soll. Man muss ja immer auf dme laufenden sein.

Nach dem StV-Tag ist dann ja immer auch vor dem StV-Tag. Und der findet im Jahr 2019 dann in Bayern statt. Und zwar in Augsburg, also für mich wieder ein „Quasi-Heimspiel“. Und nein, ich habe da nicht meine Finder drin – wie gestern schon auf Twitter vermutet wurde. Aber ich finde die Wahl natürlich gut 🙂 .

Ungleichartige Wahlfeststellung, oder: Wenn zwei sich streiten

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Was ist immer noch „nachreichen“ muss, ist die „Abschlussentscheidung“ des 2. Strafsenats zur ungleichartiegn Wahlfeststellung. Ja, das war doch was, was dann schließlich im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen in der Frage geführt hat. Den Abschluss hat dann das BGH, Urt. v. 25.10.2017 – 2 StR 495/12 – gemacht, und zwar:

„Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Januar 2014 (StV 2014, 580 ff. mit Anm. Bauer, wistra 2014, 475 ff.; Freund/Rostalski, JZ 2015, 164 ff.; Frister, StV 2014, 584 ff.; Kotsoglou, ZStW 127 [2015], 334 ff.; Kröpil, JR 2015, 116 ff.; Schuhr, NStZ 2014, 437 ff.; Stuckenberg, ZIS 2014, 461 ff. und JZ 2015, 714 ff.) gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten. Die anderen Strafsenate haben dies bejaht (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308 f.; Beschluss vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39 f.; Beschluss vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307 f.; zum Ablauf SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 5 ff.).

Mit Beschluss vom 11. März 2015 (StV 2016, 212 ff. mit Anm. Haas, HRRS 2016, 190 ff. und Pohlreich, ZStW 128 [2016], 676 ff.) hat der Senat erstmals dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG ver-einbar ist. Der Senat hat diese Vorlage am 9. August 2016 zur Klärung der ergänzenden Frage des Verhältnisses zwischen Geldwäsche und einer Wahlfeststellung von Katalogtaten zurückgenommen. Nachdem der 5. Strafsenat durch Urteil vom 16. August 2016 – 5 StR 182/16 (BGHSt 61, 245 ff.) diese Frage dahin entschieden hat, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen ge-werbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleich-zeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe, hat der Senat durch Beschluss vom 2. November 2016 gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsa-chen die Fragen vorgelegt, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist, bejahendenfalls, ob sie bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen ist.

Der Große Senat für Strafsachen hat durch Beschluss vom 8. Mai 2017 – GSSt 1/17 (NJW 2017, 2842 ff. mit Anm. Jahn, für BGHSt bestimmt) entschieden: „Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwi-ckelten Grundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirkli-chung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwä-sche aus.“

III.

Die Revisionen der Angeklagten sind auf der Grundlage der vom Großen Senat für Strafsachen mit bindender Wirkung bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten…….“

Der 2. Strafsenat macht sich dann aber an die lange Verfahrensdauer, und zwar wie folgt:

Die zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebotes gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.). Eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urteil an einem Rechtsfehler leidet.

1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK fordert eine Erledigung des Strafverfahrens in angemessener Zeit; wird das hieraus folgende Beschleunigungsgebot ver-letzt, ist eine Kompensation angezeigt.

Nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung führt zu einer derartigen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das Verfahren zum Diver-genzausgleich gemäß § 132 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 429/09, StV 2011, 407 f.). Demnach sind hier die Zeiträume für das An-frageverfahren und die Vorlageverfahren für sich genommen kein Grund für eine Kompensation. Etwas anderes gilt bei einer überlangen Verfahrensdauer, die das Maß des Angemessenen überschreitet. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch eine auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezogene Gesamt-würdigung zu prüfen. Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane eingetretenen Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (BGH aaO, BGHSt 52, 124, 147).

2. Nach diesem Maßstab war das Revisionsverfahren überlang.

a) Das angefochtene Urteil ist am 30. Mai 2012 ergangen. Zugleich wur-de der Haftbefehl gegen die Angeklagten aufgehoben, so dass sie sich wäh-rend des Revisionsverfahrens in Freiheit befanden. Die Sache ist am 7. November 2012 mit dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesge-richtshof eingegangen. Hiernach haben die Beschwerdeführer am 28. November und am 7. Dezember 2012 weitere Ausführungen zur Begrün-dung der Sachrüge eingereicht. Die Zuteilung der Sache an den Berichterstatter ist am 20. Januar 2013 erfolgt. Nach einer ersten Beratung wurde die Sache zur Revisionshauptverhandlung am 4. Dezember 2013 terminiert. An diesem Tag wurde eine Fortsetzung der Revisionshauptverhandlung auf den 11. Dezember 2013 bestimmt, die später auf den 22. Januar 2014 verlegt wurde. Sodann erging der Anfragebeschluss des Senats vom 28. Januar 2014, der nach Fas-sungsberatungen am 4. Juni 2014 an die Verfahrensbeteiligten abgesandt wur-de. Die Antworten der anderen Senate gingen am 24. Juni, 16. Juli, 11. und am 30. September 2014 beim Senat ein. Darauf erging am 11. März 2015 der erste Vorlagebeschluss des Senats, der nach Fassungsberatungen am 17. Dezem-ber 2015 an die Verfahrensbeteiligten versandt wurde. Die Beratung des Großen Senats für Strafsachen wurde am 17. Februar 2016 auf den 13. Juni 2016 verfügt. Am 1. April 2016 ging die Stellungnahme des Generalbundesanwalts beim Großen Senat für Strafsachen ein. Nach der ersten Beratung des Großen Senats für Strafsachen nahm der Senat seine Vorlage mit Beschluss vom 9. August 2016 zur Prüfung einer ergänzenden Frage zurück. Am 18. Oktober 2016 wurde die Fortsetzung der Revisionshauptverhandlung auf den 2. November 2016 bestimmt. Dort wurde erneut eine Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen mit erweiterter Fragestellung beschlossen. Am 27. Februar 2017 ging die Stellungnahme des Generalbundesanwalts hier-zu ein. Die Beratung des Großen Senats für Strafsachen wurde am 1. Februar 2017 auf den 8. Mai 2017 verfügt. Der sodann ergangene Beschluss wurde am 1. August 2017 an die Verfahrensbeteiligten versandt. Die neue Revisionshauptverhandlung des Senats wurde hiernach auf den 25. Oktober 2017 bestimmt.

b) Bei diesen Abläufen war zunächst der Zeitraum von einem Jahr zwischen dem Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof und der Durchfüh-rung der ersten Revisionshauptverhandlung überdurchschnittlich lang; insoweit ist von einer Verzögerung des Verfahrens von vier Monaten auszugehen. Ferner ist die Zeitspanne von rund neun Monaten zwischen Beschlussfassung und Absendung des ersten Vorlagebeschlusses unbeschadet zwischenzeitlich erfolgter Besetzungsänderungen im Senat als überlang zu bezeichnen; insoweit ist die Verzögerung auf sechs Monate zu veranschlagen. Darüber hinaus ist bei der Prüfung einer qualifizierten Überlänge auch die Gesamtdauer des Revisionsverfahrens von rund fünf Jahren und vier Monaten in den Blick zu nehmen, selbst wenn im Übrigen einzelne Verfahrensschritte jeweils für sich genommen nicht zu beanstanden sind. Daraus ergibt sich im Ganzen eine überlange Dauer des Revisionsverfahrens.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Umfang der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der verhängten (Gesamt-) Strafe zu betragen (vgl. BGH, aaO, BGHSt 52, 124, 147). Um jede Benachteiligung auszuschließen erklärt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände jeweils sechs Monate der gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt.“

Nun ja, immerhin sechs Monate hat das Hin und Her für die Angeklagten gebracht. Wenn zwei sich streiten……

Täter-Opfer-Ausgleich, oder: Wenn schon Ausgleich, dann bei allen Geschädigten

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Leider heute keine Gebührenentscheidung – ich habe nichts im Ordner hängen :-). Daher eine Entscheidung des BGH zum Täter-Opder-Ausgleich (§ 46a StGB). Der Angeklagte ist wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das LG hatte den Strafrahmen weiter gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da sich der Angeklagte bei dem Geschädigten B. entschuldigt und ihm ein Schmerzensgeld gezahlt habe. Der BGH hebt mit BGH, Urt. v. 07.02.208 – 5 StR 535/17 – auf. Denn:

„Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt seien und dieser vertypte Strafmilderungsgrund deshalb zugunsten des Angeklagten bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen sei. Denn es reicht insofern nicht aus, dass ein Ausgleich nur in Bezug auf einen von mehreren Geschädigten gegeben ist. Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10, und vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151/17, NStZ-RR 2017, 306; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26). Hier ist der Inhaber des Pizza-Lieferservices, dem ein Vermögensschaden zumindest in Höhe der erbeuteten Waren entstanden ist, neben dem Geschädigten B.  ein weiteres Opfer der Tat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass auch im Hinblick auf seine Person eine Variante des § 46a StGB vorliegt.“

 

Vermummungsverbot beim Fußballspiel, oder: Kappe ab.

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Auf der zweiten Stufe gibt es dann den OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2017 – 4 RVs 158/17. Das OLG nimmt (noch einmal) Stellung dazu, wie mit Vermummten bei einem Fußballspiel umzugehen ist = ob die Teilnahme einen Verstoß gegen das VersammlungsG darstellt. Das hängt daon ab, ob das Fußballspiel in einem Stadiomn eine Veranstaltung unter freiem Himmel ist. Dazu das OLG:

„b) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2013, 2 OLG 21 Ss 693/13; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2011, 257; Senatsbeschluss v. 07.09.2017 Az.: 4 RVs 97/17) handelt es sich bei einem Fußballspiel um eine „Veranstaltung unter freiem Himmel“ im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG. Sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sind grundsätzlich alle jedermann zugänglichen Veranstaltungen gleich zu welchem Zweck (Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Mai 2017, § 17a Rn. 1; Kretschmer, NStZ 2015, 504). Unschädlich ist insoweit, dass das Stadion des Vereins Q N umfriedet und jedenfalls teilweise überdacht ist. Für die Annahme, dass auch Fußballspiele vom Schutzbereich der Norm umfasst werden sollen, spricht bereits maßgeblich der Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Einführung der Strafvorschrift des § 27 Abs. 2 VersammlG wollte der Gesetzgeber auf „Erfahrungen bei großen Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen“ (BT-Drs. 11/2834, S. 11) reagieren. Bezweckt ist insbesondere eine Eindämmung der sog. Fangewalt, wie sie auch im Zusammenhang mit Fußballspielen der Bundesliga und Länderspielen zu beobachten ist (Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1. Aufl., § 17a Rn. 11; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl., § 17a Rn. 8; Ott/Wächter/Heinhold, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 7. Aufl., § 17a Rn. 48f.).

c) Bei dem von dem Angeklagten besuchten Fußballspiel handelt es sich auch um eine öffentliche Veranstaltung. Unschädlich ist insoweit, dass er eine Eintrittskarte benötigte, um das Stadion betreten zu können. Ein Fußballspiel ist grundsätzlich für jedermann zugänglich. Jeder kann eine Eintrittskarte erwerben und der Veranstaltung beiwohnen. Im Vorfeld ist für den jeweiligen Veranstalter nicht absehbar, wer im Besitz einer solchen Eintrittskarte ist und an der Veranstaltung teilnehmen wird. Ebenso ist unerheblich, dass vor dem Einlass in das Stadion Kontrollen erfolgen. Denn diese werden in erster Linie durchgeführt, um die Sicherheit des Fußballspiels zu gewährleisten, nicht aber, um lediglich einem von Beginn an bestimmbaren und begrenzten Personenkreis den Zutritt zu ermöglichen.“

Die Revision hatte daher hinsichtlich der Schuldspruchs keinen Erfolg. Nur wegen der Rechtsfolgen hat das OLG aufgehoben. Da konnte es die Tagessatzhöhe anhand der bislang getroffenen Feststellungen nicht prüfen.

Mal wieder die unzulässige Revision der Nebenklägerin, oder: „Vergewaltigung“ statt „sexuelle Nötigung“

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Die zweite Entscheidung am heutigen Montag betrifft einen Dauerbrenner. Im BGH, Beschl. v. 09.01.2018 – 3 StR 587/17 – geht es nämlich mal wieder um die Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin und damit um § 400 StPO. Das LG hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Hiergegen die auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin. Der BGH hat das Rechtsmittel – in Übereinstimmung mit dem GBA, dessen Stellungnahme er einrückt – als unzulässig angesehen:

„Mit ihrer Revision erstrebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. So liegt der Fall jedoch hier, denn die Nebenklägerin begehrt nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen – hinsichtlich der Mindeststrafe höheren – Strafzumessungsvorschrift, denn auch nach der Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBI. I 2460 ff.) handelt es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB – nicht anders als bei § 177 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB aF – um eine Strafzumessungsregel (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 129). Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das hier in Betracht kommende Regelbeispiel eine eigene Bezeichnung („Vergewaltigung“ statt „sexuelle Nötigung“) hat. Im Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, in der ausnahmsweise die Begehung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der (versuchten) sexuellen Nötigung zum Ausdruck kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 400 Rn. 3a).“

Nicht ganz das Übliche bei der Problematik, aber auch ein wenig: Hatten wir schon.