Kategoriearchiv: Strafrecht

Unfallflucht: Bedeutender Schaden (erst) bei 1.600 EUR?, oder: OLG Stuttgart vertut Chance

Ich hatte vor einiger Zeit, angeregt duch die Berichterstattung beim Kollegen Gratz vom VerkehrsrechtsBlog, (auch) auf das AG Stuttgart, Urt. v. 08.08.2017 – 203 Cs 66 Js 36037/17 jug – hingewiesen. Das AG hatte sich zur Wertgrenze beim “bedeutenden Schaden” i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB geäußert und die bei 1.600 € gezogen. Begründet hatte das AG die Anhebung der Wertgrenze mit dem Ansteigen des Verbraucherpreisindex. In dem Beitrag hatte ich dann ja auch schon darauf hingewiesen, dass das AG-Urteil nicht rechtskräftig geworden ist.

Inzwischen liegt die auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Revisionsentscheidung des OLG Stuttgart vor. Es handelt sich um das OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17, über den der Kollege Gratz ja ebenfalls schon berichtet hat. Das OLG hat das amtgerichtliche Urteil aufgehoben, ohne allerdings konkret zur Wertgrenze Stellung zu nehmen. Das OLG ergeht sich in allgemeinen Ausführungen zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Es beanstandet einen „Darstellungsmangel“ im AG-Urteil, weil sich der Amtsrichter (nur“ „unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Angeklagte aufgrund der vorliegenden Tat und der Gesamtumstände als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 StGB anzusehen ist.“ Auch bei Nicht-Katalogtaten könne nämlich die Ungeeignetheit festgestellt werden, soweit die Taten ihrem Gewicht nach den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Verkehrsstraftaten gleichkommen und Ausdruck eines gänzlich fehlenden Verantwortungsbewusstseins für verkehrsgerechtes Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr darstellen. Die Verneinung einer Regelvermutung aus § 69 Abs. 2 StGB entbinde den Tatrichter nicht davon, die nach § 69 Abs. 1 StGB erforderliche einzelfallbezogene Prognoseentscheidung zu treffen. Dies erfordere eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich der Tat selbst, aber auch der Persönlichkeit, soweit sie sich in der Tat manifestiert habe. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB komme eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Hier wäre in diese Gesamtwürdigung einzustellen gewesen, dass ein nicht unerheblicher Schaden eintrat, die Angeklagte eine Voreintragung im Fahreignungsregister aufweist und sie erst seit relativ kurzer Zeit einen Führerschein besitzt.

So weit so gut (?). Das OLG macht dann zwar allerdings in einer Segelanweisung noch Ausführungen zu Frage des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB:

„Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 – 3 RVs 72/10 und Beschluss vom 6. November 2014 – 5 RVs 98/14, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handelt sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist (Münchener Kommentar StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 71). Soweit sich das Amtsgericht vorliegend, in Anlehnung an die Entscheidung des LG Braunschweig vom 3. Juni 2016 – 8 Qs 113/16, juris -, zur Bestimmung des bedeutenden Schadens an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiert, vermag dies ein Anhaltspunkt zu sein, um die Bestimmung vorzunehmen. Dies kann jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste. Es verbietet sich daher eine schematische Anwendung. Vielmehr bedarf es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Insbesondere darf, da Rechtsgut der Vorschrift des § 142 StGB die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ist, die allgemeine Einkommensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden (Fischer StGB, 65. Aufl., § 142 Rn. 2; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Weiter ist bei der Festsetzung der Grenze des bedeutenden Schadens die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Abschließend ist zu beachten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsbestimmtheit, eine Anhebung der Wertgrenze nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, juris Rn. 11).“

Sorry, aber damit kann man m.E. doch nun gar nichts anfangen. Das ist „allgemeines Bla-Bla“, ohne dass es konkret in der Sache weiterhilft. Wenn ich meine, mich dazu äußern zu müssen, warum dann nicht „Butter bei die Fische“ und konkret gesagt: 1.6000 € passen oder 1.600 € sind zu hoch? Das würde die Diskussion weiterbringen. Und diskutieren wird man die Wertgrenze ja nun allmählich mal müssen. Oder will das OLG Stuttgart an 1.300 € bis zum St. Nimmerleinstag kleben? In meinen Augen: Chance vertan.

Strafzumessung III: Einziehung eines Pkw als Nebenstrafe, oder: Gesamtbetrachtung erforderlich

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In der dritten „Strafzumessungsentscheidung“, dem BGH, Beschl. v. 03.05.2018 – 3 StR 8/18 – ist die vom LG getroffene Einziehungsentscheidung Gegenstand der Ausführungen des BGH. Das LG hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen und seines Fahrzeugs angeordnet. Die Revision hatte hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg:

„Der Strafausspruch hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.

Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB nF gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschluss vom 26. April 1983 – 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633, jew. mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten.

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkte Strafe milder bemessen hätte.

Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, 170).“

Strafzumessung II: Bewaffneter BtM-Handel, oder: Ein Hauch von Anfängerfehler

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Ich hatte gestern bereits auf den BGH, Beschl. v. 02.05.2018 – 3 StR 39/18 hingewiesen. Das war der BtM-Handelt mit Waffen, also die Sache mit dem Brieföffner (vgl. hier: BtM-Handel mit Waffen, oder: Was mache ich dabei mit einem “Brieföffner”?). Hier ist der Beschluss dann noch einmal, und zwar jetzt wegen der „Anmerkungen“ des BGH zur Strafzumessung:

„IV. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

Soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung im Fall II. 2. der Urteilsgründe straferschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte die bei dieser Tat gehandelte Drogenmenge im Verhältnis zu früheren Taten „deutlich gesteigert“ habe und zusätzlich bewaffnet war, begegnet dies im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB erheblichen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt aber die Bewaffnung wie den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge voraus. Zwar hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sie nicht die – strafbarkeitsbegründende – Bewaffnung „als solche“ straferschwerend berücksichtigt habe, sondern „lediglich die im Längsschnitt zu erkennende Entwicklung hin zu einer größeren Drogenmenge nebst Bewaffnung“ und darin die „in der Gesamtschau“ zum Ausdruck gekommene erhebliche Steigerung der kriminellen Energie. Dabei hat sie allerdings übersehen, dass auch die strafschärfende Berücksichtigung der vom Täter aufgebrachten kriminellen Energie dann gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn diese sich ihrerseits aus strafbarkeitsbegründenden Umständen herleitet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2001 – 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295; vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 465/10, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 2; vom 29. April 2014 – 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 21. November 2017 – 1 StR 491/17, juris Rn. 16).“

Ein Hauch von „Anfängerfehler“ weht durch den Beschluss 🙂 .

Strafzumessung I: Serienstrafttaten, oder: Wo ist der Unterschied zwischen 1.999 EUR und 2.000 EUR Schaden?

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Ich habe länger keinen „Strafzumessungstag“ mehr gemacht. Das hole ich dann heute nach und eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 23.11.2017 –  1 StR 150/17. Der Beschluss ist also schon etwas älter, aber ich weise dann trotzdem noch auf ihn hin, ist m.E. für die Strafzumessung „im unteren Bereich“ ganz interessant.

Das LG hat den Angeklagten in mehreren Fällen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. Dem BGH „passen“ die dafür verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Monate Freiheitsstrafe so wie vom LG festgesetzt nicht:

„2. Die in den 67 Fällen, in denen die „Schäden“ die Betragsschwelle von 2.000 Euro erreicht oder überschritten hatten, verhängten Einzelstrafen – zu-gleich die Einsatzstrafe – von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe halten recht-licher Nachprüfung nicht stand.

a) Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht, das die Einzelstrafen den Strafrahmen des § 266a Abs. 1 und 2 StGB und des § 370 Abs. 1 AO entnommen hat, angesichts der gleichgelagerten Begehungsformen eine Kategorisierung nach der Schadenshöhe vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16, Rn. 32 mwN, wistra 2017, 400). Jedoch fehlt es an einer tragfähigen Begründung für die Wertung des Landgerichts, dass kurze Freiheitsstrafen „jedenfalls bei Schäden ab 2.000 Euro in jedem einzelnen Fall unerlässlich“ waren (UA S. 196).

Gemäß § 47 Abs. 1 StGB verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur dann, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dies kann auch bei einer Vielzahl von Einzelfällen mit insgesamt hohem Schaden der Fall sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 1995 – 1 StR 456/95 [insoweit in NStZ 1996, 351 nicht abgedruckt] und vom 6. Juni 1994 – 5 StR 229/94; Urteil vom 8. April 2004 – 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554 sowie Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 47 Rn. 13). In Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Vermögensdelikte, von denen die gewichtigeren die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr gebieten, liegt dabei die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 StGB auch in den Einzelfällen mit geringeren Schäden nahe (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 – 5 StR 490/00, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 8 und vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08 Rn. 48, BGHSt 53, 221, 232).

Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Das Landgericht hat in keinem der Fälle Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten oder mehr für erforderlich gehalten. Zudem ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz der vorliegenden Tatserie bei Schäden bis zu 1.999 Euro Einzelgeldstrafen von nicht mehr als 60 Tagessätzen schuldangemessen sind. Das Landgericht hätte deshalb darlegen müssen, weshalb bei dem nicht vorbestraften Angeklagten gerade die Überschreitung der Schwelle von 2.000 Euro ein Umstand sein soll, der für die betroffenen Einzelfälle die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung uner-lässlich macht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. September 1989 – 2 StR 387/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 3). Dieser Erörterungsmangel führt zur Aufhebung aller kurzen Einzelfreiheitsstrafen.“

BtM-Handel mit Waffen, oder: Was mache ich dabei mit einem „Brieföffner“?

entnommen wikimedia.org
Author: Hedwig Storch

Als zweite Entscheidung stelle ich den BGH, Beschl. v. 02.05.2018 – 3 StR 39/18 – vor. Er stammt aus dem recht großen Reservoir zum Handeltreiben mit BtM mit Waffen. Das LG hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen.

„Der Angeklagte führte am Tattag eine Umhängetasche mit sich, in der sich rund 88 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11,61 Gramm THC und rund 96 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10,98 Gramm THC befanden. 80 Gramm Marihuana und 90 Gramm Haschisch waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Außerdem enthielt die Tasche ein sog. Cuttermesser mit einer vier Zentimeter lang ausgefahrenen und arretierten Klinge sowie einen 17 Zentimeter langen metallenen Brieföffner mit einer flachen, sich zum Griff hin verbreiternden Klinge. Diesen Brieföffner führte der Angeklagte mit sich, um ihn im Zusammenhang mit seinen Betäubungsmittelgeschäften notfalls als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu benutzen.“

Dazu dann der BGH betreffend die landgerichtliche Beweiswürdigung:

2. Die Feststellung, dass der Brieföffner als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG durch den Angeklagten zur Verletzung von Menschen bestimmt war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1997 – 3 StR 465/97, BGHSt 43, 266), wird nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.

a) Die Würdigung der Beweise ist zwar Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht hat indes zu prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen bzw. gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – 3 StR 315/17, NJW 2018, 1411, 1412).

b) Hieran gemessen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Feststellung, dass der Angeklagte den Brieföffner gegebenenfalls zur Verletzung von Menschen einsetzen wollte, revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.

Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Brieföffner, von dem er nach seinen Angaben nichts wusste bzw. der ihm nicht gehört habe, mit sich führte, um ihn notfalls als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu benutzen, maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass Anhaltspunkte für eine andere Zweckbestimmung nicht ersichtlich seien. So scheide auch die denktheoretische Möglichkeit aus, der im Tatzeitraum auch mit Ladendiebstählen aufgefallene Angeklagte könne den Brieföffner zum Ablösen von Sicherungsetiketten an Waren – zu einer Entfernung von Etiketten war es bei einem festgestellten Diebstahl am Tattag tatsächlich gekommen – bestimmt haben. Denn dies hätte der Angeklagte, der die Diebstähle nicht in Abrede gestellt habe, einräumen können, ohne „Nachteile“ befürchten zu müssen. Damit übersieht die Strafkammer, dass der Angeklagte sich mit einer solchen Einlassung nicht nur eines einfachen Diebstahls nach § 242 StGB, sondern eines Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, der eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, hätte bezichtigen müssen. Auch hat das Landgericht nicht erörtert, warum der Brieföffner, der „mangels scharfer Klinge“ als Portionierungswerkzeug für Haschisch ausscheiden müsse, aus Sicht des Angeklagten dennoch als geeignetes Angriffs- oder Abwehrmittel eingesetzt werden sollte.

Bei seiner Überzeugungsbildung zur Zweckbestimmung des Brieföffners hat das Landgericht damit maßgebliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Dazu, welchem Zweck das mitgeführte „Cuttermesser“ dienen sollte, verhält sich das Urteil nicht. Eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist somit nicht rechtsfehlerfrei belegt, so dass die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe der Aufhebung unterliegt. Da der aufgezeigte Rechtsfehler die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf nicht berührt, hat der Senat diese aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO).“