Kategoriearchiv: Strafrecht

Autowaschanlage, öffentlicher Verkehrsbereich ja oder nein?

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.06.2018 – 1 Ss 83/18.  Wie man am Aktenzeichen sieht, Strafrecht. Und das am Samstag? Ja, ausnahmsweise, denn der Beschluss passt sehr schön zur heutigen „Waschstraßenthematik“. Denn auch in Entscheidung des OLG Oldenburg ging es um eine Waschstraße, und zwar in Zusammenhang mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Das AG hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt. Hiergegen wendete sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Sprungrevision. Sie hielt die Tatbestandvoraussetzungen von § 142 StGB, insbesondere das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr, für nicht gegeben.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte war am Tattag trotz des deutlich sichtbaren Schildes „Ausfahrt“ mit ihrem Pkw versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage einer Tankstelle eingefahren, da sie die Waschanlage von früheren Besuchen her kannte und sich die Einfahrt etwa ein Jahr zuvor noch auf der anderen Seite der Waschanlage befunden hatte. Bei der Einfahrt stieß die Angeklagte mit ihrem PKW so heftig gegen das Portal der Waschanlage, dass dieses wackelte und die neben der Waschanlage stehende Filialleiterin der Tankstellealarmiert wurde. Die Zeugin ging daraufhin in die Waschanlage und sprach die Angeklagte auf ihren Irrtum an. Die Angeklagte stieg aus ihrem Fahrzeug und erklärte, dass sie schon immer von dieser Seite in die Waschanlage fahre und nun ihr Auto waschen möchte. Anschließend stieg die Angeklagte wieder in ihr Fahrzeug und versuchte rückwärts aus der Waschanlage zu fahren. Dabei stieß sie nochmals gegen das Portal der Waschanlage, stieg erneut aus und sah sich um. Die Angeklagte stieg danach wieder in ihren PKW und setzte weiter zurück, wobei sie zum dritten Mal gegen das Portal der Waschanlage stieß. An der Waschanlage, deren Betrieb aufgrund des Schadens zunächst für mehrere Tage eingestellt werden musste, entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 1.600 EUR. Die Angeklagte war davon gefahren, ohne jegliche Angaben zu ihrer Person zu machen.

Das OLG hat die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejakt. Zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB gehören außer den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Erfasst seien damit auch private Zufahrtswege, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählen etwa die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 142 Rn 8). Das Merkmal der Öffentlichkeit entfalle nur dann, wenn entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle jedem Nichtberechtigten der Zugang von vornherein unmöglich gemacht wird, oder wenn, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, nur solchen Benutzern der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung zu dem Verfügungsberechtigten stehen (vgl. BayObLG VRS 58, 216). Stehe – wie hier – die Benutzung der mit einer Tankstelle verbundenen automatischen Autowaschanlage jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichte, gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts (vgl. BayObLG, a.a.O.). Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch (insoweit vom BayObLG offengelassen) für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird (vgl. LG Kleve, Urt. v.  23.12.2016, 5 S 146/15). Soweit das AG Erfurt in seiner Entscheidung vom 6.5.2015 (982 Js 14417/13 47 Cs) die Auffassung vertrete, die Bewegung des Fahrzeugs habe bei Einfahrt in die Waschanlage nicht mehr und bei der Ausfahrt aus dieser noch nicht die verkehrstypische Qualität der Teilnahme am Straßenverkehr erreicht, ist das OLG dem nicht gefolgt. Anders als bei der Einfahrt eines PKW in die Werkhalle eines Reparaturbetriebes, die regelmäßig nur aufgrund der Aufforderung durch den Betriebsinhaber erfolge und deshalb eben nur Personen gestattet sei, die in einer persönlichen Beziehung zu Verfügungsberechtigten stehen, habe die Portalwaschanlage der Tankstelle grundsätzlich jedem zur Benutzung offen gestanden. Ob eine abweichende Beurteilung für den Fall geboten sei, dass sich ein Unfall während des Betriebes der Waschanlage und des eigentlichen Waschvorganges ereigne, könne dahinstehen.

Soweit, so gut. Dürfte wohl passen.

Zur Abrundung: Auf den Einwand der Angeklagten, das AG habe zu Unrecht das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bejaht, ist das OLG nicht im Einzelnen eingegangen. Es hat lediglich ausgeführt, dass „ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist.“, ohne sich konkret mit der Schadenshöhe – nach den Feststellungen „etwa 1.600 EUR“ – auseinander zu setzen. Schade.

Das Inbrandsetzen einer Hütte, oder: Urteilsanforderungen

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Als zweite Entscheidung folgt heute der BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – 4 StR 170/18. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt. Das LG hatte u.a festgestellt, dass der Angeklagte – wohl aus Eifersucht – einen seiner Partnerin gehörenden Bauwagen, der zur Aufbewahrung von Reitutensilien diente, in Brand gesetzt hatte. Insoweit war das LG von der Erfüllung des Tatbestandes des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen.

Das hat dem BGH nicht gereicht:

„a) Die Verurteilung wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebenklägerin unterliegt der Aufhebung, da sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen, wie von der Strafkammer angenommen, um eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte.
Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist (vgl. RGSt 17, 179, 184; RGSt 73, 204, 205 f.; BayObLG, NJW 1989, 2704; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 25; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 25; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 3). Ein Bauwagen ist daher nur dann als Hütte von § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB erfasst, wenn er durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht, nicht jedoch, wenn er mit Rädern ausgestattet und jederzeit bewegbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1981, 482; hierauf Bezug nehmend BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 5 StR 182/05; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 3a; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 4; MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 306 Rn. 25).
Da das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen zur Beschaffenheit des Bauwagens enthält und insbesondere unklar bleibt, ob der Bauwagen durch das Vorhandensein von Rädern mobil war, sind die Voraussetzungen einer Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB nicht ausreichend dargetan. Da hierzu aber noch – ergänzende – Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffenen objektiven und subjektiven Feststellungen können bestehen bleiben.“

Auf die Entscheidung komme ich wegen einer anderen Frage noch einmal zurück.

BTM: Die nicht „geringe Menge“/der Grenzwert bei „Alpha-Pyrrolidinovalerophenon-Hydrochlorid“

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Heute dann zunächst eine BGH-Entscheidungen zu BtM, und zwar der BGH, Beschl. v,. 26.06.2018 – 1 StR 233/18. Das LG München hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dazu hatte es Folgendes festgestellt:

„Der Angeklagte betrieb im Februar und März 2016 einen Onlinehandel mit Betäubungsmitteln. Am 19. April 2016 bewahrte er in dem von ihm bewohnten Zimmer 54 LSD-Trips mit einem Wirkstoffgehalt von 2,448 mg und 49,45 g Alpha-Pyrrolidinovalerophenon mit einem Basengehalt von 72 % auf, was einer Menge von 35,6 g Base und 41,3 g Alpha-Pyrrolidinovalerophenon-Hydro-chlorid entspricht. Beide Stoffe waren für den Weiterverkauf bestimmt. Auf dem Schreibtisch des Zimmers lag griffbereit ein Dolch mit einer 9,5 cm langen und 2,2 cm breiten feststehenden, beidseitig geschliffenen Klinge und ein Kampfmesser mit einer 16,5 cm langen, einseitig geschliffenen Klinge, das über eine Länge von 9 cm über eine Rückenschneide verfügte. Auf dem Sideboard in unmittelbarer Nähe zur Zimmertür befand sich eine Machete in einer Lederscheide mit einer 36,5 cm langen und 6 cm breiten feststehenden und geschliffenen Klinge. Der Angeklagte wollte sich mit diesen Gegenständen im Falle einer Entdeckung zur Wehr setzen und die im Zimmer befindlichen Betäubungsmittel damit verteidigen.“

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Menge des Alpha-Pyrrolidinovalerophenon-Hydrochlorid um eine nicht geringe Menge handelt, da der Grenzwert für diesen Wirkstoff bei sechs Gramm anzusetzen sei. Im Rahmen der Strafzumessung hat es das Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge um das etwa siebenfache strafschärfend gewertet.

Dem BGH passt das so nicht:

„1. Zwar sind die Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen und haben deshalb Bestand; dennoch konnte der Schuldspruch der auf die Sachrüge hin gebotenen Überprüfung des Urteils nicht standhalten. Die Bestimmung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge ist nicht tragfähig begründet, so dass dem Schuldspruch nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG die Grundlage fehlt. Dies zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich.

a) Das Landgericht legt der Bestimmung der nicht geringen Menge zugrunde, dass es sich bei Alpha-Pyrrolidinovalerophenon-Hydrochlorid um ein Struktur-Analogon des früheren Arzneimittelwirkstoffes Pyrovaleron handele und den synthetischen Cathinon-Derivaten zuzuordnen sei. Es werde als Hydrochlorid-Salz oral, intranasal, inhalativ, intravenös und rektal appliziert. Es führe zu einer erhöhten Aktivität des Sympathikus, die zu einer Steigerung der Herzfrequenz, der Kontraktionskraft und des Blutdrucks führe. Die stimulierenden Wirkungen führten zu Reizbarkeit, Unwohlsein, Verwirrtheit, Angstzuständen, Depressionen, Nervosität, Unruhe, Schlafstörungen und Schwindelgefühl, in körperlicher Hinsicht seien Zähneknirschen, verkrampfte Kiefermuskulatur, Augenzittern, Gänsehaut, Schüttelfrost, Tachykardie, Herzklopfen, Hypertonie, erektile Dysfunktion, Obstipation, Schwitzen, präkardiale Schmerzen die Folge.

Da keine gesicherten Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis vorliegen, hat das Landgericht den Grenzwert ausgehend von einer durchschnittlichen Konsumeinheit bestimmt. Diese hat es anhand von Angaben in Internetforen auf 30 mg bestimmt. Die Maßzahl hat es auf 200 festgelegt und so den Grenzwert auf sechs Gramm bestimmt.

b) Diese Berechnung des Grenzwerts ist nicht nachvollziehbar begründet.

aa) Das Tatgericht hat nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Methode (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35; Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 366/16 Rn. 7, NStZ-RR 2017, 47 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37) den Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu bemessen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318; vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35).

bb) Zwar hat sich das Landgericht an dieser Vorgehensweise orientiert; es hat aber die Bestimmung der durchschnittlichen Konsumeinheit auf keine tragfähige Tatsachengrundlage gestellt und das Vielfache, die sogenannte Maßzahl, ohne weitere auf den Stoff bezogene Begründung festgesetzt.

(1) Soweit sich das Landgericht auf die in Internetforen berichteten „szenetypischen Durchschnittsdosierungen … für die genannten Applikationsformen“ stützt, stellt dies keine geeignete Erkenntnisgrundlage (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 51) zur durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Konsum des Stoffes gewöhnten Konsumenten dar. Dies gilt zum einen, weil es sich bei Einträgen in User-Foren nicht um wissenschaftlich gesicherte Daten handelt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2016 – 2 OLG 8 Ss 173/15 zum Wirkstoff 3,4-Methylendioxypyro-valeron), diese Angaben häufig auf erfahrene Konsumenten zurückgehen, bei denen bereits mit einer Toleranzentwicklung zu rechnen ist und interindividuelle Unterschiede in der Reaktion auf den Wirkstoff unberücksichtigt bleiben. Wieso sich das Landgericht vor diesem Hintergrund angesichts der Angaben in den Foren zu „szenetypischen Durchschnittsdosierungen“ in der Lage sah, auf eine durchschnittliche Konsumeinheit als wirksame Dosis für einen „Drogenunerfahrenen“ zu schließen, bleibt unerörtert. Zum anderen beziehen sich ausweislich der Urteilsgründe diese Angaben in den Foren auf die „genannten Applikationsformen“, mithin die orale, intranasale, inhalative, intravenöse und rektale Konsumform. Dies lässt sowohl die Gebräuchlichkeit der jeweiligen Konsumform als auch deren jeweiligen Einfluss auf die Wirkungsweise offen. Es ist nicht dargelegt, wieso auf dieser, undifferenziert auf verschiedenste Konsumformen bezogenen Grundlage auf die durchschnittliche Konsumeinheit für die orale und nasale Applikation geschlossen werden kann.

(2) Zur Maßzahl hat das Landgericht nur angeführt, dass damit die bekannten pharmakologischen und forensischen Erkenntnisse zu „ATS“ eingebunden und auch das Gefährdungspotential gewichtet worden sei. An anderer Stelle ist angeführt, die „zentral stimulierenden Wirkungen beträfen u.a. die bekannten psychischen und körperlichen Störungen, die im Zusammenhang mit ATS (Amphetamine-Type-Stimulants) beobachtet werden“. Dies ist nicht ausreichend, um die für die Maßzahl relevante Gewichtung der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere das Abhängigkeits- und Gesundheitsschädigungspotenzial (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 267, dort auch zur Berücksichtigung der die Gefährlichkeit steigernden szenetypischen Begleitumstände des Konsums und vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60, 64 ff. Rn. 11 ff.) im Vergleich zu anderen Stoffen nachvollziehbar darzulegen.“

Also auf ein Neues. Und dafür gilt:

Wcc) Da der aufgezeigte Fehler die Feststellungen nicht betrifft, konnten diese bestehen bleiben. Das neu zuständige Tatgericht muss den Grenzwert für die nicht geringe Menge Alpha-Pyrrolidinovalerophenon-Hydrochlorid unter Hinzuziehung eines Sachverständigen klären. Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, dass das OLG Nürnberg für den Wirkstoff 3,4-Methylen-dioxypyrovaleron unter ausführlicher Begründung bereits nach der oben aufgezeigten Methode einen Grenzwert festgesetzt hat (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2016 – 2 OLG 8 Ss 173/15 zum Wirkstoff 3,4-Methylen-dioxypyrovaleron) und ob zwischen diesem Stoff, der große chemisch strukturelle Ähnlichkeiten zum früher als Arzneimittel verwendeten Pyrovaleron aufweisen soll, und Alpha-Pyrrolidinovalerophenon-Hydrochlorid relevante Unterschiede bestehen oder sich neuere Erkenntnisse insoweit ergeben haben.“

Zur OLG Nürnberg-Entscheidung hier: BtM: Die “nicht geringe Menge” bei JWH-210 und bei MDPV

Tateinheit von Banden-, Wohnungeinbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung, oder: Anfragebeschluss

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Im letzten Posting dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 06.03.2018 – 2 StR 481/17. Mal wieder ein Anfragebeschluss des 2. Strafsenats – lange hat es dazu nichts gegeben 🙂 .

Angefragt wird wegen einer Konkurrenzproblematik, nämlich:

Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück.

Mal sehen, was daraus wird.

Die Beschlagnahme DNA-fähigen Materials, oder: Das Zeugnisverweigerungsrecht der Tochter schadet nicht

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Die zweite Entscheidung kommt heute vom Ermittlungsrichter des BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 01.08.2018 – 1 BGs 324/18 – zur Beschlagnahme DNA-fähigen Materials bei Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts.

Der GBA führt beim BGH gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten wird ein Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei Fällen und zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKontrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Teil A II 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4., §§ 27, 52, 53 StGB geführt.

Angeordnet wird gem. §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Person der Betroffenen – Tochter/Stifetochter – sowie der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume zur Sicherstellung von Gegenständen mit DNA-fähigem Material, wie Schmutzwäsche, Haar- oder Zahnbürsten, der Betroffenen .Gemäß §§ 94, 98 StPO wird die Beschlagnahme des aufgefundenen DNA-fähigen Materials der Betroffenen angeordnet.

Zu den Auswirkungen des Zeugnisverweigerungsrechts führt der BGH aus:

„3. Schutzvorschriften der Strafprozessordnung zur Wahrung des Zweckes des Zeugnisverweigerungsrechts der Betroffenen als Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten (§ 52 As. 1 Nr. 3 StPO) stehen einer Beschlagnahme DNA-fähigen Materials bei der Betroffenen nicht entgegen.

a) Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO ist es den Zeugen, der einerseits zur Wahrheit verpflichtet ist, anderseits befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden, vor dem Entstehen einer Zwangslage zu bewahren (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 52 Rn. 1). Der Gesetzgeber billigt dem Zeugen aus diesem Grund die Möglichkeit zu, durch die Verweigerung des Aussage selbst nicht aktiv zur Überführung eines Angehörigen beitragen zu müssen. Ergänzt wird dieses Recht durch die Bestimmungen des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 81c Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, aaO, Rn. 1).

Mit der Regelung des Untersuchungsverweigerungsrechts des § 81c Abs. 3 StPO, wonach körperliche Untersuchungen durch Drittbetroffene, die ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen können, verweigert werden können, stellt der Gesetzgeber sicher, dass Betroffene nicht gezwungen werden können, aktiv durch die Zur-Verfügung-Stellung für eine Untersuchung dazu beitragen zu müssen, einen der in § 52 Abs. 1 StPO aufgeführten nahen Angehörigen einer Straftat zu überführen (Krause in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 81c Rn. 31).

Der Grundsatz, dass durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO der Betroffene nur davor geschützt werden soll, nicht aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, ist lediglich in § 97 Abs. 1 StPO, wonach schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht der Beschlagnahme unterliegen, durchbrochen. Ein allgemeines Beschlagnahmeverbot beim Zeugnisverweigerungsberechtigten sieht die Strafprozessordnung nicht vor.

b) § 97 Abs. 1 StPO findet vorliegend keine Anwendung, da nicht die Beschlagnahme von schriftlichen Mitteilungen der Betroffenen mit den Beschuldigten in mitten steht.

Auch das in § 81c Abs. 3 Satz 1 StPO geregelten Untersuchungsverweigerungsrechts der Betroffenen steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Die Betroffene ist durch die richterliche Anordnung nicht verpflichtet aktiv zur Aufklärung des Sachverhaltes und ggf. zur Überführung der Beschuldigten beizutragen, sodass die Zwangslage, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO vermieden werden soll, nicht eintreten kann (vgl. dazu auch OLG Hamm, MDR 1974, 1036). Wie vorstehend ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, nur schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten beschlagnahmefrei zu stellen.“