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Bewährung II: Bewährungsverlängerung statt Widerruf, oder: Welches Rechtsmittel ist richtig?

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Und dann hier die zweite Entscheidung mit dem OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2025 – 2 Ws 14/25.

Die Staatsanwaltschaft hatte einen Widerrufsantrag gestellt. Den hat das LG abgelehnt und stattdessen die Bewährungszeit verlängert.

Frage: Was ist das richtige Rechtsmittel?

Das OLG sagt:

Sieht das Gericht auf den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft hin von einem Widerruf ab und verlängert es stattdessen lediglich nach § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB die Bewährungszeit ist die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO das statthafte Rechtsmittel.

Vollstreckung III: Verlängerung der Bewährungszeit, oder: Höchstmaß

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Und dann als dritte Entscheidung noch der OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.2018 – 1 Ws 91/18 – also schon etwas älter. Es geht um Strafaussetzung/Straferlass. Das OLG nimmt im Beschluss dann noch einmal zum Höchstmaß der Verlängerung der Bewährungszeit Stellung:

„Im Hinblick auf die mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten Ausführungen zum Höchstmaß der eventuellen Verlängerung einer Bewährungszeit bis auf eine Dauer von fünf Jahren weist der Senat darauf hin, dass nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, eine – auch mehrfache – Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren – unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB – immer möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N -; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 – III – 2 Ws 222/14 -; OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 – 2 Ws 512/13 – , BeckRS 2014, 00234). Zulässig ist aber auch eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Bewährungszeit, wobei sich die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB insoweit begrenzend auswirkt, als jede Verlängerung der Bewährungszeit ihre Grenze bei Erreichen des „absoluten Höchstmaßes“ von fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit erfährt. Insoweit schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N -; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 – III – 2 Ws 222/14 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.04.2015 – III – 5 Ws 35/15 – und vom 23.01.2014 – III – 5 Ws 475/13; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 – 2 Ws 512/13 -, BeckRS 2014, 00234).“

Und – <<Werbemodus ein >>: Da weise ich dann doch mal auf unser „Nachsorgehandbuch“ hin, das man hier bestellen kann. Da sind solche Fragen (auch) behandelt.