Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung I: Strafzumessung bei mehreren Angeklagten, oder: Gleichbehandlung?

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Heute bringe ich dann drei Strafzumessungsentscheidungen.

Ich eröffne den Bericht mit dem BGH, Urt. v. 05.06.2019 – 2 StR 40/19, das eine erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hat. Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Dagegen richtet sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.

Die hatte Erfolg. Der BGH beanstandet u.a. eine zugunsten des Angeklagten F. falsche Strafrahmewahl.

„1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten F.   weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Vorteil auf, weil die Gleichbehandlung der Angeklagten bei der Strafrahmenwahl nicht nachzuvollziehen ist.
a) Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten jeder nach dem Maß seiner Schuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung hinsichtlich verschiedener Täter gestützt werden kann. Anders liegt es jedoch ausnahmsweise, wenn es an einer nachvollziehbaren Begründung für eine Gleichbehandlung verschiedener Täter trotz erheblich unterschiedlicher Strafzumessungssachverhalte geht und die Berechtigung dieses Ergebnisses auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen geschlossen werden kann (vgl. für den umgekehrten Fall der Ungleichbehandlung bei gleicher Sachlage Senat, Beschluss vom 11. August 2010 – 2 StR 318/10, StV 2010, 677, 678).
b) Nach diesem Maßstab ist die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB auf den Angeklagten F.   rechtsfehlerhaft.
aa) Das Landgericht hat ausgeführt, erst „unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte W.    bei der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war“, sei die Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB gerechtfertigt. Danach bleibt unverständlich, warum dies bei dem Angeklagten F.   möglich sein soll, obwohl bei diesem die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen.
bb) Auch die sonstigen Feststellungen vermögen die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB auf den Angeklagten F.   trotz Fehlens eines vertypten Milderungsgrundes nicht zu erklären. Der zur Tatzeit 54-jährige Angeklagte F.   war Initiator der Tat, er ist deutlich älter als der zur Tatzeit 23-jährige Angeklagte W.     und wesentlich stärker vorbestraft; auch hat er die Tat kurz nach seiner letzten Haftentlassung begangen und war bei allen Teilakten der Tatbegehung führend. Demgegenüber reicht der Hinweis des Landgerichts, dem Angeklagten W.      sei der Geschädigte bis zur Tat „völlig unbekannt“ gewesen und er habe seinen Tatentschluss „ohne jeden nachvollziehbaren Grund“ gefasst, nicht aus, um die Gleichbehandlung bei der Anwendung des § 250 Abs. 3StGB trotz unterschiedlicher Sachlagen hinsichtlich des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB zu erklären.“

Und:

„2. Die Strafzumessung im engeren Sinne begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wesentliche, im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmende Strafzumessungstatsachen zum Vorteil der Angeklagten außer Betracht gelassen.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte F.   dem Geschädigten nicht nur Geld und Drogen weggenommen hat, sondern auch Waffen, nämlich zwei Teleskopschlagstöcke und einen Faustdolch. Dem Angeklagten W.     , der sich seinerseits Drogen verschafft hat, hat der Angeklagte F.    noch „vor Verlassen des Anwesens“ einen Teleskopschlagstock übergeben. Nach diesen Feststellungen verschafften sich beide Angeklagten Betäubungsmittel (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und sie führten bei der Tatbegehung Waffen mit sich (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Darin liegt jeweils ein bestimmender Strafzumessungsgrund, den das Landgericht nicht in seine Abwägung einbezogen hat.“

BVerfG: Diebstahl oder Hehlerei, oder: Wahlfeststellung verfassungsgemäß

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In die 31. KW. starte ich dann heute mit etwas schwerer Kost, nämlich mit dem BVerfG, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 BvR 167/18. Das ist die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung.

Das LG hatte die Angeklagten alternativ wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) oder gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in 19 beziehungsweise 15 Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision gegen dieses Urteil hatte der BGH mit BGH, Urt. 25.10.2017 – 2 StR 495/12 – verworfen. Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht worden ist, dass die echte Wahlfeststellung gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoße, weil die Verurteilung in der Wahlfeststellungssituation nicht auf einer gesetzlichen, sondern auf einer dritten, ungeschriebenen Norm beruhe. Des Weiteren verletze die gesetzesalternative Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unbegründet angesehen und dazu im Wesentlichen folgende Kernaussagen getroffen.

  • Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot. Denn: Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bestimmen in dieser besonderen Beweissituation die Voraussetzungen, unter denen das Tatgericht trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel eine Verurteilung auszusprechen hat. Die Regeln zur Wahlfeststellung dienen nicht dazu, materiell-rechtliche Strafbarkeitslücken zu schließen, was allein Aufgabe des Gesetzgebers ist; sie ermöglichen ausschließlich die Bewältigung verfahrensrechtlicher Erkenntnislücken.
  • In der Wahlfeststellungssituation kommt auch keine außergesetzliche Norm zur Anwendung. Der Angeklagte wird ausschließlich wegen der Verletzung alternativ in Betracht kommender – gesetzlich bestimmter – Einzelstraftatbestände (wahldeutig) verurteilt.
  • Die ungleichartige Wahlfeststellung verletzt nicht den von Art. 103 Abs. 2 GG erfassten Grundsatz „nulla poena sine lege“, der das Gebot der Gesetzesbestimmtheit auch auf die Strafandrohung erstreckt. Das Tatgericht entnimmt Art und Maß der Bestrafung einem gesetzlich normierten Straftatbestand, genauer dem Gesetz, das für den konkreten Fall die mildeste Bestrafung zulässt.
  • Die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen trägt der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung hinreichend Rechnung. Denn: Zwar kann dem Angeklagten in den Fällen der ungleichartigen Wahlfeststellung eine konkrete, schuldhaft begangene Straftat nicht nachgewiesen, insoweit ein eindeutiger Tat- und Schuldnachweis nicht geführt werden. Andererseits steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte sicher einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Straftatbeständen schuldhaft verwirklicht hat. Zweifelhaft ist nicht, ob sich der Angeklagte nach einem bestimmten Tatbestand strafbar gemacht hat, sondern aufgrund der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts, welches Strafgesetz verletzt ist.
  • Eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage zur Vermeidung der Gerechtigkeit widersprechender Ergebnisse ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen eine eindeutige Tatfeststellung und ein eindeutiger Tatnachweis nicht möglich sind. Die Möglichkeit einer Wahlfeststellung darf nicht dazu führen, dass die weitere Aufklärung des Tatsachenstoffs unterbleibt.

Das Vorstehende beruht(e) auf der PM des BVerfG. Die Einzelheiten bitte im Beschluss des BVerfG selbst nachlesen.

Einziehung III: Einziehung nicht in Anklage/EÖB, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich

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Und das Beste kommt am Schluss. Das ist nicht unbedingt der BGH, Beschl. v. 26.04.2019 – 1 StR 471/18, aber: In dem BGH-Beschluss befinden sich die Ausführungen, die heute hier interessieren ganz am Ende der rund 11 Seiten, nämlich:

„c) Mit Erfolg rügt die Angeklagte P. , dass die Einziehungsentscheidung (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) nicht hätte ergehen dürfen, weil sie auf diese Nebenfolge nicht hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB):

aa) Weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss wurde auf die Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen hingewiesen. Auch in der Hauptverhandlung erteilte der Vorsitzende keinen entsprechenden Hinweis, was durch das Protokoll bewiesen ist (§ 273 Abs. 1 Satz 1, § 274 Satz 1 StPO). Der Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer genügt nicht; denn der Hinweis ist aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 265 Abs. 1 StPO durch die neu eingefügte Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO förmlich zu erteilen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 1 StR 186/18 Rn. 16 – 19).

bb) Das Beruhen der Einziehungsentscheidung auf diesem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) ist nicht auszuschließen, wenngleich die Angeklagte P.  umfassend geständig gewesen ist und ihr Verteidiger im Schlussplädoyer das Absehen von der Einziehung beantragt hat. Denn die Vorschriften der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB enthalten neben der Begehung der rechtswidrigen Tat weitere Voraussetzungen für die Abschöpfung (vgl. BGH, aaO Rn. 20).“

Einziehung II: Versuchte Steuerhinterziehung, oder: Auch dabei ist „etwas“ erlangt

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Die zweite Einziehungsentscheidung kommt mit dem OLG Celle, Urt. v. 14.06.2019 – 2 Ss 52/19 – vom OLG Celle. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen vollendeter und versuchter Einkommensteuerhinterziehung. In den Fällen der vollendeten Einkommensteuerhintreziehung war die Einziehung angeordnet worden. Im fall der versuchten Einkommensteuerhinterziehung hatte das AG hingegen die Voraussetzungen für eine Wertersatzeinziehung verneint. Bei dieser Tat habe es am Eintritt des Taterfolges gefehlt, weshalb der Angeklagte keine der Einziehung unterliegenden Taterträge i.S. von § 73 Abs. 1 StGB habe erlangen können. Allein die Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz Ablaufs der Abgabefrist führe bei dem Täter einer versuchten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO noch nicht zu einem Vermögensvorteil. Ein der Einziehung unterliegender Vermögensvorteil in Form einer Steuerersparnis falle erst dann an, wenn der Steueranspruch des Staatsfiskus in Folge der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt und deren Bekanntgabe gegenüber dem Täter gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO fällig geworden sei. Erst mit der Steuerfestsetzung werde festgestellt, ob der Täter überhaupt eine Steuer schulde.

Das hat das OLG anders gesehen:

„… Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lagen auch bei dieser Tat die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB vor.

a) Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der Einzie-hung von Taterträgen für die abgeurteilten Taten des Angeklagten gemäß der Übergangsvor-schrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtli-chen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) neu gefassten Vorschriften des Strafgesetzbuches beurteilt (vgl. hierzu BGH aaO).

b) Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter (oder ein Dritter) „durch“ oder „für“ eine rechtswidrige Tat erlangt hat, der Einziehung. „Durch“ die Tat etwas erlangt ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter (oder ein Dritter) aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der fakti-schen Verfügungsgewalt des Täters (oder des Dritten) unterliegt (vgl. BGH aaO).
Die Einziehung kommt nicht nur bei vollendeten Straftaten in Betracht, sondern auch bei Ver-suchstaten. Denn auch die Begehung einer vom Gesetz unter Strafe gestellten Versuchstat ist eine rechtwidrige Straftat i.S. von §§ 73 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, aus der i.S. von § 73 Abs. 1 StGB „etwas erlangt“ sein kann. Voraussetzung für eine Einziehung ist hierbei, dass dem Täter (oder einem Dritten) aus der „nur“ versuchten Straftat ein Vermögensvorteil zuge-flossen ist (vgl. BGH wistra 2010, 477).

c) Die Bestimmung des „erlangten Etwas“ i.S. von § 73 Abs. 1 StGB bemisst sich nach dem im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Straftat bei dem Täter (oder einem Dritten) tat-sächlich eingetretenen Vermögenszufluss. Ausgehend von dem vom Gesetzgeber mit der Re-form der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verfolgten Ziel, wonach sich Straftaten „nicht lohnen dürfen“ und vorhandene Lücken in der Abschöpfung von durch Straftaten erlangtem Vermögen geschlossen werden sollten (vgl. BT-DRs 18/9525, S. 2 f., 45, 48), sind dabei sämt-liche wirtschaftlich messbaren Vorteile, die sich als strafrechtlich missbilligte Bereicherung im Vermögen des Täters manifestieren, zu berücksichtigen (vgl. Köhler, Die Reform der straf-rechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 497, 503 f). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch ersparte Aufwendungen, wozu u.a. auch die bei der Steuerhinterziehung regelmäßig durch die Nichterfüllung fälliger Steueransprüche ersparten Steuerzahlungen zählen (vgl. BGH wistra 2018, 471; siehe auch BGH NStZ 2017, 361 zu § 73 StGB aF).

d) Bei der Einkommensteuerhinterziehung besteht das vom Steuerpflichtigen „erlangte Etwas“ in den ersparten Einkommensteuern. Auch hier setzt die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht den Eintritt des für die Tatvollendung relevanten Erfolges voraus. Vielmehr reicht es aus, dass der Täter unmittelbar zur Tatbegehung i.S. von § 22 StGB angesetzt, mit-hin eine versuchte Steuerhinterziehung nach §§ 370 Abs. 2 AO, 22 StGB begangen hat.
Der Versuch der Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO beginnt, wenn der Täter bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist keine Steuer-erklärung einreicht, um hierdurch eine Steuerfestsetzung zu verhindern oder eine zu niedrige Steuerfestsetzung zu bewirken (vgl. BGH wistra 2013, 430; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02.2019, § 370 AO Rd. 146 mwN). Bereits mit dem Beginn des Versuchsstadi-ums erlangt der Täter einen der Einziehung unterliegenden Vermögensvorteil im Hinblick auf die angefallene Steuerersparnis. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht dem die unter-bliebene Steuerfestsetzung durch das Finanzamt nicht entgegen. Dies ergibt sich aus folgen-den Erwägungen: Die Ansprüche des Staatsfiskus aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen nicht erst mit der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt im Besteuerungsverfahren, sondern gemäß § 38 AO bereits mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes, an den das Gesetz die steuerliche Leistungspflicht knüpft. Die Einkommensteuer im Besonderen entsteht gemäß §§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, also mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige den Einkommensteuerungstatbestand verwirklicht hat. Die Steuerfestsetzung gemäß § 155 Abs. 1 AO ist für die Entstehung des Steueran-spruchs ohne Bedeutung. Sie hat nur deklaratorische Wirkung und ist lediglich Voraussetzung für die Fälligkeit des Steueranspruchs (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02.2019, § 38 AO Rd. 3 und 10f. mwN). Der entstandene Steueranspruch des Staatsfiskus korrespondiert mit der entsprechenden Steuerschuld des Steuerpflichtigen. Deren Nichterfül-lung bewirkt bei ihm einen Vermögenszufluss in Form ersparter Steueraufwendungen. Dieser geldwerte Vorteil tritt indes nicht erst dann ein, wenn das Finanzamt die Steuern in einem Steuerbescheid festsetzt und fällig stellt, sondern bereits mit der Entstehung der Steuer.

Der dem Täter einer versuchten Einkommensteuerhinterziehung durch die Steuerersparnis zugeflossene Vermögensvorteil stellt zudem ein „erlangtes Etwas“ i.S. von § 73 Abs. 1 StGB dar und unterliegt daher der Einziehung (vgl. Pinkenburg/Schubert, Einziehung des Wertes des Erlangten bei versuchter Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen? in Wistra 2018, S. 458 ff., siehe auch OLG Schleswig, Beschl. v. 08.01.2002, Az. 1 Ws 407/01, zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 73 Abs. 1 StGB Alt. 1 enthaltenen Formulierung, wonach der Täter (oder der Dritte) den Vermögensvorteil „durch“ eine rechtswidrige Tat erlangt haben muss. Dass die Einkommenssteuer unmittelbar kraft Gesetzes sowie bereits mit dem Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums ent-standen und folglich der durch die Nichterfüllung der Steuerschuld beim Täter bewirkte Ver-mögenszufluss nicht erst durch das Unterlassen der fristgemäßen Abgabe der Steuererklä-rung, mithin durch die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO ein-getreten ist, ist ohne Belang. Bei der Auslegung der Formulierung „durch“ in § 73 Abs. 1 StGB nF kann insoweit auf die von der Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. und dem dortigen Wortlaut „aus der Tat erwachsen“ entwickelten Grundsätze abgestellt werden. Da-nach sind nicht nur solche Vermögensvorteile erfasst, deren Entstehung an die Verwirklichung des Straftatbestandes selbst anknüpft, vielmehr ist ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Vermögensvorteil ausreichend (vgl. BGH NJW 2001, 693). Diese Ausle-gung gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch für die in § 73 Abs. 1 StGB nF verwendete Formulierung „durch“ eine rechtswidrige Tat. Demnach ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangen des (abzuschöpfenden) Vermögens-wertes ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BT-DRs 18/11640, S. 78; Pinken-burg/Schubert, aaO). Bei einer versuchten Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen der fristgemäßen Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der notwendige Kausalzusam-menhang zwischen der Straftat und dem zugeflossenen geldwerten Vorteil des Täters (oder des Dritten) in Form ersparter Steueraufwendungen gegeben. Denn die Nichtabgabe der (voll-ständigen und richtigen) Steuererklärung stellt die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Bereicherung des Täters hinsichtlich der Steuerersparnis dar. Würde man wegen des zeitlich bereits vor Versuchsbeginns eingetretenen Vermögenszuwachses den Kausalzusammenhang verneinen, müsste man dies auch bei der vollendeten Einkommensteuerhinterziehung tun, was unzweifelhaft der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Einziehungstatbestände widersprechen würde. Abzustellen ist daher auf den Vermögensvorteil durch die erlangte Steuerersparnis, der nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung und damit nach dem Beginn des Versuchsstadiums der Einkommensteuerhinterziehung erst rechtswidrig wird.

Der vorstehenden Gesetzesauslegung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF nur auf das „unmittelbar“ durch die Tat erlangte Etwas erstreckt und lediglich mittelbar durch die Verwertung der erlangten Tatbeute eingetretene Vermögenszuwächse (z.B. ein Verkaufserlös) nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF eingezogen werden können (vgl. BGH StV 2019, 17), nicht entgegen. Denn die infolge der strafbewehrten Nichterfüllung der Einkommensteuer-pflicht eingetretene Steuerersparnis begründet einen durch die Straftat der (versuchten) Ein-kommensteuerhinterziehung eingetretenen unmittelbaren Vermögenszuwachs und nicht nur einen bloßen mittelbaren Vermögensteil.

e) Die vorstehenden Grundsätze ergeben für den vorliegenden Fall folgendes: Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe trotz Ablaufs der Abgabefrist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungs-zeitraum 2015 pflichtwidrig unterlassen. Zu einer Tatvollendung ist es mangels Eintritt des nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlichen tatbestandlichen Erfolges aufgrund der zuvor erfol-gen Einleitung und Bekanntgabe des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht ge-kommen. Das Amtsgericht ist insoweit zutreffend von einer versuchten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO ausgegangen.

Die vom Amtsgericht im in Rede stehenden Fall 3 der Urteilsgründe festgestellte Einkom-menssteuerersparnis i.H. von 5.528 € bewirkte einen der Einziehung unterliegenden Vermö-gensvorteil des Angeklagten in gleicher Höhe. Dieser geldwerte Vorteil kann aufgrund seiner Beschaffenheit nicht gegenständlich eingezogen werden. Es ist deshalb gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in gleicher Höhe anzuordnen. Da in §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen zwingend vorgesehen ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und die Einziehungsanordnung selbst treffen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2019, 22). Eine Zu-rückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedurfte es nicht. Denn die vom Amtsgericht rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Höhe der vom Angeklagten im Fall 3 der Urteils-gründe geschuldeten Einkommensteuer ermöglichen dem Senat die Bestimmung der Höhe des von ihm erlangten Vermögensvorteils und somit des bei dieser Tat der Einziehung unter-liegenden Wertersatzbetrages. Ergänzende Feststellungen zu etwaigen zwischenzeitlich vom Angeklagten geleisteten Nachzahlungen sind insoweit entbehrlich. Sollten entsprechende Zah-lungen erfolgt sein, wird dies im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 4 StPO zu be-rücksichtigen sein….“

Einziehung I: Der erlangte Vermögenswert, oder: Alles, nicht nur der Beuteanteil

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Zum 1.7.2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung in den §§ 73 ff. StGB grundlegend geändert worden. Stichwort: Verbrechen darf sich nicht lohnen. Seitdem ist ein deutliches Ansteigen der Entscheidungen der Obergerichte, die sich mit Einziehungsfragen befassen, festzustellen. Gefühlt vergeht fast kein Tag, an dem nicht auf der Homepage des BGH dazu etwas veröffentlicht wird. Das ist der Anlass heute mal einen „Einziehungstag“ zu machen, den ich dann – wegen der Vielzahl der Entscheidungen – in der nächsten Zeit in lockerer Folge fortsetzen werde.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – 5 StR 670/18. Entschieden hat der BGH über eine Revision der Staatsanwaltschaft. Die hatte gegen ein Urteil, das den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages von 4.250 € angeordnet hatte, Revisiom eingelegt. Mit ihrer auf die Einziehung beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe der gesamten Tatbeute (45.000 €) abzüglich eines dem Geschädigten erstatteten Betrages von 250 €. Die Revision hatte Erfolg:2

„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagte auf den Vorschlag eines unbekannten Mittäters ein, sich durch einen so genannten „Rip-Deal“ Geld hinzuzuverdienen. Der Angeklagte und der Geschädigte vereinbarten, dass Letzterer für eine nicht festzustellende Gegenleistung 45.000 € in bar und gestückelt in 50- und 100-€-Scheinen an den Angeklagten entrichten solle. Gemäß dem mit dem Mittäter gefassten Tatplan war der Angeklagte jedoch nicht willens, die Gegenleistung zu erbringen.

Der Angeklagte und der Geschädigte trafen sich zur Übergabe in einem Restaurant. Das Geld befand sich in einem Stoffbeutel des Geschädigten. Auf Initiative des Angeklagten begaben sie sich vor das Restaurant. Dort sollte der Geschädigte das Geld dem im abfahrbereiten Auto wartenden Mittäter zeigen. Der Aufforderung des Geschädigten, den Motor auszustellen, kam der Mittäter nicht nach. Nun riss der Angeklagte an dem Beutel. „Er wollte das Geld, von dem er 10 % als Beuteanteil, mithin 4.500 €, erhalten sollte, für sich und den unbekannten Mittäter verwenden.“

Der Geschädigte hielt den Beutel fest. Um dessen Widerstand zu brechen, fuhr der Mittäter das Auto mehrfach ruckartig vor und zurück, wodurch die offene Beifahrertür wiederholt schmerzhaft gegen Arm und Schulter des Geschädigten schlug. Aufgrund dessen und weil er nicht von dem losfahrenden Auto mitgerissen werden wollte, ließ der Geschädigte schließlich los. Der Mittäter fuhr daraufhin gemeinsam mit dem Angeklagten mit Vollgas weg. Unter ungeklärten Umständen fielen Geldscheine der Tatbeute aus dem Fluchtfahrzeug, die von Passanten aufgesammelt wurden. Ein ehrlicher Passant lieferte 250 € bei der Polizei ab, die sie dem Geschädigten zurückgab.

2. Das Landgericht hat eine Wertersatzeinziehung nur in Höhe des Beuteanteils des Angeklagten von 10 % abzüglich erstatteten 250 € angeordnet. Der Angeklagte habe entsprechend der mit dem Mittäter getroffenen Abrede keinen ungehinderten Zugriff auf die gesamte Beute erlangt. Eine Mitverfügungsmacht habe er ausnahmsweise auch nicht durch die eigenhändige Wegnahme des Beutels begründet. Der transitorische kurzfristige Zugriff während der Fahrt mit dem Fluchtauto reiche hierfür nicht aus. Zudem sei der Angeklagte erkennbar von seinen Hintermännern gesteuert worden und habe auch deshalb keine Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute innegehabt.

3. Diese Wertungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f.; vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17, jeweils mwN). Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann aber – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit Diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN).

b) So liegt der Fall auch hier. Der Angeklagte wollte das von ihm in Händen gehaltene Geld „für sich und den unbekannten Mittäter“ verwenden (UA S. 6). Damit hatte er die von ihm beanspruchte Verfügungsmacht inne. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beteiligte eine unmittelbar durch die Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, aaO, S. 46; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, aaO, jeweils mwN). Die vom Landgericht als maßgeblich erachtete Erwägung zu einer alleinigen Verfügungsgewalt der „Hintermänner“ des Angeklagten geht deshalb ebenso fehl wie die Annahme eines nur kurzfristigen oder transitorischen Erhalts der gesamten Tatbeute.

4. Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert des vom Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, aaO, mwN).“