Kategoriearchiv: Strafrecht

BtM I: Vorlage an das BVerfG, oder: Sind die Regelungen zum Verkehr/Erwerb von Cannabis verfassungswidrig?

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Heute dann mal – hatte ich, glaube ich, noch nie 🙂 – ein Tag nur mit BtM-Entscheidungen.

Und den Tag eröffne ich mit dem AG Bernau, Beschl. v.18.09.2019 – 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19). Auf den bin ich druch eine Nachricht bei Beck-Aktuell aufmerksam geworden. Der Beschluss ist ein sog. Vorlagebeschluss an das BVerfG. Das AG Bernau hat in einem JGG-Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) das Verfahren ausgesetzt und beschlossen:

„Das Amtsgericht Bernau hält alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt,für verfassungswidrig.

Hilfsweise hält das Amtsgericht Bernau die Strafvorschrift des § 29 Abs.1Nr. 1 BtMG in der Alternativedes Erwerbens von Cannabis i. V. m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG für verfassungswidrig.

Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.“

Warum und wieso hat es in seinem knapp 141 Seiten langen Beschluss begründet. Der steht hier auf der Homepage des AG Bernau online.

Ich räume ein, ich habe es nicht alles gelesen, sondern fungiere hier nur als Bote. Ich warte dann mal, was und wann das BVerfG etwas dazu sagt. Ist ja schon einige Zeit her, dass Karlsruhe sich dazu geäußert hat. Schauen wir mal.

Nochmals E-Scooter, oder: Kraftfahrzeug (?) und (Regel)Entziehung der Fahrerlaubnis

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Und als zweites Posting dann noch einmal etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter.

Das AG Dresden hat im AG Dresden, Urt. v. 11.02.2020 – 219 Cs 634 Js 55394/19  – entzogen. Das AG hat zur Fahrt folgende Feststellungen getroffen: 1,12 Promille, Tatzeit morgen 04.25 Uhr. Fahren auf einem Radweg entgegen der Fahrtrichtung. Dagegen die Berufung und (vorab) die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Die hat das LG Dresden im LG Dresden, Beschl. v. 27.03.2020 -16 Qs 14/20 – zurückgewiesen:

„a) Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist in der Regel davon auszugehen, dass der Täter ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist, wenn er sich eines Vergehens d. § 316 StGB schuldig gemacht hat. Dass der Angeklagte einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 u. 2 StGB) schuldig ist steht zwar nicht rechtskräftig fest, ist aber – nicht nur wegen seines Geständnisses – hochwahrscheinlich. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Damit ist das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Dabei spielt nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften keine Rolle, dass der Straftatbestand des § 316 StGB auch mit anderen Fahrzeugen erfüllt werden kann, die Anwendbarkeit von § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB hingegen die Benutzung eines Kraftfahrzeuges voraussetzt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 69 Rn. 25 m.w.N.). Bei dem vom Angeklagten zur Tatbegehung verwendeten E-Scooter handelt es sich nach der Legaldefinition des § 248b Abs. 4 StGB jeden-falls um ein Kraftfahrzeug (vgl. auch § 1 StVG).

b) Aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift des § 69 StGB sieht die Kammer keinen Raum für die Annahme einer abweichenden Rechtsfolge (ebenso: LG München, Beschluss vom 29.11.2019 – 26 Qs 51/19, DAR 2020, 111 = juris Rn. 18 ff.; a.A.: AG Dortmund, Urteil vom 21.01.2020 – 729 Ds 60 Js 513/19-349/19, juris Rn. 19). Es ist somit ein Regelbeispiel erfüllt.

c) Um von der Wirkung des Regelbeispiels abweichen zu können, müssen besondere Um-stände objektiver und subjektiver Art gegeben sein, welche die Vermutung mangelnder Eignung zum Zeitpunkt der Tat widerlegen oder einen Eignungsmangel jedenfalls zum Zeitpunkt der Aburteilung ausschließen (Fischer, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Derartige Besonderheiten kann die Kammer hier nicht erkennen. Insbesondere liegen sie nicht schon darin, dass der Straftat-bestand des § 316 Abs.1 u. 2 StGB hier „nur“ mit einem E-Scooter begangen wurde. Zwar mag von einem solchen Gefährt eine geringere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen als z.B. von einem Pkw, während sich der Verlust der Fahrerlaubnis lediglich auf die zukünftige Verwendung von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen (§ 2 StVG), also insbesondere Pkw, auswirkt. Dies ändert an der Rechtslage aber nichts. Der Gesetzgeber lässt dem Gericht hier weder einen Spielraum noch existieren für E-Scooter an diesem Punkt Sonderregelungen. Auch wenn unter Verkehrsteilnehmern derzeit noch nicht allgemein bekannt sein sollte, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge im Sinne des Strafgesetzbuchs anzusehen sind, bleibt es bei dieser Rechtslage. Insbesondere ist für einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) im Bereich der Rechtsfolgen kein Raum. Im Übrigen hat der Angeklagte auch eingeräumt, dass ihm die Kraftfahrzeugeigenschaft des E-Scooters bekannt war. Nur am Rande sei erwähnt, dass es nach Ansicht der Kammer zur Fahrtauglichkeit im Sinne des § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB auch gehört, dass man sich als Inhaber einer Fahrerlaubnis über die für E-Skooter geltenden Regelungen erkundigt, bevor man diese verwendet. Dies war dem Angeklagten hier vor der Tat durchaus möglich und zumutbar (s. z.B. hes://vvww.autobild de/artikel/e-scooter-fuehrerschein-regeln-strafen-15106399.html vom 28.06.2019). Auch das Unternehmen, bei dem der Angeklagte den Skooter gemietet hatte, weist, insbesondere auf seiner Website, auf die Rechtslage hin (z.B. aktuell: https://www.li.me/de/how-to-lime).

d) Auch wenn es nicht darauf ankommt, weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass die Be-sonderheiten des vorliegenden Falles jedenfalls nicht ausschließlich gegen eine Fahruntauglichkeit des Angeklagten sprechen. Dass zur Tatzeit nur wenig Verkehr herrschte und der An-geklagte keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte, kann Zufall gewesen sein. Dass er – wider besseres Wissen – die falsche Straßenseite befuhr, könnte erfahrungsgemäß als Fehleinschätzung der Gefährlichkeit dieser Situation durchaus auch eine typische Folge seiner Alkoholisierung gewesen sein. Dies spricht für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch versucht sein könnte, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug, insb. Pkws, in vergleichbar unverantwortlicher Weise im Straßenverkehr zu führen. Schließlich ist zu bedenken, dass die gemessene Blutalkoholkonzentration über eine Stunde nach der Tat gemessen wurde, so dass von einer höheren Alkoholisierung zur Tatzeit auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund könnten die im Urteil beschriebene Überraschung des Angeklagten hierüber und das Fehlen von Ausfallerscheinungen während der Tat für eine Alkoholgewöhnung des Ange-klagten sprechen. Die an dieser Stelle verharmlosende Einlassung des Angeklagten, er habe nur eine kurze Strecke bis zur nächsten Bushaltestelle mit dem E-Scooter zurücklegen wollen, hat die Strafrichterin im Übrigen überzeugend widerlegt.

2. Die Verwendung des E-Skooters als Besonderheit des vorliegenden Falles kann im Ergebnis also nicht bei der Frage, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis – vorläufig und endgültig zu entziehen ist, ausschlaggebende Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Strafzumessung ist dies anders. Die Strafrichterin hat dies in ihrem Urteil vom 22.01.2020 richtigerweise auch ausdrücklich herausgestellt.“

Grenzwert beim bedeutenden Fremdschaden, oder: In Berlin bleibt es bei 1.500 EUR

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Diese zweiten Feiertage sind immer ein Problem 🙂 . Was soll man bringen? Ist nicht so richtig Sonntag aber auch nicht so richtig Arbeitstag, daher ist es schwierig. Ich hatte erst an einer Ranking der 10 besten Verschwörungstheorien gedacht, dass lasse ich aber mal lieber 🙂 , das/die muss man nicht auch noch verbreiten. Die Wahl ist dann auf Verkehrsrecht gefallen, das passt immer.

Und da bringe ich zunächst den LG Berlin, Beschl. v. 26.02.2020 – 501 Qs 18/20 – zur (Anhebung) der Grenze beim bedeutenden Fremdschaden. Das LG Berlin hat in dem Beschluss schon vor der Veröffentlichung des BayObLG, Beschl. v. 17.12.2019 – 204 StR 204/19 (vgl. hier bei Außer der Reihe: Grenzwert für bedeutenden Schaden beim BayObLG, oder: Jedenfalls bei 1.903,89 EUR) die Auffassung vertreten: Wir lassen mal alles schön bei den von uns schon länger angenommenen 1.500 EUR:

„Es liegt nach Aktenlage auch ein bedeutender Fremdschaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor. Soweit die Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth — 5 Qs 23/18 — vom 4. Juni 2018 einwendet, es bestehe insoweit kein dringender Tatverdacht, weil die Grenze für einen bedeutenden Fremdschaden teilweise erst bei 2.500 Euro gesehen werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass bei der Beurteilung, ob ein bedeutender Fremdschaden vorliegt, die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben darf. In Anbetracht des Umstandes, dass sich das Landgericht Nürnberg-Fürth bei der Bestimmung der Wertgrenze lediglich „an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert“ hat (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28. August 2018 — 5 Qs 58/18 —, Rn.10, zitiert nach juris) und in der jüngeren Rechtsprechung eine Anpassung der Wertgrenze von 1.300 Euro auf jedenfalls 1.500 Euro (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 ¬26 Qs 15/19 —; Landgericht Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2019 — 3 Qs 29/19 —; Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 15. Mai 2015 — 288 Gs 48715 —) und vereinzelt auf 1.600 Euro (vgl. Landgericht Hanau, Beschluss vom 26. März 2019 — 4b Qs 26/19 —) vorgenommen wird, sieht die Kammer, die die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2018 — 501 Qs 80/18 — bei einem Fremdschaden von 1.500 Euro bejaht hat, auch nach der Änderung des § 44 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes keine Veranlassung, eine derart großzügige Anpassung der Wertgrenze vorzunehmen. Ausweislich des vorliegenden Haftpflichtgutachtens betragen die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer 1.615,99 Euro, so dass die Wertgrenze des bedeutenden Schadens in Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB — selbst wenn man eine Wertgrenze von 1.600 Euro zugrundelegt — überschritten ist.“

Da wird sich in Berlin also jetzt erst recht nichts bewegen.

StGB III: Widerruf der Bewährung, oder: Vertrauensgrundsatz

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Die dritte Entscheidung des Tages – bevor es dann ins lange Wochenende geht – stammt dann aus dem Bereich der Bewährung (§§ 56 ff. StGB). Der vorgestellte OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2020 – 3 Ws 34/20 – hat eine Widerrufsproblematik zum Gegenstand, die in der Praxis m.E. nicht selten ist.

Und zwar: Der Verurteilte ist in mehreren Verfahren zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wird verlängert. Dann wird die Bewährung auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrufen, und zwar (auch) wegen einer der Verurteilungen, die zur Verlängerung der Bewährungszeit geführt haben. Das OLG sagt auf die Beschwerde – zutreffend: Geht nicht:

1. Gem. § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit mehrfach, auch einschlägig strafbar, so dass – wie oben dargelegt – die ursprünglich auf vier Jahre festgesetzte Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 15.10.2015 auf insgesamt sechs Jahre verlängert wurde.

2. Soweit die Strafvollstreckungskammer nunmehr jedoch aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 5.11.2018 (25 Cs 203 Js 36094/18 – vgl. oben c) die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen hat, steht dem der Vertrauensschutz des Verurteilten entgegen.

Grundsätzlich kann zwar auch eine Verurteilung wegen eines eher geringfügigen Delikts (wie vorliegend den beiden Vergehen des Hausfriedensbruchs) zum Widerruf der Strafaussetzung führen, wenn – wie vorliegend – der Verurteilte bereits mehrfach bewährungsbrüchig war und die Taten zusammengenommen nicht (mehr) bedeutungslos sind (Fischer, StGB, 67. Aufl., Rdn. 8 a zu § 56 f).

Allerdings kann nach einer Verlängerung der Bewährungszeit (vorliegend durch Be-schluss vom 10.7.2019 – vgl. oben d) der Widerruf einer Strafaussetzung auf eine vor dem Verlängerungsbeschluss erfolgte Nachverurteilung nur dann gestützt werden, wenn die neue Straftat dem Gericht bei der Entscheidung über die Bewährungsverlängerung nicht bekannt war (OLG Celle, B. v. 23.1.2018 – 2 Ws 47/18 – Nds.Rpfl 2018, 112).

Vorliegend befand sich der seit 24.11.2018 rechtskräftige Strafbefehl vom 5.11.2018 bei der Akte, war dem Amtsgericht Mannheim bei Erlass des (Verlängerungs)Beschlusses vom 10.7.2019 bekannt und war auch in dem (vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses) neu eingeholten BZR-Auszug vom 4.7.2019 enthalten. Auch wenn sowohl das amtsgerichtliche Anhörungsschreiben vom 5.6.2019 als auch der Beschluss vom 10.7.2019 ausdrücklich nur auf den Strafbefehl vom 12.4.2019 Bezug nehmen, durfte der Verurteilte dennoch darauf vertrauen, dass das Amtsgericht Mannheim alle für die Entscheidung über eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit oder einen Bewährungswiderruf maßgeblichen Gesichtspunkte, somit auch die zeitlich vor Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 12.4.2019 liegende Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 5.11.2018, berücksichtigt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat und dass sein, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 5.11.2018 zugrunde liegendes strafbares Verhalten daher keine weiteren Konsequenzen mehr nach sich ziehen werde.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten war daher der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 4.2.2020 aufzuheben.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Aufgrund des dem Verurteilten zustehenden Vertrauensschutzes kam auch eine Verlängerung der Bewährungszeit vorliegend nicht mehr in Betracht. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass mit dem Verlängerungsbeschluss vom 10.7.2019 alle zuvor ergangenen neuen Straferkenntnisse verwertet worden waren.

Im Fall einer erneuten Strafbarkeit des Verurteilten nach Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 10.7.2019 steht die vorliegende Entscheidung einem eventuellen Bewährungswiderruf jedoch nicht entgegen.“

Nichts Besonderes, aber zur Auffrischung der Erinnerung an diese Konstellation mal ganz schön.

Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht

So, dann gibt es heute doch ein wenig Corona :-). Aber positiv, so weit man positiv darüber berichten/posten kann. Nur zur Klarstellung: Ich denke immer noch positiv. 🙂

Hier bringe ich heute mal seit längerem wieder einen Beitrag in der Rubrik „Lesetipps“. Und es sind nicht nur Tipps, sondern ich stelle dann hier auch gleich im Einverständnis mit dem ZAP-Verlag und der Redaktion zwei Beiträge aus „meinen“ = den von mir herausgegebenen Zeitschriften StRR und VRR als PDF online. Das ist ein besonderer Service. Besondere Zeiten erfordern eben besondere Maßnahmen/besonderen Service.

So weit ich das richtig sehe, gibt es bisher in der „Zeitschriftenwelt“ noch nichts zu Corona. Wir haben es dann aber schon. Da ist man als Online-Zeitschrift schneller „am Markt“ als eine Prinntausgabe. Und das klappt natürlich auch nur, wenn man Autoren hat, die liefern, und zwar schnell. Daher besten Dank an den Kollegen RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und den Kollegen Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg, einen versierten Reiserechtler.

Ich stelle also online:

Und ich merke an: Die Kollegen haben sich zu den sich jeweils stellenden Fragen/Problemen erste Gedanken gemacht und Überlegungen angestellt. Die Kollegen brauchen also keine „Schlaubergerkommentare“, die alles besser wissen (wollen). Dazu sage ich dann nur: Besser und vor allem schneller machen.

Und damit sich dieses Posting für den Verlag vielleicht lohnt: <<Werbemodus an>> Wer auf den Geschmack gekommen ist und mehr über unsere Zeitschriften/Infodienste wissen will, der kann sich ja mal nach einem Probe-Abo umsehen. Geht ganz einfach hier. Ich meine, dass es sich lohnt :-). Wir sind schnell, kompakt und aktuell. 🙂 <<Werbemodus aus>>

So: Und jetzt viel Spaß beim Lesen 🙂 . Und bleiben Sie gesund.

Ach ja, besseres Bild hatte ich nicht. Passt aber 🙂 , ich wollte nicht schon wieder den „Virus“.