BtM I: Vorlage an das BVerfG, oder: Sind die Regelungen zum Verkehr/Erwerb von Cannabis verfassungswidrig?

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Heute dann mal – hatte ich, glaube ich, noch nie 🙂 – ein Tag nur mit BtM-Entscheidungen.

Und den Tag eröffne ich mit dem AG Bernau, Beschl. v.18.09.2019 – 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19). Auf den bin ich druch eine Nachricht bei Beck-Aktuell aufmerksam geworden. Der Beschluss ist ein sog. Vorlagebeschluss an das BVerfG. Das AG Bernau hat in einem JGG-Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) das Verfahren ausgesetzt und beschlossen:

„Das Amtsgericht Bernau hält alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt,für verfassungswidrig.

Hilfsweise hält das Amtsgericht Bernau die Strafvorschrift des § 29 Abs.1Nr. 1 BtMG in der Alternativedes Erwerbens von Cannabis i. V. m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG für verfassungswidrig.

Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.“

Warum und wieso hat es in seinem knapp 141 Seiten langen Beschluss begründet. Der steht hier auf der Homepage des AG Bernau online.

Ich räume ein, ich habe es nicht alles gelesen, sondern fungiere hier nur als Bote. Ich warte dann mal, was und wann das BVerfG etwas dazu sagt. Ist ja schon einige Zeit her, dass Karlsruhe sich dazu geäußert hat. Schauen wir mal.

7 Gedanken zu „BtM I: Vorlage an das BVerfG, oder: Sind die Regelungen zum Verkehr/Erwerb von Cannabis verfassungswidrig?

  1. Titus von Unhold

    Lohnt sich:

    „Es konnte dabei weiter auf gerichtsbekannte Informationen zurückgreifen. So ist der Unterzeichner dieser Vorlage nicht nur seit 25 Jahren im Straf- und Jugendstrafrecht tätig, sondern auch seit zwei Jahrzehnten Vortragender zum Thema Cannabis. Er ist zugleich Buchautor zum Thema und hat im Rahmen seiner Autoren– und Vortragstätigkeit umfassend recherchiert. Auch hat er das Betäubungsmittel Cannabis, wie übrigens viele Richterkollegen und Staatsanwälte in Jugend,- Studenten und Referendarzeiten, selber konsumiert. „

  2. RichterimOLGBezirkMuenchen

    „viele Richter- und Staatsanwaltskollegen“ finde ich als Aussage mutig. Aber ist ohnehin zu unbestimmt. Die Vorlage hat er doch vor zehn Jahren schon mal geschrieben. Jahreszahlen angepasst, neue Statistiken reingefummelt, fertig ist der turnusmäßige PR-Gag.

    Wirledervorlage mE / 15.04.2030

  3. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Doch, natürlich. In deutlich verjährter Zeit VOR meinem Amtsantritt. Danach brauchte ich mein Hirn dann doch ab und zu 🙂

  4. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Nach vollständiger Lektüre stellt man fest, gut gemeint. Der Vergleich mit Alkohol ist super, geht aber in die falsche Richtung. Wer Art. 3 GG ernst nimmt, weiß, „keine Gleichheit im Unrecht“

    Die conclusio müsste also sein, Alkohol auch zu verbieten. Aber da steht die Paulaner-Lobby zu sehr im Weg. Schade. Millionen Kranke hätten die Chance verdient, mit dem extrinsischen Druck Ihrer Sucht zu entkommen.

  5. Alfons Trottoire

    Wer Art. 3 GG ernst nimmt darf doch dann einem Rastafari nicht seine Grundlage seines Glaubens verbieten. Ist das nicht Gesetzeswiedrig? Wenn ich den Paragraph richtig verstehe darf man doch niemanden z.B. wegen seiner Religion benachteiligen oder bevorzugen. Wie soll jetzt aber ein Rastafari seinen glauben in Deutschland praktizieren wenn ihm die Grundlage für seinen Glauben genommen wird und er sich mit dem Besitz der für ihn heiligen Pflanze sogar strafbar macht?
    Ich verstehe generell die Ängste in unserem Land bezüglich Hanf überhaupt nicht. Harte Drogen wie Alkohol sind Gesellschaftlich akzeptiert und kann auch nicht geändert werden weil zu große Lobby dahintersteckt und Hanf wird verteufelt und kriminalisiert bis einem das Gesetz das Leben ruiniert und alles nur weil Hanf ja für Jugendliche so schädlich sein soll (Verstehe das wer will, aber ich höre das immer wieder als Hauptargument). Was spricht denn dagegen (ausser unsere Fachfremde Drogenbeauftragte) Hanf ab 18 legal zu machen genau wie Alkohol. Dann wäre es ja für die Jugendlichen noch immer verboten genau wie Alkohol. Mir scheint dahinter steckt eher ein systematischer Fehler: Man hat es versäumt Alkohol zeitnah einen Riegel davor zu schieben und jetzt gerät man bei leichten Drogen in Erklärungsnot und verweist darauf dass man keine neuen Probleme mit der legalisierung von Hanf schaffen möchte. Deutschland hat diesbezüglich noch sehr viel Nachholbedarf und könnte aber an seinen Nachbarländern noch so viel zu dem Thema lernen. Aber hier scheinen wir echt irgendwie Beratungsresistent zu sein. Schade, ich dachte eigentlich wir leben in einem Modernen und offenen Land doch wie mir scheint sind wir einfach bis auf die Knochen Konservativ und Stur. Wie so ein Typischer Sachbearbeiter auf dem Amt. Und bloß nix am Regelwerk ändern … dann könnt sich ja was ändern, oh oh.

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