Kategoriearchiv: Strafrecht

Versuch I: Kurzzeitiges Entreißen der Geldbörse, oder: Nur Versuch oder Vollendung der Wegnahme?

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Heute dann ein „Versuchstag“. Gemeint sind damit StGB-Entscheidungen zum Versuch (§§ 22, 23 StGB).

Und ich starte mit einem schon etwas älteren Beschluss des BGH, dem BGH, Beschl. v. 18.09.2019 – 2 StR 187/19. Den hier vorzustellen, habe ich immer wieder übersehen. Jetzt ist es so weit.

Das LG hat den Angeklagten ausweislich des Urteilstenors wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt  angeordnet. Ausweislich der Urteilsgründe hat das LG hingegen angenommen, der Angeklagte habe sich statt wegen besonders schweren Raubes wegen versuchten besonders schweren Raubes schuldig gemacht. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Widerspruchs im Schuldspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen in vollem Umfang Erfolg.

1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil der in der Urteilsformel zum Ausdruck kommende Schuldspruch – Verurteilung wegen besonders schweren Raubes – von den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung – versuchter besonders schwerer Raub – nicht getragen wird. Es liegt kein für alle Beteiligten klar zu Tage tretendes Fassungs- oder Schreibversehen vor (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 5 StR 154/19, juris Rn. 7 mwN), das eine Tenorberichtigung ermöglichen würde. Es handelt sich auch nicht um eine Fallgestaltung, bei der ohne Weiteres ersichtlich wird, dass der Tatrichter seine Erwägungen in Wirklichkeit nicht auf den in den Urteilsgründen, sondern auf den in der Urteilsformel zum Ausdruck gebrachten Schuldspruch bezogen hat und dass dies trotz der anderslautenden Entscheidungsgründe dem Beratungsergebnis entspricht. Vielmehr wird die Urteilsformel von den Feststellungen nicht zweifelsfrei getragen.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der kokain- und alkoholabhängige Angeklagte am 4. August 2018 in einen Lebensmitteldiscounter begab, um Alkohol zu stehlen. Er sah in der Tüte einer an der Kasse wartenden Zeugin eine Geldbörse und wollte diese an sich bringen. Er folgte der Zeugin aus dem Gebäude und sprühte ihr, nachdem er sich vergewissert hatte, dass keine Passanten in der Nähe waren, Pfefferspray in Richtung des Gesichts, um die nunmehr in der Hand der Geschädigten befindliche Geldbörse und andere stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Er versuchte, die Einkaufstüten zu ergreifen und entriss der Zeugin außerdem kurzzeitig die Geldbörse. Die Zeugin wehrte sich heftig und hielt den Angeklagten an seinem T-Shirt fest. Im weiteren Verlauf des Gerangels verlor der Angeklagte die Geldbörse wieder. Nachdem einige Passanten aufgrund der Hilferufe der Zeugin herbeigeeilt waren, gab sich der Angeklagte geschlagen und wartete auf das Eintreffen der Polizei.

b) Diese Feststellungen ermöglichen keine zweifelsfreie Beurteilung, ob die Raubtat bereits vollendet war.

aa) Eine Sache ist weggenommen und ihr Raub ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsmacht des Räubers gelangt ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens; die Erlangung gesicherten oder gefestigten Gewahrsams ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624, 625; vom 6. März 2019 – 5 StR 593/18, juris Rn. 4 f.).

bb) Hiervon ausgehend erweisen sich die getroffenen Feststellungen als ambivalent. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie etwa bei Geldscheinen sowie Geld- und Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158), weshalb in Betracht kommt, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertreten, im Entreißen der Geldbörse eine zur Vollendung des Raubdelikts führende Gewahrsamserlangung zu sehen. Konnte allerdings der Angeklagte den Geldbeutel nur kurzzeitig der Geschädigten entreißen, während diese ihn durchgehend am T-Shirt festhielt und mit ihm rang, liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Sachherrschaft am Geldbeutel noch nicht ohne Behinderung durch die Geschädigte ausüben konnte, mithin die Raubtat noch nicht vollendet war. Wie sich die Sache hier verhalten hat, lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.“

Der BGh hatte im Übrigen auch noch andere Bedenken. Die insoweit ganz interessanten Ausführungen zu § 21 StGB bitte selbst lesen.

Abschließendes Wort des BGH im VW-Abgasskandal, oder: Geld zurück, aber „Kilometergeld“

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Ich habe hier ja in den vergangenen Jahren häufiger über die zivilrechtlichen Folgen des VW-Dieselskandals – Stichwort: Schummelsoftware – berichtet. Dazu hatte es dann ja auch eine ganze Reihe von OLG- und LG-Beschlüssen gegeben, die letztlich weitgehend darauf hinausliefen, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer vorliegt, die deshlab Schadensersatz verlangen können.

Dazu hat dann jetzt auch der BGH im BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – abschließend Stellung genommen. Über die Entscheidung ist ja schon viel berichtet worden, ich will auf sie aus Gründen der Vollständigkeit hier auch hinweisen. Es sollen aber die (amtlichen) Leitsätze der Entscheidung genügen. Die lauten:

  1. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen d<er Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Ver­kehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

  2. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

  3. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages ge­bracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leis­tung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für sei­ne Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem As­pekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Ver­kehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als un­vernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig an­sieht.

  4. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sit­tenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

Also kurz gefasst: Es ist gibt den Kaufpreis zurück, aber der Käufer muss sich, was m.E. ja auch o.k. ist, die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Und: Entschieden hat der BGH einen sog. Altfall, also einen Kauf vor Bekanntwerden der Schummelei. Manipulation im September 2015 erworben. Ob die Grundsätze auch beim späteren Kauf betroffener Fahrzeuge, also in Kenntnis der Manipulation, gelten ist nicht ganz unstrittig (verneint von OLG Köln, Urt. v. 17.3.2020 – 25 U 39/19; OLG Schleswig, Urt. v., 13.11.2019 – 9 U 120/19; bejaht von OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 – I-13 U 149/18). Zudem muss man bei einem Altfall immer auch die Frage der Verjährung im Auge behalten (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urt. v. 14.4.2020 – 10 U 466/19).

Verletzung der Unterhaltspflicht und Einziehung, oder: Keine zusätzliche Verfahrensgebühr vom OLG FFM

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Am Gebührenfreitag heute zunächst eine Entscheidung zur Nr. 4142 VV RVG. Allerdings: Der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.10.2019 – 2 Ws 48/19 – ist leider nicht so schön. Nun ja, wann hat man vom OLG Frankfurt in der letzten Zeit schon mal „schöne Beschlüsse“ gesehen?

Über das dieser Entscheidung zugrunde liegende Verfahren hatte ich vor einiger Zeit schon berichtet. Ergangen ist der Beschluss in/nach einem Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Das AG hat den Angeklagten der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gesprochen und ihn verwarnt. Eine Geldstrafe ist festgesetzt geworden, die Verurteilung blieb vorbehalten. Weiterhin ordnete das AG die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.379,69 € an.

Wegen dieser Einziehung hat der Verteidiger die Festsetzung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG beantragt. Das AG hat das abgelehnt. Begründung: Diese Gebühr entstehe nicht für “Wertersatz, wenn er den Charakter eines zivilrechtlichen Schadenersatzes hat”. Das LG Hanau hat das im LG Hanau, Beschl. v. 28.06.2019 – 4b Qs 50/19 – zutreffend anders gesehen und die Gebühr Nr. 4142 VV RVG festgesetzt. Das hat natürlich den Vertreter der Staatskasse nicht ruhen lassen und er hat Rechtsmittel eingelegt, getreu dem Satz: Es kann doch nicht sein, dass Verteidiger ggf. über die Nr. 4142 VV RVG Gebühren verdienen.

Und der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main, von dem in meinen Augen – vor allem, wenn er als Bußgeldsenat tätig ist, – viele unschöne Entscheidungen kommen, hat dann aufgehoben:

„Die Verfahrensgebühr nach Ziff. 4142 VV-RVG ist vorliegend nicht entstanden. Der Gebührenanspruch setzt nach dem Wortlaut und seiner gesetzgeberischen Einordnung in das VV-RVG eine Tätigkeit der Verteidigung bei der Einziehung und verwandter Maßnahmen voraus, die, wie sich durch die Verweisung auf § 439 StPO ergibt, auf einen endgültigen Vermögensverlust in Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols beziehen muß.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28.06.2019 (Az. 2 Ws 13/19) bereits klargestellt hat, sieht er auch nach der Neustrukturierung der §§ 73 ff StGB keine Veranlassung von seiner Entscheidung vom 23.02.2016 (2 Ws 15/16) abzuweichen. Der Senat hat – darin unter anderem ausgeführt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes der Nr. 4142 VV-RVG lediglich die Tätigkeit umfasst, die sich auf die Einziehung dieser in § 439 StPO ( = § 442 StPO a.F.) gleichgestellten Rechtsfolgenverfall, Vernichtung, Unbrauchmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands die Abführung des Mehrerlöses oder eine  diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG diese vergütende Tätigkeit abschließend aufzählt, kommt eine entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes oder der Einziehung eines Wertersatzes des Erlangten lediglich zur. Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht.

Die Einziehung ist in diesen Fällen nämlich nicht auf eine durch das staatlichen Gewaltmonopol begründete endgültige Vermögensentziehung beim Betroffenen ausgerichtet, sondern soll lediglich der vorläufigen Sicherung zivilrechtlicher  Schadensansprüchen des oder der Geschädigten dienen, über dessen Berechtigung  und Höhe erst noch in einem gesonderten Verfahren, mit eigenen Gebührenansprüchen zu befinden ist.

Daran hat sich entgegen der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 06.03.2019 (Az. 1 Ws 31/1 8) auf die sich das Landgericht Hanau vorliegend bezieht, durch die ab dem 01.07.2017 in Kraft getretenes Gesetz zur Reform der strafrechtlichen  Vermögensabschöpfung (früher Verfall und Einziehung) grundsätzlich nichts geändert. Zwar ist das Rechtsinstitut des Verfalls abgeschafft und durch ein neues Rechtsinstitut der Einziehung von Taterträgen ersetzt worden, was von der Begrifflichkeit eine Anwendung der Gebührenziffer Nr. 4142 W RVG nahelegt. Inhaltlich und von der Grundstruktur dieser Vorschriften hat der Gesetzgeber eine dem Verletztenschutz dienende Neubestimmung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Geschädigten durch die Straftat regeln wollen, mit dem Ziel, das spätere zivilrechtliche Ansprüche bereits durch die Sicherstellung im Strafverfahren leichter realisiert werden können, Diese auf, den Schutz der Geschädigten ausgerichtete Neujustierung hat er lediglich unter dem Begriff der „Einziehung“ zusammengefaßt, ohne an der gebührenrechtlichen Struktur des RVG etwas ändern zu wollen.

Nach wie vor sieht es der Senat als entscheidend für die Anwendung des Nö. 4142 VV RVG an, dass es sich um eine Maßnahme handelt, welche darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und somit einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (so auch OLG Köln, Beschl. v. 22.112006 – 2 Ws  614/06; OLG München Beschl. v. 30.07.2013 4 Ws 74/13; KG Berlin Beschl. v. 15.04.2008 — 1 Ws 309/07). Ausschließlich einer auf diese Maßnahme bezogene Tätigkeit des Verteidigers verdient eine gesonderte Honorierung.

Handelt es sich bei der „Einziehung“ ‚wie die Bezirksrevisorin vorliegend zu Recht ausführt lediglich um eine Maßnahme bei der wie im vorliegenden Urteil Wertersatz eingezogen wird, der dazu dienen soll, die Zahlung des laufenden Unterhalts auf dem die Verurteilung beruht, sicher zu stellen, ist diese Einziehung lediglich vorläufiger Natur, bis über den Anspruch und die Höhe in einem anderen Verfahren mit eigenen Gebührenansprüchen entschieden.

Eine besondere Gebühr für diese lediglich vorläufige Maßnahme sieht das Gesetz gerade nicht vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschl. V. 07.06.2018 — 20 Ws 42/1 8), da es in dem dortigen Sachverhalt gerade nicht um den Fall der Anordnung, sondern um die Vollziehung eines zuvor, erfolgten Arrestes ging. In diesem Verfahren wird der zuvor genannte Unterschied deutlich.

Wenn man die Entscheidung liest, fragt man sich, ob eigentlich die gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 73 ff. StGB am OLG Frankfurt am Main vorbeigegangen sind. Denn anders kann man sich nicht erklären, wie das OLG zu dieser Rechtsauffassung, die (mal wieder) von der h.M. abweicht kommt. Das OLG übersieht m.E. – warum auch immer – dass es jetzt in der Nr. 4142 VV RVG nur noch heißt „Einziehung“ – entsprechend der Regelung in den §§ 73 ff. StGB, die auch nur noch die Einziehung kennen. Das RVG unterscheidet nicht nach dem Grund für die Einziehung, die im Übrigen nach § 75 StGB endgültig ist. Das war, worauf das KG zutreffend hinweist, früher ggf. anders, womit die frühere abweichende Rechtsprechung begründet worden ist. Man fragt sich, warum das OLG Frankfurt am Main das nicht sieht. Fast hat man den Eindruck, es will den Unterschied nicht sehen, um nur nicht in solchen Fällen die Gebühr Nr. 4142 VV RVG festsetzen zu müssen. Also: Schutz der Staatskasse?, oder mal wieder in dem Bereich „Verteidigung zum Nulltarif.“

Zudem frage ich mich, warum sich das OLG Frankfurt am Main nicht mit der abweichenden Auffassung des KG auseinandersetzt. Und: Warum zitiert man eigentlich zur Stützung seiner (falschen) Auffassung nur Rechtsprechung zum alten Recht. Die war schon früher mehr als fragwürdig. Das hat übrigens auch wohl der 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main so gesehen (vgl. RVGreport 2017, 420; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.05.2017 – 1 U 203/15 und dazu: RVG: Gegenstandswert 3.621.930,00 € oder nur 7.024,68 €?, oder: Wertfestsetzung im Arrestverfahren) oder auch bei BGH, Urt. v. 08.11.2018 – III ZR 191/17 (dazu Gegenstandswert nicht 3.621.930,00 €. sondern nur 7.024,68 €, oder: Wertfestsetzung im Arrestverfahren). Vielleicht hätte man sich da mal kundig machen sollen.

Was kann man? Nun, im Bezirk des OLG Frankfurt nicht viel, dort werden die Rechtspfleger die Entscheidung/Rechtsprechung entsprechenden Festsetzungsanträgen sicherlich entgegen halten. Man kann nur versuchen, ggf. beim jeweils zuständigen Gericht die Festsetzung durchzusetzen und zu schauen, ob das OLG an seiner falschen Rechtsauffassung festhält (was es wahrscheinlich leider tun wird). Im Übrigen: Man kann nur hoffen, dass die anderen OLG auf diesen falschen Zug betreffend die „Rückgewinnungshilfe“ nicht wieder aufspringen und die an sich erledigte Diskussion wieder aufflammt.

Verkehrsrecht III. Grenzwert beim bedeutenden Sachschaden, oder: Wir bewegen uns nicht.

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Die letzte Entscheidung ist dann mal wieder eine zum Kopfschütteln. Problematik: Wo liegt die Grenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Das LG Marburg sagt im LG Marburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 4 Qs 67/19: Nach wie vor bei 1.300,– EUR:

„Soweit die Verteidigung einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Abrede stellt, sieht die Kammer keine Veranlassung, von der nach wie vor herrschenden Rechtsprechung — Schadensbetrag von mindestens 1.300,- € -abzuweichen. Bei den im Rahmen dieser Norm zu beachtenden Kriterien ist maßgeblich die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (Urteil des OLG Stuttgart vom 27.04.2018, Az. 2 Rv 33 Ss 959/17, Rn. 30, zitiert nach juris). Ein Schaden von mindestens 1.300,- ist nach wie vor mit der Tatbestandsalternative der „nicht unerheblichen Verletzung“ einer Person vergleichbar, zumal es in den letzten Jahren keine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung gegeben hat.“

Wie gesagt: Kopfschütteln ob der – in meinen Ignoraz – anders lautender Rechtsprechung, die m.e. eindeutig überwiegend die Grenze inzwischen bei 1.500,– EUR zieht teilweise ja sogar die bei Grenze von 2.500,– EUR annimmt. Mit der vom LG gegebenen Begründung muss/wird sich die Grenze im LG-Bezirk Marburg dann nie verändern. Traurig.

 

Verkehrsrecht II: Abkommen von der Fahrbahn, oder: Übermüdung oder Sekundenschlaf?

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In der zweiten Entscheidung geht es um die Frage einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB). Dem LG Leipzig, Beschl. v. 06.04.2020 – 6 Qs 22/20 – liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, den das AG zunächst mit einem Strafbefehl „geahndet“ hat. Zugleich ist die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.

Der Strafbefehl geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Sie befuhren am 27.09.2019 gegen 15:35 Uhr mit dem PKW Opel – Astra, amtliches Kennzeichen pp. die Bundesstraße 87 in Fahrtrichtung Richtung 04838 Doberschütz, obwohl Sie infolge Übermüdung fahruntüchtig waren. Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Infolge Ihrer Übermüdung schliefen Sie ein, kamen vor dem Ortseingang Doberschütz (in Höhe Kilometer 0,6) nach links von der Fahrbahn ab und kollidierten mit dem im Gegenverkehr befindlichen PKW Audi A5, amtliches Kennzeichen pp. Aufgrund des drohenden Frontalzusammenstoßes brachten Sie den Fahrzeugführer des PKW Audi, pp., in die Gefahr schwerster Verletzungen. Für Sie vorhersehbar und vermeidbar erlitt der Geschädigte neben Kopfschmerzen ein HWS – Syndrom und ein Schleudertrauma.

Wegen der körperlich bemerkbaren Ermüdungsanzeichen mussten Sie mit der Möglichkeit eines von Ihnen im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalls und seiner Folgen rechnen.“

Das AG ist von einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr.1 b, Abs. 3 Nr. 2, 223 Abs.1, 229, 230 Abs.1, 52, 69, 69a StGB ausgegangen. Dagegen der Einspruch der Angeklagten, zu dessen Begründung ausgeführt worden ist:  „Dort führte er aus, dass die Angeklagte gegenüber den Zeugen gegenüber nicht geäußert hätte, dass sie Sekundenschlaf gehabt habe. Sie hätte gegenüber den Zeugen nach dem Unfall mitgeteilt, dass sie wahrscheinlich Sekundenschlaf gehabt habe, denn sie habe sich nicht erklären können, warum sie vor dem Ortseingang Doberschütz „kurz weg gewesen“ sei. Die Angeklagte wisse nicht, ob sie tatsächlich eingeschlafen sei oder eine kurzzeitige Ohnmacht (Synkope) gehabt habe. Sie erinnere sich nur „kurz weg gewesen“ zu sein. An dem Unfalltag habe sie einen gewöhnlichen Arbeitstag hinter sich gehabt und sei gegen 15:15 Uhr nach ihrem Dienst in Leipzig-Thekla Richtung Herzberg zu ihrem Lebenspartner gefahren. In der Nacht zuvor habe sie etwa sieben Stunden geschlafen, was ihrer gewöhnlichen Schlafdauer entsprechen würde. Sie habe sich vor Fahrantritt ausgeruht gefühlt. Ermüdungsanzeichen habe sie nicht wahrgenommen. Die Angeklagte bedaure den Unfall ganz außerordentlich, könne sich bis heute nicht erklären, wie es dazu kommen konnte. Ein vermeintliches Einschlafen als Unfallursache der Angeklagten sei eine unbewiesene Mutmaßung. Zudem würde selbst ein Einschlafen am Steuer allein nicht genügen, um einen dringenden Tatverdacht einer Straßenverkehrsgefährdung zu begründen.“

Das AG hat daraufhin den Beschluss vom 16.01.2020 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die hatte beim LG Leipzig Erfolg.

„Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist auch davon auszugehen, dass die Angeklagte diesen Unfall verursacht hat, obwohl sie infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen ist, dass Fahrzeug sicher zu führen, da sie am Steuer eingeschlafen ist. Der Polizeibeamte 40.110 hat in seinem Einsatzbericht vom 28.09.2019 (BI. 30 d.A.) festgehalten, dass die Angeklagte gegenüber den Zeugen pp. und pp- geäußert habe, dass sie einen Sekundenschlaf gehabt hätte. Der Zeuge pp. hat dies in seiner Vernehmung (BI. 32 d.A.) auch bestätigt. Er schilderte, dass die Angeklagte (Fahrerin des Opel – Astra) zu ihnen hinzu gestoßen sei und geäußert habe „es ist ihr peinlich und ich hatte Sekundenschlaf“.

Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage besteht nach Aktenlage beim völlig unbeteiligten Unfallzeugen pp. nicht. Der Zeuge pp. (BI. 39 d.A.) bestätigte ebenfalls, dass die Angeklagte zu ihm gekommen sei, sich entschuldigt und geschildert habe, dass sie „kurz weg gewesen wäre“.

Die Angeklagte hat demnach vor Ort selbst Sekundenschlaf als Unfallursache angegeben. Eine Übermüdung kann auch einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr.1b StGB darstellen. Allerdings ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt, das heißt, der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung bemerkt hätte, oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (vgl. BayObLG, Urteil vom 18.08.2013 St RR 67/ 03 – zitiert nach Juris). Der Bundesgerichtshof hat hierzu erkannt, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies beruhe auf den in den berufenen Fachkreisen gesicherten Erkenntnissen, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird (BGH, Beschluss vom 18.11.1969, 4 StR 66/69 zitiert nach Juris).

Vor diesem Hintergrund kann die Ausführung der Angeklagten, wonach sie keine Anzeichen einer Ermüdung oder Übermüdung bemerkt und auch während der Fahrt keine Anzeichen einer Übermüdung wahrgenommen habe, den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Auch der Vortrag des Verteidigers der Angeklagten, dass bei der Angeklagten eine Synkope vorlegen habe, überzeugt insoweit nicht und stellt aus Sicht der Kammer lediglich eine Schutzbehauptung dar, zumal für eine Synkope über die bloße Behauptung hinaus keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es sind weder medizinische Atteste vorgelegt worden, noch andere Umstände geschildert, die die Annahme einer derartig massiven körperlichen Ausfallerscheinung – die im übrigen Zweifel an der generellen Fahrtauglichkeit der Angeklagten begründen könnte – stützen könnten.

Vielmehr ist es ausgesprochen naheliegend, dass tatsächlich an einem Freitagnachmittag nach anstrengender Arbeitswoche auf einer eher ereignisarmen Landstraße, die die Angeklagte offensichtlich auch regelmäßig fährt, wenn sie ihren Lebensgefährten in Herzberg besucht, eine Ermüdung eingetreten ist, die ursächlich für den Verkehrsunfall war.

Aufgrund der erheblichen Beschädigung am Fahrzeug des Zeugen pp. ist auch davon auszugehen, dass ein bedeutender Sachschaden im Sinne des § 315 c Abs.1 StGB vorliegt. Ausweislich des DEKRA – Gutachtens vom 01.10.2019 (BI. 85 d.A.) würden die Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer 40.150,00 EUR betragen, wobei der Restwert des PKW mit Mehrwertsteuer bei 21.100,00 EUR lag.

Hinsichtlich der Tathandlung und der daraus resultierenden Gefahr handelte die Angeklagte jeweils zumindest fahrlässig.“