StGB I: Diebstahl/Raub, oder: Vollendung bei Wegnahme kleiner Gegenstände

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Heute werde ich dann mal wieder drei StGB-Entscheidungen vorstellen.

Den Opener mache ich mit dem – schon etwas älteren – BGH, Beschl. v.13.11.2019 – 3 StR 342/19. Das LG hatte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hielten sich der Angeklagte und und die beiden „Mitangeklagten D. und M. ebenso wie die Zeugen H. und Z. am Abend des 27.10.2017 auf einer Kirmes auf. Als H. den ihm flüchtig bekannten M. fragte, ob er ihm ein Gramm Marihuana verkaufen könne, hielt M. kurz Rücksprache mit dem Angeklagten und D. und stellte H. den Verkauf anschließend in Aussicht. Die Angeklagten sowie H. und Z. begaben sich sodann in einen Park, wobei H. davon aus- ging, dass er dort das Marihuana erhalten werde. Tatsächlich wollten ihm die Angeklagten aber kein Marihuana verkaufen, sondern ihn und Z. „abrippen“, das heißt ihnen unter Gewaltandrohung Wertsachen abnehmen, um diese für sich zu behalten. M. führte an dem Abend einen Schlagring mit sich. Die drei Angeklagten waren dahin übereingekommen, dass der Schlagring bei der Tat zumindest als Drohmittel zum Einsatz kommen sollte. Den Schlagring hatte schließlich der Angeklagte an sich genommen.

Auf dem Weg in den Park hinein ging M. mit H. und Z. voraus und unterhielt sich mit ihnen, während der Angeklagte und D. mit etwas Abstand folgten. Als M. auf eine Bluetooth-Musikbox aufmerksam wurde, die H. bei sich hatte, bat er ihn, ihm die Musikbox zu geben, damit er sie sich ansehen könne. H. übergab M.

daraufhin die Musikbox. M. reichte sie anschließend an D. weiter, der sie in seine Jackentasche steckte.

Im Park kam Z. sodann auf die in Aussicht gestellten Betäubungsmittel zu sprechen. Er öffnete im Hinblick auf den beabsichtigten Kauf sein Portmonee und nahm 10 oder 20 € heraus, die D. daraufhin an sich nahm. Als H. und Z. nunmehr ihren Unmut darüber äußerten, dass sie nicht das in Aussicht gestellte Marihuana erhielten, zog der Angeklagte den Schlagring über die Finger seiner rechten Hand und hielt ihn mit geballter Faust H. und Z. vor. Dabei standen die drei Angeklagten in einem Halbkreis um H. und Z. herum, hinter denen ein Bach verlief, der ihnen den Weg nach hinten abschnitt. Einer der Angeklagten sagte nun sinngemäß zu H. und Z. : „Macht jetzt keinen Scheiß, sonst gibt?s was auf die Fresse.“ Im Anschluss daran ließen H. und Z. es aus Angst vor Schlägen mit dem Schlagring geschehen, dass die Angeklagten eine Bauchtasche von H. und das Portmonee von Z. an sich nahmen, in dem sich mindestens 150 € befanden. Die Bluetooth-Musikbox verkaufte D. später für 50 €.“

Das Lg ist auch der Bluetooth-Musikbox von einem besonders schwerer Raub ausgegangen. Dazu dann der GBA:

„Ausweislich der Urteilsgründe übergab der Geschädigte H. auf dem Weg zum Park die Musikbox zunächst freiwilig dem Mittäter M. , damit dieser sie ansehen könne. M. reichte sie an den Mitangeklagten D. weiter, der sie in seine Jackentasche steckte (UA S. 20 f.). Erst im Park, wo es zur Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts kommen sollte, zog der Angeklagte N. den Schlagring über die Finger seiner Hand, hielt diesen den Geschädigten H. und Z. vor und kam es zur Wegnahme der Levis Bauchtasche und des Portmonee. Zu welchem genauen Zeitpunkt der Mitangeklagte D. die Musikbox in seine Jackentasche gesteckt hatte, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Nach der Verkehrsauffassung wird bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs neuer Gewahrsam durch das Einstecken in die eigene Kleidung begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14, NStZ 2015, 276). Danach wurde hier der Gewahrsam des Geschädigten H. zwar noch nicht dadurch gebrochen, dass M. mit dessen Einverständnis die Musikbox unter dem Vor- wand in die Hand nahm, sich das Gerät anschauen zu wollen (vgl. zur Gewahrsamslockerung bei – scheinbar kurzfristiger – Übergabe von Gegenständen an den Täter BGH, Beschluss vom 24. April 2018, 5 StR 606/17, Rn. 6, 11, juris). In dem er aber die Musikbox ohne Absprache mit dem Geschädigten dem Mitangeklagten D. übergab, der diese in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Geschädigten gebrochen. Da der Zeitpunkt, wann dies erfolgte, unklar bleibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Wegnahme zum Zeitpunkt der Gewalthandlungen gegen die Geschädigten bereits vollendet, wenn auch nicht beendet war und auf Grund der eingetretenen Vollendung des Diebstahls ein Raub der Musikbox (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht kam (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschl. v. 24. September 1990 – 4 StR 384/90, Rn. 2, juris).

Die Feststellungen tragen auch nicht eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB (vgl. zur Möglichkeit des räuberischen Diebstahls auch für den nicht unmittelbar besitzenden Mittäter Senat, NStZ 2015, 276), weil offen bleibt, ob der Angeklagte N. vor der Übergabe der Musikbox an M. und dem Einstecken des Geräts in die Jackentasche durch D. bis zur Beendigung der Tat überhaupt Kenntnis hatte.“

Dem hat sich der BGH angeschlossen.

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