Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB III: Bezeichnung eines Mannes als „Schwuchtel“ und/oder „Pussy“, oder: Beleidigung

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch das AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2021 – 907 Cs 7680 Js 229740/19 -, über das ja auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist.

Das AG hat den Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dazu hat das AG folgende Feststellungen getroffen:

„Der Geschädigte pp. kaufte im Januar 2019 von dem Angeklagten Produkte der Marke Audemars Piquet zu einem Preis von 580 €. Nach Überweisung des Geldes und Zusendung der Ware, kam es zu einem Streit über die Vollständigkeit der Lieferung bzw. Mangelfreiheit der Ware. Nachdem der Geschädigte dem Angeklagten eine Teilrückzahlung von 100 € vorschlug, antwortete der Angeklagte per SMS mit: „kleine pussy,lass dir einen blasen“. Als der Geschädigte seinen Unmut über die aus seiner Sicht beleidigende Äußerung zum Ausdruck brachte und unter anderem erklärte, dass er Strafanzeige stellen werde, antworte der Angeklagte mit: „mach das, schwuchtel“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“. Der Geschädigte fühlte sich durch die Äußerungen des Angeklagten in seiner Ehre verletzt, was der Angeklagte auch beabsichtigte.“

Das AG geht von Beleidigung aus:

2. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich jedenfalls bei der Bezeichnung des Geschädigten als „Schwuchtel“ durch den Angeklagten um eine Formalbeleidigung, bei der es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise nicht bedarf.

a) Um Fälle der Formalbeleidigung kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In diesen Fällen ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, a.a.O., Rz.21).

b) Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei der Bezeichnung „Schwuchtel“ um eine solche Formalbeleidigung (so auch: AG Berlin-Tiergarten; Beschluss vom 19.11.2013 – 279 Ds 222 Js 1201/13, BeckRS 2015, 19213). Dabei ist nicht die damit verbundene Bezeichnung einer Person als homosexuell als ehrenrührig zu betrachten (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 – 24 Ns 13 Js 10523/11 – NStZ-RR 2013, 10). Vielmehr handelt es sich um eine Bezeichnung, die ihrem Ursprung nach Männer wegen ihrer (vermeintlichen) Homosexualität abwerten sollte und mittlerweile zum Teil auch ganz unabhängig von der Anknüpfung an die Sexualität als Beleidigung für männliche Personen verwendet wird. Die Bezeichnung als „Schwuchtel“ ist dabei gerade deshalb besonders zu missbilligen, weil mit ihr die Herabwürdigung einer Person alleine anknüpfend an ihre (vermeintlichen) sexuellen Präferenzen erfolgen soll und damit zugleich eine Geringschätzung homosexueller Männer im Allgemeinen einhergeht. Denn wer eine andere Person als „Schwuchtel“ betitelt, bringt damit in der Regel zum Ausdruck, dass ein anderer Mann homosexuell ist oder jedenfalls sein Verhalten darauf hindeutet und dass genau dieser Umstand diese Person geringwertiger macht.

Der Angeklagte hat, wie aus dem Kontext seiner Aussage ersichtlich wird, auch genau die üblicherweise mit der Bezeichnung einhergehende Geringschätzung durch die Verwendung des Begriffs „Schwuchtel“ zum Ausdruck gebracht. Er hat den Begriff nicht etwa ironisch oder in einer anderen die beleidigende Wirkung situationsbedingt entkräftenden Art und Weise verwendet. Vielmehr schrieb er, nachdem der Geschädigte ausführte, Strafanzeige zu stellen: „mach das, schwuchtel“. Der Angeklagte wollte den Geschädigten in dieser Situation erkennbar herabwürdigen und ihm zu verstehen geben, dass es ihn nicht interessiere, wenn der Geschädigte sich durch seine Äußerungen beleidigt fühle. Unter diesen Umständen sind keine Gründe erkennbar, wegen derer ausnahmsweise das Vorliegen einer Formalbeleidigung zu verneinen wäre.

c) Selbst wenn man die Bezeichnung „Schwuchtel“ nicht als Formalbeleidigung einordnen würde, kommt das Gericht auch bei hilfsweiser Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Angeklagten und Persönlichkeitsrecht des Geschädigten zur Einschätzung, dass vorliegend der Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht wurde. Dafür spricht, dass die Bezeichnung als „Schwuchtel“ aus Sicht des Gerichts aufgrund oben aufgeführter Umstände als erheblich ehrschmälernd einzuschätzen ist. Der damit einhergehende abschätzige Inhalt bezieht sich auf den Geschädigten als ganzen und nicht lediglich auf einzelne Verhaltensweisen oder Tätigkeiten. Die Äußerung hat erkennbar alleine das Ziel, den Geschädigten herabzuwürdigen und leistet keinen Beitrag zu einer Sachdiskussion bzw. zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Da die Äußerung schriftlich erfolgt ist, konnte von dem Angeklagten auch ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden, als dies bei einer mündlich kundgegebenen Äußerung der Fall wäre. Zwar erfolgte die Äußerung erkennbar als Reaktion auf die Ankündigung des Geschädigten Strafanzeige zu erstatten, so dass auf Seiten des Angeklagten durchaus zu berücksichtigen ist, dass er sich jedenfalls subjektiv durch diese Ankündigung provoziert fühlte und folglich ein aus seiner Sicht bestehender Anlass für die Äußerung zumindest grundsätzlich nicht abzusprechen ist. Unter einer Abwägung sämtlicher einzubeziehender Umstände führt dieser zugunsten der Meinungsfreiheit einzubeziehende Umstand jedoch nicht dazu, dass das Interesse des Angeklagten an der sanktionsfreien Äußerung gegenüber dem Persönlichkeitsrechtsschutz des Geschädigten überwiegen würde.

Im Ergebnis stellt sich die Bezeichnung als „Schwuchtel“ somit auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen als strafbare Beleidigung dar.

Auch die Äußerungen „kleine pussy,lass dir einen blasen“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“ erfüllen vorliegend zur Überzeugung des Gerichts den Tatbestand des § 185 StGB. Zwar erkennt das Gericht bei keiner dieser Äußerungen eine Formalbeleidigung, Schmähung oder einen Angriff auf die Menschenwürde. Allerdings spricht bei allen Äußerungen eine Abwägung für ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechtsschutzes des Geschädigten gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten.

a) Aus Sicht des Gerichts stellt sich die Äußerung „kleine pussy,lass dir einen blasen“ unter Abwägung sämtlicher Umstände als strafbare Beleidigung dar. Zugunsten der Meinungsfreiheit des Angeklagte ist hier zwar zu berücksichtigen, dass es sich, wie sich in der Hauptverhandlung herausstellte, offensichtlich um die alltägliche Sprache des Angeklagten handelt. Denn der Angeklagte wiederholte immer wieder, dass die Bezeichnung als „Pussy“ in Frankfurt ein Begriff und nicht beleidigend sei. Tatsächlich handelt es sich, wie bereits ausgeführt, auch aus Sicht des Gerichts dabei um keine Formalbeleidigung, die grundsätzlich und unabhängig von den Einzelfallumständen ohne jegliche Abwägung als strafbar einzustufen ist. Allerdings handelt es sich dabei durchaus um eine Bezeichnung, die einen Angriff auf das Ehrgefühl darstellen kann. Das mag zwar zum Beispiel dann nicht der Fall sein, wenn der Begriff „Pussy“ unter Bekannten und Freunden in einer neckenden Art verwendet wird. Vorliegend liegen solche Umstände jedoch nicht vor. Vielmehr war der Angeklagte ganz offensichtlich genervt davon, dass der Geschädigte in Bezug auf das vorgenommene Geschäft weiterhin Beanstandungen hatte und eine Teilrückzahlung vorschlug. Der Angeklagte wollte dem Geschädigten somit sein Missfallen über dessen Vorschlag mit Nachdruck zum Ausdruck bringen und entschied sich dabei zu einer vulgären und objektiv die Ehre angreifenden Äußerung. Da die Äußerungsumstände weder eine ironische Kundgabe erkennen lassen, noch aus sonstigen Gründen zu erkennen wäre, dass der Angeklagte nicht wirklich seine Abneigung gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck bringen wollte, ist die Erklärung im Ergebnis als ehrenrührig einzustufen. Unerheblich ist dabei, dass der Angeklagte die Äußerung offensichtlich nicht als Beleidigung empfindet, da bei der Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums anzunehmende Sinngehalt maßgeblich ist (BVerfG Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 102/92, NJW 1995, 3303).

Das gilt gleichermaßen für die Erklärung „lass dir einen blasen“. Soweit der Angeklagte dazu erklärt, er wisse nicht, was das für eine Beleidigung sein solle, sind aus Sicht des Gerichts auch hier die Gesamtumstände bei der Auslegung entscheidend. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Äußerung selbst ihrem Inhalt nach bei strenger Betrachtung einen logischen Sinn erkennen lässt. Denn bei derartiger Auslegung dürfte auch eine anerkannte Beleidigung wie „fick dich“ nicht als Beleidigung zu qualifizieren sein. Jedenfalls aus dem Kontext und insbesondere der vorherigen Bezeichnung als „kleine pussy“ ist der folgende Satz „lass dir einen blasen“ bei verständiger Betrachtung in der konkreten Situation als ehrenrührig einzuordnen. Dafür spricht insbesondere, dass der Angeklagte plötzlich und als Reaktion auf einen sachlichen Vorschlag des Geschädigten zu vulgärer Sprache übergegangen ist.

Bei der vorzunehmenden Abwägung spricht, wie bereits ausgeführt, für die Meinungsfreiheit des Angeklagten, dass es sich offensichtlich für ihn um Alltagssprache handelt. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass bei ihm eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit oder sonstige soziale Bedingtheit der Sprache vorläge, bei der aufgrund der Sozialisation festzustellen wäre, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre zu erkennen, dass andere Menschen sich durch seine Äußerung in ihrer Ehre angegriffen fühlen können. Das Gericht erkennt auch nicht, dass die Bezeichnung als „Pussy“ – wie der Angeklagte mehrfach betont hat – örtlich im Frankfurter Raum normal und keine Beleidigung sei. Alleine, dass der Angeklagte offensichtlich regelmäßig solche Begriffe verwendet und gegebenenfalls auch selbst oft so betitelt wird, führt nicht dazu, dass man in der Bezeichnung schon grundsätzlich keinen beleidigenden Inhalt erkennen könnte. Für die Meinungsfreiheit des Angeklagten ist weiterhin anzuführen, dass die Äußerung des Angeklagten die Reaktion auf eine geschäftliche Auseinandersetzung und die vorgeschlagene Teilrückzahlung war und der Angeklagte somit zumindest auch zum Ausdruck bringen wollte, dass er den Vorschlag ablehnt. Gegen die Meinungsfreiheit des Angeklagten ist einzuwenden, dass für den Angeklagten durchaus Möglichkeiten bestanden, seine Äußerung weniger angreifend vorzunehmen, indem er zum Beispiel hätte schreiben könne, dass der Geschädigte aufhören solle zu heulen bzw. zu jammern oder, soweit es um die Ablehnung der vorgeschlagenen Teilrückzahlung geht, indem er einfach „Nein“ geschrieben hätte. Die Sanktionierung der Wortwahl führt somit nicht dazu, dass der Angeklagte seine Meinung insgesamt nicht hätte zum Ausdruck bringen können. Ferner ist die schriftliche Kundgabe zulasten der Meinungsfreiheit einzubeziehen, da insoweit ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden kann, als dies bei einer mündlich kundgegebenen Äußerung der Fall wäre. Nicht zuletzt spricht maßgeblich für das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten, dass die Äußerung in keiner Weise zu einer sachlichen Auseinandersetzung beiträgt, sondern eine solche sogar bewusst beendet. Denn der Geschädigte hatte zuvor grundsätzlich in sachlicher Weise einen Vorschlag unterbreitet. Durch die Äußerung des Angeklagten hat dieser die Diskussion erkennbar auf eine andere, nämlich beleidigende, Ebene versetzt und damit jegliche Auseinandersetzung über das abgeschlossene Geschäft bewusst zu Nichte gemacht.

Unter Abwägung sämtlicher Umstände sieht das Gericht hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Freiheit zur Äußerung für den Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten als schutzwürdiger einzustufen wäre. Mithin ist hierdurch der Tatbestand des § 185 StGB erfüllt.

b) Das gilt gleichermaßen für die weiteren Äußerungen „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“.

Durch die Erklärung, der Geschädigte werde von seinem Anwalt eingeliefert, will der Angeklagte bei verständiger Auslegung dem Geschädigten eine schwere psychische Störung bescheinigen, die dazu führt, dass dieser in eine psychiatrische Einrichtung eingeliefert werden muss. Die Äußerung gibt ihrem objektiven Sinngehalt nach somit zu verstehen, dass der Geschädigte aus Sicht des Angeklagten geistig derart starke Auffälligkeiten vorweist, dass er für jeden erkennbar von der Gesellschaft ferngehalten werden muss. Dieser eindeutig erkennbare objektive Sinngehalt der Äußerung stellt sich ohne Frage als Angriff auf die Ehre dar.

Bei der Abwägung ist dabei ergänzend zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass ihm aufgrund der vorherigen Ankündigung des Geschädigten Strafanzeige zu stellen, bewusst war, dass der Geschädigte nicht seine eigene Vorstellung von normaler Sprache teilte und ihm somit auch klar sein musste, dass der Geschädigte sich durch die Erklärung in seiner Ehre verletzt fühlen würde. Zudem ist die Äußerung in Hinblick auf den Angriff auf den geistigen Zustand des Geschädigten auch durchaus eine schwerwiegende Ehrverletzung. Auch hier erfolgte die Äußerung schriftlich und ohne jeglichen Beitrag zu einer sachlichen Auseinandersetzung, sondern schlichtweg mit dem Ziel des Ausdrucks von Missachtung. Auch bei Berücksichtigung, dass solche Ausdrücke durchaus auch zum typischen Jargon vom Angeklagten zählen können, überwiegt bei der Abwägung sämtlicher Umstände das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten, so dass insofern gleichfalls eine strafbare Beleidigung vorliegt.

Gleiches gilt für die erneute Verwendung des Wortes „Pussy“, wobei hierbei auf obige Ausführungen Bezug genommen werden kann. Dabei ist erschwerend für den Angeklagten einzubeziehen, dass er jedenfalls bei der erneuten Verwendung des Begriffs wusste, dass der Geschädigte sich dadurch beleidigt fühlen würde, da er dies zu dem Zeitpunkt bereits zum Ausdruck gebracht und auch Strafanzeige angekündigt hatte. Die Einlassung des Angeklagten, es handle sich dabei nicht um eine Beleidigung, kann insofern jedenfalls bei der erneuten Verwendung nicht mehr zugunsten der Meinungsfreiheit berücksichtigt werden, da ihm mittlerweile klar war, dass der Geschädigte sich durch die Bezeichnung durchaus in seiner Ehre verletzt fühlte. Auch dem Angeklagten musste und muss klar sein, dass es für die Beurteilung der Entscheidung, ob eine Äußerung als Beleidigung zu qualifizieren ist, nicht alleine auf seine eigene Einschätzung bzw. vermeintliche sprachliche Gewohnheiten im Frankfurter Raum ankommt.“

StGB II: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Beisichführen eines Taschenmessers

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Bremen. Das hat im OLG Bremen, Urt. v. 31.03.2021 – 1 Ss 50/20 – zum Beisichführen eines Taschenmessers bei einer Widerstandshandlung (§ 113 StGB) Stellung genommen.

Das LG hatte festgestellt:

„….Während der Tat führte der Angeklagte bewusst und gebrauchsbereit ein einseitig geschliffenes eingeklapptes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm in seiner Hosentasche mit sich…..“

Das OLG hat das Vorliegen des Regelbeispiels des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Das bewusste und gebrauchsbereite Beisichführen eines eingeklappten Taschenmessers mit einer Klingenlänge von 8,5 cm als gefährliches Werkzeug erfüllt die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Eine Verwendungsabsicht wird – mit Wirkung für Taten nach dem 29. Mai 2017 – nicht mehr vorausgesetzt.

  2. Die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung des Tatgerichts zum Bewusstsein des Beisichführens eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug während der Widerstandshandlung im Rahmen des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung als lückenhaft anzusehen, wenn das Tatgericht sich hierzu darauf stützt, dass der Angeklagte eingeräumt hat, das Taschenmesser bei sich geführt zu haben, um es im konkreten Moment der Tat zu bestimmten (anderweitigen) Zwecken zu verwenden.

  3. Erfolgt die Widerstandshandlung in einem Raum, der für den Angeklagten den Schutz nach Art. 13 GG genießt, kann dies – auch wenn dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unberührt lässt – zu berücksichtigen sein im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB in Form des bloßen Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs widerlegt ist.

StGB I: Das heimliche Verabreichen von Wodka, oder: Gefährliche Körperverletzung?

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Heute dann ein Tag mit StGB-Entscheidungen.

Und in den starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 18.02.2021 – 4 StR 473/20, dem folgende Feststellungen des LG zugrunde liegen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der damals 37-jährige Angeklagte im Jahr 2011 ein sexuelles Interesse an der damals 15-jährigen Zeugin B. entwickelt. An einem Abend im Sommer 2011 fand im Haus des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau ein Spieleabend statt, an dem auch die Zeugin B. teilnahm. Im späteren Verlauf des Abends waren nur noch der Angeklagte, die Zeugin sowie deren 18-jähriger Freund anwesend. Die Zeugin trank zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. Der Angeklagte schenkte ihr immer wieder nach, wobei er ausnutzte, dass sie aufgrund des Spiels abgelenkt war oder zur Toilette gegangen war. Sie bekam aber auch mit, dass der Angeklagte ihr nachschenkte. Schließlich entschied sich die Zeugin, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, und trank fortan nicht-alkoholische Getränke, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war.

Der Angeklagte erkannte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nicht-alkoholische Getränke zu sich nahm. In der Hoffnung, alsbald mit ihr allein sein zu können, schenkte er ihr – von ihr unbemerkt – mindestens einmal Wodka in ihr nicht-alkoholisches Getränk, worauf sie dieses Mischgetränk zu sich nahm. Nach einem Streit mit dem Freund der Zeugin, der den Angeklagten aufgefordert hatte, weiteres Einschenken zu unterlassen, verließen die Zeugin und ihr Freund das Haus des Angeklagten. Die Zeugin war nunmehr erheblich betrunken. Sie hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation. Als sie zu Hause ankam, musste sie sich übergeben.“

Das LG das heimliche Verabreichen des Wodkas als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.

Dem BGH gefällt das so nicht:

„2. Das Landgericht hat nicht tragfähig begründet, dass das heimliche Zuführen des Wodkas den bereits zuvor eingetretenen Rauschzustand der Zeugin B. maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbedingten Beeinträchtigungen war. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Erörterungsmängeln.

a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 734/80, NJW 1983, 462). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeugin nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllte. Denn der Zeugin war insoweit bewusst, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt, die erst dann strafbar wird, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25). Dass die Zeugin einer Fehleinschätzung über die Menge des genossenen Weines oder dessen möglichen Wirkungen unterlag, hat das Landgericht nicht festgestellt.

b) Indes beruht die Annahme des Landgerichts, allein (UA S. 17) durch die heimliche Beibringung des Wodkas habe sich der bereits eigenverantwortlich herbeigeführte Rauschzustand der Zeugin in einer den Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Weise verschlechtert, auf durchgreifenden Erörterungslücken.

Das Urteil lässt bereits Feststellungen zu den Trinkzeiten und insbesondere der Trinkmenge der nicht alkoholgewöhnten Zeugin vermissen, die sie vor der heimlichen Beibringung des Wodkas zu sich nahm. Schon deshalb ist nicht nachzuvollziehen, ob die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zeugin nicht bereits auf den eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sind. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, welche Menge Wodka der Angeklagte der Zeugin heimlich verabreichte. Dass es sich hierbei lediglich um eine geringe, für die körperlichen Beeinträchtigungen der Zeugin möglicherweise nicht (mehr) relevante Menge gehandelt haben kann, ist schon deshalb nicht fernliegend, weil das Landgericht – insoweit ersichtlich der Aussage des Freundes der Zeugin folgend – zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe (nur) einmal Wodka in das Getränk der Zeugin geschüttet (UA S. 18).“

Corona I: Rachenabstrich/Schnelltest in der Schule, oder: Keine Körperverletzung im Amt

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Nun, die Inzidenzen sinken und es scheint ein wenig Normalität einzukehren, aber: Es gibt natürlich nach wie vor Entscheidungen zu/um/mit Corona. Und zwei stelle ich heute mal wieder vor.

Bei der ersten handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.5.2021 – 1 Ws 141/21. Ergangen ist der Beschluss in einem sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO). Dem Verfahren liegt nach der PM des OLG folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Mutter eines Schulkindes hat Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes erstattet. Das Kind der Mutter sowie Klassenkameraden seiner 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv getesteten Kind. Nachdem das Gesundheitsamt hiervon Kenntnis erlangt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülerinnen und Schülern durch.

Die Mutter hat den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt angezeigt. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung u.a. eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Gegen die Einstellung des Verfahrens hat die Mutter Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft eingelegt, die die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bestätigte und ebenfalls eine Anklageerhebung gegen den Gesundheitsamtsmitarbeiter ablehnte. Dagegen hat die Mutter Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 StPO) gestellt. Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, dabei aber auch zur Begründetheit der Entscheidung Stellung genommen:

„Im Übrigen wäre der Antrag auch in der Sache nicht begründet. Insoweit teilt der Senat die in dem – außerhalb des Klageerzwingungsantrags zur Kenntnis genommenen – Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Aurich vom 23. Dezember 2020 geäußerte Auffassung, dass auf Grund der Beweislage ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB oder anderer Delikte nicht in Betracht kommt. Denn angesichts des Ermittlungsergebnisses, wonach die Gesundheitsbehörde erst am Morgen des Schultages, an welchem der Schnelltest durchgeführt wurde, Kenntnis davon erlangt hatte, dass ein Kind, mit welchem auch der Antragsteller zuvor gemeinsam den Unterricht besucht hatte, positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden war, durfte die Gesundheitsbehörde nach § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 IfSG den Rachenabstrich bei dem Antragsteller unverzüglich in der Schule durchführen. Diese Maßnahme war auch geeignet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.09.2020 – 20 NE 20.2001, juris Rn. 28) und verhältnismäßig (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14.10.2020 – Au 9 S 20.1967, juris Rn. 21; Beschluss vom 20.05.2020 – Au 9 S 20.852, juris Rn. 28), um einer weiteren möglichen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entgegen zu wirken.

Dem steht auch das vom Antragsteller vorgelegte (undatierte) ärztliche Attest nicht entgegen. Denn der Beweiswert dieses Attestes ist denkbar gering, weil sich dieses fast ausschließlich in der Wiedergabe der vom Antragsteller und seiner Mutter gegenüber der Ärztin mitgeteilten Sach- und Befindlichkeitslage erschöpft, so dass es – den Anfangsverdacht des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB begründend (vgl. Fischer, StGB68, § 278 Rn. 4 m.w.N.) – bereits mehr als fraglich erscheint, wie die ausstellende Fachärztin (für Allgemeinmedizin!) durch einen einzigen Vorstellungstermin des Antragstellers am TT. MM 2020 zur Diagnose einer „schweren psychischen Traumatisierung, depressiven Phasen (anhaltendem Weinen), aggressivem Verhalten, Schlafstörungen, Alpträumen und Unsicherheit“ gelangt sein will, die der Antragsteller „durch die Testung des Gesundheitsamts und das Verhalten der (…) Schule“ erlitten haben soll.

Aber selbst bei einer gegebenen Traumatisierung des Antragstellers wäre der durchgeführte Rachenabstrich verhältnismäßig, da im Gegensatz dazu die Schäden, die bei einer weiteren und vor allem ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen zu gewärtigen wären, von deutlich höherem Gewicht sind. Daher muss auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Untersuchungsanordnung überwiegen. Bei den widerstreitenden Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hat deshalb das Individualgrundrecht der von der Untersuchungsanordnung betroffenen Einzelperson hinter dem überragenden Schutzgut der menschlichen Gesundheit im Gesamten zurückzutreten (so VG Augsburg, Beschluss vom 20.05.2020 – Au 9 S 20.852, juris Rn. 28; ebenso Beschluss vom 14.10.2020 – Au 9 S 20.1967, juris Rn. 11, 21 gerade auch unter Berücksichtigung einer Traumatisierungslage des Untersuchten).“

Eine m.E. zutreffende Entscheidung mit dem zudem mehr als deutlichen Hinweis des OLG an die Staatsanwaltschaft, gegen die Ärztin, die das im Verfahren vorgelegte Attest ausgestellt hatte, ein Verfahren wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB einzuleiten. Den erforderlichen Anfangsverdacht will das OLG offenbar bejahen.

Strafzumessung III: Geschätze Vermögensverhältnisse, oder: Bitte doch die BaFin um Hilfe/Auskunft

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Und als dritte Entscheidung stelle ich dann zum Tagesschluss noch den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2021 – 2 RVs 11/21 – vor. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 EUR. Auf die Sprungrevision des Angeklagten hat das OLG im Strafausspruch aufgehoben:

„Das Amtsgericht hat eine Tagessatzhöhe von 25 Euro zugrunde gelegt, ohne Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, der hierzu keine Angaben gemacht hat, zu treffen. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie das Amtsgericht diesen Betrag ermittelt hat.

Zwar können die Einkünfte des Angeklagten, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes geschätzt werden (§ 40 Abs. 3 StGB). Jedoch setzt eine Schätzung die konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlagen und deren überprüfbare Darstellung in den Urteilsgründen voraus (vgl. BVerfG NStZ-RR 2015, 335; OLG Hamm StraFo 2001, 19; KG Berlin BeckRS 2016, 2914; OLG Zweibrücken ZfSch 2017, 649). Daran fehlt es hier. Soweit der Angeklagte im Urteilsrubrum als „Selbständiger“ bezeichnet worden ist, kommt dem schon mangels Angabe des Berufszweiges keine Aussagekraft zu. Auch ist nicht ersichtlich, worauf diese berufliche Einordnung beruht. Abgesehen davon sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten in den Urteilsgründen zu treffen.

Da es sich bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe um einen abtrennbaren Teil des Strafausspruchs handelt, führt der Rechtsfehler nur insoweit zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH NStZ 1986, 547; BeckOK StPO/Wiedner, 39. Edition 2021, § 353 Rdn. 23).“

Insoweit nichts Weltbewegend Neues aus dem Rheinland. Aber: Interessant dann die „Handreichungen“ des OLG zur „Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung“. Da zeigt das OLG dem AG einen Weg, weist der Senat auf Folgendes hin:

„Zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten, der hierzu keine Angaben macht, können in zwei Schritten Finanzermittlungen durchgeführt werden.

Zunächst kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Auskunft über die Kontostammdaten des Angeklagten ersucht werden (§ 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG). Ein solches Auskunftsersuchen ist nicht an eine bestimmte Schwere der zu verfolgenden Straftat gebunden und auch in Fällen nur leichter Kriminalität zulässig (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2016, 48; BeckOK StPO/Sackreuther, 39. Edition 2021, § 161 Rdn. 5; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 161 Rdn. 39). Denn der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die durch § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG eröffnete Auskunftsmöglichkeit auf bestimmte Katalogtaten zu beschränken. Vielmehr gelten die allgemeinen Regeln der §§ 152 Abs. 2, 160 StPO. Danach genügen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (vgl. BT-Drucksache 14/8017, S. 123).

Das Auskunftsersuchen kann nach Anklageerhebung durch das mit der Sache befasste Gericht gestellt werden (vgl. BGH NJW 1981, 1052; OLG Stuttgart NStZ 2016, 48).

Nach Erhalt der Auskunft zu den Kontostammdaten können die betreffenden Kreditinstitute um Auskunft zu den dort geführten Konten des Angeklagten ersucht werden. Dies geschieht in der Praxis in der Weise, dass die Kreditinstitute in dem Auskunftsersuchen darauf hingewiesen werden, dass durch die Erteilung einer schriftlichen Auskunft (nebst Übersendung von Ablichtungen der zugehörigen Unterlagen) die Durchsuchung der Geschäftsräume oder die Zeugenvernehmung von Mitarbeitern abgewendet werden kann.

Um einen aussagekräftigen Überblick über die Einkünfte des Angeklagten zu erhalten, sollte sich die Auskunft zu Girokonten auf die Buchungen ca. des letzten Jahres erstrecken.

Die Auskunftsersuchen an die BaFin und die kontoführenden Kreditinstitute wären verhältnismäßig. Andere hinreichenden Erfolg versprechende Ermittlungsmaßnahmen stehen hier nicht zur Verfügung. So scheidet bei einem beruflich Selbständigen eine Befragung des Arbeitgebers zu Lohn- und Gehaltszahlungen aus.

Die Finanzermittlungen wären entbehrlich, wenn der Angeklagte rechtzeitig vor der neuen Hauptverhandlung schriftsätzlich konkrete Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen würde.“

Der letzte Satz musste m.E. nicht sein. Der Angeklagte wird die „Drohkulisse“ auch so verstanden haben.