Kategoriearchiv: Strafrecht

BtM II: Amphetamin BtM von mittlerer Gefährlichkeit, oder: Die Einziehung beim Kurierfahrer

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Author Orlan

Die zweite Entscheidung des Tages, der BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – 3 StR 193/22 – kommt auch vom BGH. In ihm nimmt der BGH zu zwei Fragen Stellung: Nämlich zu Strafzumessung und zur Einziehung.

Zur Strafzumessung führt er aus:

„1. Die umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf insofern nur das Folgende:

Die Strafkammer hat sowohl bei der Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne schulderhöhend gewertet, dass es sich bei dem tatgegenständlichen Amphetamin um „ein jedenfalls nicht unterdurchschnittlich gefährliches Betäubungsmittel“ handelte. Diese Erwägung stößt auf rechtliche Bedenken. Denn Amphetamin ist ein Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022 – 1 StR 83/22, juris Rn. 4; vom 18. März 2019 – 5 StR 462/18, juris; vom 14. August 2018 – 1 StR 323/18, StV 2019, 339 Rn. 4; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 943, 946). Damit aber darf der Art des Betäubungsmittels bei Amphetamin für sich genommen keine schulderhöhende Wirkung beigemessen werden (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2019 – 5 StR 462/18, juris; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1801; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 797, 945). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht. Angesichts der übrigen Strafzumessungserwägungen, der festgesetzten Einzelstrafen und der Höhe der Gesamtstrafe ist auszuschließen, dass die Strafkammer geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn sie den Umstand, dass die Taten Amphetamin betrafen, nicht als schulderhöhend angesehen hätte.

Und zur Einziehungsentscheidung heißt es:

„2. Die Einziehungsentscheidungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Die Einziehung von 1.795,01 Gramm Cannabiskraut, 52,45 Gramm Kokainzubereitung und einer Flasche mit 779,73 Gramm Amphetaminöl hat zu entfallen. Denn nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Betäubungsmittel zwar anlässlich von Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten in dieser aufgefunden und sichergestellt. Sie standen jedoch in keinem Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Taten; diese hatten den Transport von anderen Betäubungsmitteln durch den Angeklagten als Kurier für einen Dritten zum Gegenstand. Damit kommt eine Einziehung der vorgenannten Betäubungsmittel gemäß § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG nicht in Betracht, weil sie keine Tatobjekte der abgeurteilten Taten waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22, juris Rn. 27; vom 2. November 2021 – 3 StR 324/21, juris Rn. 5; vom 27. Januar 2021 – 3 StR 471/20, juris Rn. 4). Eine Einziehung im vorliegenden Verfahren nach § 76a StGB scheidet schon mangels eines hierauf gerichteten Antrags der Staatsanwaltschaft (§ 435 Abs. 1 StPO) aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 17 mwN; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 452).

b) Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist, soweit diese in Höhe von mehr als 21.600 € angeordnet worden ist, nicht tragfähig begründet.

aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Kuriertätigkeit Betäubungsmittel an einen Käufer lieferte und im Gegenzug die Kaufpreise in Höhe von insgesamt 21.600 € entgegennahm. Diese kehrte er an seinen Hintermann aus, der ihn jeweils direkt bei der Übergabe entlohnte. Insgesamt bekam der Angeklagte für seine Kurierfahrten von seinem Auftraggeber 3.300 €, wobei ihm ein Anteil in Höhe von 500 € mit der ausdrücklichen Bestimmung übergeben wurde, dieser solle der Erstattung von Auslagen für die Anmietung eines Kurierfahrzeuges dienen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit dem von ihm vereinnahmten Entgelt für die Betäubungsmittel in Höhe von 21.600 € sowie dem als Tatlohn und Auslagenerstattung erhaltenen Betrag in Höhe von 3.300 € insgesamt 24.900 € durch die urteilsgegenständlichen Taten erlangte. Dementsprechend hat sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe angeordnet, davon im Hinblick darauf, dass der Angeklagte das Entgelt für die übergebenen Betäubungsmittel an seinen Hintermann auskehrte, in Höhe von 21.600 € als Gesamtschuldner.

bb) Während die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.600 € keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, hält die darüber hinausgehende Einziehung des als Tatlohn und Auslagenerstattung erlangten Betrages in Höhe von insgesamt 3.300 € der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da der Angeklagte seinen Kurierlohn und die Auslagenerstattung jeweils nach der Ablieferung vereinnahmten Entgelts erhielt, liegt es nicht fern, dass er von seinem Auftraggeber aus dem Taterlös entlohnt wurde, den er diesem zuvor als vereinnahmtes Entgelt aus dem Betäubungsmittelverkauf übergeben hatte. In diesem Fall schiede eine Wertersatzeinziehung in Höhe des Kurierlohns und der Auslagenerstattung aus, weil es ansonsten zu einer nicht statthaften doppelten Abschöpfung vom Angeklagten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangter Vermögenswerte käme (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 5 StR 130/19, juris Rn. 11; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 15). Da die Urteilsgründe sich zu dieser Frage nicht verhalten, sind sie insofern durchgreifend lückenhaft. Soweit die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich des vom Angeklagten erlangten Kurierlohns und der Auslagenerstattung in Höhe von zusammen 3.300 € angeordnet hat, bedarf die Sache daher der neuen Verhandlung und Entscheidung. Die bislang zur Wertersatzeinziehung getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie lediglich zu ergänzen sind.“

Ergebnis: Auf dem Fehler bei der Strafzumessung beruhte das LG-Urteil nach Ansicht des BGH nicht, also hatte der Fehler – außer dem Rüffel – keine Auswirkungen. Zur Einziehung hat der BGH aufgehoben und zurückverwiesen.

BtM I: Der Angeklagte als Kurierfahrer des „Kokstaxi“, oder: Täterschaft oder Teilnahme?

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Heute stelle ich drei Entscheidungen vor, die mit Betäbungsmitteln zu tun haben. Nichts Weltbewegendes, aber immerhin.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 11.04.2022 – 4 StR 461/21.Das LG hat den Angeklagten u.a. „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte.

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte in der Nacht zum 27. September 2020 einen Lieferservice für Betäubungsmittel als sogenanntes „Kokstaxi“. Für die Ausübung dieser Tätigkeit erhielt er ein Mobiltelefon, auf dem sich ein Messengerdienst mit einer voreingestellten Chatgruppe befand, über die Betäubungsmittel bestellt werden konnten. Im Handschuhfach des von ihm geführten Mietfahrzeugs befanden sich mindestens 15 Eppendorfgefäße mit einem Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt ca. 6,7 Gramm Kokain-Hydrochlorid und vier Tüten mit ca. 16 Gramm Blütenständen von Cannabispflanzen, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Kunden bestimmt waren. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte sich selbst als Verkäufer betätigte und das Rauschgift sowie das Handy selbst in das Fahrzeug verbracht hatte oder ob er das Fahrzeug wissentlich bereits mit den Betäubungsmitteln und dem Mobiltelefon übernommen hatte. Jedenfalls wickelte er die einzelnen Bestellungen selbständig ab.

Da der Angeklagte in der Tatnacht erkennbar zu schnell fuhr, fiel er einer Polizeistreife auf. Der Angeklagte floh vor den Polizeibeamten, die ihn nicht einzuholen vermochten. Nachdem er bereits eine Kreuzung mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit bei Rotlicht und unter Nutzung des Radweges überquert hatte, fuhr der Angeklagte mit mindestens 90 km/h über die Rotlicht zeigende Ampel in den Bereich der nächsten Kreuzung ein, um dort nach links abzubiegen. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit war das Fahrzeug dabei nicht mehr kontrollierbar, brach aus und prallte letztlich gegen eine Hauswand. An dem Gebäude entstand ein erheblicher Sachschaden. Der Angeklagte entfernte sich noch vor Eintreffen der Polizei zu Fuß vom Unfallort. Er war sich der mit seiner Fahrweise beim zu schnellen Einfahren in die Kreuzung verbundenen Risiken bewusst und nahm das angesichts der hohen Geschwindigkeit als naheliegend erkannte Unfallereignis zumindest billigend in Kauf. Zur Tatzeit war er – was er hätte wissen müssen – alkoholbedingt nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu führen, und – wie ihm bewusst war – nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis.“

Der BGH hat die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens aufgehoben und den Angeklagten nur wegen Beihilfe verurteilt:

„a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 – 4 StR 174/14 , NStZ 2015, 225, 226; Urteil vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07 , NJW 2008, 1460; Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06 , BGHSt 51, 219 ). Erschöpft sich der Tatbeitrag im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn dem Auslieferer Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 – 4 StR 174/14 , NStZ 2015, 225, 226).

Daran gemessen tragen die Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten als Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob der Angeklagte ein eigenes Interesse an den abzuwickelnden Drogengeschäften hatte; weder eine finanzielle Beteiligung an den Geschäften noch eine sonstige Entlohnung oder ein anderweitiges eigennütziges Motiv ist festgestellt. Unklar bleibt zudem, ob der Angeklagte unmittelbar am Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt war oder lediglich die über die Chatgruppe getätigten Bestellungen ausfahren und den zuvor schon unabhängig von seiner Mitwirkung festgesetzten Kaufpreis entgegennehmen sollte. Erfüllt sind jedoch die Tatbestände des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und – tateinheitlich – der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.“

Unterbringung I: Erneut Fortdauer der Unterbringung, oder: Negative Stellungnahme der Vollzugseinrichtung

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Heute stelle ich dann Entscheidungen vor, die sich mit Fragen der Unterbringung befassen.

Zunächst kommt hier der OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.07.2022 – 4 Ws 247/22. Der Verurteilte ist im Oktober 2018 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Zugleich hat das LG nach einem Vorwegvollzug von zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am 10.12.2019 wurde der Verurteilte in die Maßregelvollstreckung verlegt. Seither ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschlüssen vom 10. Juni 2020, 15. Dezember 2020, 2. Juni 2021 sowie vom 24. November 2021 jeweils die Fortdauer der Unterbringung an. Letztmals wurde am 18. Mai 2022 die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat (zumindest vorläufig) auch in der Sache Erfolg. Denn die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen.

1. Entscheidungen, die den Entzug oder die Einschränkung der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Freiheitsgarantie entspricht. Dabei ist immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2019 — 2 BvR 382/17, juris Rn. 26 mwN). Dieses Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregel-vollzug.

2. Zwar ergibt sich hieraus nicht, dass bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder über deren Erledigung zwingend ein externer Sachverständiger hinzuzuziehen wäre. Vielmehr kann eine gutachterliche Stellungnahme der behandelnden Klinik, ggf. in Verbindung mit dem Protokoll der richterlichen Anhörung des Verurteilten, eine zuverlässige und zureichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2020 — 4 Ws 127/20, juris Rn. 22). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die gutachterliche Stellungnahme die maßgebenden Tatsachen vollständig mitteilt. Daran fehlt es hier.

a) Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung kommt in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Kommt die Vollzugseinrichtung, wie vorliegend, zu dem Ergebnis, dass die Legalprognose negativ ist, muss ihre Stellungnahme Ausführungen dazu enthalten, welcher Art die rechtswidrigen Taten sind, die von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz), wie hoch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist und inwieweit im Falle einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung im Rahmen der Führungsaufsicht Anordnungen nach § 68a, § 68b StGB als weniger belastende Maßnahmen ausreichen können, um den Zweck der Maßregel zu erreichen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 — 2 Ws 131/20, juris Rn. 17 für eine gutachterliche Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt und stützt das Gericht seine die Bewährungsaussetzung ablehnende Entscheidung dennoch auf die gutachterliche Stellungnahme, verstößt es gegen seine Verpflichtung, die Annahme, dass von dem Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten ausgehe, hinreichend zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Februar 2014 — 2 BvR 1795/12, juris Rn. 40).

b) So liegt der Fall hier. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Be-schluss lediglich ausgeführt, dass sich der Verurteilte noch stabilisieren und bewähren müsse und im Übrigen auf die Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie verwiesen. Die dortigen Ausführungen sind jedoch unzureichend und rechtfertigen die für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung nicht.

aa) Das Ergebnis der Stellungnahme der Klinik, wonach die Legalprognose des Beschwerdeführers negativ sei, hätte schon deshalb ausführlich erörtert werden müssen, weil ihm zunächst – über mehrere Seiten hinweg – eine positive Entwicklung seit Beginn der Therapie bescheinigt wird. Auch der aktuelle Behandlungsverlauf könne positiv gewertet werden. Er habe an allen therapeutischen Einheiten teilgenommen und sich in stetigem Austausch mit seinen Behandlern befunden. Nach seiner Verlegung in die Adaptionseinrichtung habe sich der Beschwerdeführer rasch einleben können und am Therapieprogramm teilgenommen. Mit den dortigen Mitarbeitern habe er guten Kontakt, und in den Absprachen sei er zuverlässig. Ferner habe er inzwischen Arbeit gefunden.

Zu seiner geschiedenen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern habe der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt, wobei ihn die Einrichtung als sehr reflektiert erlebt habe. Er bemühe sich, jedem Kind gerecht zu werden. Zudem sei er mit seiner neuen Partnerin weiterhin zusammen und unterhalte die übrigen familiären und freundschaftlichen Beziehungen ohne Szenekontakt. Sämtliche Drogenscreenings und Alkoholkontrollen seien negativ gewesen und es sei auch kein Rückfall in kriminelle Verhaltensweisen bekannt. Ein Leben in der Legalität sei für den Beschwerdeführer durchaus möglich. Er sei durch seinen beruflichen Werdegang und seine familiäre Struktur durchaus fähig, sich in ein soziales Netz der Legalität zu begeben.

bb) Trotz dieses positiven Therapieverlaufs, den auch die Strafvollstreckungskammer gesehen hat, kommt die Klinik abschließend zu dem Ergebnis, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers als negativ einzuschätzen sei. Der Hang zur kriminellen Handlung sei durchaus vorhanden.

Auf welche konkreten Erkenntnisse diese Annahme gestützt wird, bleibt indes offen und es wird auch nicht dargetan, weshalb eine solche Gefahr trotz des positiven Therapieverlaufs noch nicht in dem für eine Bewährungsaussetzung erforderlichen Maße reduziert werden konnte. Zudem wird nicht erläutert, welche konkreten therapeutischen Maßnahmen im weiteren Verlauf der Unterbringung noch ergriffen werden sollen, um die angenommene Rückfall-gefahr zu beseitigen oder zumindest zu verringern.

Darüber hinaus verhalten sich weder die gutachterliche Stellungnahme noch der angefochtene Beschluss dazu, welche Art von Straftaten durch den Beschwerdeführer drohen und welches Ausmaß diese habe könnten. Das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts hat jedoch maßgeblichen Einfluss auf die Prognoseentscheidung (KG, Beschluss vom 13. November 2020 – 5 Ws 162/20, juris Rn. 9).

Eine aussagekräftige Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist dem Senat auf dieser unzureichenden Grundlage nicht möglich, zumal der anerkannt positive Verlauf der bisherigen Therapie eher gegen eine Rückfallgefahr spricht. Der Verurteilte hat seine Lebensverhältnisse, soweit dies im Rahmen des Maßregelvollzugs möglich ist, erfolgreich geordnet und stabilisiert. Soll dennoch von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden bedarf dies, auch vor dem Hintergrund der bereits erheblichen Therapiedauer, einer umfassenden Begründung.

Eine solche Begründung hat die Klinik in ihrer gutachterlichen Stellungnahme nicht abgegeben und auch nicht im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer nachgereicht. Die dort anwesende Vertreterin hat vielmehr erklärt, sie sei über das Ansinnen des Beschwerdeführers überrascht, da eine Entlassung noch nicht vorgesehen sei.

Für eine gesunde Entlasssituation solle üblicherweise sechs Monate in einer eigenen Wohnung gewohnt werden. Eine Auseinandersetzung mit dem positiven Therapieverlauf erfolgte auch hier nicht…..“nats als Beschwerdegericht ausscheidet.

Manipulierter Pkw-Diebstahl und Beweiswürdigung, oder: Ist das „äußere Bild“ eines Diebstahls bewiesen?

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In der zweiten Entscheidung zum manipulierten Schadensereignis geht es nicht um eine „Unfallmanipulation“, sondern um einen manipulierten Diebstahl. Aber auch hier spielen Beweiswürdigungsfragen eine Rolle.  Der Kläger hat das Fahrzeug von einem Zeugen Spp. im Mai 2017 erworben. Im Kaufvertrag wird der abgelesene Kilometerstand mit 10.200, die Erstzulassung am 27.10.2014 und der Kaufpreis mit 45.500,00 EUR angegeben. Der Kläger hat am Nachmittag des 03.12.2017 Strafanzeige wegen des Diebstahles seines Fahrzeuges bei der Polizei erstattet. Im April 2018 wurde das Fahrzeug in vollständig demontierten Zustand in Polen wieder aufgefunden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.05.2018 ihre Eintrittspflicht ab.

Dagegen die Berufung des Klägers. Das OLG Dresden hat dazu im OLG Dresden, Beschl. v. 02.08.2022 – 4 U 428/22 – also Verfahren nach § 522 ZPO – Stellung genommen, und fasst das in folgendem Leitsatz zusammen:

Kann der Versicherungsnehmer den Beweis des „äußeren Bildes“ durch Zeugen führen, kommt es auf seine eigene Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden, ist die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers entscheidend.

Im Einzelnenn führt das OLG allgemein aus:

„Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung vom 30.05.2017 zu. Dem Kläger ist der Beweis für einen bedingungsgemäßen Diebstahl des Fahrzeuges nicht gelungen.

Beim Fahrzeugdiebstahl kommen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute. Er muss den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringen. Der Beweis für das äußere Bild ist erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00 – juris; vgl. Senat, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 – juris). Dieses Mindestmaß wird in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. BGH, a.a.O.; vgl. Senat a.a.O.). Für das äußere Bild ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechtes erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1999 – IV ZR 172/98 – juris). Kann der Kläger den Beweis durch Zeugen führen, kommt es auf seine Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden und kann sich der Kläger nur auf seine eigenen Angaben stützen, so ist seine Glaubwürdigkeit entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00 – juris).“

Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung verweise ich dnan auf den verlinkten Volltext.

Manipulierter Unfall – ein Hauch von Strafrecht, oder: Welche Indizien sprechen gegen einen Unfall?

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Heute im „Kessel Buntes“ zwei zivilrechtliche Entscheidungen, und zwar beide zum Schadensersatz nach (angenommenen) Manipulationen. Über solchen Entscheidungen liegt ja immer auch ein Hauch von Strafrecht 🙂 . Die damit zusammenhängenden Fragen, vor allem die der Unfallmanipulation, haben die Rechtsprechung früher häufiger beschäftigt. In der letzten Zeit tauchen sie m.E. nicht mehr so häufig auf. Beide Entscheidungen befassen sich mit der Beweiswürdigung. I.d.R. liegt hier immer der Schwerpunkt der entsprechenden Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Bremen, Beschl. v. 01.07.2022 – 1 U 24/22 – zu einer Unfallmanipulation vor. Es handelt sich um einen gem. § 522 ZPO ergangenen Beschluss. Das LG hatte die Schadensersatzklage abgewiesen. Dagegen dann die Berufung des Klägers. Das OLG arbeitet sich in seinem Hinweisbeschluss minutiös an der landgerichtlichen Beweiswürdigung, die ein zum Schadensersatz führendes Unfallereignis verneint hatte, ab:

„2. Das Landgericht ist im vorliegenden Fall aufgrund einer zutreffenden Gesamtwürdigung der für und gegen die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens sprechenden Umstände auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass ein manipuliertes Unfallgeschehen vorgelegen hat.

a) Diese Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges hat nach § 529 Nr. 1 ZPO auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich grundsätzlich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, juris Rn. 7, BGHZ 162, 313; Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 26, NJW 2016, 3015). Das Berufungsgericht ist demnach zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet, wenn aus der für dieses Gericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 11, VersR 2016, 1194). Hält es das Berufungsgericht es für denkbar, dass die von der Berufung aufgeworfenen Fragen zu einer anderen Würdigung führen können, besteht Anlass für die Überlegung, ob für die andere Würdigung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und deshalb Anlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – VIII ZR 300/15, juris Rn. 24, NJW-RR 2017, 75).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Für eine abweichende Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht keine solche Wahrscheinlichkeit und daher ist auch ein Anlass zu einer Wiederholung oder zu einer Ergänzung der Beweisaufnahme um weitere Feststellungen nicht gegeben. Die Würdigung und Berücksichtigung der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien ist im angefochtenen Urteil im Einklang mit den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu erfolgt (siehe hierzu die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2021 – 1 U 48/20, juris Rn. 26 ff. m.w.N.) und die hiergegen erhobenen Angriffe der Berufung sind nicht durchschlagend.

c) Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diejenigen vom Landgericht als Indizien für die Annahme einer Unfallmanipulation angesehenen Umstände, gegen die sich die Berufung nicht wendet, auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in diesem Sinne bewertet wurden: Dies betrifft namentlich die Beteiligung eines Pkw der Oberklasse auf der Klägerseite; die Suggestion einer eindeutigen Haftungslage nach dem geschilderten Unfallgeschehen; die fiktive Abrechnung; die Beteiligung eines Miet-Fahrzeugs auf Verursacherseite, welches dort keinen relevanten Vermögensschaden entstehen lässt; das sofortige Schuldeingeständnis des Schädigers gegenüber der Polizei; die wiederholte Verwicklung des Zeugen pp. in Unfälle mit Mietwagen und eine fehlende plausible Erklärung des Zeugen pp. dafür, mehrere Unfälle mit angemieteten Fahrzeugen verursacht zu haben; sowie die fehlende Anwesenheit des Klägers am Unfallort (siehe hierzu sowie zu den nachstehenden Punkten jeweils die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Ergänzend zu den vom Landgericht berücksichtigten Umständen wären im Übrigen auch noch weitere Indizien zugunsten der Annahme einer Unfallmanipulation zu bewerten gewesen, namentlich die nur kurze Zulassungszeit des Geschädigtenfahrzeugs erst kurz vor dem Unfallereignis, dessen Wertminderung durch eine vergleichsweise hohe Laufleistung und die Schadensnatur in Form von seitlichen Schrammschäden.

d) Auch soweit der Kläger einzelne Rügen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vornimmt, erweisen sich diese nicht als durchgreifen. Dies gilt zunächst für die Rüge, dass das Landgericht den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass im vorliegenden Fall die Polizei eingeschaltet worden sei, was gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spreche. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen neutralen Umstand; die Hinzuziehung der Polizei muss nicht notwendigerweise der Annahme einer Unfallmanipulation entgegenstehen, insbesondere wenn dies mit einer gegenüber den Polizeibeamten suggerierten eindeutigen Unfallverursachung oder einer klaren Verantwortungsübernahme des vermeintlichen Schädigers einhergeht.

e) Soweit der Kläger weiter rügt, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass das Geschehen sich gegen 22.50 Uhr auf der pp. zugetragen haben soll, die zu dieser Zeit stark frequentiert sei, vermag auch dies keine Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu begründen. Gegen die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens würde es sprechen, wenn bei einem Unfall, der nach Örtlichkeit und Uhrzeit des Geschehens das Vorhandensein solcher Zeugen erwarten lässt, von den Parteien auch tatsächlich solche neutrale Zeugen benannt worden wären, was vorliegend aber gerade nicht der Fall war.

f) Der Kläger kann der Beweiswürdigung des Landgerichts auch nicht durchgreifend entgegenhalten, dass der Kläger bzw. der Zeuge pp. nicht mit dem Zeugen pp. bekannt sei. Der fehlende Nachweis einer Bekanntschaft stellt für sich genommen kein gegen die Annahme einer Unfallmanipulation sprechendes Indiz dar, sondern ist ein lediglich neutraler Umstand, zumal Unfallmanipulationen auch ohne eine direkte Bekanntschaft zwischen den Beteiligten über Dritte organisiert werden können.

g) Zweifel gegenüber der Beweiswürdigung des Landgerichts zeigt der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen auf, dass der Zeuge pp. eine nachvollziehbare Schilderung des Unfalls gegeben und auch eine plausible Erklärung für seine Anwesenheit am Unfallort geboten habe, indem er darauf verwiesen habe, dass er sich am Unfalltag im nördlichen Teil von Bremen aufgehalten und dort ein Date mit einem Bekannten gehabt habe, mit dem er zuvor nur flüchtig geschrieben habe, und dass sich dieses nachher dann verlaufen habe. Die Beschreibung der Umstände der Anwesenheit am Unfallort bleibt damit weiterhin in höchstem Maße vage – insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine wegen des Unfallgeschehens eine genauere Erinnerung zu erwarten gewesen wäre. Auch ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum sich der aus dem nördlichen Teil von Bremen kommende Zeuge auf seiner Heimfahrt nach pp. auf der pp. in Höhe pp. befunden haben sollte, um dort – wie er in seiner schriftlichen Unfallanzeige angegeben hat – die Abfahrt nehmen zu wollen.

h) Ebenso begründet es keine Zweifel gegenüber der Beweiswürdigung des Landgerichts, wenn der Kläger vorbringt, dass der Zeuge pp. zwar nur eine vage Unfallschilderung gegeben und er sich nicht mehr daran zu erinnern vermocht habe, warum er am Unfallort gewesen sei, dass aber seine Aussage dadurch beeinflusst gewesen sei, dass er an Klaustrophobie leide. Dafür, dass aus diesen Gründen dem Zeugen eine Aussage nur erschwert möglich gewesen wäre, bietet das richterliche Protokoll seiner Vernehmung keinerlei Anhaltspunkte. Auch seitens des Klägers ist dieser Umstand erstinstanzlich nicht gerügt worden, weswegen er mit diesem Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht mehr zu hören ist, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, zumal auch dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht eine plausible Erklärung dafür zu entnehmen ist, weswegen sich der Zeuge pp. am Unfallort befunden haben soll. Daher bedarf es auch nicht der Einholung der hierzu angebotenen Beweise.

i) Ferner kann der Kläger der Beweiswürdigung des Landgerichts auch nicht durchgreifend entgegenhalten, das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert gewesen sei, dass weder der Kläger noch der Zeuge pp. bislang in Vorunfälle verwickelt gewesen sei, dass der Kläger in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, einen festen Wohnsitz mit jederzeitiger Erreichbarkeit unterhalte und nicht vorbestraft sei Hierbei handelt es sich vielmehr um neutrale Umstände. Auch eine günstige finanzielle Situation eines Beteiligten ist nicht als Indiz gegen die Annahme einer Unfallmanipulation zu werten, da die Lebenserfahrung nicht belegt, dass Versicherungsbetrug ein in wohlhabenden Kreisen weniger übliches Vergehen darstellen würde.

j) Auch die weitere Rüge des Klägers erweist sich nicht als durchschlagend gegenüber der Beweiswürdigung, dass aus technischer Sicht keine Bedenken gegen den klägerseits behaupteten Unfallablauf bestünden und dass nicht nachgewiesen sei, dass die Leitplanke tatsächlich nicht beschädigt worden sei. Dabei ist zutreffend, dass die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Unfallgeschehens ein Indiz darstellt, dass gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein einzelnes Indiz, welches die Annahme einer Unfallmanipulation nicht ausschließt, sondern welches lediglich in die Gesamtwürdigung einzustellen ist. Nach Bewertung des Senats ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstands aber davon auszugehen, dass die Vielzahl der einzelnen für die Annahme einer Unfallmanipulation sprechenden Umstände weiterhin die Überzeugungsbildung trägt, dass im vorliegenden Fall das vermeintliche Unfallgeschehen auf einer Manipulation beruht. Dabei bedarf es auch keiner ergänzenden Befragung des Sachverständigen zur Frage der Plausibilität und Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens: Es kann vielmehr unterstellt werden, dass sich hieraus ergeben würde, dass das Unfallgeschehen nach der Darstellung des Klägers tatsächlich plausibel ist und dass bei einem entsprechenden Hergang, wenn er nicht durch Manipulation eingeleitet worden wäre, eine Vermeidbarkeit nicht gegeben wäre. Ungeachtet dessen würde das Indiz der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit eine anderweitige Bewertung in der Gesamtwürdigung nicht tragen.

k) Dasselbe gilt sodann für die Rüge, dass das Landgericht den Umstand nicht korrekt in die Gesamtwürdigung einbezogen habe, dass eine nicht unerhebliche Gefahr von Verletzung der beteiligten Fahrer bestanden habe und dass sich aus einer ergänzenden Befragung ergeben hätte, dass bei dem Unfallgeschehen ein noch schwerwiegenderes Verletzungsrisiko der beteiligten Fahrzeugführer bestanden hätte als zunächst angenommen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein typisches Indiz, das gegen die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens spricht, der Umstand ist, dass bei dem Unfall eine konkrete erhebliche Verletzungsgefahr bestand. Dies gilt aber vor allem dann, wenn diese Verletzungsgefahr nicht lediglich als unbeabsichtigte Nebenfolge eines nicht wie geplant verlaufenen gestellten Unfallgeschehens entstanden ist, sondern vielmehr nach der Art der Kollision ohne weiteres zu befürchten war. Letzteres ist auch vom Kläger nicht behauptet. Insgesamt verbliebe es im Ergebnis auch insoweit dabei, dass nach Bewertung des Senats auch unter Berücksichtigung dieses Umstands davon auszugehen bliebe, dass die Vielzahl der weiteren anderen für die Annahme einer Unfallmanipulation sprechenden Umstände weiterhin die Überzeugungsbildung tragen, dass im vorliegenden Fall das vermeintliche Unfallgeschehen auf einer Manipulation beruht. Dabei bedarf es auch keiner ergänzenden Befragung des Sachverständigen zur Frage des Verletzungsrisikos im Rahmen des Unfallgeschehens: Auch wenn sich hieraus ein gesteigertes Verletzungsrisiko für den Fall des Reifenschadens mit vollständigem Druckverlust oder einem Achsschaden ergeben würde, ist bereits nichts dazu vorgetragen, dass diese Verletzungsgefahr als ohne weiteres zu erwartende Kollisionsfolge anzusehen wäre, so dass dieses Indiz im vorliegenden Fall eine anderweitige Bewertung in der Gesamtwürdigung nicht tragen würde.

l) Soweit der Kläger schließlich rügt, dass sich die Beweiswürdigung fehlerhaft lediglich in der bloßen Addition von Umständen erschöpfe, bei der auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden seien, kann auch dies Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts im vorstehenden Sinne nicht begründen. Wie vorstehend ausgeführt, begründen die vom Kläger vorgebrachten entlastenden Umstände keine anderweitige Bewertung. Das Landgericht hat erkennbar die wesentlichen Umstände berücksichtigt und es hat erkennen lassen, welche Umstände es für seine Überzeugungsbildung als maßgeblich ansieht, dies genügt den Anforderungen an die Führung des Indizienbeweises.“