Kategoriearchiv: Strafrecht

VerkehrsR I: 20 cm-Pflastersteinwurf auf Radfahrer, oder: Versuchter gefährlicher Eingriff?

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Nach dem gestrigen „Verjährungsschock“ 🙂 mache ich heute hier mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen weiter.

Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 4 StR 526/25. Der BGH nimmt in dem Beschluss u.a. zu einem in Zusammenhang mit einer Unterbringungsentscheidung vom LG angenommenen versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB Stellung genommen. Er beanstandet insoweit, dass der

„……. Gefahrenprognose ein zu großer Unrechtsgehalt zugrunde liegt.

a) Nach den Urteilsgründen warf der schuldunfähige Angeklagte einen Pflasterstein von ca. 20 cm Länge in Richtung eines in etwa drei Metern Entfernung an ihm auf einer öffentlichen Straße vorbeifahrenden Radfahrers, um diesen zu verletzen. Der Stein flog hinter dem Radfahrer vorbei, ohne ihn zu treffen. Der Radfahrer fuhr weiter und entfernte sich, weshalb der Angeklagte für einen erneuten Steinwurf keine Möglichkeit mehr sah.

b) Das Landgericht hat hier zwar rechtsfehlerfrei einen fehlgeschlagenen Versuch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht, die vorstehenden Feststellungen tragen aber keinen Tatentschluss des Angeklagten, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu begehen.

aa) Der Tatentschluss im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss sich als vorsatzgleiche Vorstellung auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr richten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 11; Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 68/21 Rn. 8 f.). Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und des Eintritts der konkreten Gefahr – was hier allein in Betracht kommt – indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist (Dynamik des Straßenverkehrs; grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 10; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 326/20 Rn. 3).

bb) Ein diesen Maßgaben genügender Tatentschluss des Angeklagten – etwa dahingehend, dass er den Stein gegen die Körpervorderseite des sich auf ihn zubewegenden Radfahrers werfen wollte – ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler gefährden den Bestand des Urteils jedoch nicht. Denn der Senat kann ausschließen, dass die negative Gefahrenprognose des Landgerichts hierauf beruht (§ 337 StPO).

a) Unabhängig von den dargelegten Rechtsfehlern konnte sich das Landgericht auf § 63 Satz 1 StGB stützen. Seine Bewertung, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine erhebliche Anlasstat vorliegt, hat es allein auf die hier rechtsfehlerfrei bejahte versuchte gefährliche Körperverletzung unter Verwendung eines Steins gestützt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es kann somit dahinstehen, ob im Fall II. 5 der Urteilsgründe bereits die durch den weiteren Steinwurf tätlich unterstützte Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB hinreichend schwer wiegt, um auch insoweit eine erhebliche Anlasstat zu bejahen.“

 

OWi III: Gesetzesänderung im Straßenverkehr III, oder: Digitaler Führerschein und digitale Parkraumkontrolle

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In diesem dritten Beitrag zu den Änderungen durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), weise ich dann noch auf zwei Punkte hin:

I. Einführung eines digitalen Führerscheins

Bislang wurde der Führerschein nach § 25 Abs. 1 FeV i.V.m. dem Muster 1 der Anlage 8 zur FeV als Kartenführerschein erstellt. Nach dem neuen § 2d Abs. 1 StVG kann nun demnächst der Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins, der ab dem 01.01.1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.

Bei diesem digitalen Führerschein handelt es sich um einen amtlich zugelassenen, elektronischen, rein nationalen Nachweis. Der digitale Führerschein berechtigt bisher nur im Inland zum Nachweis des Führerscheins (§§ 2 Abs. 1a S. 2 StVG, 4 Abs. 2a S. 3 FeV). Die Benutzung im EU-Ausland wird erst mit der Umsetzung der 4. EU-Führerschein-Richtlinie erfolgen, die die EU-weite Einführung des digitalen Führerscheins vorsieht (BT-Drs. 21/3505, S. 45).

Der digitale Führerschein enthält alle Daten eines deutschen Führerscheins, mit Ausnahme der Unterschrift (§ 2d Abs. 4 StVG).

Voraussetzungen für den Antrag sind:

  • Der Antragsteller muss Inhaber ein geeignetes mobiles Endgerät und auf diesem ein Anwenderprogramm eingerichtet sein, das die Darstellung des digitalen Führerscheins ermöglicht (§ 2d Abs. 2 Nr. 2 StVG).
  • Außerdem muss der Antragsteller Inhaber eines Ausweises oder eines mobilen Endgerätes sein, mit dem er einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 PersonalausweisG im Rahmen der Antragstellung führen kann (§ 2d Abs. 2 Nr. 3 StVG).. Gem. Abs. 3 der Vorschrift muss das Kraftfahrt-Bundesamt die Einzelheiten zur Antragstellung und zur technischen Aus­gestaltung des digitalen Führerscheins in einem noch abzusteckenden Standard festlegen.

In den §§ 2 Abs. 1a S. 1 StVG, 4 Abs. 2a S.1 FeV ist vorgesehen vor, dass der Inhaber eines Führerscheins diesen durch einen digitalen Führerschein nach § 2d StVG nachweisen kann. Beim digitalen Führerschein wird das Aushändigen eines Führerscheins durch das Vorzeigen und Ermöglichen der Überprüfung der Daten ersetzt (§§ 2 Abs. 1a Satz 3 StVG). Durch den digitalen Führerschein ist dessen Inhaber von der Pflicht, den Kartenführerschein beim Führen eines Kraftfahrzeugs mitzuführen, entbunden.

Im Fall des Nachweises durch einen digitalen Führerschein ist der Inhaber beim Führen eines Kraftfahrzeugs zum Mitführen des digitalen Führerscheins verpflichtet. Der Inhaber hat auf Verlangen den digitalen Führerschein vorzuzeigen und eine Überprüfung der Daten zu ermöglichen (§ 4 Abs. 2a S. 4 und 5 FeV).

Beim Bestehen eines Fahrverbots, beim Erlöschen der Fahrerlaubnis, bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO oder wenn sich der Führerschein auf Grund behördlicher Maßnahmen aus sonstigen Gründen nicht im Besitz des Inhabers befindet, ist der Nachweis in digitaler Form ausgeschlossen (§§ 2 Abs. 1b StVG, 4 Abs. 2b FeV). Diese Einschränkungen werden im Anwenderprogramm kenntlich gemacht werden (BT-Drs. 21/3505, S. 11).

Ergänzend zu der Neuregelung ist die Bußgeldvorschrift des § 75 FeV um die Nrn. 4a bis 4 ergänzt worden. Ordnungswidrig handelt danach nun ggf. auch, wer entgegen § 4 Abs. 2a S. 4 FeV einen digitalen Führerschein nicht mitführt, entgegen § 4 Abs. 2a S. 5 FeV einen digitalen Führerschein nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, oder entgegen § 4 Abs. 2b FeV den Führerschein durch einen digitalen Führerschein nachweist.

Inkrafttreten

Die Änderungen betreffend die Einführung des digitalen Führerscheins treten erst an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Erstellung des digitalen Führerscheins gegeben sind. Das Bundesministerium für Verkehr gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Das wird sicherlich noch ein wenig dauern.

II. Digitale Parkraumkontrolle

Hinzuweisen ist dann noch auf den neuen § 63g StVG. Der gibt den Behörden die Möglichkeit zu schaffen, dass an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben ist. Folgenden Daten dürfen dann zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der Parkberechtigung automatisiert gespeichert werden: einen nach dem Stand der Technik erzeugten Hash-Wert des angegebenen Kennzeichens und den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung. Nach § 63g Abs. 2 StVG dürfen die zuständigen Behörden dürfen zudem im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen (Videokontrolle, sog. Scanfahrzeuge) bestimmte Daten zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung automatisiert erheben, übermitteln und speichern.

Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang § 63g Abs. 6 StVG. Die dort enthaltene Regelung sieht ein Beschlagnahme- und Beweisverwertungsverbot betreffend sämtlicher nach der Vorschrift gespeicherter Daten für andere Zwecke vor. Dies entspricht der Regelung für die im Zusammenhang der Erhebung der Lkw-Maut bestehenden Verwendungsbeschränkungen (§§ 4 Abs. 3 S. 4 und 5, 7 Abs. 2 S.. 2 und 3, Abs. 3a S. 2 BFStrMG). Die vom Bundesrat an der Stelle gewünschte Erlaubnis zur Nutzung der Daten zur Kriminalitätsbekämpfung (BT-Drs. 21/3505, S. 59) ist nicht Gesetz geworden.

 

OWi I: Gesetzesänderung im Straßenverkehr I, oder: Sanktionierung von Punktehandel/Punkteübernahme

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Heute beginnt am 01.07.2026 ein neuer Monat. Und der bringt uns dann Änderungen bei den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, über die ich heute berichten werde. Zunächst kommt hier etwas zum Punktehandel, im Mittagsposting dann die wichtigen Änderungen zu den verlängerten Verjährungsfristen und heute Nachmittag dann noch der digitale Führerschein.

Diese Änderungen gehen zurück auf das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142). Dieses basiert auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.01.2026 (BT-Drs. 21/3505), zu dem Bundesrat Stellung genommen hat (vgl. BT-Drs. 21/3505, S. 54) und die Bundesregierung eine Gegenäußerung (BT-Drs. 21/3505, S. 67) abgegeben hat. In dem dann schließlich verabschiedeten Gesetz wurde eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses des Bundetags vom 25.03.2026 (BT-Drs. 21/4979) übernommen.

Ein Schwerpunkt der Änderungen war die Bekämpfung des sog. „Punktehandels“ bzw. der „Punkteübernahme“. Bei der Punkteübernahme geht es darum, dass entweder jemand aus der Verwandtschaft oder dem Bekanntenkreis gegenüber der Bußgeldbehörde den Vorwurf zunächst einräumt, dann aber, nachdem die – bislang kurze – Verjährungsfrist beim eigentlich Betroffenen abgelaufen ist, die Einlassung widerrufen wird. Eine Verfolgung des Betroffenen ist dann ausgeschlossen. Daneben gibt es auch noch den Punktehandel. In der Erscheinensform übernimmt eine kommerziell handelnde Agentur gegen Entgelt die Vermittlung der Person, die den Tatvorwurf gesteht.

Nach bisheriger Rechtslage war es nicht möglich, diese Erscheinensformen zu sanktionieren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17). Insbesondere ist auch eine Strafbarkeit nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung abgelehnt worden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17; Urt. v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, LG Heilbronn, Beschl. v. 09.03.2017 – 8 KLS 24 Js 28058/15; a.A. aber OLG Stuttgart, Beschl. v. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15).

An der Stelle ist mit dem neuen § 4c StVG nun ein neuer Bußgeldtatbestand geschaffen worden. Danach ist es

  • verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unterneh­mung anzubieten (Abs. 1)
  • verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ord­nungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten (Abs. 2).

Bei beiden Erscheinungsformen handelt es sich um echte Unternehmenstatbestände. Sie werden also einen sehr weiten Anwendungsbereich haben. Erfasst werden also „Vorfeldhandlungen, wie z.B. das Anbieten einer solchen Unternehmung. Betroffen davon sind insbesondere Online-Angebote. Die Täuschung über den Beteiligten erfasst die wahrheitswidrige Selbstbezichtigung oder die wahrheitswidrige Bezichtigung eines Dritten, sowie auch die wahrheitswidrige Bezichtigung einer fiktiven Person. In diesen Fällen ist die Handlung grundsätzlich gleichermaßen geeignet, die Ermittlungen in die falsche Richtung zu lenken (BT-Drs. 21/3505, S. 33). § 4c Abs.2 StVG erfasst dann den Vermittler, der also z.B. Personen vermittelt/anbietet, die die Punkte „übernehmen“.

Die den unerlaubten Punktehandel sanktionierende Regelung findet man in § 23 StVG. Danach handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeint, wer entgegen § 4c StVG eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

Inkraftgetreten sind diese Regelungen heute am 01.07.2026.

StPO III: Annahme von Schuldunfähigkeit im Urteil, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Und zu guter Letzt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe wegen der Ausführungen des BayObLG zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Falle einer in der Berufungsinstanz festgestellten Schuldunfähigkeit des Angeklagten.

Heute gibt es den Beschluss noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei Annahme der Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durch das Tatgericht. Das meint das BayObLG:

„2. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

a) Ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist prinzipiell mehrstufig zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 6 StR 583/24 –, juris Rn. 7). Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss in der Regel – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung beim Angeklagten vorlag. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese tatsächlich festgestellte Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 – 5 StR 276/24 –, juris Rn. 11).

b) Für die Tatsachenbewertung ist das Gericht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen.

c) Im Urteil unerlässlich ist die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Schließt sich der Tatrichter – wie hier – den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 1 StR 291/21 –, juris Rn. 16; Fischer a.a.O. § 20 Rn. 9d).

d) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil es über die erste Stufe der Prüfung nicht hinausgeht und lediglich eine Diagnose benennt. So mangelt es insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung, in welcher Weise sich das angenommene Störungsbild – in Verbindung mit einer nach den Feststellungen zur Vorbehandlung und der aktuellen Diagnose nahe liegenden weiteren psychischen Erkrankung – auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen ausgewirkt hat (vgl. zur Darstellungspflicht Senat, Beschluss vom 10. September 2024 – 203 StRR 326/24 –, juris Rn. 8 zu wahnhaften Störungen; BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 StR 234/23 –, juris zum Liebeswahn; KrehlGüntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 238 StGB Rn. 87 f. zur Schuldprüfung bei der Nachstellung). Die bloße Bezeichnung der Störung als Erotomanie (Liebeswahn), also einer wahnhaften Störung, die in der Regel in Verbindung mit weiteren psychischen Erkrankungen auftritt, genügt nicht.

Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung. Die neue Strafkammer wird mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen, ob der Angeklagte im Tatzeitraum an einer Störung litt, die rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, und wenn ja, unter welches der Merkmale. Anschließend wäre zu klären, ob sich die Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat.“

Strafe III: Ausführliche Begründung der Gesamtstrafe, oder: Fünffach erhöhte Einsatzstrafe

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Und dann habe ich zum Abschluss hier noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 14.04.2026 – III-3 ORs 13/26 -, den ich schon mal vorgestellt habe.

Heute geht es um den Gesamtstrafenausspruch, den das OLG beanstandet:

„2. Der Gesamtstrafenausspruch war auf die Revision der Angeklagten aufzuheben, denn die Gesamtstrafenbildung leidet an einem Wertungsfehler.

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht unter Berücksichtigung der Person des Täters und seiner Taten eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei der Zahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen nur ein geringes Gewicht zukommt (zu vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 54 StGB Rn. 7.).

An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafrahmens regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Denn eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann – jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung – die Besorgnis begründen, dass das Gericht sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 46 Rn. 387).

Diesen Anforderungen wird die nur wenige Zeilen umfassende Begründung der Gesamtstrafe durch das Amtsgericht Gütersloh nicht gerecht. Die erhebliche Erhöhung (um rund das fünffache) der Einsatzstrafe von 9 Monaten hätte zumindest einer ausführlicheren Begründung bedurft. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können – auch im Hinblick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche – die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben, § 353 Abs. 2 StPO. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen – wie hier – dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374).

Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenbildung lediglich die Zahl der festgesetzten Einzelstrafen und, soweit im angefochtenen Urteil mehrere Einzelstrafen für dieselbe Tat festgesetzt worden sind (vgl. z. B. Taten zu II. A. 7.-8. und Taten zu II. A. 11.-15.), nur eine – die mildere – Einzelstrafe zu berücksichtigen haben.“