Kategoriearchiv: Kosten

Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren, oder: Getrennte Beurteilung von Rechtsmitteln

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Und dann kommt als zweite Entscheidung betreffend Kostenentscheidungen der BayObLG, Beschl. v. 27.03.2025 -203 StRR 80/25 – zur Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren.

Das AG hatte den Angeklagten am 13.03.2023 wegen Nötigung und Beleidigung u.a. zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60.- EUR verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte das LG mit Urteil vom 22.02.2024 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen zu je 60.- EUR verurteilt und die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat das BayObLG mit Beschluss vom 22.07.2024 das Urteil des LG vom 22.02.2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung und der Beleidigung schuldig ist, im Ausspruch über die wegen der Straßenverkehrsgefährdung verhängte Einzelstrafe, über die Maßregel und über die Gesamtgeldstrafe nebst Bewilligung der Ratenzahlung bei Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, im Ausspruch über die wegen Beleidigung verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit der Tagessatzhöhe von 60.- EUR ergänzt und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

Mit Urteil v. 07.10.2024 hat das LG „auf die Berufung der Staatsanwaltschaft“ das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 75.00 EUR verurteilt werde. Mit dem Fahrverbot von 3 Monaten und der Ratenzahlung habe es sein Bewenden. Die Berufung des Angeklagten hat es als unbegründet zurückgewiesen, der Angeklagte habe die Kosten und die notwendigen Auslagen zu tragen.

Dagegen hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt, die teilweise begründet war. Dazu das BayObLG:

„1. Der Schuldspruch und der Ausspruch der wegen Beleidigung verhängten Einzelstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 Euro sind mit dem Beschluss des Senats vom 22. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen. Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe durch den Senat handelt es sich entgegen der Annahme des Landgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft nicht um einen unverbindlichen Vorschlag, der vom Landgericht nach der teilweisen Zurückverweisung der Sache modifiziert werden konnte. Das angefochtene Urteil bedarf daher dahingehend der Korrektur, dass der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 60.00 Euro verurteilt worden ist.

2. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2024 verkannt, dass die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft bereits in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 2024 nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig verworfen worden war und über die Berufung des Angeklagten nur noch partiell zu entscheiden war. Insoweit bedarf der Tenor des angefochtenen Urteils der Korrektur.

3. Auch der weitere Rechtsfolgenausspruch weist einen Fehler auf. Bereits bei der nach der Zurückverweisung der Sache neu festzusetzenden Einzelstrafe wegen Nötigung hat das Landgericht – erneut – übergangen, dass der Tatrichter bei einem Ausspruch einer Einzelstrafe nicht nur die Tagessatzanzahl, sondern stets auch die Tagessatzhöhe festzusetzen hat. Der Senat setzt, nachdem auch der Gesamtstrafenausspruch der Korrektur bedarf, die Tagessatzhöhe der wegen Nötigung verhängten Einzelstrafe von 70 Tagessätzen auf 60.00 Euro fest.

4. Schließlich ist auch der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das Landgericht hat, wie oben dargelegt, den Umfang der Rechtskraft verkannt…..“

5. Der Senat sieht trotz der aufgezeigten Rechtsfehler zur Vermeidung einer weiteren der Justiz anzulastenden Verzögerung von einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ab und ändert die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14 –, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 5 ORs 4 Ss 23/23 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2016 – (5) 121 Ss 92/16 (26/16) –, juris Rn. 5) dahin ab, dass diese auch bei der Gesamtgeldstrafe auf den Betrag von 60,00 Euro festgesetzt wird. Diese Festsetzung ist dem Senat aufgrund der im Urteil mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der durch das Verschlechterungsverbot vorgegebenen Höchstgrenze zweifelsfrei möglich.

6. Im Übrigen ist die Revision – dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass das Landgericht es auch versäumt hat, einen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis zu prüfen (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2022 – (3) 121 Ss 138/21 (59 – 60/21) –, juris Rn. 29, 30 zum Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Nötigung im Straßenverkehr; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 69 Rn. 38), belastet den Angeklagten nicht.“

Das war vorab mitzuteilen, um die Kostenentscheidung zu verstehen. Die lautete:

„Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Revision trägt ebenfalls der Angeklagte. Allerdings werden die Gebühren im Revisionsverfahren um ein Fünftel herabgesetzt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.“

Und begründet hat das BayObLG die wie folgt:

„7. Der Ausspruch zu den Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO und berücksichtigt das Versagen der Berufung und den teilweisen Erfolg des Angeklagten in der Revision. Der Erfolg eines Rechtsmittels wird grundsätzlich ermittelt durch einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung und des Anfechtungsziels einerseits und den mit Hilfe des Rechtsmittels schließlich erreichten Ergebnissen andererseits (Kurtze in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 473 Rn. 22). Im Falle der Zurückverweisung bemisst sich der Erfolg eines Rechtsmittels nach der abschließenden Sachentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1988 – 4 StR 569/88 –, juris Rn. 3). Mit seiner Berufung hatte der Angeklagte ausgehend von dem Urteil des Amtsgerichts vom 13. März 2023 letztlich keinen Erfolg. Etwas anderes gilt jedoch für das Revisionsverfahren. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts ist für den Kostenausspruch jedes Rechtsmittel getrennt nach dem jeweiligen Bezugspunkt der Anfechtung zu beurteilen. Im Instanzenzug maßgeblich ist nach § 473 Abs. 4 StPO nach einer Zurückverweisung an das Landgericht nicht die abschließende Sachentscheidung verglichen mit dem Ausgangsurteil des Amtsgerichts, sondern die abschließende Sachentscheidung verglichen mit dem in der Revision angefochtenen Urteil des Landgerichts (zur Kostenentscheidung bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 5 ORs 4 Ss 23/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 6. September 2023 – 203 StRR 342/23 –, juris). Da die Revision des Angeklagten mit Blick auf das Erkenntnis des Landgerichts vom 22. Februar 2024 (vgl. zum Bezugspunkt bei einer Revision nach Zurückverweisung auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 1987 – 1 StR 687/86 –, juris) zum Teil erfolgreich war, hindert der Umstand, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel innerhalb der Einlegungsfrist ohne nähere Begründung zunächst nur als Revision bezeichnet hat (vgl. dazu Kurtze a.a.O. § 464 Rn. 44), den Senat nicht an einer entsprechenden Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1972 – 2 StR 29/72-, BGHSt 25, 77-81, juris Rn. 7). Die – unzulässige – Kostenbeschwerde ist mit der Kostenentscheidung des Senats prozessual überholt.“

Kostenentscheidung zu Lasten eines Beistandes, oder: Rechtsmittel im Auftrag und mit Willen des Mandanten

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Heute ist Freitag und damit Gebühren- oder Kostentag. Und zu der Thematik gibt es heute dann zwei Entscheidungen, die sich mit Kostenentscheidungen befassen.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.07.2025 – 2 BvR 424/24. Das hat sich mit einer zu Lasten eines Beistands ergangenen Kostenentscheidung befasst.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen zwei Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung geführt. Mit Schreiben vom 30.04.2022 beantragte der Geschädigte die gerichtliche Genehmigung des Beschwerdeführers als seinen Verletztenbeistand. Dies wurde vom AG gemäß § 406f Abs. 1 i.V.m. mit § 138 StPO genehmigt. Dies begründete es damit, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Studenten der Rechtswissenschaften, der als Familienangehöriger des Geschädigten dessen Vertrauen genieße. Im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und die Aufgaben des Verletztenbeistands sei das Tätigwerden eines Familienangehörigen, der über Rechtskenntnisse verfüge, mit den Belangen der Rechtspflege vereinbar.

Mit Verfügung vom 16.5.2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen beide Beschuldigte gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Gegen diese Entscheidung legte der Beistand mit Schreiben vom 12.06.2023 „namens und in Vollmacht des Geschädigten“ Beschwerde ein und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Papierakten an seine Wohnanschrift. Nachdem die Staatsanwaltschaft die beantragte Akteneinsicht abgelehnt und darauf hingewiesen hatte, dass jedoch dem Geschädigten Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft gewährt werden könne, beantragte der Beistand mit Schreiben vom 23.06.2023 eine gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf sein Akteneinsichtsgesuch.

Das AG bestätigte daraufhin mit Beschluss vom 21.07.2023 die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Die Kosten des Verfahrens legte das AG dem Beistand auf. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass eine Genehmigung gemäß § 138 StPO nicht dazu führe, dass der Beistand einem Rechtsanwalt gleichzustellen wäre.

Dagegen erhob der Beistand „namens und in Vollmacht für den Geschädigten“ Beschwerde. Das LG hat dann „auf die Beschwerde des Verletztenbeistands […] vom 31.07.2023“, die Beschwerde auf Kosten des Beistands als unbegründet verworfen. Dagegen hat der Beistand Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er meint, die Entscheidung des LG, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sei willkürlich und verletzte ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG führt zur Begründetheit aus:

„2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, soweit das Landgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels auferlegt hat.

a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt unter dem hier gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <216>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2024 – 2 BvR 375/24 -, Rn. 15).

b) Nach diesem Maßstab verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostentragung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Ziel der Erhebung von Gebühren und Auslagen ist die zutreffende Zuordnung der Kosten nach dem Veranlassungsprinzip und die Entlastung des Justizhaushalts von Kosten, die andernfalls von der Allgemeinheit zu tragen wären (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2006 – 2 BvR 1596/01 -, Rn. 29 m.w.N.). Das Mittel liegt im öffentlichen Interesse und ist verfassungslegitim (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2006 – 2 BvR 1596/01 -, Rn. 29). Auch dem geltenden strafprozessualen Kostenrecht liegt das Veranlassungsprinzip zugrunde, das in manchen Regelungen ergänzt wird durch den Verschuldensgrundsatz, in anderen durch den Billigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 – 2 BvR 902/94 -, juris, Rn. 41; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, vor § 464 Rn. 3). Bei der hier gegenständlichen Kostenzuordnung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt ausschließlich das Veranlassungsprinzip (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 3; Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 25).

Kostenp?ichtig ist daher gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich auch, wer ein Rechtsmittel für einen anderen ohne Vertretungsmacht eingelegt hat (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 2; Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 43; Steinberger-Fraunhofer, in: SSW-StPO, 6. Aufl. 2025, § 473 Rn. 3). Dies gilt für den vollmachtlosen Verteidiger (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 6 StR 516/24 -, juris, Rn. 3), aber auch für den Verteidiger, der das Rechtsmittel gegen den Willen des Beschuldigten eingelegt oder weiterverfolgt hat (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 1 Ws 134/17 -, juris, Rn. 15; Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 43; Niesler, in: BeckOK StPO, § 473 Rn. 2 <Juli 2025>; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 473 Rn. 8), wenn der Beschuldigte der Einlegung des Rechtsmittels widersprochen oder seinen entgegenstehenden Willen zu erkennen gegeben hat (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 1 Ws 134/17 -, juris, Rn. 15; S. Hohmann, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2. Aufl. 2025, § 473 Rn. 6). Nach teilweise vertretener Ansicht kommt eine Kostentragungspflicht des das Rechtsmittel im fremden Namen einlegenden Vertreters nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dabei schon dann in Betracht, wenn er damit eine ihm erteilte Vollmacht überschritten hat (vgl. Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 46).

bb) Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen die versagte Akteneinsicht ausdrücklich namens und in Vollmacht des Geschädigten erhoben. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht oder eine Vollmachtsüberschreitung bestehen nicht. Somit war das von dem Verletztenbeistand eingelegte Rechtsmittel nach allgemeiner Ansicht – ähnlich wie im Falle des Verteidigers nach § 297 StPO – auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung zwingend als ein Rechtsmittel des Geschädigten selbst zu behandeln (vgl. etwa Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, § 473 Rn. 11). Für eine Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers verblieb kein Raum. Die gegenteilige, nicht näher begründete Auffassung des Landgerichts ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.

cc) Dass das Landgericht ausweislich des Eingangssatzes zur Beschlussformel „auf die Beschwerde des Verletztenbeistands“ entschieden hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Formulierung steht bereits im Widerspruch zu der weiteren Aussage im angegriffenen Beschluss, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde „namens und in Vollmacht“ des Geschädigten erhoben. Schließlich verbleibt bei der Ermittlung des Kostenschuldners im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO auch für die Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte – wie hier etwa des Umfangs des Akteneinsichtsrechts eines nichtanwaltlichen Verletztenbeistands – kein Raum.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Die Entscheidung des LG ist/war nicht nachvollziehbar. Denn der Beistand hatte die Beschwerde gegen die versagte Akteneinsicht ausdrücklich namens und in Vollmacht des von ihm vertretenen Geschädigten erhoben. Wie man dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht oder eine Vollmachtsüberschreitung gegeben sind, auf die Idee kommen kann, es handele sich nicht um ein Rechtsmittel des Geschädigten sondern um eins des Beistands, erschließt sich nicht. Damit war aber nach § 297 StPO die Kostenentscheidung zwingend zu Lasten des Geschädigten zu treffen.

Rechtsmittel ohne Rücksprache mit dem Mandanten, oder: Wer trägt die Kosten bei Rücknahme?

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Und dann habe ich hier noch eine zweite kostenrechtliche Entscheidung, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2025 – 3 Ws 51/25.

In der Sache geht es um die Frage, wer die Kosten eines vom Verteidiger ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten eingelegten Rechtsmittels, das dann später zurückgenommen wird, zu tragen hat. Die treffen – so das OLG – auch in dem Fall den Mandanten:

„Indes war auszusprechen, dass gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO der Verurteilte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels denjenigen, der es eingelegt hat. Dabei sind Rechtsmittel, die der Verteidiger gemäß § 297 StPO eingelegt hat, kostenrechtlich dem von ihm verteidigten Angeklagten zuzurechnen (MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2024, StPO, § 473, Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, § 473, Rn. 8; Löwe/Rosenberg/ Hilger, § 473, Rn. 11.). Denn gemäß § 297 StPO ist der Verteidiger – gleich ob Wahl- oder Pflichtverteidiger – grundsätzlich befugt, kraft seiner Stellung als selbständiges Organ der (Straf-)Rechtspflege aus eigenem Recht und in eigenem Namen für seinen Mandanten Rechtsmittel einzulegen (vgl. KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 297 Rn. 3; Meyer, JurBüro 1992, 74). Da es sich vor diesem Hintergrund in den Fällen des § 297 StPO nicht um ein eigenes Rechtsmittel des Verteidigers, sondern um ein dem jeweiligen Angeklagten zuzurechnendes Rechtsmittel handelt, hat Letzterer grundsätzlich im Fall der Rücknahme oder der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO – und dem darin zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzip – auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Es ist zwar anerkannt, dass ein Strafverteidiger die Kosten des Rechtsmittels ausnahmsweise dann selbst zu tragen hat, wenn er gänzlich ohne Bevollmächtigung bzw. Beiordnung oder gar gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten oder Verurteilten Rechtsmittel einlegt (OLG Celle, Beschluss vom 02.04.1997 – 1 Ss 350/96; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.12.1975 – 3 Ss 155/75, NJW 1976, 249 [250]; OLG München, Beschluss vom 29.04.1983 – 2 Ws 440/83, NJW 1983, 1688 [1689]). Denn in jenen Fällen, in denen der Verteidiger nicht im Sinne des § 297 StPO rechtsmittelbefugt ist, ist das Rechtsmittel dem Angeklagten im Sinne des Veranlassungsprinzips ausnahmsweise nicht zuzurechnen.

Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger – wie hier – jedoch lediglich ohne das Wissen und ohne die Zustimmung – aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen – des Angeklagten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist (vgl. hierzu bereits: Senat, Beschluss vom 14.08.2008 – 3 Ws 309/08; NJW 2008, 3799). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 297 StPO ergibt sich insoweit, dass die Grenze der Zurechnung des Rechtsmittels erst dann erreicht ist, wenn die Rechtsmitteleinlegung dem „ausdrücklichen“ Willen des Angeklagten bzw. Verurteilten widerspricht. Anders als für die Frage der Rechtsmittelbefugnis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels – dort ist anerkannt, dass der Angeklagte durch die nachträgliche Äußerung seines entgegenstehenden Willens dem Verteidiger die Befugnis für die weitere Durchführung des Rechtsmittels noch nachträglich entziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.1971 – 3 StR 282/71; BGH, Beschluss vom 18.08.1988 – 4 StR 316/88; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.1982 – 1 Ws 999/82) –, kann es bei der Frage der kostenrechtlichen Beurteilung wegen des in § 473 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzips im Grundsatz zunächst nur auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels und nicht auf einen gegebenenfalls an späterer Stelle geäußerten entgegenstehenden Willen des Angeklagten ankommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Angeklagten weiterverfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 16.05.2012 – 3 Ws 52/12, BeckRS 2012, 10839; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2015 – 2 Ws 300/15). Zudem kann es aufgrund des Wortlauts der Norm („ausdrücklich“) und aufgrund der Erwägung, dass das über die Kosten des Rechtsmittels entscheidende Gericht nicht die mandatsinterne Kommunikation zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten aufklären kann, nur auf den auch im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht zum Ausdruck kommenden Widerwillen des Angeklagten ankommen.

Diese Grundsätze gelten – da § 297 StPO nicht zwischen den Fällen der Wahl- und Pflichtverteidigung differenziert (MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO, § 297, Rn. 8) – unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger (Senat, Beschluss v. 14.08.2008 – 3 Ws 309/08) oder – wie hier – durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird. Anderes gilt, wenn das Rechtsmittel durch einen Anwalt eingelegt wurde, der weder Pflichtverteidiger ist, noch über eine Bevollmächtigung (zur Rechtsmitteleinlegung) verfügt (vgl. MüKo/Maier, a.a.O. § 473 Rn. 43; OLG Jena Beschl. v. 25.01.2006 – 1 Ws 16/06 – juris).

Darüber, ob angesichts der hier vom Verteidiger angedeuteten Verantwortungsübernahme für die fehlende Absprache im Vorgriff der Rechtsmitteleinlegung ein Ausgleich im Innenverhältnis stattfinden wird bzw. stattzufinden hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.“

Verfahrenseinstellung wegen Todes des Angeklagten, oder: Notwendige Auslagen der Nebenklage?

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Am RVG-Tag habe ich hier heute zunächst eine kostenrechtliche Entscheidung, und zwar den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 Ws 10/25. Es geht um die Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Versterbens des Angeklagten (§ 206a StPO). Die trägt der Nebenkläger dann selbst:

„b) Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Nebenkläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15.03.2016 – 2 StR 509/15, BeckRS 2016, 7592 Rn. 3; vom 30.07.2014 – 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349; vom 24.05.2018 – 4 StR 51/17, BeckRS 2018, 16391 Rn. 18 mwN). Im Falle des Freispruchs, der Nichteröffnung des Verfahrens oder einer Einstellung, die nicht unter § 472 Abs. 2 StPO fällt, hat der zur Nebenklage Befugte seine Auslagen selbst zu tragen; ebenso entfallen beim Tod des Angeklagten vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens Erstattungsansprüche des Nebenklägers (Kurtze in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 472 StPO, Rn. 4 mwN). Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359).“

Rückzahlung einer überzahlten (PKH-)Vergütung, oder: Verjährungsbeginn nicht vor Vergütungsfestsetzung

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Und dann am Freitag Entscheidungen zum Geld, also RVG und was damit zu tun hat.

Ich beginne mit einem Beschluss des SG Berlin. Der hängt schon länger in meinem Blogordner. Heute kommt er dann endlich. Es geht in dem SG Berlin, Beschl. v. 11.04.2025 – S 133 SF 273/19 E – um die Rückzahlung einer überzahlten (PKH-)Vergütung.

Hier war dem Rechtsanwalt, der seiner Mandantin nach Gewährung von PKH beigeordnet worden war, am 05.06.2015 ein Betrag in Höhe von 704,48 EUR ausgezahlt worden. Diese Auszahlung erfolgte, obwohl die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG mit Beschluss vom 04.062015 die Vergütung auf lediglich 511,70 EUR festgesetzt hatte. Gegen diesen Beschluss die Erinnerung des Rechtsanwalts. Das SG hat dann entschieden, dass ihm ein Betrag in Höhe von 589,05 EUR zustünde. Auf Beschwerde des Rechtsanwalts hat das LSG dann die Vergütung auf 603,33 EUR festgesetzt. Mit dem angegriffenem Bescheid vom 01.04.2019 fordert der die Landeskasse die Überzahlung in Höhe von 101,15 EUR (704,48 EUR – 603,33 EUR) von dem Rechtsanwalt zurück.

Der ist der Auffassung, von ihm könne nichts zurückverlangt werden. Es sei in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt worde, weshalb eine Rückforderung nach § 814 BGB ausscheide. Zudem wendet er Verjährung ein. Ein Rückzahlungsanspruch der Staatskasse für den am 05.06.2015 ausgezahlten Betrag sei nach § 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Ohnr Erfolg:

„…. Zu Recht wird von dem Erinnerungsführer der überzahlte Betrag in Höhe von 101,15 € zurückgefordert.

Der Bescheid entspricht den formellen Voraussetzungen.

Ansprüche der Staatskasse gegen Rechtsanwälte auf Grund im gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlter Beträge – hier: Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45, 55 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)- sind nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 8; 2; 8 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) i.V.m. §§ 1 Abs. 3; 33 Abs. 3ff.; 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG durch die Gerichte (Gerichtskasse) – wie hier geschehen- geltend zu machen und beizutreiben.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Forderung selbst ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der aus verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitet wird. Dieser stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts dar, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 5 C 1/15; Beschluss vom 22. Februar 2018, Az. 9 B 6/17; Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2020, Az. L 7 AS 7/20 B). Er kommt zur Anwendung als feststehender Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass Leistungen, die zu Unrecht bewirkt worden sind, erstattet werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 28. Juni 1957, Az. IV C 235.56), wenn – wie hier – eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage fehlt und das geltende Recht der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht –ebenfalls wie hier- nicht entgegen steht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2018, Az. 9 B 6/17). Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 5 C 1/15).

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen hier vor.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt insbesondere voraus, dass der Erstattungsberechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. November 2019, Az. B 1 KR 6/19 R). Dies ist hier der Fall. Ausgezahlt wurde für die Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45, 55 RVG ein Betrag von 704,48 €. Nach rechtskräftigem Beschluss des 39. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stehen dem Erinnerungsführer lediglich 603,33 € zu. Damit ist es zu einer letztlich rechtsgrundlosen Leistung der Staatskasse im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses an den Erinnerungsführer in Höhe der hier zurückverlangten 101,15 € gekommen, was auch unstreitig ist. Mit der rechtskräftig abändernden Vergütungsfestsetzung vom 17. Januar 2019 steht die Rechtsgrundlosigkeit der höheren Vergütung fest. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 1. April 2019 ist anschließend die konkrete Rückzahlungspflicht des Erinnerungsführers begründet worden.

Die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung des § 814 BGB, hier in entsprechender Anwendung, liegen nicht vor. Die Regelung erfordert positive Kenntnis der Leistung trotz Nichtschuld. Unkenntnis i.S.e. Kennenmüssens, selbst grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, ist nicht ausreichend. Für das Vorliegen der positiven Kenntnis der Urkundsbeamtin bei Auszahlung des Betrages in Höhe von 704,48 € hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Erinnerungsführer nichts vorgetragen. Für die Kammer ist eine solche positive Kenntnis auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelte es sich um ein bloßes Versehen.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt.

Forderungen wie hier verjähren nach § 195 BGB regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ausgehend vom zutreffenden Sachvortrag des Erinnerungsführers hat bereits ein – allerdings durch die endgültige Vergütungsfestsetzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bedingter, dazu sogleich – Rückzahlungsanspruch des Erinnerungsgegners für die zu viel ausgezahlte Vergütung mit der Auszahlung am 5. Juni 2015 bestanden. Es kann hier offen bleiben, ob der Lauf der Verjährungsfrist demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2015 überhaupt begonnen hat. Verjährung konnte jedoch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten, weil – den Verjährungsbeginn unterstellt – die Verjährung zumindest durch die zwischenzeitliche Rechtsverfolgung des Erinnerungsführers gehemmt war.

Nach § 204 Nr. 1 BGB wird der Lauf der Verjährung gehemmt, durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Wenngleich der Gesetzeswortlaut nur von der Klageerhebung spricht, ist die Regelung auch auf die gerichtliche Geltendmachung im Wege des vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahrens inkl. der Erinnerung und Beschwerde anzuwenden (vgl. Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 204 Rn. 2; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO vor § 91 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Das bedeutet vorliegend, dass der Zeitraum zwischen dem unterstellten Verjährungsbeginn mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bis sechs Monate nach dem 17. Januar 2019 nicht in die Berechnung einbezogen wird. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 1. April 2019 war die Forderung damit noch nicht verjährt.

Der Rückforderungsanspruch kann nicht isoliert von der endgültigen Vergütungsfestsetzung betrachtet werden. Das Bestehen und die Höhe eines Rückforderungsanspruchs hängt letztlich von dem rechtskräftig festgestellten Vergütungsanspruch unmittelbar ab. Daher ist auf diesen Anspruch im Ganzen, d.h. die Festsetzung der Vergütung – und daraus abgeleitet eine evtl. Rückforderung- abzustellen. Der Rückforderungsanspruch des Erinnerungsgegners war bis zur Entscheidung am 17. Januar 2019 nicht abschließend geklärt, so dass er bis zu diesem Zeitpunkt an der Geltendmachung eines (grundsätzlich zu beziffernden) Rückzahlungsanspruchs gehindert war. Ob dies nicht bereits den Lauf der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB gar nicht erst hat beginnen lassen, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen vollständig erst mit der Entscheidung vom 17. Januar 2019 feststanden – was nicht fernliegend ist, denn der Gläubiger muss erst dann etwas zurückfordern, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe er Forderungen stellen kann, denn ansonsten wäre er der Einrede „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“ ausgesetzt-, mag angesichts des gleichlautenden Ergebnisses dahinstehen. Folgte man der Auffassung des Erinnerungsführers, träte in der Konsequenz die Verjährung des Rückforderungsanspruchs (hier: 31. Dezember 2018) ein, bevor rechtskräftig über die Höhe der Vergütung (hier: 17. Januar 2019) – und damit auch eines evtl. Rückforderungsanspruchs- entschieden wäre.“