Kategoriearchiv: Entscheidung

Verkehr II: Isolierte Sperrfrist und Fahrverbot, oder: Verschlechterungsverbot

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.06.2026 – 1 ORs 28/26 – vor. In der Entscheidung geht es um das Verhältnis isolierte Sperrfrist und Fahrverbot und die Beachtung Schlechterstellungsverbots.

Das AG hatte den Angeklagten u.a. wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt. Das OLG hat auf die Revision wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufgehoben und führt zu der vom AG angeordneten Sperrfrist aus:

„d) Auch die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und das angeordnete Fahrverbot können keinen Bestand haben. Dies gilt bereits deshalb, weil ein Fahrverbot und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist sich einander regelmäßig ausschließen (vgl. zu § 44 StGB a.F.: BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 104/18 –, BeckRS 2018, 20463 Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2023 – III-5 ORs 46/23 –, juris Rn. 2). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 44 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017. Denn das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat. Aufgrund dessen kommt ein Fahrverbot neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Wenngleich das Amtsgericht angenommen hat, dass der Angeklagte sich durch die Taten zu Ziff. II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, hebt der Senat aufgrund der sich ausschließenden Konkurrenz von Fahrerlaubnissperre und Fahrverbot beide Aussprüche mit den ihnen zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Ungeachtet dessen wäre die Anordnung der Fahrerlaubnissperre auch deshalb aufzuheben, weil mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Indiztat i.S.v. § 69 Abs. 2 StGB entfällt und die Urteilsgründe, die bei der näheren Begründung der Sperrfristanordnung lediglich von der „hier abzuurteilenden Tat“, mithin nur einer Tat sprechen, ohne diese zu konkretisieren, nicht mit der hinreichenden Sicherheit erkennen lassen, dass das Amtsgericht auch allein auf der Grundlage der Tat zu Ziff. II. 3. der Urteilsgründe (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu der Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gelangt wäre. Darauf, dass die Urteilsgründe die Voraussetzungen einer isolierten Sperrfristanordnung i.S.v. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch deshalb nicht belegen, weil den Feststellungen zur Tat Ziff. II. 3. der Urteilsgründe lediglich entnommen werden kann, dass der Führerschein des Angeklagten zum damaligen Tatzeitpunkt beschlagnahmt war, und daher ohne weitere Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt, kommt es danach nicht an.

……

3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache gem. § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine unterbliebene Anordnung einer Fahrerlaubnisentziehung dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unterfällt und daher nicht nachgeholt werden kann, wenn sie in der irrigen Annahme, der Täter besitze keine Fahrerlaubnis, unterblieben und nur eine isolierte Sperre gem. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (OLG Hamm Verkehrsblatt 1959, 396; OLG Karlsruhe VRS 59, 112; OLG Köln NJW 2010, 2818; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 69 Rn. 74). Sollte der Angeklagte danach weiterhin über eine Fahrerlaubnis verfügen, scheidet aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch eine isolierte Sperrfrist aus.“

Verkehr I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Feststellungen beim Alleinrennen

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Aus meinen Beständen 🙂 heute einige verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen.

Ich starte mit zwei Entscheidungen zum materiellen Recht, und zwar einmal BGH und einmal KG.

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 23.04.2026 – 4 StR 337/25 – noch einmal zum gefährlichen Eingriff (§ 315b StGB) Stellung genommen. Anders als das LG hat es dessen Vorliegen verneint und demgemäß die entsprechende Verurteilung durch das LG entfallen lassen:

„2. Hingegen begegnet die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht belegen.

a) Nach den Feststellungen nutzte der Nebenkläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer eines Pizzadienstes einen ausschließlich durch den Lieferdienst und die Eigentümerin des Gebäudes genutzten, durch ein – zum Tatzeitpunkt offenstehendes – Garagentor vom öffentlichen Verkehrsraum der K.straße in W. abgetrennten privaten Garagenhof zum Be- und Entladen des Lieferfahrzeugs. Hierbei befand er sich „hinter seinem ca. 2 Meter hinter der Hofeinfahrt geparkten Fahrzeug“ und bewegte sich „im Bereich der von der K.straße aus einsehbaren Garageneinfahrt“ hin und her. Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw die K.straße und erblickte den Nebenkläger. Aus Wut über vorangegangene Streitigkeiten fuhr er „rechts scharf abbiegend direkt auf den Nebenkläger in den direkt und ohne weitere Zuwegung an die K.straße angrenzenden Garagenhof zu, um ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen, wobei er neben der Zufügung erheblicher Verletzungen dabei auch in Kauf nahm, den Nebenkläger durch ein Einquetschen zwischen seinem und dem Fahrzeug des Pizzalieferdienstes zu töten“. In der Folge fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw auf das Fahrzeug des Lieferdienstes auf. Zu diesem Zeitpunkt stand der Nebenkläger mit dem Rücken zur K.straße „im Eingangsbereich des Garagenhofes hinter dem Pizza-Fahrzeug“. Es gelang ihm, sich in letzter Sekunde nach Erblicken des Pkw des Angeklagten durch einen Sprung zur linken Seite des ummauerten Garagenhofs aus der unmittelbaren Gefahrenzone zu retten, wodurch er eine schmerzhafte Rippenverletzung erlitt.

b) Diese Urteilsfeststellungen belegen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht.

aa) Geschütztes Rechtsgut des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11 Rn. 5; Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Beschluss vom 9. März 1961 – 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.). Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentlichen Straßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 26; Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11 Rn. 5; Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, juris Rn. 7 jeweils mwN; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 315b Rn. 3).

bb) Nach diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen der Strafkammer den Schuldspruch wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht. Zwar befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrsraum. Für den Nebenkläger, der sich hinter dem im privaten Garagenhof geparkten Lieferfahrzeug bewegte, gilt dies nach den Feststellungen jedoch nicht. Der Senat schließt aus, dass hierzu in einem neuen Rechtsgang weitere Feststellungen getroffen werden können und hat den Schuldspruch deshalb dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfällt.“

Und vom KG habe ich dann den KG, Beschl. v. 08.052026 – 3 ORs 31/25 – 121 SRs 65/26 – zu den erforderlichen Feststellungen beim sog. Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) -, und zwar

1. Die Verwendung des Gesetzesterminus „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ ist in den Urteilsfeststellungen verfehlt. Vielmehr ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darzustellen.

2. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet.

3. Die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes kann sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsverstoß stehen und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens geben.

4. Allein der Umstand einer sog. Polizeiflucht begründet weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn ein flüchtender Kraftfahrer kann auch andere Strategien als eine massiv überhöhte Geschwindigkeit wählen, um sich dem Zugriff zu entziehen.

Pflichti II: Neues zur rückwirkenden Bestellung? oder: Achtung!! Ist eine konkludente Beiordnung erfolgt?

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Und im zweiten Posting dann einige Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung.

Die Frage ist nach wie vor umstritten. Das zeigen auch die Entscheidungen, die ich vorstelle. Denn zum Teil haben die Gerichte die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen, zum Teil sind sie von Unzulässigkeit ausgegangen.

Die Zulässigkeit bejaht haben

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtzeitig vor einem Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StPO gegeben waren und die Entscheidung aus allein in der Sphäre der Justiz liegenden Gründen nicht vor Abschluss des Verfahrens erfolgte. Das ist vor allem der Fall, wenn die Beiordnung unter Missachtung des Unverzüglichkeitsgebotes verzögert worden ist.

1. Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

2. Wenn ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird, spricht – vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der BRAO) – nämlich in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es abgesehen von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nicht.

3. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist.

4. Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Die Zulässigkeit verneint haben:

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Verteidiger oder der Beschuldigte rechtzeitig und begründet die Bestellung beantragt hatte.

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, da die Pflichtverteidigerbestellung nicht im Kosteninteresses des Rechtsanwalts erfolgt.

1. Die Kammer hält daran fest, dass eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

2. Eine konkludente Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger kann im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrages auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lässt.

Wenn man es sieht/liest: Nichts Neues in diesem Kampf, bis auf die Entscheidung des LG Verden, die einen Weg aufzeigt, auf den man achten muss: Nämlich die Frage: Ist ggf. eine konkludente Beiordnung erfolgt, was zulässig ist. Ist das der Fall, muss man um die rückwirkende Bestellung nicht mehr kämpfen. Also bitte in Zukunft dazu vortragen und ggf. Klarstellung beim Gericht beantragen.

Pflichti I: Entpflichtung/Pflichtverteidigerwechsel, oder: Erkrankung, Vertrauensverhältnis, Rechtsmittel

Ab heute geht es dann hier „normal“ weiter, also keine vorbereiteten Beiträge mehr wie in den letzten Wochen. Allerdings hat sich in der Zeit einiges an Entscheidungen angesammelt, die ich vorstellen möchte. Daher werde ich jetzt zunächst mehr „Übersichten“/Leitsätze veröffentlichen, um den Berg abzubauen.

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Ich beginne heute mit Pflichtverteidigungsentscheidungen, und zwar zunächst hier Entscheidungen der Obergerichte zum Pflichtverteidigerwechsel bzw. zur Entpflichtung und den damti zusammenhängenden Fragen. Die vorgestellen Entscheidungen bringen aber nichts Neues, sondern bestätigen nur die Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ein Pflichtverteidiger ist gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO zu entpflichten, wenn er aufgrund einer – durch ärztliches Attest belegten längerfristigen Erkrankung – gesundheitlich nicht in der Lage ist, auf unabsehbare Zeit Gerichtstermine wahrzunehmen und damit eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger nicht mehr gewährleistet ist.

Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten. Eine Beschwer durch eine Pflichtverteidigerbestellung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist.

1. Gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

2. An den Nachweis der Zerrüttung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt der bloße, nicht näher begründete Hinweis des Beschuldigten, er habe kein Vertrauen zu dem von der Vorsitzenden beigeordneten Verteidiger nicht. Maßstab für die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten.

3. Auch der Umstand, dass nicht näher substantiierte unterschiedliche Vorstellungen über die Verteidigung in der Hauptverhandlung bestanden haben, führt per se noch nicht zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses.

4. Der Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger stehen wichtige Gründe i.S.d. § 143a Abs. 3 StPO entgegen, wenn Interessenskollisionen in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt zugleich als Nebenklagevertreter und als Strafverteidiger tätig sein soll.

Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet ist. Um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses annehmen zu können, bedarf es eines entsprechend substantiierten Vortrags. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Angeklagten.

 

 

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, oder: Seit wann bestand ein „inländischer Wohnsitz“

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Im zweiten Beitrag habe ich dann hier das VG Bremen, Urt. v. 12.05.2026 – 5 K 119/24.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Streit um die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte das auf der Grundlage eines MPU-Gutachtens abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

„Die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis (§ 31 Abs. 1 FeV) setzt wie die Neuerteilung voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG, § 11 FeV). Der Bewerber darf insbesondere nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV.

Die Beklagte geht in ihrem Ablehnungsbescheid zu Unrecht auf Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 06.07.2023 von der fehlenden Eignung des Klägers aus. Das Gutachten stellt keine tragfähige Grundlage für eine solche Annahme dar.

Die Geeignetheit eines Fahreignungsgutachtens als Grundlage für die Entscheidung über die Fahreignung des Betroffenen setzt voraus, dass die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze eingehalten sind (s. § 11 Abs. 5 FeV). Weiter muss das Gutachten u.a. in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit setzt u.a. die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört auch, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde bzw. des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 – 11 CS 23.273 –, juris Rn. 25 u. Beschl. v. 13.03.2025 – 11 ZB 24.2066 –, juris Rn. 13; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 41).

1. Hieran gemessen stellt das Gutachten vom 06.07.2023 keine geeignete Grundlage für die Bewertung der Fahreignung des Klägers dar. Das Gutachten geht nicht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Ihm liegt die unzutreffende Annahme zu Grunde, der Kläger habe sich (mehrfach) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht.

Die Begehung von Straftaten nach § 21 StVG steht nicht aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen fest. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gutachtenstelle von richtigen Tatsachen ausgegangen ist, ist daher durch die Kammer zu prüfen, ob der Kläger sich nach § 21 StVG strafbar gemacht hat. Dies ist zu verneinen.

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 (bei Fahrlässigkeit i.V.m. Abs. 2 Nr. 1) StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fahrberechtigung ist hier zu verneinen. Vielmehr war der Kläger nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten aufgrund seiner albanischen Fahrerlaubnis berechtigt, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate (Satz 3). Wann ein ordentlicher Wohnsitz begründet ist, richtet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes wird nach dieser Vorschrift angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

Maßgebend für die Frage der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse im Einzelfall. Eintragungen in behördlichen (Melde-)Registern kommt zwar eine Indizwirkung für einen ordentlichen Wohnsitz zu; die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse, auf die es letztendlich ankommt, können hiervon jedoch abweichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.04.2025 – 11 CE 25.366 –, juris Rn. 12; Gail, in: BeckOK StVR, § 7 FeV Rn. 5).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 12.05.2022 keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland i.S.v. § 7 FeV begründet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seinen Aufenthalt in Deutschland im maßgeblichen Zeitraum zwecks Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen so ausgestaltet hat, dass es nicht zu einer Wohnsitzbegründung im Sinne dieser Vorschrift kam.

a) Albanische Staatsangehörige sind für einen Aufenthalt in der Europäischen Union, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU i.V.m. Anhang II der VO). Der Kläger war ohne Aufenthaltstitel also nur in diesem zeitlichen Rahmen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Ungeachtet der bei der Prüfung von § 7 FeV vorzunehmenden Gesamtschau (s.o.) darf ein albanischer Staatsangehöriger sich nach Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU daher nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten. Ein Ausländer ohne Aufenthaltstitel, der sich an die unionsrechtlichen Vorgaben hält, kann dementsprechend nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen und somit schon deshalb von vornherein keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland im Sinne von § 7 FeV begründen. Das trifft nach Auffassung der Kammer auch auf den Kläger zu.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, ab 2020 habe er sich häufiger in Deutschland aufgehalten, um dort Zeit mit seiner Partnerin und heutigen Ehefrau zu verbringen. Sein Ziel sei es gewesen, langfristig mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben und hier zu arbeiten. Hierzu habe er sich um den Erhalt eines Aufenthaltstitels bemüht. Solange er an die 90-Tage-Regel gebunden gewesen sei, sei er immer wieder nach 2½ bis 3 Monaten aus Deutschland ausgereist. Zwischen seinen Aufenthalten in Deutschland habe er sich in Albanien und teilweise in Italien bei seinen dort lebenden Schwestern aufgehalten.

Die Ausführungen des Klägers sind zunächst insoweit glaubhaft, als sie sich auf das langfristige Ziel, bei seiner Partnerin in Deutschland zu leben, beziehen. Diese Angaben fügen sich unmittelbar in den weiteren Ablauf ein. Mittlerweile lebt der Kläger dauerhaft mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind in Bremen und ist hier berufstätig.

Beabsichtigt ein Ausländer, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland zu verlegen und bemüht er sich deshalb um einen Aufenthaltstitel, so ist es für ihn erkennbar empfehlenswert, sich während des Antragsverfahrens an die aufenthaltsrechtlichen Vorgaben zu halten, um keine Nachteile aufgrund etwaiger Verstöße zu erleiden. Es bestand für den Kläger daher ein gewichtiges Eigeninteresse an der Einhaltung der zeitlichen Grenzen aus Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU.

Die Kammer hat auch in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Kläger aufgrund seines Ziels, mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben, bemüht war, die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Zwar ist es nach den Feststellungen der Bundespolizei einmalig zu einer Überschreitung der 90-Tage-Grenze gekommen (vgl. Bl. 212 f. der Akte des Migrationsamtes). Eine einmalige Nichteinhaltung stellt angesichts des gewichtigen Anreizes für eine grundsätzliche Regeleinhaltung aber nicht in Frage, dass der Kläger sich grundsätzlich an die Grenzen der Aufenthaltsdauer hielt. Abgesehen davon, dass auch ein Aufenthalt in Deutschland von mehr als 185 Tagen allein nicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. § 7 FeV führen würde, ergibt sich aus dem dokumentierten einmaligen Aufenthalt von 118 Tagen allein im Übrigen auch nicht, dass der Kläger an mindestens 185 Tagen in Deutschland gewohnt hat.

b) Die Annahme, dass der Kläger vor erstmaligem Erhalt eines Aufenthaltstitels keinen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte, wird auch nicht durch sonstige aktenkundige Vorgänge in Frage gestellt.

Das betrifft insbesondere die Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem 01.07.2020 in Bremen gemeldet war. Melderegistereinträgen allein kommt im Rahmen von § 7 FeV lediglich eine Indizwirkung zu (s.o.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung führt die Anmeldung zum 01.07.2020 hier nicht zu der Annahme, dass der Kläger unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland wohnhaft war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, zu der Anmeldung sei es gekommen, weil er angesichts der Corona-Pandemie bei jeder Einreise nach Deutschland nach seinem Aufenthaltszweck und Aufenthaltsort in Deutschland befragt worden sei. Nach der Erläuterung seiner Situation habe ein Bundespolizeibeamter ihm geraten, sich in Deutschland zu melden, um künftig die Einreise zu seiner Partnerin zu erleichtern. Der durch den Kläger geschilderte Ablauf ist vor dem Hintergrund der damaligen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen plausibel und nachvollziehbar.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Abschluss eines Wohnraummietvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau am 26.01.2021. Hierzu hat der Kläger glaubhaft angegeben, der Vermieter habe, auch wegen der Höhe der Nebenkosten, gewünscht, dass auch er Vertragspartei werde. Auch das ist glaubhaft. Der Vermieter hat ein nachvollziehbares Interesse an der Aufnahme eines weiteren Mieters in den Mietvertrag; der gemeinsame Abschluss eines solchen lag angesichts des Ziels, langfristig gemeinsam in der Wohnung zu leben, auch aus Sicht des Klägers und seiner Partnerin nahe. Der gemeinsame Mietvertragsschluss erscheint insgesamt als Maßnahme zur Vorbereitung eines dauerhaften gemeinsamen Lebens in Deutschland, dem jedoch zunächst noch der fehlende Aufenthaltstitel des Klägers entgegenstand. Auch die Eheschließung am 19.03.2021 spricht lediglich für den Wunsch, langfristig mit der in Deutschland ansässigen Ehefrau zu leben, nicht aber für einen bereits begonnenen, gegen Aufenthaltsrecht verstoßenden dauerhaften Aufenthalt.

Schließlich führt der bereits am 19.10.2020 erstmals gestellte Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat hierzu angegeben, ihm sei durch Polizeibeamte mitgeteilt worden, dass er auch ohne Aufenthaltserlaubnis bereits seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen könne, woraufhin er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ob eine Umschreibung erfolgen kann, hängt wiederum vom Wohnsitzerfordernis (§ 31 i.V.m. § 7 FeV) und damit von einer komplexen rechtlichen Frage ab. Eine verfrühte Antragstellung zeigt allenfalls einen Rechtsirrtum auf, gibt aber keine Auskunft über die maßgeblichen tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers.

….“