Kategoriearchiv: OLG

Haft III: Außervollzusetzung gegen Meldeauflagen, oder: Wiederholte Außervollzugsetzung

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Und dann habe ich noch zum Abschluss der heutigen Berichterstattung, den OLG Naumburg, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 Ws 80/25. Das OLG hat zur nochmaligen/weiteren Außervollzugsetzung eines Haftbefehls gegen Meldeauflagen Stellung genommen. Es handelt sich um nichts „Weltbewegendes“, aber ggf. kann man die Entscheidung ja mal gebrauchen.

Der Beschuldigte befand sich seit dem 16.01.2025 in U-Haft. Der Haftbefehl gegen ihn ist dann aber 16./18.02.2025 zunächst außer Vollzug gesetzt, ist dann aber vom LG am 11.03.2025 wieder in Vollzug gesetzt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die beim OLG Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 117 Abs. 2 S. 2 StPO zulässig. Dem Beschuldigten steht die Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. März 2025 zu, weil er durch die damit erfolgte Abhilfe beschwert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 306 Rn. 8; BeckOK StPO/Cirener StPO § 306 Rn. 9; MüKoStPO/Neuheuser StPO § 306 Rn. 17; KG Beschl. v. 11. März 2019 — 5 Ws 20/19, BeckRS 2019, 14493).

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 11. März 2025 soweit hierdurch der Haftbefehl des Amtsgericht Oschersleben vom 16. Januar 2025 (Az.: 1 Gs 4/25) in Vollzug gesetzt worden ist.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass damit die Auflage aus dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 18. Februar 2025, nach der sich der Beschuldigte jeweils montags, mittwochs und freitags bei der Polizeidienststelle Oscherleben zu melden hat, wiederauflebt.

Gegen den Beschuldigten besteht zwar aus den im angegriffenen Beschluss dargelegten Gründen der dringende Tatverdacht des bandenmäßige Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG.

Auch ist im Hinblick auf die Straferwartung von einer grundsätzlichen Fluchtgefahr des Beschuldigten auszugehen.

Dem Fluchtanreiz kann jedoch hinreichend durch eine Meldeauflage entgegengewirkt werden. Der Beschuldigte hat dadurch, dass er sich während fast zwei Monate andauernden Aussetzung des Haftbefehls an dessen Auflagen gehalten hat, gezeigt, dass er grundsätzlich bereit ist, sich dem Verfahren zu stellen.

Aufgrund der relativen kurzen Dauer der Außervollzugsetzung und der Erweiterung der Tatvorwürfe (Einstufung der Taten als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass keinerlei Fluchtanreize mehr vorliegen.

Diesen kann jedoch – wie das Verhalten des Beschuldigten über fast zwei Monate gezeigt hat — hinreichend mit der in der Woche dreimaligen Meldepflicht – entgegengewirkt werden. Nicht zuletzt ist dabei auch bedacht worden, dass der Beschuldigte bereits am 13. März 2025, also nur 2 Tage nach dem Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2025, der seinem Verteidiger übermittelt worden war, festgenommen werden konnte.“

Haft II: Beschleunigung auch nach Urteilserlass, oder: Zwei Monate für Urteilszustellung ist zu lang

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Im zweiten Posting dann mal wieder etwas zum Beschleunigungsgrundsatz, ein Dauerbrenner bei den U-Haft-Fragen.

Der Angeklagte befindet sich in einem BtM-Verfahren aufgrund eines eines auf die Haftgründe der Flucht- sowie der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls seit dem 20.09.2023 in Untersuchungshaft. Durch Urteil vom 30.09.2024 wurde der Angeklagte wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Cannabis und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zeitgleich wurde Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.

Das schriftliche Urteil gelangte am 22.11.2024 zur Geschäftsstelle. Unter dem 23. Dezember 2024 zeigte  dann Rechtsanwalt N. unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht an, vom Angeklagten mit seiner Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt worden zu sein, und bat in Abstimmung mit dem weiteren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt P., darum, die Zustellung des schriftlichen Urteils an ihn zu veranlassen. Die Vorsitzende verfügte daraufhin unter dem 03.01.2025 die Zustellung des schriftlichen Urteils an Rechtsanwalt N. gegen Empfangsbekenntnis. Diese Verfügung wurde aus nicht in der Akte dokumentierten Gründen nicht ausgeführt. Unter dem 06.01.2025 verfügte die Vorsitzende sodann die Zustellung des Urteils nebst Protokollabschrift und elektronischem Aktendoppel an die Verteidiger des Angeklagten. Wann diese Verfügung ausgeführt worden ist, ist in dem dem OLG vorgelegten elektronischen Aktendoppel nicht vermerkt. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde am 06.01.2025 fertiggestellt.

Mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 28.03.beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Denn obgleich die schriftlichen Urteilsgründe bereits am 22.11.2024 zu den Akten gebracht worden seien, seien sie dem Angeklagten – aufgrund der Verfügung der Vorsitzenden vom 06.01.2025 und jeweils mit gerichtlichem Begleitschreiben vom 14.01.2025 – erst am 16.01.2025 und den Revisionsverteidigern sogar erst am 20.01.2025 zugestellt worden.

Das LG hat abgelehnt. Hinsichtlich der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe und deren Zustellung hat es ausgeführt, eine frühere Abfassung sei aufgrund einer parallel laufenden Urteilsabsetzungsfrist in einem anderen Umfangsverfahren nicht möglich gewesen. Eine frühere Urteilszustellung habe ebenfalls nicht erfolgen können, da das Protokoll der Hauptverhandlung aufgrund des Umfangs der Sache erst am 06.01.2025 habe fertiggestellt werden können (§ 273 Abs. 4 StPO). Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die Erfolg hatte.

Das OLG referiert zunächst zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft, die es vor dem Hintergrund der eingetretenen Verfahrensverzögerungen als nicht gegeben ansieht. Das LG habe es versäumt, dem Angeklagten bzw. seinen (Revisions-) Verteidigern die schriftlichen Urteilsgründe, die bereits am 22.11.2024 zu den Akten gebracht waren, zeitnah zuzustellen. Insoweit sei es insgesamt zu einer Verfahrensverzögerung von knapp zwei Monaten gekommen, welche nicht gerechtfertigt werden könne. Es führt im OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.04.2025 – 1 Ws 105/25 – u.a. aus:

„….

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verliert seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, Rn. 22, juris). Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, Rn. 23, juris).

b) Diesen von Verfassung wegen zu stellenden Anforderungen an eine beschleunigte Bearbeitung in Haftsachen ist das Landgericht im Nachgang zur Verkündung des Urteils am 30. September 2024 nicht mehr gerecht geworden.

(1) Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das vollständig abgesetzte Urteil (erst) am 22. November 2024 zur Geschäftsstelle gelangt ist.

Zwar ist eine Vorgehensweise mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die die Urteilserstellung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ausrichtet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, Rn. 68, juris). Denn bei dieser Frist handelt es sich (nur) um die (Höchst-) Frist, binnen derer nach dem Gesetz die Fertigstellung eines Urteils nach Ende der Hauptverhandlung noch als angemessen anzusehen ist. Diese Höchstfrist entbindet das Gericht in Haftsachen nicht von der Verpflichtung, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, Rn. 68, m. w. N., juris).

Indes hat die Kammer – wie der Verteidiger zuletzt mit Schriftsätzen vom 28. März 2025 und vom 23. April 2025 auch anerkannt hat – die gesetzliche Höchstfrist vorliegend schon nicht ausgeschöpft. Hinsichtlich der für die Urteilsabsetzung in Anspruch genommenen rund acht Wochen ist unter Berücksichtigung des Umfangs des Urteils sowie ferner auch des Umstandes, dass die Kammer parallel noch das Urteil in einem anderen Umfangsverfahren abzusetzen hatte, nichts zu erinnern.

(2) Jedoch erweist es sich als sachlich nicht mehr gerechtfertigt, dass die Zustellung des am 22. November 2024 zur Geschäftsstelle gelangten schriftlichen Urteils an die Verteidiger des Angeklagten erst am 20. Januar 2025 – und mithin erst nach rund zwei Monaten – erfolgt ist.

Die in erheblichem Maße verzögerte Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beruht den Ausführungen der Kammer in ihrer Haftfortdauerentscheidung vom 1. April 2025 zufolge darauf, dass das Protokoll in der vorliegenden Sache „aufgrund des Umfangs der Sache“ erst am 6. Januar 2025 fertiggestellt wurde.

Dass vor Fertigstellung des Protokolls die Zustellung des Urteils nicht erfolgen durfte, folgt aus dem Gesetz (§ 273 Abs. 4 StPO). Der Senat vermag indes in dem pauschalen Verweis auf den „Umfang der Sache“ keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, weshalb nach der Verkündung des Urteils am 30. September 2024 ein Zeitraum von mehr als drei Monaten erforderlich gewesen sein soll, um das Protokoll fertigzustellen.

Zwar muss das Protokoll nicht zwingend bereits bis zum Zeitpunkt der vollständigen Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe fertiggestellt sein. Jedoch hebt der Verteidiger mit Recht hervor, dass mit der Prüfung des Protokolls – insbesondere in Haftsachen – nicht erst dann zu beginnen ist, wenn das Urteil bereits vollständig abgesetzt ist. Vielmehr hätte eine angemessene, dem Freiheitsgrundrecht des inhaftierten Angeklagten gerecht werdende, Verfahrensförderung in der vorliegenden Sache geboten, dass mit der Prüfung des Protokolls unverzüglich nach der Urteilsverkündung begonnen wird. Dem hätte nach Auffassung des Senates auch nicht entgegengestanden, dass die Kammer zum damaligen Zeitpunkt durch eine parallel laufende Urteilsabsetzungsfrist in einem anderen Umfangsverfahren belastet war. Denn während die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe zunächst die Berichterstatterin gebunden hat, war die Prüfung des Protokolls Aufgabe der Kammervorsitzenden. Letztlich kann dies indes dahinstehen. Denn selbst wenn vorliegend mit der Prüfung des Protokolls erst am 22. November 2024 begonnen worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb hierfür ein Zeitraum von – weiteren – sechs Wochen erforderlich gewesen sein soll. Das Protokoll hat einen Umfang von (lediglich) 52 Seiten zuzüglich Anlagen. Die – im Übrigen auch nicht weiter begründete – Einschätzung der Kammer, es handele sich um ein besonders umfängliches Protokoll, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu teilen.

Dass der früheren Fertigstellung des Protokolls andere Hinderungsgründe entgegengestanden haben könnten – wie etwa eine parallele Belastung der Vorsitzenden mit weiteren, vorrangigen, Haftsachen – ist weder ersichtlich noch hat die Kammer sich hierauf berufen.

Im Anschluss an die Fertigstellung des Protokolls kam es sodann dadurch zu einer zusätzlichen, nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung, dass die Urteilszustellung an die (Revisions-) Verteidiger erst am 20. Januar 2025 – mithin erst weitere zwei Wochen später – bewirkt wurde. Zwar ist – jedenfalls in dem dem Senat vorgelegten (elektronischen) Aktendoppel – nicht vermerkt, wann die Verfügung der Kammervorsitzenden vom 6. Januar 2025 ausgeführt wurde. Indes datieren die an den Angeklagten und seine Verteidiger gerichteten gerichtlichen Begleitschreiben, mit denen das Urteil übersandt wurde, vom 14. Januar 2025, so dass festzustellen ist, dass erst an diesem Tag die Bearbeitung der Verfügung vom 6. Januar 2025 durch die Serviceeinheit erfolgt ist. Gründe für diese weitere, in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende und vermeidbare Verzögerung sind nicht zu erkennen.

Lediglich ergänzend merkt der Senat nach alledem noch an, dass – wenn die Prüfung des Protokolls spätestens am 22. November 2024 begonnen worden wäre und bis zum 6. Januar 2025 fortgedauert hätte – nicht plausibel ist, weshalb die Vorsitzende unter dem 3. Januar 2025 verfügt hat, das Urteil solle an den (neuen) Revisionsverteidiger des Angeklagten zugestellt werden. Denn wenn sie zu diesem Zeitpunkt aktuell (noch) mit der Prüfung des Protokolls befasst gewesen wäre, ist die vorgenannte Verfügung vor dem Hintergrund der ihr fraglos bekannten Vorschrift des § 273 Abs. 4 StPO schlicht nicht erklärlich. Eher legt der Umstand, dass unter dem 3. Januar 2025 lediglich die Zustellung an den (neuen) Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. N. verfügt wurde, nach Ansicht des Senates den Schluss nahe, dass die Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Blick hatte, dass die Zustellung des schriftlichen Urteils und des Protokolls an die (bisherigen) Verteidiger des Angeklagten noch nicht veranlasst worden war.

(3) Die vorgenannten Verfahrensverzögerungen stehen einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen, denn eine solche wäre nicht länger verhältnismäßig.

Insoweit hat der Senat im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse neben der zu erwartenden Strafe insbesondere auch berücksichtigt, dass sich aufgrund der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert hat, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist. Gleichwohl war unter Berücksichtigung der bereits 19monatigen Dauer der Untersuchungshaft angesichts der jedenfalls in ihrer Gesamtheit erheblichen, der Justiz zuzurechnenden, sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen im Ergebnis eine Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.“

Gutgläubiger Pkw-Erwerb vom Nichtberechtigten, oder: Verkauf/Übergabe eines Gebraucht-Pkw auf Parkplatz

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Und dann ist „Kessel-Buntes-Zeit“, denn es ist Samstag.

Da gibt es heute zunächst mal etwas aus dem Sachenrecht, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 28.2.2025  – 14 U 183/24 – zum gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten bei Verkauf und Übergabe eines gebrauchten Pkw auf einem Parkplatz.

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Fahrzeugs VW T 6 Multivan. Zum Sachverhalt teilt der Beschluss leider nur wenig mit, weil er hemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Jedenfalls hat das LG der Klage stattgegeben. Aus seinen vom OLG refererierten Ausführungen ergibt sich ein wenig, worum es geht:

„Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des von ihm am 05.04.2023 erworbenen Pkw-Mehrzweckfahrzeuges VW T 6 nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren sowie der Schlüssel. Der Kläger habe von dem nichtberechtigten Verkäufer S. D. gutgläubig gemäß § 932 BGB das Eigentum an dem von der Beklagten zuvor vermieteten Pkw erworben. Der gutgläubige Erwerb sei nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, denn die Sache sei nicht abhandengekommen. Der Kläger habe gutgläubig iSd § 932 Abs. 2 BGB und nicht grob fahrlässig gehandelt.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers liege nicht vor. Der Kläger habe das Fahrzeug unstreitig zu einem für ein solches Fahrzeug üblichen Preis erworben. Zwar könne die Entgegennahme des Fahrzeugs ohne Zweitschlüssel unter Umständen ein Indiz für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sein. Der Kläger habe vorliegend jedoch mit dem Einbehalt eines Teilbetrages des Kaufpreises reagiert und die Höhe des Einbehalts mit der eigenen Kenntnis von den Kosten für das Kodieren eines neuen Zweitschlüssels durch den Hersteller plausibel begründet. Der Kläger sei auch nicht gehalten gewesen, sich umgehend die Kontaktdaten des Bruders des Verkäufers nennen zu lassen, um die Möglichkeit der sofortigen Abholung des Schlüssels prüfen zu können. Zudem habe sich der Kläger die wesentlichen Unterlagen zum Fahrzeug, insbesondere die beiden Zulassungsbescheinigungen, aushändigen lassen. Er habe die Dokumente eingesehen und die Fahrgestellnummer abgeglichen. Anlass zu einer weiteren Nachforschung habe insoweit nicht bestanden. Der Treffpunkt für die Übergabe sei ebenfalls kein Anlass für erweiterte Nachforschungen des Klägers gewesen. Bei einem Fahrzeug als Kaufgegenstand liege es auf der Hand, dass Besichtigung und Probefahrt nicht in der Wohnung des Verkäufers erfolgen könnten. Insoweit erscheine es auch naheliegend, „die Formalitäten“ direkt an dem Ort mit zu erledigen, an dem das Fahrzeug präsentiert werde. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Parkplatz aufgrund von Besonderheiten, etwa seiner Lage (besonders einsam bzw. abgelegen, schlecht einsehbar etc.) den Kläger zu weiteren Nachforschungen hätte veranlassen müssen. Zudem habe der Verkäufer nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers einen sachlichen Grund für die Durchführung der Verhandlung auf dem Parkplatz genannt, indem er mitgeteilt habe, die Wohnung stehe wegen der aus Anlass des Ramadans zahlreich erschienen Familie nicht zur Verfügung.

Gegen das LGUrteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt und meint:

„Das Landgericht hat die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe eines vermeintlich gutgläubig erworbenen Fahrzeugs zu Unrecht angenommen.

Es komme darauf an, ob die Sache der Beklagten abhandengekommen sei, was abweichend von der Rechtsauffassung des Landgerichts zu bejahen sei. Der Mieter des Wagens sei vorliegend als Besitzdiener zu betrachten, denn dieser befinde sich hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen in einem Weisungsverhältnis zum Vermieter. Die Erkennbarkeit des Weisungsverhältnisses könne und müsse sich vorliegend nicht äußerlich erkennbar ergeben. Zwar sei der Gegenstand auch hier dem räumlichen Einflussbereich der Beklagten entzogen, eine Kontrollmöglichkeit im Bedarfsfall hinsichtlich des Verbleibs des Wagens verbleibe ihr aber über die Ortung des Fahrzeugs per GPS. Ein irgendwie gearteter Besitzdienerwille zur Begründung des Besitzdienerverhältnisses sei nicht erforderlich. Ein Bruch der Mietbedingungen – wie hier die Unterschlagung und der anschließende Verkauf des Wagens – führten dazu, dass die Benutzung des Gegenstandes gegen den Willen des Berechtigten ausgeübt werde, die Sache komme mithin abhanden. Jedenfalls sei die Beklagte in der konkreten Situation mittelbare Besitzerin gewesen, denn sie habe zwar den Wagen im Rahmen des Mietvertrages willentlich herausgegeben, dies jedoch verbunden mit der Bedingung, dass der Wagen gemäß den Mietbedingungen entsprechend genutzt werde. Durch den Bruch der Mietbedingungen sei ein Abhandenkommen der Sache zu bejahen.

Hinsichtlich einer Bösgläubigkeit des Klägers habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass eine Häufung sogenannter Verdachtsmomente ausreiche, um die Pflicht auszulösen, sich der Eigentümerstellung des Verkäufers zu vergewissern. Der Kläger habe sich von dem Verkäufer sagen lassen, es sei in Ordnung die alten Kennzeichen „einfach zu entsorgen“. Ein Schlüssel habe aufgrund eines vorgeblichen Urlaubs des Bruders gefehlt. Dem Kläger hätte zudem spätestens bei Besichtigung des Fahrzeuges auffallen müssen, dass abweichend von der Anzeige kleinere Schäden vorhanden gewesen seien und die im Foto erkennbare Chromzierleiste gänzlich gefehlt habe. Auch die gefälschten Zulassungsbescheinigungen, Teil I und II, hätten einen verständigen Menschen, auch einen Laien, zu der Frage veranlassen müssen, ob das in Angriff genommene Geschäft wirklich das sei, was es zu sein vorgebe. Zwar seien die Fälschungen von höherer Qualität, dennoch hätte man erkennen können, dass verschiedene Schriftarten zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil II verwendet worden und dass Siegelung und Aussteller der Zulassungsbehörde unterschiedlich seien.

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Hier die Leitsätze zu der recht umfangreich begründeten Entscheidung:

1. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers setzt dabei zunächst das Bestehen einer Pflicht des Erwerbers voraus, sich Kenntnis zu verschaffen.

2. Im Fall des Erwerbs eines gebrauchten Fahrzeugs begründet der Besitz des Fahrzeugs allein noch nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs gehört in der Regel, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefs ist, kann der Erwerber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht nicht.

3. Durch die Vermietung des Fahrzeugs wird der unmittelbare Besitz freiwillig aufgegeben. Der Mieter des Fahrzeugs erwirbt den unmittelbaren Besitz gem. § 854 Abs. 1 BGB an diesem und ist nicht Besitzdiener nach § 855 BGB.

4. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt allerdings nur dann einen Besitzübergang, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat. Hieran fehlt es etwa, wenn der Schlüssel zwecks bloßer Besichtigung des Fahrzeugs übergeben wird.

 

StPO I: „Richtige“ Besetzung einer Strafkammer, oder: Urlaub der Schöffinnen

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Heute stelle ich dann StPO-Entscheidungen vor, und zwar zweimal OLG und einmal AG.

Den Opener macht der OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2025 – 1 Ws 39/25 (S) – zur „richtigen“ Besetzung einer (Wirtschafts)Strafkammer. Im Streit ist, ob eine Schöffin zu Recht vom Sitzungsdienst entbunden worden ist.

In dem Verfahren hatte der Vorsitzende mit Verfügung vom 20.01.2025, ausgeführt und dem Verteidiger zugestellt am 23.01.2025, dem Verteidiger des Angeklagten G. unter gleichzeitiger Ladung zur am 21.02.2025 beginnenden und am 03., 07., 12., 24., 19., 21., 24. und 26.03.2025 fortzusetzenden Hauptverhandlung die Gerichtsbesetzung mitgetielt. An der Hauptverhandlung sollten der Mitteilung zufolge als beisitzende Berufsrichterinnen Richterinnen am Landgericht S. und E. sowie die Schöffinnen W. und H. als für den ersten Verhandlungstag zugewiesene Schöffinnen teilnehmen.

Nachdem Frau W. in einer an das Gericht gerichteten E-Mail vom 22.01.2025 mitteilte, dass sie aufgrund der Leitung einer Klausurtagung des Personalrats im Bezirksamt S. als dessen Vorsitzende am 07.03.2025 verhindert sei, erging am 23.01.2025 nach Feststellung der Verhinderung der Schöffin W. und Heranziehung des Ersatzschöffen, ausgeführt und dem Verteidiger zugestellt am 27.012025, eine neue Besetzungsmitteilung, die statt Frau W. Frau F. auswies.

Am 23.01.2025 teilte dann Frau H. ihre urlaubsbedingte Verhinderung für den 21., 24. und 26.03.2025 unter Beifügung einer Buchungsbestätigung vom 15.01.2025 für einen Spanienurlaub im Zeitraum vom 21. bis 28.03.2025 mit. Daraufhin wurde ihre Verhinderung durch den Vorsitzenden am 27.01.2025 festgestellt und die Heranziehung eines Ersatzschöffen verfügt. Mit Datum vom 28.01.2025 erfolgte eine weitere, Frau B. als Ersatz für Frau H. ausweisende, Mitteilung der Gerichtsbesetzung an den Verteidiger, die ihm am selben Tage zuging.

Gegen die geänderte Gerichtsbesetzung erhob der Verteidiger unter dem 04.02.2025 schriftsätzlich den Besetzungseinwand. Er wendet ein, das Gericht sei hinsichtlich der Schöffinnen F. und B. nicht ordnungsgemäß besetzt.

Die Kammer hat den Besetzungseinwand für unbegründet gehalten und ihn dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte er keinen Erfolg:

„2. Die zulässige Besetzungsrüge ist indes unbegründet. Die Gerichtsbesetzung ist ordnungsgemäß. Zwar begründen berufliche Umstände nur ausnahmsweise die Unzumutbarkeit (Meyer – Goßner/ Schmitt, StPO Kommentar, 67. Aufl., § 54 GVG, Rn. 6; hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 04. Februar 2015, Az. 2 StR 76/14); indes wird dies für Berufsgeschäfte u.a. angenommen, bei denen sich der Schöffe nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder kein geeigneter Vertreter zur Verfügung steht. Über die Anerkennung einer derartigen Verhinderung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände bei Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Beschluss vom 05. August 2015, Az. 5 StR 276/15 m.w.N.). Er ist zu weitergehenden Erkundigungen hinsichtlich des angegebenen Hinderungsgrundes nicht verpflichtet, wenn er die Angaben für glaubhaft hält. Vorliegend hat die Schöffin W. in ihrer E-Mail vom 22. Januar 2025 angegeben, freigestellte Vorsitzende des Personalrats im Bezirksamt S. von B. zu sein und als solche die Klausurtagung des Personalrats am 07. März 2025 zu leiten. Dies stellt keine vertretungsfähige Tätigkeit dar; insoweit ist der Strafkammervorsitzende nicht von einem zu weiten Begriff des Hinderungsgrundes ausgegangen, als er die Schöffin auf deren Mitteilung von der Mitwirkung an der Verhandlung entband. Die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu beurteilen, war allein Sache des Vorsitzenden; er überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen nicht dadurch, dass er es ohne weitere Prüfung zugrunde legte (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976, Az. 3 StR 363/76). Die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden wurde mit Datum vom 23. Januar 2025 gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG aktenkundig dokumentiert. Die Überprüfung der Entschließung, einen Schöffen von der Dienstpflicht zu entbinden, ist allein am Maßstab der Willkür auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 05. August 2015, Az. 5 StR 276/15). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Strafkammervorsitzenden nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist, bestehen nicht. Die Heranziehung dieses und nur dieses Prüfungsmaßstabes wird dem Wortlaut des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG gerecht, wonach die Entscheidung des Vorsitzenden nach § 54 Abs. 1 GVG, einen Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen zu entbinden, nicht anfechtbar ist (Anschluss an Arnoldi, Praxiskommentar zu BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 2 StR 342/15). § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG wurde mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 mit dem Ziel des Gesetzgebers eingeführt, die Zahl von Urteilsaufhebungen infolge von Besetzungsfehlern wesentlich zu verringern (vgl. BT-Dr. 8/976, 24 ff.). Im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sollte dem Willen des Gesetzgebers entsprechend eine Ausnahme allein bei „echten Ausreißern“ gelten. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn eine Entbindung objektiv willkürlich und (nicht lediglich falsch, sondern) grob fehlerhaft ist, wofür, wie bereits konstatiert, vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.

Auch die urlaubsbedingte Entbindung der Schöffin H. begegnet keinen Bedenken. Mit Ihrer Mitteilung vom 23. Januar 2025, eingegangen bei Gericht am 27. Januar 2025, hat die Schöffin H. angezeigt, die für den 21., 24. und 26. März 2025 anberaumten Fortsetzungstermine aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit nicht wahrnehmen zu können, und dies mit einer sie betreffenden Buchungsbestätigung/Rechnung des Reiseanbieters „l.“ für einen Spanienaufenthalt vom 15. Januar 2025 für den Zeitraum vom 21. bis 28. März 2025 belegt. Ein Urlaub begründet in der Regel die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 2 StR 342/15). Die insoweit vom Vorsitzenden zu treffende Ermessensentscheidung wurde durch diesen mit Datum vom 27. Januar 2025 gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG aktenkundig gemacht. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist daher auch bei der Entpflichtung der Schöffin H., die keine Willkür erkennen lässt, nicht zu entdecken.

Schließlich sind auch die Entscheidungen des Vorsitzenden, in beiden Fällen die Schöffinnen von der Dienstleistung insgesamt zu entbinden und die jeweiligen Fortsetzungstermine nicht zu verlegen, speziell im Fall der Entbindung der Schöffin W., die „nur“ für den 07. März 2025 ihre Verhinderung angezeigt hatte, nicht als willkürlich anzusehen. Unabhängig davon, ob eine Pflicht hierzu überhaupt angenommen werden kann (überzeugend ablehnend etwa OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2020, Az. 2 Ws 36/20), war dies jedenfalls vorliegend angesichts dessen, dass ein umfangreiches Beweisprogramm bereits vorbereitet war und Zeugen geladen waren – für den Fortsetzungstermin am 07. März 2025 waren es vier an der Zahl, was im Übrigen im Rahmen des Rügevorbringens, das revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2024, Az. 1 Ws 65/24 m.w.N.), nicht dargestellt worden ist – nicht geboten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist auch die Erhebung einer erfolglos gebliebenen Besetzungsrüge als erfolglos eingelegtes Rechtsmittel anzusehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2024, in: NJW-Spezial 2024, 216 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020, in: NStZ 2020, 565 f., OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020, 3 Ws 21/20, in: StraFo 2020 159; vgl. auch die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05. November 2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 32).“

BtM II: Drogenhandel und Sozialleistungsbetrug, oder: Einkommensberechnung und „Aufwendungsabzug“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.03.2025 – 1 ORs 51/25. Sie hat insofern mit BtM zu tun, als es um die Frage geht, inwieweit Einkommen aus Drogenhandel beim Sozialleistungsbezug bei der Berechnung der Einkommens von Bedeutung ist.

Dazu das OLG:

„1. Die getroffenen Feststellungen zur Höhe der aus den Drogenverkäufen erlösten und auf den Leistungsbezug nach SGB II anzurechnenden Gewinnen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Einnahmen, die – wie hier – aus einer Straftat stammen und auf die der Täter zur täglichen Bedarfsdeckung zurückgreifen kann und konnte, als Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II anzurechnen sind (vgl. nur LSG Hamburg, Urteil vom 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, info also 2019, 222 <223> m.w.N.).

Es hat jedoch übersehen, dass die gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen, die für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten) bzw. bei selbständiger Tätigkeit (Betriebsausgaben) notwendig sind, in Abzug zu bringen sind (vgl. Geiger, in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 11b Rn. 16; Herbe, in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl., § 11b SGB II Rn. 9; Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl., § 11b Rn. 22 f.). Dabei ist – unter Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze (vgl. Schmidt/Lange a.a.O., Rn. 23 m.w.N.) – allein eine wirtschaftliche und wertungsindifferente Betrachtungsweise anzustellen. D.h. für die Einordnung als Aufwendungen stellen moralische Gesichtspunkte kein geeignetes Wertungskriterium dar, so dass auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen, Erwerbsaufwendungen zu begründen vermögen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007 – 13 K 9/07, juris Rn. 25 f. m.w.N. zu Depotgebühren im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Kapitaleinkünften).

Nach diesen Maßstäben hätte sich das Landgericht im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem SGB II nicht damit begnügen dürfen, die jeweiligen Summen der in der Vorverurteilung tabellarisch aufgeführten Erlöse aus den einzelnen Drogen(weiter)verkäufen als anrechenbare Einnahmen anzusetzen. Vielmehr hätte es – notfalls im Wege der Schätzung – zunächst feststellen müssen, wie hoch die Aufwendungen waren, die der Angeklagte zuvor für den Einkauf der Betäubungsmittel getätigt hat, zumal es in den zitierten Gründen der Vorverurteilung ausdrücklich heißt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel im Tatzeitraum von zwei Dealern auf Kommission gekauft hat (vgl. S. 3 UA).

Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da angesichts der nicht unerheblichen Lückenhaftigkeit der Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Berechnung den Angeklagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – 1 StR 111/18, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 Ss 165/22 jew. zu § 266a StGB). Da insoweit eine Neuberechnung anzustellen ist, wodurch sich möglicherweise die Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Beträge ändert, war auch der Einziehungsentscheidung die Grundlage entzogen. Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat der Senat von einer teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen abgesehen.“