Archiv der Kategorie: LG/AG

OWi II: Ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Rotlichtverstoß, langer Zeitablauf, Vollstreckung

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Im „Mittagsposting“ gibt es dann ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot. Dazu habe ich schon länger nichts mehr vorgestellt. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte den verlinkten Volltexten entnehmen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.

Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren, wenn die Verzögerung vornehmlich auf Ursachen aus der Sphäre des Verteidigers/Betroffenen beruht.

Allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung – hier: Fahrverbot – zu hemmen.

Tätigkeit als Verteidiger im Haftprüfungstermin II, oder: Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG = alle Gebühren

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Dass es beim LG Leipzig auch anders geht als vorhin in dem vorhin vorgestellten „wirren“ LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 288/25 – zeigt der LG Leipzig, Beschl. v. 18.08.2025 – 6 Qs 25/25.

In dem Verfahren war der Rechtsanwalt vom AG ebenfalls nur für einen Haftprüfungstermin als Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt worden. Er hat dann Festsetzung seiner Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG beantragt. Diese sind vom AG antragsgemäß festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

„Zu Recht hat das Amtsgericht Leipzig angenommen, dass Rechtsanwalt pp. Tätigkeit nach den in Teil 4 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum RVG aufgeführten Gebührentatbeständen abrechnen kann, und folglich eine Vergütung in beantragter Höhe festgesetzt.

Die im Rahmen der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Haftprüfung vom 03.01.2024 entfalteten Handlungen sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301 anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses.

Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- und Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit  insbesondere in den Fällen des sog. Terminvertreters  auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Dies gilt für die Fälle der Pflichtverteidigung auch dann, wenn sich die vorangegangene Bestellung durch das Gericht nur auf einen bestimmten Termin bezogen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Köln bereits für die auf einen einzelnen Hauptverhandlungstag beschränkte Beiordnung eines Pflichtverteidigers entschieden (Beschluss vom 26.03.2010 – 2 Ws 129/10, juris). Auch wenn sich die Wahrnehmung der Pflichtverteidigung auf einen oder mehrere einzelne Termine beschränkt, begründet die Beiordnung ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis, in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger würde dem nicht gerecht, sondern ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechtes des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010  2 Ws 129/10, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008  4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008  3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch für andere Tätigkeiten wie vorliegend die Verteidigung im Rahmen einer Haftprüfung (zum Termin der Haftbefehlseröffnung gemäß § 115 StPO vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2023 1 Ws 105/23, StraFo 2023, 335). Der Kammer ist der im Beschwerdeschriftsatz genannte Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21.06.2023 bekannt, sie vermag jedoch die dort gezeichnete Grundlinie nicht auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen: Denn es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 117 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Das Rechtsinstitut der Haftprüfung trägt dem hohen Rang des von der Haftanordnung betroffenen, grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechtes Rechnung (zum Verfahren nach § 115 StPO vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 115 Rn. 1a). Der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung der Verteidigungstätigkeit im Haftprüfungsverfahren mit derjenigen in der Hauptverhandlung steht auch nicht entgegen, dass mündliche Haftprüfungstermine in der Regel von kurzer Dauer sind. Dem hat der Gesetzgeber gebührenrechtlich durch die Ausgestaltung der Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 W RVG anfällt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 223; OLG Köln Beschl. v. 24.1.2024 3 Ws 50/23, BeckRS 2024, 2160 Rn. 9, beck-online).

Nach der zwischenzeitlich überwiegenden Rechtsprechung erbrachte Rechtsanwalt pp. nicht lediglich eine Beistandsleistung im Sinne von Ziff. 4301 Nr. 4 VV RVG. Vielmehr war er durch das Amtsgericht Leipzig am 03.01.2024 ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt und in dieser Funktion tätig geworden.“

Also: Geht doch. Denn die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der inzwischen wohl h.M. in der Frage, die davon ausgeht, dass auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Haftprüfungstermin beigeordnet worden ist, nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet und nicht nur eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (vgl. wegen Rechtsprechungsnachweisen Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026 Teil A 1729; zuletzt LG Regensburg, Beschl. v. 14.1.2025 – 10 Qs 5/25, AGS 2025, 120). Denn auch dieser Rechtsanwalt ist „voller Verteidiger“ im Sinne der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG.

Folge davon ist, dass der Rechtsanwalt die Grundgebühr Nr. 4104 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG, jeweils ggf. mit Haftzuschlag entsteht (s. auch dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1730 ff. m.w.N.). Ob das LG das auch richtig gesehen, lässt sich dem Beschluss allerdings nicht eindeutig entnehmen. Denn einerseits ist die Rede von „aufgeführten Gebührentatbeständen“, andererseits von „Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 VV RVG anfällt.“ Letzteres könnte dafür sprechen, dass ggf. nur die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG festgesetzt worden ist. Das wäre aber nicht zutreffend. Denn auch der nur für einen Haftprüfungstermin – egal ob nach § 115 StPO oder nach § 117 StPO – bestellte Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger muss sich in das Verfahren einarbeiten, was zum Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gleichzeitig auch der Verfahrensgebühr Nr. 4104 Verteidiger führt. Für die Teilnahme am Termin erhält die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG. Das entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem RVG für eine sachgerechte „Entlohnung“ der Tätigkeiten des (Plficht)Verteidigers vor allem im Ermittlungsverfahren zu sorgen.

Tätigkeit als Verteidiger im Haftprüfungstermin I, oder: Eine „wirre“ Entscheidung des LG Leipzig

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Den Reigen von Gebührenentscheidungen setzte ich heute fort mit zwei Entscheidungen des LG Leipzig zu der Frage, welche Gebühren für den (Pflicht)Verteidiger anfallen, der im (nur) Haftprüfungstermin tätig wird.

Ich beginne mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 288/25. Gegen den Beschuldigten haben Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 29a BtMG ermittelt. Insoweit wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt R 1 vertreten. Nach der Festnahme des Beschuldigten erfolgte am 10.07.2025 die Eröffnung des Haftbefehls in Anwesenheit von Rechtsanwalt R 2. Der ist in dem 12 Minuten dauernden Termin „für den heutigen Termin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO …… für den verhinderten Rechtsanwalt R 1als Verteidiger beigeordnet“ worden. Nach dem Termin wurde er entpflichtet (§ 143a Abs. 1 und 2 StPO). Auf Antrag des Beschuldigten wurde sodann Rechtsanwalt R 1 für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Nr. 5 StPO).

Rechtsanwalt R 2 hat die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren Höhe von 727,09 EUR beantragt. Dabei hat er eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4100, 4101 RVG), eine Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren mit Zuschlag (Nr. 4104, 4105 RVG), eine Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG), die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Von der Kostenbeamtin des AG wurde nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt. Nur diese Gebühr sei in Ansatz zu bringen, da sich aus den anwaltlichen Erklärungen ergebe, dass die Verteidigung durch Rechtsanwalt R 1 geführt werden und Rechtsanwalt R 2 nur den Termin über die Haftbefehlseröffnung wahrnehmen solle. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG dann die Gebühren wir von Rechtsanwalt R 2 beantragt festgesetzt. Die dagegen vom Bezirksrevisor eingelegte Beschwerde hatte beim LG Erfolg. Die richterliche Entscheidung sei abzuändern, da nur von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen sei:

„Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte und durch den Einzelrichter zu entscheidende Beschwerde des Bezirksrevisor ist auch in der Sache erfolgreich.

In der Ausgangsentscheidung, die durch den zuständigen Richter im Ergebnis unzutreffend abgeändert wurde, ist für den vorliegenden Fall zutreffend von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen, die durch die Kostenbeamtin – ebenfalls zutreffend – auf 309,40 € festgesetzt wurde.

Insoweit war eine Korrektur der amtsgerichtlichen Entscheidung erforderlich und geboten.

Zwar ist dem Verteidiger aber auch dem Amtsgericht Leipzig insoweit zuzustimmen, dass eine erfolgte Beiordnung als Pflichtverteidiger durchaus geeignet sein kann, die verschiedenen Gebühren des 4. Teils des RVG zur Anwendung kommen zu lassen, und die Rechtsprechung diese Frage durchaus auch unterschiedlich bewertet und entschieden hat.

Allerdings verbietet sich eine schematische Herangehensweise, ausschließlich orientierend an der Beiordnung als solcher.

Vielmehr ist Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – Az.: 5 Ws 273/23 m.w.N.).

In dem vorliegenden Fall kann die durch Rechtsanwalt pp2. am 10.07.2025 erbrachte Tätigkeit lediglich als Einzeltätigkeit im Rahmen einer „Terminsvertretung“ angesehen werden und auch nur entsprechend Nr. 4301 Nr. 4 W RVG vergütet werden.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und einer Einzeltätigkeit sind sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger (vgl. Ahlmann u.A. RVG W Vorbemerkung 4: Rn. 48.; OLG Rostock Beschl. v. 15.9.2011 – I Ws 201/11, BeckRS 2011, 23885 Rn. 30.). Umstände, welche für eine bloße Terminsvertretung sprechen liegen vor, wenn ein Rechtsanwalt ausdrücklich nur als Vertreter für den Zeitraum der Verhin-derung benannt wird, der entscheidende Richter von einer solchen Absprache Kenntnis hat und der Vertreter ansonsten in dem Verfahren nicht weiter tätig wird (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 48.; OLG Braunschweig Beschl. v. 15.7.2015 – 1 Ws 103/15, BeckRS 2015, 15930 Rn. 14.). Dass eine entsprechende Vertreterstellung nicht aus dem Protokoll zu entnehmen ist, spricht dabei nicht zwangsläufig für eine eigenständige Vollverteidigung (OLG Hamm Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777 Rn. 20.). Daraus folgt, dass auch den äußeren Umständen der Beiordnung ein hohes Gewicht zukommt.

Vorliegend ergibt sich bereits aus den Formulierungen in dem Protokoll vom 10.7.2025, dass von einer vollwertigen Beiordnung des Rechtsanwalts pp2. über diesen Termin hinaus nicht ausgegangen werden kann.

Erkennbar war, dass der Beschuldigte weiterhin – insbesondere über den Termin hinaus durch Rechtsanwalt pp1. vertreten werden sollte, was entsprechend auch zur Entpflichtung von Rechtsanwalt pp2 am Ende des Termins und der Bestellung von Rechtsanwalt pp1. als notwendigen Verteidiger geführt hat.

Der Umstand einer bloßen Vertreterstellung muss, da dieser Umstand genauso protokolliert wurde, auch dem zuständigen Richter klar gewesen sein.

Des Weiteren lässt auch der Umfang der Tätigkeit keine anderen Schlüsse zu.

Weder lassen sich der Akte noch in dem Protokoll umfangreiche Vorbereitungen entnehmen noch kann die Dauer des Termins – 12 Minuten – als so umfangreich eingeschätzt werden, dass diese geeignet sein könnte, eine umfassende Verteidigerstellung zu begründen.

Auch unter Berücksichtigung der Argumentation von Rechtsanwalt pp2., kommt auch nur eine Vergütung für eine Einzeltätigkeit in Betracht. Eine Vertretung, wie sie auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist, hat zur Folge, dass sämtliche Gebühren nur einmal entstehen. Dieser Ansicht ist auch deshalb zu folgen, da ansonsten zulasten des Beschuldigten oder der Staatskasse mehrere Gebührentatbestände entstehen könnten (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 49). Dies erscheint schon deshalb unangemessen, da grundsätzlich eine Pflichtverteidigertätigkeit nur durch den vertretenen Rechtsanwalt, hier Rechtsanwalt pp1., zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, erfolgen sollte. Das nur kurzzeitige Tätigwerden des Rechtsanwalts pp2. beruht insofern maßgeblich nur auf dem sich aus § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergebenden Erfordernis. Des Weiteren besteht auch kein Anlass, den Rechtsanwalt, der lediglich für die Eröffnung eines Haftbefehls beigeordnet wird, die gleiche Vergütung zuzugestehen wie dem Verteidiger, welcher ansonsten das gesamte weitere Verfahren führt (LG Leipzig Beschluss vom 21.06.2023 – Az.: 3 Qs 19/23). Dass der in Vertretung tätig werdende Rechtsanwalt sich ebenfalls in den Sachverhalt einarbeiten und gegebenenfalls mehrere Telefonate führen muss, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung, da solche Tätigkeiten gerade auch mit einer Einzelvertretung verbunden sind.

Auch im Rahmen einer Einzeltätigkeit als Vertreter ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das für den Mandanten bestmögliche Ergebnis hinwirkt.

Eine gefestigte Rechtsprechung zur Vergütung von Terminsvertretern lässt sich nicht erken-nen, weshalb vorliegend dem OLG Hamm in seiner Ansicht gefolgt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777, RN. 22) wonach einem Terminsvertreter auch lediglich die Terminsgebühr, nicht jedoch Grund- und Verfahrensgebühr, zustehen.

Vorliegend handelt es sich zwar noch nicht um einen „klassischen“ Fall der Terminsvertretung, wobei ein schon beigeordneter Rechtsanwalt für einen Termin in der Hauptverhandlung einen Vertreter bestellt. Jedoch ist der vorliegende Sachverhalt einer solchen Situation sehr ähnlich gelagert. Die Vergütung erfolgt daher nicht als Terminsgebühr, sondern als Einzeltätigkeit. Die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2025 ist insofern nicht zu beanstanden.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass zu dieser Frage unter-schiedliche Rechtsauffassungen bestehen, wie auch aus der von dem Verteidiger zitierten Entscheidung (LG Leipzig, Az.: 6 Qs 25/25) ersichtlich.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Dresden in mehreren Entscheidungen – auch durch verschiedene Senate – (so zuletzt vom 16.9.2025, Az. 6 Ws 55/25; aber auch durch Beschlüsse vom 9. 9. 2024, Az.: 1 Ws 170/24 sowie 22.12.2016, Az.: 2 WS 590/16) die Auffassung der Kammer bestätigt und in vergleichbaren Konstellationen „nur“ eine Einzeltätigkeit angenommen.

Nach alledem war die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die ursprüngliche Entscheidung der Kostenbeamtin zu bestätigen.“

Dazu nur so viel: Eine etwas wirre Entscheidung des LG Leipzig, die zudem auch noch zu einem m.E. falschen Ergebnis kommt. „Wirr“ deshalb, weil man nicht so Recht weiß, was das LG eigentlich will. Es wendet zwar Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG an, der Ausführungen könnte man aber auch entnehmen, dass an sich Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen müsste, aber dann dem Pflichtverteidiger nur eine Terminsgebühr zustehen soll, wovon das OLG Hamm (a.a.O.) ausgegangen ist.

Die Argumentation des LG krankt m.E. daran, dass das LG nicht klarstellt, wovon es eigentlich ausgehen will: Ist die Tätigkeit für den verhinderten Pflichtverteidiger volle Verteidigungstätigkeit – dann Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG – oder ist es nur eine einzelne Beistandsleistung – dann Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG? Hinzu kommt, dass das LG übersieht, dass eine Vertretung des Pflichtverteidigers nicht zulässig ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 2546 m.w.N.), sich die Frage hier aber im Grunde auch gar nicht stellte, da Rechtsanwalt R 1 nicht Pflichtverteidiger, sondern Wahlverteidiger war und er erst Rechtsanwalt R 2 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Zu dem Zeitpunkt waren aber für Rechtsanwalt R 2 bereits dessen Gebühren entstanden und konnten nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG nicht nachträglich wieder entfallen. Zudem: Damit ist der Rechtsanwalt in diesen Fällen „voller Verteidiger“, ist für die Anwendung der Nr. 4301 VV RVG schon kein Raum mehr, weil die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG eingreift (vgl. zur Subsidiarität auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Vorbem. 4.3 VV Rn 7 m.w.N.).

Also: In meinen Augen falsch, denn es gilt – dazu nachher mehr – immer Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

Pflichti I: Viermal etwas zum Beiordnungsgrund, oder: KiPo-Verfahren, Gesamtstrafe, Führungsaufsicht

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LG Kiel, Beschl. v. 21.01.2026 – 7 Qs 1/26So, allmählich bin ich wieder auf Betriebstemperatur. Hier gibt es heute dann mal wieder Pflichti-Entscheidungen.

Ich beginne mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Die Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 StPO ergibt sich ggf. aus dem Verfahrensgegenstand des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen nach § 184b StGB und dem Umstand, dass der Beschuldigte sein ihm aus § 147 Abs. 4 StPO bestehendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang würde wahrnehmen können.

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind auch dann erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erst aufgrund einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

Bestehen im Verfahren der Führungsaufsicht mehrere strafbewehrte Weisungen und wird hinsichtlich einer  Abstinenzweisung die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, so dass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann, ist um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.

Da in Verfahren mit dem Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie dem Beschuldigten dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist, ist ihm wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

StPO III: Tatverdacht nach anonymen Hinweis?, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

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Und dann als dritte Entscheidung der LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2025 – p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Durchsuchung in einem Wirtschaftstrafverfahren wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines anonymen Hinweises, mit welchem ein Protokoll nebst Präsentationsunterlagen der Sondersitzung des Aufsichtsrats der Stadtwerke pp. am 27.01.2025 übersandt wurden. Ohne zuvor weitere Ermittlungen getätigt zu haben, beantragte die Karlsruhe einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnungen der beiden Beschuldigten, welcher durch das AG erlassen wurde. Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Wohnungen der Beschuldigten durchsucht und dabei verschiedene Gegenstände sichergestellt.

Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

2. Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung der Gegenstände waren rechtswidrig.

a) Bereits die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht nicht den gesetzlichen An-forderungen. Denn die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergeben soll, sind nicht aufgeführt. Entgegen des Vermerks der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vom 08.10.2025 (As. 513) wird, was ohnehin nicht ausreichend wäre, zur Begründung des Tatverdachts noch nicht einmal auf die „bisherigen Ermittlungen“ Bezug genommen. Vielmehr fehlen jegliche Ausführungen hierzu. Zwar muss sich der Durchsuchungsbeschluss nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts äußern (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2024, 1 BvR 1085/24, WW 2025, 286). Die wesentlichen Verdachtsmomente sind jedoch darzulegen, also regelmäßig auch die Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Denn nur hierdurch wird dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, oder ob dies nicht der Fall war und es daher angezeigt erscheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142).

b) Aber auch in materieller Hinsicht war die Durchsuchungsanordnung mangels Vorliegens eines Tatverdachts rechtswidrig. Prüfungsmaßstab ist dabei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08, MMR 2011, 333). Zu diesem Zeitpunkt war ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestands der Untreue in Tateinheit mit Bestechung der pp. nicht gegeben. Zwar ist Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung weder ein hinreichender und erst recht kein dringender Tatverdacht. Die Verdachtsgründe müssen jedoch über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01 2013, 2 BvR 376/11, BeckRS 2013, 56048). Dies war vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen:

aa) Voraussetzung für das Vorliegen der Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 und § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das Fordern oder Annehmen (Abs. 1) bzw. das Anbieten oder Gewähren (Abs. 2) eines Vorteils. Zwar führt der Durchsuchungsbeschluss diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte pp. an den Beschuldigten pp. zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt eine bislang nicht bekannte Summe im Gegenzug zur Beauftragung ohne Einholung von wirtschaftlicheren Vergleichsangeboten sowie zum Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gezahlt habe. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um Vermutungen, die in dem der Ermittlungsrichterin zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zur Verfügung stehenden Material keine Stütze finden. Vielmehr ergibt sich aus den durch den anonymen Hinweisgeber übersandten Unterlagen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sondersitzung vom 27.01.2025 nicht von einer persönlichen Bereicherung, des Beschuldigten pp. und mithin nicht von der Annahme bzw. dem Gewähren eines Vorteils ausging (vgl. As. 63, 67). Worauf sich der gegenteilige Verdacht stützen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigten persönlich bekannt, möglicherweise auch befreundet sind, nicht geschlossen werden, es habe eine irgendwie geartete Zahlung als Gegenleistung für die Beauftragung oder den möglichen Verzicht auf Schadenersatzforderungen stattgefunden.

bb) Der Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB setzt neben dem Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis das Zufügen eines Vermögensnachteils bei dem Inhaber des betreuten Vermögens voraus. In dieser Hinsicht führt der Durchsuchungsbeschluss zum einen aus, der Beschuldigte pp. habe die Beauftragung der Lichtzentrale pp. GmbH vorgenommen, ohne Vergleichsangebote einzuholen, obwohl er gewusst habe, dass das Angebot der pp. GmbH im Vergleich zu anderen Anbietern teurer gewesen sei. Zum anderen habe er gegenüber dem Beschuldigten pp. auf die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, welche aus der temporären Unbenutzbarkeit der Beleuchtungsanlage resultierten, verzichtet.

Aus den Unterlagen zur Sondersitzung des Aufsichtsrats am 27.01.2025 ergibt sich hingegen, dass durch die vom Aufsichtsrat in Auftrag gegebene umfangreiche Untersuchung der Angelegenheit durch die pp. gerade nicht ermittelt werden konnte, ob die pp. einen finanziellen Nachteil durch die Beauftragung der pp. GmbH erfahren hat (vgl. As. 55). Dass es also überhaupt günstigere Angebote gegeben hätte und durch die Beauftragung der pp. GmbH der mithin ein Vermögensnachteil entstanden wäre, stellt eine reine Vermutung dar. Aus den zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses allein vorliegenden Unterlagen ergeben sich jedenfalls keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die im Beschluss enthaltene diesbezügliche Annahme.

Ebenso verhält es sich mit der Annahme eines Verzichts auf Schadensersatzforderungen. Zwar lässt sich den Unterlagen diesbezüglich immerhin entnehmen, dass ein entsprechender Vorwurf bei der Sondersitzung des Aufsichtsrates am 27.01.2025 im Raum stand. Konkretere Anhaltspunkte, die jedenfalls im Hinblick auf diesen Vorwurf einen Anfangsverdacht begründen würden, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorliegenden Unterlagen jedoch ebenfalls nicht. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, woher dieser Vorwurf stammt bzw. auf welchen Tatsachen er gründet. Der mit der Untersuchung betraute Rechtsanwalt der pp. wird in dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vielmehr dahingehend zitiert, dass der Beschuldigte pp. angegeben habe, der pp. GmbH „nichts erlassen“ zu haben (As. 81).

Im Übrigen finden sich bei der Akte keinerlei Ermittlungen – solche wären aus Sicht der Kammer auch ohne die Gefährdung des Ermittlungserfolges im Vorhinein durchaus möglich gewesen – dazu, welche Befugnisse der Beschuldigte pp. als Geschäftsführer der pp. hatte. Ob eine solche Entscheidung – Verzicht auf Schadensersatzforderungen -, sollte es eine solche tatsächlich gegeben haben, also möglicherweise von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt gewesen wäre, lässt sich mithin nicht feststellen. Die Annahme einer Untreue durch Missbrauch setzt jedoch stets genaue Feststellungen zum Befugnisbereich voraus. Aus der Bejahung einer Vermögenseinbuße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Missbrauchs geschlossen werden (vgl. Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 266 Rdnr. 24). Auch wenn im Hinblick darauf, dass für die Anordnung einer Durchsuchung lediglich ein Anfangsverdacht erforderlich ist, keine allzu großen Anforderungen an diese Feststellungen im Durchsuchungsbeschluss gestellt werden dürfen, kann es jedenfalls nicht genügen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für das Überschreiten der Befugnis vorliegen, zumal diese Informationen beispielsweise durch Herantreten an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder pp. zweifelsfrei hätten in Erfahrung gebracht werden können.

Auch in Bezug auf den zwar nicht im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen, aber im Rahmen der Sondersitzung zusätzlich im Raum stehenden Vorwurf, der Beschuldigte pp. habe ein Gutachten, das vertraglich von der pp. GmbH geschuldet gewesen sei, selbst eingeholt, weshalb der pp. ein Schaden in Höhe der Gutachtenkosten entstanden sei, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, ob diese Entscheidung von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt war. Im Hinblick auf die Erteilung des Gutachtenauftrags soll der Aufsichtsratsvorsitzende laut des Protokolls (As. 81) ausgeführt haben, dass Hintergrund gewesen sein könnte, dass der Beschuldigte durch die eigene Initiative eine schnellere Klärung erreichen wollte. Dass solche taktischen, möglicherweise auch wirtschaftlich sinnvollen Überlegungen nicht von den Befugnissen eines Geschäftsführers gedeckt sein sollen, bleibt eine bloße Vermutung. Im Übrigen lassen sich auch insofern keine konkreten Anhaltspunkte aus den Unterlagen dafür erkennen, dass der Beschuldigte pp. auf eine Rückforderung der Gutachtenkosten gegenüber der pp. GmbH verzichtet hätte.

….

Sollte aufgrund neuer, nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gewonnener Erkenntnisse nunmehr ein Anfangsverdacht hinsichtlich verfolgbarer Straftaten bestehen, bliebe es der Staatsanwaltschaft unbenommen, nunmehr einen Antrag auf Beschlagnahme der konkreten Gegenstände zu stellen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können.“