Kategoriearchiv: BGH

Revision I: Revision des Insolvenzverwalters, oder: Revision/Rechtsmittel des Betreuers

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Heute gibt es dann einige Entscheidungen zur Rechtsmitteln. Die stammen weitgehend vom BGH.

Ich beginne hier mit zwei Entscheidungen zur Rechtsmittelberechtigung. Die Entscheidung des OLG Celle ist zwar nicht im Revisionsverfahren ergangen, die Ausführungen des OLG haben ggf. aber auch für die Revision Bedeutung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter ist grudnsätzlich nicht befugt, in eigenem Namen das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Eine solche Befugnis kann sich nur dann ergeben, wenn er die Stellung eines Einziehungsbeteiligten oder Nebenbetroffenen erlangt hat (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1, § 438 Abs. 3).

1. Einem als gesetzlicher Vertreter bestellten Betreuer steht ein eigenes Recht zum Einlegen eines Rechtsmittels in einem Strafverfahren nur dann zu, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich vom Betreuungsgericht als Aufgabenkreis übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrecht und der damit verbundenen Stärkung des Enumerationsprinzips.

2. Die Übertragung des Aufgabenkreises „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bewirkt ohne Bezug zu weiteren konkreten Aufgabenkreisen keine eigenständige Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren nach § 1823 BGB.

 

 

VergütungsV – Unangemessenes Zeithonorar I, oder: „Fünf-Quotienten-Rechtsprechung“ in Zivilverfahren?

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Ich stelle dann heute am Gebührentag zwei Entscheidungen vor, die in der letzten Zeit zur Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) veröffentlicht worden sind.

Zunächst kommt hier das BGH, Urt. v. 08.05.2025 – IX ZR 90/23. Es geht um die Frage, ob ein zwischen den Parteien vereinbartes Zeithonorar (für zivilrechtliche Streitigkeiten) unangemessen ist/war und wie man damit umgehen muss.

Kläger war/ist ein auf öffentliches und privates Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt. Er übernahm die Beratung und Vertretung des Beklagten und seiner Ehefrau in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses. Am 01.03.2011 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, wonach sich der Beklagte und seine Ehefrau zur Zahlung eines nach Zeitaufwand berechneten Honorars unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren verpflichteten. Daneben sollten die im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden. Aufgrund der Vergütungsvereinbarung stellte der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau Rechnungen, die teilweise vollständig bezahlt wurden. Zum Teil bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau aber nur teilweise. Am 08.06.2017 hat der Kläger das Mandat gekündigt.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten und seiner Ehefrau u.a. Zahlung von (nach erklärter Aufrechnung noch offenen) 42.415,07 EUR und die Feststellung, dass dem Beklagten und seiner Ehefrau kein Anspruch auf Auszahlung eines auf ein Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags von 24.506,54 EUR zusteht. Das LG hat den Beklagten und seine Ehefrau antragsgemäß verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.04.2023 – 11 U 218/19) durch Teilurteil die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 13.401,26 EUR nebst Zinsen und Kosten und die Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des auf dem Fremdgeldkonto des Klägers befindlichen Betrags von 24.506,54 EUR zusteht, bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung vom 01.03.2011 ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 100.000 EUR zustehe, der indes größtenteils durch bereits geleistete Zahlungen des Beklagten und seiner Ehefrau erfüllt sei. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht deswegen nach § 138 BGB nichtig, weil die abgerechneten Gebühren um mehr als das Fünffache höher seien als die abrechenbaren gesetzlichen Gebühren. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren reiche für sich genommen nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können. Die ersichtlich formularmäßige Vergütungsvereinbarung halte auch einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Zwar enthalte die Vergütungsvereinbarung weder Angaben, anhand derer die Gesamtvergütung der Größenordnung nach einzuschätzen gewesen sei, noch die Verpflichtung des Anwalts, in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, in denen die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausgewiesen sei. Die Vergütungsvereinbarung habe aber vorgesehen, dass wenigstens die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu zahlen seien, so dass für den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss eine eindeutige Kostenuntergrenze bestanden habe, die ihm zumindest der Größenordnung nach eine erste, wenngleich grobe Orientierung gegeben habe. Der vereinbarte Stundensatz von 250 EUR sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Die vereinbarte Vergütung sei allerdings unangemessen hoch und nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG herabzusetzen. Auch bei Vereinbarung eines reinen Zeithonorars spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch sei, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteige. Die aus der erforderlichen Vergleichsbetrachtung folgende tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars habe der Kläger nicht widerlegt. Als Rechtsfolge sei das Honorar unter Berücksichtigung eines fiktiven gesetzlichen Honoraranspruchs von rund 25.000 EUR und aller übrigen Umstände auf 100.000 EUR zu reduzieren.

Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Beim BGH hatten Revision und Anschlussrevision Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Der BGH hat das Urteil umfangreich begründet. Die Begründung kann man hier nicht einstellen, dafür ist sie zu lang. Insoweit ist also „Selbstlesen“ angesagt. Hier stelle ich nur die Leitsätze (des BGH) ein, und zwar:

1. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen.

2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten.

3. Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.

Die Entscheidung hat m.-E. für die Praxis erhebliche Bedeutung, auch in anderen Sachen als Zivilsachen.

Das gilt einmal hinsichtlich der Ausführungen des BGH zu der Frage, ob die Vereinbarung des Zeithonorars gemäß § 3a RVG rechtmäßig war. Das hat der BGH auf der Grundlage seiner dazu vorliegenden Rechtsprechung bejaht. Auch die Höhe des konkret vereinbarten Stundensatzes von 250 EUR hat er erneut nicht beanstandet.

Ebenso hatte er keiner Bedenken im Hinblick auf die Transparenz der formularmäßigen Vereinbarung nach § 307 BGB. Von Bedeutung ist zudem, dass der BGH anders als noch in seinem Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23), über das ich hier ja auch berichtet habe, die dort recht hoch gestellten Anforderungen an die Darlegung der tatsächlich erforderlichen Stunden durch den Rechtsanwalt ein wenig reduziert hat und den mit der Überprüfung der Angemessenheit befassten Gerichten das Recht einräumt, selbst zu überprüfen, wieviel Zeit für eine Mandat angemessen ist/war. Allerdings trifft den Rechtsanwalt an der Stelle im Zweifel eine Darlegungslast. Er kann nicht nur pauschale Angaben machen, sondern muss schlüssig und konkret die von ihm geltend gemachten Stunden darlegen.

Darüber hinaus schreibt der BGH fest, dass auch bei einer Rahmenvereinbarung, wie sie hier abgeschlossen worden ist, für die Unangemessenheit jedes einzelne Mandat betrachtet und bewertet werden, wenn es nicht Gegenstand eines Dauermandats ist. Das bedeutete hier, dass jedes einzelne Mandat eine gesonderte Prüfung vorzunehmen ist/war, ob die dafür geltend gemachte Stundenzahl angemessen war. Wenn das OLG in einem oder mehreren Mandaten zur einer unangemessenen Vergütung kommt, muss es dann in jedem Fall eine Herabsetzung prüfen werden.

Und: Der BGH geht jetzt davon aus, dass sein „Fünf-Quotienten-Rechtsprechung“ nicht nur für das Strafverfahren und das Familienrecht gilt, sondern eben auch in allgemeinen Zivilsachen. Alles in allem handelt es sich also um eine Entscheidung, mit der sich Rechtsanwälte sowohl im Hinblick auf die Wirksamkeit eines vereinbarten Zeithonorars als auch bei dessen Abrechnung werden befassen und die sie beachten müssen.

Beweise II: Fehlende Einlassung in den Urteilsgründen, oder: Beweiswürdigung ist keine Spekulation

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Brandenburg, Urt. v. 28.05.2025 – 1 ORs 3/25 – moniert das Urteil mehrere Punkte in einem Berufungsurteil des LG, mit dem der Angeklagte vom Vorwurf der schweren Brandstiftung frei gesprochen worden ist und hat den Freispruch aufgehoben:

„1. a) Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Sie leidet formal bereits daran, dass es an einer zusammenhängenden Darstellung der Einlassung des Angeklagten und der Angaben der einvernommenen Zeugen fehlt. Um die Beweiswürdigung für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu machen, muss die Einlassung des Angeklagten stets mitgeteilt werden (vgl. BGH BeckRS 2020, 18734; BGH NStZ 2020, 625), die Aussagen der vernommenen Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach, wenn dies – wie hier – für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist (vgl. BGH NStZ 2022, 253; BGH NStZ 2021, 114).

bb) Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts im engeren Sinne hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag (vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24). Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; das Revisionsgericht kann nicht eine eigene Würdigung an deren Stelle setzen (BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – 2 StR 102/22). Es obliegt dem Tatrichter, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179 m.w.N.). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. BGH, vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 ; Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 m.w.N.) oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überzogene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 StR 282/21 Rn. 7 m.w.N.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08). Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 2003 – 5 StR 358/03; vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17 Rn. 14 jeweils m.w.N.). Deshalb genügt für eine Verurteilung des Angeklagten ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (st. Rspr., vgl. statt aller BGH NStZ-RR 2023, 59). Die Anforderungen an eine Verurteilung dürfen deshalb nicht überspannt werden (BGH NStZ-RR 2018, 289; BGH NStZ-RR 2015, 146; BGH NJW 2007, 92, 94; BGH NJW 2013, 710), eine „mathematische Gewissheit“ wird nicht verlangt (BGH NStZ-RR 2013, 352 m. w. N.).

Gemessen hieran begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(1) Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, weil unter Würdigung der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugen, der Ergebnisse der Spurensicherung und der Brandortuntersuchung sowie der DNA – Untersuchung die Beweislage nicht genüge, um den Angeklagten unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels als Täter zu überführen.

Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

…..

„Gegen 01:00 Uhr am 10. Juli 2020 wurde in der Wohnung des Angeklagten im Dachgeschoss in der Weise Feuer gelegt, dass der flüssige Grillanzünder und das Benzin aus den beiden erwähnten, in der Wohnung befindlichen Flaschen im Wohnzimmer ausgegossen und dann angezündet wurde. Dabei wurden die Verschlüsse beider Flaschen nebeneinander auf der Arbeitsplatte in der Küche abgelegt. Die Flaschen selbst wurden, nachdem sie entleert worden waren, im Wohnzimmer abgelegt/ fallen gelassen.

An diesen an der Brandstelle noch vorgefundenen Flaschen und Verschlüssen befand sich DNA – Material des Angeklagten als Hauptverursacher, während kein einem anderen Verursacher zuzuordnendes DNA – Material nachgewiesen werden konnte.“

Indes sei im Ergebnis der Hauptverhandlung nicht festzustellen gewesen, wer diese Brandlegung vorgenommen habe. Dabei konstatiert das Landgericht selbst, dass es „möglich und durchaus nicht unwahrscheinlich“ sei, dass dies der Angeklagte getan habe; jedoch „auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass jemand anders dies getan haben kann“, bestehe. Die Tür der Dachgeschosswohnung sei nicht abgeschlossen gewesen und habe durch leichten Druck geöffnet werden können. „Dass es auch ohne Feststellungen zu konkreten Eindringlingen als jedenfalls möglich angesehen werden musste, dass irgendjemand, insbesondere jemand aus dem Bekanntenkreis des Erdgeschossmieters … (Name01), sich in der Tatnacht unbefugt und unbemerkt solchen Zugang zum Hausflur verschafft haben konnte, ergab sich aus Sicht der Kammer bei den in den Mehrfamilienhäusern üblichen Gegebenheiten ohne weiteres“.

(2) Das Landgericht ist in seiner Beweiswürdigung ohne zureichende konkrete Anhaltspunkte von der Möglichkeit einer alternativen dritten Person als Täter ausgegangen. Die Möglichkeit, dass ein unbekannter Dritter aus dem Kreis um den Bewohner des Erdgeschosses … (Name01) herum das Feuer gelegt haben könnte, bleibt nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine rein theoretische, die durch nichts Weiteres gestützt wird als durch den Umstand, dass es bei dem Bewohner … (Name01) regelmäßig „Trinkerrunden“ gab. Die Frage, ob am Vorabend der Tat ein solches Treffen stattgefunden hatte, lässt das Berufungsgericht offen, der Zeuge … (Name01) ist nicht vernommen worden – eine darauf bezogene Aufklärungsrüge, § 244 StPO, hat die Revisionsführerin allerdings nicht erhoben.

Dass ein Teilnehmer eines solchen möglichen Treffens am Vorabend der Tat aufgrund eines möglichen Motivs, Feuer in der Wohnung des Angeklagten zu legen, von der Möglichkeit, diese Wohnung ohne Schlüssel zu betreten, wusste und sie nutzte, liegt auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit. Das gilt erst recht, wenn ein Treffen am Vorabend nicht stattgefunden haben sollte, denn dann müsste der externe Täter auch noch eine Möglichkeit gefunden haben, das Haus zu betreten – das angefochtene Urteil setzt sich mit diesem Bedenken nicht tragfähig auseinander. Als bloße theoretische Möglichkeit erweist sich der nach Ansicht der Kammer „nicht fernliegende“ Ablauf auch deshalb, weil das zur Inbrandsetzung genutzte Benzin vom Angeklagten in eine Limonadenflasche umgefüllt worden und deshalb nicht als brennbar zu erkennen war – seine Verwendung setzte also Sonderwissen voraus, über das der unbekannte Dritte verfügt haben müsste. Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang ferner, dass sich an besagter Flasche DNA des Angeklagten als des deutlich abgrenzbaren Hauptverursachers fand, wohingegen weder an der anderen Flasche noch an den beiden Verschlüssen für Vergleichsuntersuchungen geeignete zelluläre Anhaftungen nachgewiesen werden konnten. Die Annahme des Landgerichts, ein Dritter habe eine derart überlegte und hinsichtlich Türöffnung und Flascheninhalt Sonderwissen voraussetzende Tat ohne das Hinterlassen von DNA-Spuren begangen, stellt – insbesondere bei dem vom Landgericht herangezogenen alternativen Täterkreis im Trinkermilieu – eine bloße Vermutung dar, ist ohne tatsächlichen Anhalt und rein spekulativ. Dies, zumal sich der Angeklagte selbst wiederholt vor dem Amts- und dem Landgericht dahin eingelassen hat, dass außer ihm eventuell seine Familie die Wohnung betreten habe; er habe auch keine Angst gehabt, bestohlen zu werden, habe alle Nachbarn gekannt und sie hätten sich „alle gut verstanden“. Sie hätten auch keine Fremden im Haus bemerkt. Schon aus diesem Grund erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft. Denn ebenso wie Einlassungen eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen sind, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04. Juni 2019, Az. 1 StR 585/19 m.w.N.), ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Dass ein Motiv des Angeklagten zur Tatbegehung nicht ersichtlich ist, vermag die Entscheidung des Landgerichts nicht zu stützen, denn ein Motiv eines anderen Täters ist ebenfalls nicht erkennbar.

Entsprechend formuliert die Kammer auf Seite 10 ihres Urteil selbst, ihr sei bewusst, „dass diese Überlegungen wie auch alle anderen Erwägungen zu denkbaren Varianten der Genese der Brandstiftung im Bereich der Spekulation stecken bleiben mussten“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

…..“

BtMG/KCanG III: Handel mit und Besitz von Teilmengen, oder: Begriff des Handeltreibens nach dem KCanG

Und dann habe ich hier noch zwei BGH-Entscheidungen zum KCanG.

Dabei handelt es sich zunächst um den BGH, Beschl. v. 03.02.2025 – GSSt 1/24 -, schon älter, aber erst jetzt veröffentlich zur Frage der Bewertung des (gleichzeitigen) Handels mit und Besitz von Teilmengen; die Frage war ja zwischen den BGH-Senaten nicht eindeutig geklärt. Dazu hat dann der Große Senat für Strafsachen entschieden, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

1. Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet.

2. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht ausgenommen werden.

Und dann ist noch hinzuweisen auf den BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – 2 StR 640/24 -, der sich noch einmal zum Begriff des Handeltreibens nach dem KCanG geäußert hat, und zwar wie folgt::

Die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen im Konsumcannabisgesetz orientieren sich an den Begrifflichkeiten des BtMG. Daher ist für die Auslegung des Begriffs des Handeltreibens in § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG die zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergangene Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen. Danach setzt Handeltreiben eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraus. Es handelt derjenige eigennützig, der von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird. In einem Weiterverkauf von Marihuana zum Einkaufspreis ist ein eigennütziges Umsatzgeschäft regelmäßig nicht zu erblicken.

BtMG/KCanG II: Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, oder: Festlegung genauer Grenzwerte/geringe Menge

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 20.05.2025 – 5 StR 178/25 – geht es u.a. um gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen. Nach den Feststellungen des LG hat der Angeklagte aus einem Kiosk zum Konsum mittels E-Zigaretten bestimmte „Liquids“, die mit synthetischen Cannabinoiden versetzt waren, vertriebem. um sich hierdurch eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Am 12.05.2022 hielt er zu diesem Zweck verschiedene Mischungen mit insgesamt 15 Gramm JWH-210, 90 Gramm ADB-BUTINACA, 34 Gramm ADB-4en-PINACA, 30 Gramm ADB-HEXINACA und 35 Gramm Cumyl-CH-Megaclon vor und führte zur Absicherung der Handelsvorräte ein Messer mit sich.

Das LG hat das hinsichtlich des Umgangs mit JWH-210 als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und hinsichtlich der übrigen Stoffe als gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a NpSG bewertet. Es hat dabei berücksichtigt, dass ADB-BUTINACA zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 BtMG iVm Anlage II dem Anwendungsbereich des BtMG unterfiel, jedoch das Tatzeitrecht als im konkreten Fall milder bewertet und daher nach § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung gebracht. Das LG hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen und seiner Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Regelstrafrahmen des § 4 Abs. 3 NpSG zugrunde gelegt. Sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 4 Abs. 4 NpSG als auch bei der konkreten Strafzumessung hat es auch darauf abgestellt, dass die unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallenden Wirkstoffe mit sachverständiger Hilfe bestimmte Grenzwerte zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überstiegen.

Der BGH hat die Strafzumessung des LG nicht beanstandet:

„1. Das Landgericht war aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, für seine Strafzumessung Grenzwerte zu nicht geringen Mengen der dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterfallenden Substanzen zu beziffern und das Maß ihrer Überschreitung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 3 StR 5/25 Rn. 6; anders, indes insoweit nicht tragend BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 6 StR 461/21 Rn. 7, BGHSt 67, 1 mit kritischer Anmerkung Patzak NStZ 2022, 369, 370).

a) Der Wortlaut der Strafvorschriften des § 4 NpSG differenziert weder für die tatbestandliche Einordnung noch für die Bemessung der Strafe nach dem Vorliegen von nicht geringen Mengen. Dies entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, die Strafvorschriften des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes gerade nicht dem Betäubungsmittelgesetz nachzubilden, sondern eine eigenständige Regelung zu schaffen, die der Vielzahl von erfassten Einzelsubstanzen mit sehr unterschiedlichem Gefahrenpotential gerecht wird (vgl. BT-Drucks. 18/8964, S. 4).

b) Selbst im Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes besteht die Notwendigkeit zur Festlegung genauer Grenzwerte deshalb, weil der Begriff der nicht geringen Menge seit dem Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) als Tatbestandsmerkmal einzelner Strafvorschriften Verwendung findet, sodass das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) eine präzise Grenzziehung gebietet (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 9). Unter Geltung der vorherigen Strafvorschrift des § 11 BtMG in der Fassung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1), die den Begriff lediglich in § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 Buchst. a BtMG aF als Regelbeispiel für besonders schwere Fälle verwendete, war hingegen anerkannt, dass es für die Strafzumessung einer zahlenmäßigen Festlegung der nicht geringen Menge nicht bedurfte, sondern das Vorliegen einer solchen Menge der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall überlassen war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1976, BGHSt 26, 355, 357 f.).

c) Auch sonst sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dem Maß der Überschreitung eines im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz nicht vorausgesetzten Grenzwerts für die Strafzumessung überragende Bedeutung zukommen sollte (so indes BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 6 StR 461/21 Rn. 7, BGHSt 67, 1). Die Höhe des Grenzwertes eines Stoffes bildet dessen Toxizität und Gefährlichkeit ab (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 35, BGHSt 60, 134), das Maß seiner Überschreitung drückt die Stoffmenge im konkreten Fall aus. Einen notwendigen Orientierungspunkt für die Strafzumessung kann das Maß der Grenzwertüberschreitung aber nur dann bilden, wenn das Gesetz für den Umgang mit nicht geringen Mengen einen anderen Strafrahmen vorsieht. Nur dann kann das Tatgericht aus dem Vergleich beider Strafrahmen und dem Maß der Überschreitung des Grenzwertes zwischen ihnen im konkreten Fall Schlüsse für seine Zumessungsentscheidung ziehen (vgl. auch zu möglichen Wechselwirkungen zwischen Gefährlichkeit und Maß der Grenzwertüberschreitung BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 1 StR 181/19 Rn. 5, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 45). Dies ist im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz aber gerade nicht der Fall. Hier können beide Aspekte – Stoffmenge und Gefährlichkeit – daher auch ohne Umrechnung in das Maß einer Grenzwertüberschreitung unmittelbar nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB in die Strafzumessung einfließen.

2. Die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die Berücksichtigung der Gefährlichkeit und der Mengen der vom Angeklagten vorgehaltenen Stoffe – hier überobligatorisch ausgedrückt als Maß der Überschreitung eines Grenzwertes zur nicht geringen Menge – liegt im Rahmen einer zulässigen tatgerichtlichen Bestimmung der schuldangemessenen Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 3 StR 5/25 Rn. 6).

3. Auch in der Sache erweisen sich die Ausführungen des Landgerichts hierzu als zutreffend. Es hat anhand eines Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 3 StR 155/21 Rn. 9, BGHSt 67, 2 mwN) den Grenzwert der nicht geringen Menge für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommene ADB-BUTINACA (andere Trivialnamen ADB-BINACA oder ADMB-BINACA) auf eine Wirkstoffmenge von einem Gramm festgesetzt. Auf der Grundlage des in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebenen und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen A.- Laborleiter Forensische Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. und Mitglied des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 BtMG – teilt der Senat die Einschätzung, dass ADB-BUTINACA mindestens doppelt so potent einzuschätzen ist wie JWH-018, bei dem der Grenzwert bei zwei Gramm liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 34, BGHSt 60, 134). Für einen Grenzwert von einem Gramm spricht aufgrund der vergleichbaren basispharmakologischen Daten zudem, dass dieser auch für das strukturverwandte JWH-210 festgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21 Rn. 48).“