Das dritte Posting betrifft dann den OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.2026 – 5 ORs 38/26. Verurteilt worden ist die Angeklagte u.a. wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen und wegen Bestechlichkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen des AG war die Angeklagte als förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Regierungsbeschäftigte bei einem Polizeipräsidium tätig und für die Aufnahme von Strafanzeigen zuständig. In Kenntnis dieser besonderen Geheimhaltungspflicht gab sie spätestens ab April 2023 mehrfach vertrauliche Auskünfte aus polizeilichen Datenbanken an Dritte, wobei sie sich insbesondere mit Betäubungsmitteln hierfür entlohnen ließ. Wegen der genauen Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext.
Dagegen die Revision der Angeklagten, die überwiegend Erfolg hatte:
„1. Die getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen 1) – 3) und 5) bis 6) nicht die Verurteilung wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 StGB und im Fall 1) nicht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB.
a) Die Angeklagte, die als Regierungsbeschäftigte des Polizeipräsidiums K. zur Verschwiegenheit förmlich verpflichtet worden ist, ist zwar taugliche Täterin im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob sie als Amtsträgerin im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. zur Fernschreibangestellten der Polizei BayObLG NJW 1953 1074; Hilgendorf, in: Leipziger Kommentar, 13. Auflage 2020, § 11 StGB, Rn. 52) oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB anzusehen ist.
b) Die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter ein ihm anvertrautes Geheimnis offenbart.
aa) Als Geheimnis sind Tatsachen anzusehen, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht und die dementsprechend weder offenkundig sind noch sich ohne Weiteres aus allgemeinen Quellen ermitteln lassen (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.02.2026, § 353b StGB Rn. 8). Diese Tatsachen müssen dem Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut oder sonst bekannt geworden sein. Offenbart ist das Geheimnis, wenn der Täter die Tatsachen öffentlich bekannt macht oder einem Unbefugten mitteilt (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 15).
bb) Den vorbeschriebenen Anforderungen genügen die tatgerichtlichen Feststellungen in den Fällen 1) bis 2), 5) und 6) nicht. Den diesbezüglichen Feststellungen lässt sich zunächst entnehmen, dass die Angeklagte die Informationen im polizeilichen Vorgangssystemen bzw. polizeilichen Datenbanken recherchiert hat. Da in diesen Datenbanken jedoch eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen, darunter auch solche aus allgemein zugänglichen Quellen, zusammengefasst werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie nur – wie indes erforderlich – einem beschränkten Kreis von Person bekannt sind.
Soweit in den Fällen 2) und 5) weiter ausgeführt wird, dass es sich um vertrauliche Informationen gehandelt habe, wird das Tatbestandsmerkmal Geheimnis lediglich durch ein Synonym ersetzt, ohne dass der Senat als Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, den sachlichen Gehalt zu prüfen. Die weiteren Feststellungen „Erkenntnisse zu einem Einbruch in eine Werkshalle sowie etwaige Ermittlungen oder Anzeigen gegen R.“ (Fall 1), „Erkenntnisse zu Namen […], die sich auf einem abfotografierten Klingelschild befanden, Informationen über die Anzahl der polizeilichen Vorgänge sowie weitere vertrauliche Informationen zu Kennzeichen und weiteren Personen“ (Fall 5) sind ebenfalls so vage gehalten, dass der Bekanntheitsgrad bzw. die Zugänglichkeit der Informationen durch den Senat nicht überprüft werden kann.
Lediglich in den Fällen 3) und 4), in welchen die Angeklagte Einzelheiten über Fahndungsmaßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse betreffend die Person D. (Fall 3) bzw. Vorstrafen und Strafanzeigen betreffend die Personen E. (Fall 4)) übermittelt hat, sind die Feststellungen hinreichend konkret.
Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass den getroffenen Feststellungen im Fall 1) nicht entnommen werden kann, dass die Angeklagte die recherchierten Informationen auch tatsächlich an eine dritte Person, hier konkret den gesondert Verfolgten T., übermittelt hat.
c) Ferner müssen für die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB wichtige öffentliche Interessen durch die Offenbarung des Geheimnisses gefährdet werden. Ein solche Interessengefährdung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.
aa) Unmittelbar werden wichtige öffentliche Interessen durch die Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datensystemen gefährdet, wenn deren Offenbarung kriminelle Aktivitäten begünstigt, indem sie es interessierten Personen ermöglicht, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde anzupassen oder – im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei – größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).
bb) Eine mittelbare Gefährdung liegt vor, wenn der Geheimnisbruch bekannt wird und dadurch das öffentliche Vertrauen in die Integrität der Verwaltung beeinträchtigt ist (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.05.2026, § 353b StGB Rn. 23, Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. 2025, § 353b StGB Rn. 11; BGH NJW 1958, 1403). Die Annahme einer solchen mittelbaren Gefährdung bedarf aber stets einer besonderen Feststellung auf Grund einer Gesamtwürdigung der obwaltenden Umstände im Einzelfall (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 23; OLG Oldenburg NStZ 2023, 556). Voraussetzung für die Annahme, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Verwaltung werde durch die Preisgabe des Geheimnisses tangiert, ist dementsprechend, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs einem nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis oder einem nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis, das heißt allgemein bekannt wird(OLG Oldenburg NStZ 2023, 556 Rn. 17, 18). Dies ist durch konkrete Tatsachen (z.B. Reaktion in der seriösen Presse, zahlreiche schriftliche oder mündliche Proteste aus der Bevölkerung) zu belegen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris). Nicht hinreichend ist hingegen, dass der Vorfall lediglich als Einzelfall gewertet wurde (OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).
cc) Vorliegend wurden die von der Angeklagten recherchierten Informationen ausschließlich an Personen weitergegeben, von denen eine Verbreitung an andere nicht zu erwarten war, so dass eine mittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bzw. der diesbezügliche Vorsatz in allen Fällen von vornherein ausscheidet. Aber auch eine unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ist nur im Fall 4) hinreichend belegt.
So übermittelte die Angeklagte im Fall 4) Informationen zu Vorstrafen sowie Strafanzeigen des E.. Die Informationsübermittlung ermöglichte hierbei dem gesonderten Verfolgten T. als Erklärungsempfänger, die Abwicklung der von ihm betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte an den Erkenntnisstand der Polizei anzupassen und gefährdete somit unmittelbar wichtige öffentliche Interessen. In den weiteren Fällen fehlt es hingegen an Feststellungen, zu welchem Zweck die weiteren Erklärungsempfänger (R., Chatkontakte „A. N.“ und „W.“, Lebensgefährte Q., Fall 1) bis 3) und 6)) die Informationen benötigten bzw. mangels Darlegung des Informationsinhaltes (Fall 5)), wie die Informationen dem gesondert Verfolgten T. bei der Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte dienlich sein konnten.
d) Des Weiteren ist im Fall 1) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte sich einen Vorteil im Sinne von § 332 Abs. 1 StGB hat versprechen lassen.
….“
Den Rest dann bitte selbst lesen….


