Monatsarchiv: Juni 2026

Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Aufl., gerade erschienen – endlich

Und hier dann zwischendurch etwas Aktuelles: Gerade hat der Postbote mir das erste Exemplar von Burhoff (Hrsg.) Handuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Aufl. 2026, gebracht. Es ist immer ein schönes Gefühl ein druckfrisches Exemplar in den Händen zu halten und auspacken zu dürfen. 🙂

Es war wegen der Komplexität der Darstellung ein etwas schwieriger Weg bis hierhin, aber endlich ist das Buch da. Es kann also bestellt werden, und zwar hier. 

Wer vorbestellt hat, muss sich um nichts kümmern. Die Exemplare werden jetzt – hoffentlich bald – ausgeliefert.

StPO I: Unterbliebene Belehrung über Verteidiger, oder: Beweisverwertungsverbot bleibt offen

geralt-information-boards-105196_640

Heute gibt es hier dann StPO-Entscheidungen, zweimal vom BGH, einmal vom BayObLG.

Den Start mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 StR 586/25 – zum Beweisverwertungsverbot bei einem Belehrungsfehler. Ergangen ist der Beschluss im Hinblick auf eine Verfahrensrüge der Angeklagten, die einen Belehrungsfehler des Vernehmungsbeamten geltend gemacht hatte.  Der BGH hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Er führt zu der Verfahrensrüge aus:

„1. Die sich vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung schweigend verteidigende Angeklagte beanstandet u.a., der Kriminalbeamte R. habe sie am 19. Juli 2024 bei Beginn der Vernehmung insbesondere „falsch“ über ihr Recht belehrt, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können (§ 136 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz StPO iVm § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1 StPO); ihre polizeiliche Aussage hätte daher nicht im Urteil verwertet werden dürfen (§ 261 StPO). Dazu behauptet die Verteidigerin, der Vernehmungsbeamte habe „häppchenweise“ („zerstückelt“) und „unverhältnismäßig lange“ belehrt sowie dabei den Grund für eine Pflichtverteidigerbestellung und deren Zeitpunkt durcheinandergebracht. Dadurch habe er die Angeklagte so verwirrt, dass sie ihre Beschuldigtenrechte nicht mehr habe wahrnehmen können. Zu dieser Verfahrensrüge ist ergänzend auszuführen:

Sie ist bereits deswegen unbegründet, weil die mit ihr behaupteten Verfahrenstatsachen nicht erwiesen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 6 StR 514/22 unter 1., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 2 mwN).

Die Sätze 1 und 4 aus Ziffer 6 des vom Kriminalbeamten vorgelesenen Formulars „Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen (Vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127b StPO)“ setzen die in § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO normierte Belehrungspflicht über das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können, unmissverständlich um (‚notwendige Verteidigung insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen‘; „Unabhängig davon können Sie die Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen.“). Gleiches gilt in Bezug auf die vom Vernehmungsbeamten mit eigenen Worten erteilte Belehrung (Seiten 7 f. des polizeilichen Wortlautprotokolls vom 19. Juli 2024; vorgetragen auf Seiten 33 f. der Revisionsbegründung vom 24. Oktober 2025). Der Kriminalbeamte hatte der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegeben, dass gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde, und erläutert, dass dies ein schwerwiegender Tatvorwurf sei.

Seine nachfolgenden Ausführungen, dass zu Vernehmungsbeginn eine Vorführung zum Amtsgericht zur Entscheidung über die Haft (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative StPO) nicht feststand und folglich eine polizeiliche Vernehmung ohne einen Rechtsanwalt möglich blieb (vgl. dazu BT-Drucks. 19/15151 S. 6; BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 3 StR 16/22, BGHR StPO § 141 Abs. 2 Vorverfahren 1 Rn. 7 ff.), sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie das Wortlautprotokoll insbesondere auf Seite 24 (vorgetragen auf Seite 50 der Revisionsbegründung) belegt, hatte die Angeklagte verstanden, dass ein Pflichtverteidiger für ihre Vernehmung hinzuziehen gewesen wäre, wenn sie dies beantragt hätte („KHK R.: […] möchten Sie jetzt Angaben zu dem Sachverhalt machen auch ohne Anwalt hier? […] aber Sie möchten was dazu sagen, habe ich das richtig verstanden? Antwort: Ja natürlich. […] KHK R.: […] und es ist auch okay, wenn kein Anwalt dabei ist momentan? Antwort: Im Moment ja“).

Nach alledem kann offenbleiben, ob die Einführung des „Antragsmodells“ in § 141 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128; vgl. auch BR-Drucks. 364/19 S. 3) eine Neubewertung der Frage erfordert, ob eine entgegen § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO unterbliebene Belehrung über das Antragsrecht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers – anders als nach der vorherigen Rechtslage (dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 5 StR 628/19 Rn. 6 und vom 6. Feb-
ruar 2018 – 2 StR 163/17, BGHR StPO § 136 Belehrung 19 Rn. 2 ff. sowie EGMR, Urteil vom 2. Mai 2023 – 57818/18 Rn. 94) – ein absolutes Beweisverwertungsverbot zur Folge hat.“

Strafe III: Ausführliche Begründung der Gesamtstrafe, oder: Fünffach erhöhte Einsatzstrafe

Bild von Jannik Texler auf Pixabay

Und dann habe ich zum Abschluss hier noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 14.04.2026 – III-3 ORs 13/26 -, den ich schon mal vorgestellt habe.

Heute geht es um den Gesamtstrafenausspruch, den das OLG beanstandet:

„2. Der Gesamtstrafenausspruch war auf die Revision der Angeklagten aufzuheben, denn die Gesamtstrafenbildung leidet an einem Wertungsfehler.

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht unter Berücksichtigung der Person des Täters und seiner Taten eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei der Zahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen nur ein geringes Gewicht zukommt (zu vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 54 StGB Rn. 7.).

An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafrahmens regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Denn eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann – jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung – die Besorgnis begründen, dass das Gericht sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 46 Rn. 387).

Diesen Anforderungen wird die nur wenige Zeilen umfassende Begründung der Gesamtstrafe durch das Amtsgericht Gütersloh nicht gerecht. Die erhebliche Erhöhung (um rund das fünffache) der Einsatzstrafe von 9 Monaten hätte zumindest einer ausführlicheren Begründung bedurft. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können – auch im Hinblick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche – die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben, § 353 Abs. 2 StPO. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen – wie hier – dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374).

Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenbildung lediglich die Zahl der festgesetzten Einzelstrafen und, soweit im angefochtenen Urteil mehrere Einzelstrafen für dieselbe Tat festgesetzt worden sind (vgl. z. B. Taten zu II. A. 7.-8. und Taten zu II. A. 11.-15.), nur eine – die mildere – Einzelstrafe zu berücksichtigen haben.“

Strafe II: Viele gewichtige Strafmilderungsgründe, oder: Besonders schwerer Fall des Betruges?

Bild von andreas N auf Pixabay

Im zweiten Beitrag habe ich hier dann mal den OLG Dresden, Beschl. v. 19.05.2026 – E 3 ORs 25 SRs 153/26 – zur Strafzumessung beim Betrug.

Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 15 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das LG hat auf die Berufung des Angeklagtendas amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Dagegen dann die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„2. Allerdings ist das landgerichtliche Urteil, das wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs nur im Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen war, im Strafausspruch aufzuheben, weil sich die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft erweist. Die Einziehungsentscheidung hält dagegen sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung zur Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, wobei sie – wie sich aus der wiedergegebenen rechtlichen Bewertung der Taten unter II.2. der Urteilsgründe ergibt – offenbar davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte hinsichtlich aller Taten gewerbsmäßig gehandelt hat (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 StGB).

aa) Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 266 Abs. 2 StGB bzw. § 263 Abs. 3 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind, so dass das gefundene Ergebnis nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022, Az.: 6 StR 511/21 – juris; BGH, Urteil vom 11. September 2003, Az.: 4 StR 193/03 – juris; BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, Az.: 1 StR 469/02 – juris).

bb) Gemessen daran ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.

Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Strafausspruch hier bereits deshalb als rechtsfehlerhaft darstellt, weil die Berufungskammer die Feststellungen zur angenommenen Gewerbsmäßigkeit nicht – wie jedoch nach herrschender Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2024, Az.: III-3 ORs 18/24 – juris; BayObLG, Beschluss vom 12. Oktober 2023, Az.: 202 StRR 72/23 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017, Az.: 161 Ss 161/17 – juris) im Fall einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch geboten – in eigener Verantwortung getroffen, sondern sich an die vom Amtsgericht im Urteil vom 25. März 2025 getroffenen Feststellungen gebunden gesehen hat oder, ob mit dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Geständnis des Angeklagten insoweit noch hinreichende eigene Feststellungen des Landgerichts vorliegen.

Denn die vorgenommene Strafrahmenwahl begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Berufungskammer weder erkennbar bedacht noch erörtert hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Beschluss vom 28. Juni 2022, VI StR 511/21 – juris; Urteil vom 23. November 2015, Az.: 5 StR 352/15 – juris; Urteil vom 11. September 2003, a.a.O.) die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint und die insoweit erforderliche Gesamtabwägung nicht vorgenommen hat.

Das Landgericht hat in dem Berufungsurteil zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl, zudem gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt (u.a., dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er die Taten vollumfänglich eingeräumt sowie ein konstruktives Prozessverhalten gezeigt hat, so dass den „teilweise hochbetagten und gesundheitlich eingeschränkten Geschädigten eine für diese strapaziöse Zeugenvernehmung erspart blieb“). Vor diesem Hintergrund ist trotz der angeführten strafschärfenden Umstände die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, sondern hätte einer näheren Begründung bedurft. Nachdem es vorliegend an einer solchen, sich hier aufdrängenden Begründung jedoch gänzlich fehlt und die Urteilsgründe zudem nicht erkennen lassen, ob die Berufungskammer überhaupt bedacht hat, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels widerlegt werden kann, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Berufungskammer bei Beachtung der dargestellten Grundsätze ins-gesamt oder zumindest teilweise den Normalstrafrahmen (§§ 266 Abs.1, 263 Abs. 1 StGB) angewendet und damit auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.

b) Den Strafzumessungserwägungen lässt sich zudem nicht hinreichend entnehmen, dass die Berufungskammer bezüglich der einzelnen Taten eine nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs.1 Satz 1 StGB) gebotene differenzierende Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, Az.: 1 StR 228/17 – juris) vorgenommen hat.

Bei den vorliegenden Taten, bei denen es sich ausschließlich um Vermögensdelikte handelt und bei denen die konkrete Schadenshöhe ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04. Februar 2014, Az.: 3 StR 347/13 – juris; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rz. 19 m.w.N.), legt die Strafzumessung insbesondere eine an der Schadenshöhe ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahe. Allerdings können bei Tatserien unter bestimmten Umständen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang für die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, a.a.O.).

Gemessen daran stellt sich auch insoweit die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft dar. Denn nach den Urteilsgründen haben die jeweiligen Schadenshöhen bezüglich der einzelnen Taten, die der Angeklagte zu Lasten unterschiedlicher Geschädigter begangen hat, im Rahmen der Bemessung der konkreten Einzelstrafen (UA Seite 21) keinerlei Berücksichtigung gefunden, sondern es scheinen insoweit die Tatzeit (Jahr) und der Umstand, dass bei den „Taten mittels Überweisungsträger“ mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt worden sind, letztlich allein für die Bemessung der konkreten Einzelstrafe maßgeblich gewesen zu sein.“

Strafe I: Berücksichtigun ausländischer Strafen?, oder: Waren die Strafen tilgungsreif?

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Es geht dann heute mit Entscheidungen zur Strafzumessung und zur Strafe weiter. Da hatte sich einiges angesammelt.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 – ergangen in einem BtM-Verfahren. In dem Beschluss nimmt der BGH zur Verwertung von Voreintragungen Stellung. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hatte Erfolg. Der Strafausspruch hatte keinen Bestand. Der BGH führte u.a. aus:

„a) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er in Polen im Mai 2012 wegen Diebstahls zur Ableistung gemeinnütziger Arbeiten und im Juni 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, da er mit einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz gefahren war. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die strafschärfende Berücksichtigung dieser Ahndungen vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 – 3 StR 382/15, NStZ 2016, 468; vom 27. September 2022 – 2 StR 61/22, NStZ-RR 2023, 87; dagegen – nicht tragend – für eine Prüfung nur auf Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 StR 314/20, StV 2021, 802 Rn. 4 ff.). Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen nach Tilgung von Vorstrafen im Register weder die Taten noch die Verurteilungen zum Nachteil des Verurteilten verwendet werden. Dies gilt im Rahmen der Strafzumessung nach § 58 BZRG entsprechend für auslän-
dische Vorstrafen, die nur herangezogen werden können, wenn sie nicht tilgungsreif wären, handelte es sich bei ihnen um Verurteilungen nach deutschem Recht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 – 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; vom 23. September 2021 – 1 StR 329/21, StV 2022, 369 Rn. 7 f.). Aus den Urteilsgründen ergeben sich keine Umstände, die einer angesichts der Fristen des § 46 BZRG naheliegenden Tilgung entgegenstehen und die Berücksichtigung der Vorverurteilungen ermöglichen könnten.“