Monatsarchiv: Juni 2026

StGB II: Einschleusen von Ausländern im Wohnmobil, oder: Lebensgefährdendes Einschleusen

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Author Björn Seifert

Als zweite Entscheidung dann hier der BayObLG, Beschl. v. 22.04.2026 – 206 StRR 110/26.

Das AG hat die beiden Angeklagten jeweils wegen Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender Behandlung schuldig gesprochen. Dem lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

„Am 06.09.2023 gegen 2.15 Uhr unterstützten die Angeklagten aufgrund ihres vorgefassten gemeinsamen Tatplans (pp.) elf Personen türkischer Staatsangehörigkeit, darunter vier Kinder, dabei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem der anderweitig Verurteilte K. diese mit dem Wohnmobil Peugeot Weinsberg R 57 (pp.) von Österreich kommend über den ehemaligen Grenzübergang Lackenhäuser, 94089 Neureichenau in das Bundesgebiet fuhr. Auf Höhe …straße .., … Waldkirchen wurde das Wohnmobil gegen 2.35 Uhr einer polizeilichen Kontrolle (pp.) unterzogen. (pp.) Am 06.09.2023 gegen 1.15 Uhr passierten die Beteiligten den Grenzübergang Lackenhäuser nach Österreich und holten in einem Waldstück bei Hochficht die beförderten Personen ab, welche auf Anweisung des Angeklagten I. in das Wohnmobil zustiegen. Anschließend übersandte der Angeklagte Z. dem anderweitig Verurteilten einen Absetzort bei 94065 Waldkirchen und die Beteiligten begaben sich wieder nach Deutschland. Die Angeklagten überwachten dabei die weitere Fahrt, indem sie Anschluss an das Wohnmobil hielten, die Lage auskundschafteten und der Angeklagte Z. mit dem anderweitig Verurteilten telefonischen Kontakt hielt. (pp.)

Die geschleusten Personen befanden sich zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum des Wohnmobils und hatten keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung. Dies und die Gefährlichkeit dieser Beförderung war den Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst. (pp.)“

Das Urteil enthielt hinsichtlich des Schuldspruches nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a und b, Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG keinerlei rechtliche Würdigung. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass „der Transport lediglich über eine relative kurze Strecke erfolgte.

Die dagegen gerichteten Revisionen hatten Erfolg:

„1. Die Revision erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen mindestens vorläufigen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass die Feststellungen nicht die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG), das als Qualifikationstatbestand in den Schuldspruch aufzunehmen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 7), belegen.

a) Das Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung ist auch in der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthalten, so dass es in Anlehnung an diese Vorschrift ausgelegt wird (vgl. Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 36; s. aber auch Hohoff in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 20). Danach ist das Merkmal erfüllt, wenn die Behandlung, welcher der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss noch nicht eingetreten sein (BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, aaO Rdn. 7, vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, zitiert nach juris, dort Rdn. 10 und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21 aaO Rdn. 8). Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2019, 1 StR 282/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 2, und vom 08.03.2022 aaO Rdn. 8). Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals reicht ein bloßer Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht aus. Es muss vielmehr eine signifikante Gefahrerhöhung für die Geschleusten vorliegen, die im Übrigen in Kenntnis der konkreten Beförderungsbedingungen eingestiegen sind. Entscheidend ist die Gefährdungslage im Einzelfall.

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht ausreichend dargetan. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Geschleusten zusammengepfercht und ungesichert in einem Wohnmobil saßen. Zwar wird bei dem Transport ungesicherter Menschengruppen im Hinblick auf nicht auszuschließende Gefahrbremsungen, Ausweichmanöver oder Kollisionen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung häufig naheliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, aaO Rdn. 10). Gleichwohl bedarf es auch in diesen Fällen einer Darstellung der Umstände im Einzelnen, was regelmäßig auch Angaben zu Beschaffenheit und Größe des Fahrzeuges und insbesondere der gefahrenen Strecke und Geschwindigkeit einschließt, oder einer Erläuterung, woraus sich auch unabhängig von diesen Umständen Lebensgefahr für die Geschleusten ergeben konnte (s. auch BayObLG, Urteil vom 14.01.2026, 205 StRR 345/25, n. v.). Daran fehlt es vorliegend.

Dem Senat ist es verwehrt, sich aus den Akten die notwendigen Überzeugungen selbst zu verschaffen; Gegenstand seiner Überprüfung ist nur das Urteil (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.). Es kann daher keinen Bestand haben.“

StGB I: Waffenüberlassung an Nichtberechtigten, oder: Vorhersehbarkeit einer fahrlässigen Tötung

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Heute gibt es dann StGB-Entscheidungen.

Den Startschuss mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 4 StR 331/25 -, also schon etwas älter. In dem Beschluss geht es um die Verurteilung eines Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten.

Dazu hatte das LG folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist gelernter Büchsenmacher. Nach Abschluss der Meisterschule übernahm er die Leitung des bis dahin durch seinen Vater betriebenen Waffengeschäfts, welches er seit 2014 führt. Im selben Gebäude befindet sich eine vom Angeklagten gewerblich betriebene Schießanlage, die von verschiedenen Schützenvereinen, u.a. vom SSV H. , dessen zweiter Vorsitzender der Angeklagte ist, regelmäßig genutzt wird. Am 24. März 2023 verkaufte der Angeklagte an den zwischenzeitlich verstorbenen B. in seinem Waffengeschäft eine Pistole der Marke Walther P99 (Waffennummer ) nebst Munition und überließ ihm diese noch am selben Tag, spätestens aber vor dem Antritt einer Urlaubsreise des B. nach Norwegen Ende September 2023. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass B. nicht über die erforderliche Waffenbesitzkarte verfügte. Weiter gingen sowohl der Angeklagte als auch B. davon aus, dass B. zeitnah eine Waffenbesitzkarte erteilt werden würde. Am 11. Mai 2023 hatte B. bei dem Angeklagten bereits einen geeigneten Waffenschrank zur Aufbewahrung erworben, den er in seiner Wohnung aufstellte und zum Nachweis für die Waffenbehörde dort fotografierte. Tatsächlich wurde B. die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte am 23. November 2023 aufgrund einer anderweitigen Vorstrafe verweigert.

Ende September 2023 begab sich B. mit seiner Partnerin K. auf eine Wohnmobilreise nach Norwegen. Dort tötete er am Abend des 3. Oktober 2023 K. – vermutlich im Rahmen eines Streits – vorsätzlich mit zwei Schüssen, die er aus der ihm von dem Angeklagten überlassenen Waffe abgab.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Angeklagte durch die verbotswidrige Überlassung der Waffe an B. „eine ursächliche und ihm auch zurechenbare Bedingung“ für den Tötungserfolg gesetzt habe. Bei der Übergabe der Waffe sei es für ihn auch vorhersehbar und insoweit vermeidbar gewesen, dass B. mit dieser Waffe auf einen Menschen schießen und diesen töten werde. Denn grundsätzlich müsse „jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet“. Weil dies so sei, habe der Gesetzgeber das Überlassen von Schusswaffen an Nichtberechtigte unter Strafe gestellt. Der Angeklagte sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit den waffenrechtlichen Vorschriften und den Gefahren, die von Schusswaffen ausgehen, täglich konfrontiert.“

Der BGH hat den auf diese Erwägungen gestützten Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben:

„1. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Ein daraufhin eingetretener tatbestandsmäßiger Erfolg ist dem fahrlässig Handelnden zuzurechnen, wenn gerade die ihm anzulastende Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar diesen Erfolg herbeigeführt hat. Als im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestandes voraussehbar gilt, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019 – 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217 Rn. 52 f.). Zwar muss der eingetretene Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar gewesen sein, nicht jedoch auch der konkrete Ablauf der Ereignisse (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 – 5 StR 325/19, NStZ 2020, 553 Rn. 14; Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, 96 Rn. 41). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt aber für Geschehnisse, die so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Schalten sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste und unbewusste Handlungen dritter Personen ein, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Beitrag dieser Personen zu dem Geschehen in einem gänzlich vernunftswidrigen Verhalten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 450/20, NStZ 2022, 163 Rn. 24; Urteil vom 26. November 2019 – 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217 Rn. 52 f.; Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 180/58, BGHSt 12, 75, 78 mwN). Nach diesem Maßstab kann etwa die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die im konkreten Einzelfall für den Täter vorhersehbare Folge der ungesicherten Verwahrung sind (vgl. zur ungesicherten Aufbewahrung von Waffen beim täterbekannten Vorliegen einer psychischen Erkrankung des waffenaffinen, im selben Haushalt lebenden minderjährigen Sohns mit Fremdtötungsphantasien BGH, Beschluss vom 22. März 2012 – 1 StR 359/11, juris Rn. 35).

2. Danach ist die Strafkammer zwar zutreffend von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen, denn dieser hat durch die Überlassung der nach § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtigen Pistole an B. , der zu diesem Zeitpunkt nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG verfügte, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen. Dass der Eintritt des Taterfolges zum Zeitpunkt der Überlassung der Waffe für den Angeklagten nach den aufgezeigten Maßstäben auch voraussehbar war, wird durch die  Urteilsgründe hingegen nicht belegt.

Dem Begründungsansatz der Strafkammer, wonach jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen müsse, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet, fehlt der auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen erforderliche Bezug zu der konkreten Tatsituation. Zwar ist nach der Systematik des Waffengesetzes der Umgang mit Waffen und Munition, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, gemäß § 2 Abs. 2 WaffG aus präventiven Gründen verboten und kann nur durch Erteilung behördlicher Erlaubnisse gestattet werden (vgl. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., WaffG vor § 51 Rn. 3), wobei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 WaffG auch eine persönliche Eignung erforderlich ist. Diese wird aber nach § 6 Abs. 1 und 2 WaffG durch einen Negativkatalog bestimmt (vgl. dazu Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., WaffG § 6 Rn. 1). So soll gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. WaffG die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht vorliegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 56) hierdurch auch Fälle erfasst sein sollen, in denen der Einsatz der Waffe gegen Leben oder Gesundheit des Berechtigten oder Dritter droht. Selbst wenn man – wie dies auch die Strafkammer getan hat – davon ausgeht, dass der Gefahrenabwehr dienende Vorschriften, zu denen grundsätzlich auch das Waffenrecht zählt, das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung aufgebauten umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren sind und sich der Zuwiderhandelnde deshalb in der Regel nicht darauf berufen kann, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen (vgl. RG, Urteil vom 3. November 1939 – 4 D 575/39, RGSt 73, 370, 373 zu Unfallverhütungsvorschriften), kann dies mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber hier gewählte Systematik nur dann uneingeschränkt gelten, wenn dem Nichtberechtigten eine waffenrechtliche Erlaubnis bereits unter Berufung auf einen Negativumstand nach § 6 Abs.1 WaffG verweigert worden war oder – hiervon unabhängig – „Tatsachen“ im Sinne dieser Vorschrift vorlagen, die dessen persönliche Eignung in Frage stellen, und dies dem Täter jeweils bekannt war oder wenigstens bekannt sein musste.

Dies zugrunde gelegt, ergeben die Urteilsgründe auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht, dass die konkrete, nicht ausschließbar spontane und in der Beziehung zwischen dem Tatopfer und B. ihren Ausgang nehmende Tat für den Angeklagten vorhersehbar und – darauf aufbauend – auch vermeidbar war. Danach hatte der Angeklagte nach den Feststellungen mit B. keinen privaten Kontakt. Vielmehr war dieser ihm seit 2021 (ausschließlich) in seiner Eigenschaft als Sportschütze und als Kunde des Waffengeschäfts bekannt. Nur aus diesem Grunde wusste der Angeklagte auch um das hohe – auch finanzielle – Engagement von B. um den Erhalt einer Waffenbesitzkarte und um dessen Absicht der adäquaten Verwahrung der Waffe in dem hierfür gegebenenfalls schon vor deren Übergabe erworbenen Waffenschrank. Die Vorstrafe des B. aus dem Jahr 2022 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zum Nachteil einer früheren Partnerin, die letztlich auch zu der späteren Verweigerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geführt hat, war dem Angeklagten nicht bekannt. Dass er Kenntnis von (etwaigen) psychischen Erkrankungen, fremdaggressivem Verhalten oder von der Existenz einer – möglicherweise konfliktbelasteten – Partnerschaft des B. zum Zeitpunkt der Waffenüberlassung hatte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

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Und dann die Rätsel-Lösung vom vergangenen Freitag. Die Frage lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

Ich habe darauf keine Antwort gegeben. Das war nicht nötig. Denn im Rechtspflegerforum, aus dem die Frage stammt, gab es bereits zwei Antworten, denen nichts mehr hinzuzufügen war, und zwar:

Antwort 1:

Nach Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG § 43 Rn. 13 genügt eine Kopie der Abtretungserklärung.

Antwort 2:

Wie pp. auch Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, § 43 Rn. 31 m.w.N. aus der Rspr. u. Lit. Nach dem Wortlaut von § 43 S. 2 RG ist „eine Urkunde“ und nicht „die Urkunde“ vorzulegen.

Was soll man da noch hinzufügen, außer <<Werbemodus an>>, dass man Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Frist II: Änderung der Postlaufzeit durch das PostModG, oder: Auswirkungen auf die Standardbriefzustellung

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Im zweiten Beitrag des Tages habe ich dann noch einmal eine Entscheidung zu den Auswirkungen der neuen  Postlaufzeiten bei der bei Standardbriefzustellung. Es handelt sich um den LG Mannheim, Beschl. v. 13.05.2026 – 4 Qs 30/26.

Dem Verurteilten ist ein Strafbefehl nach einem erfolglosen Zustellungsversuch und der Ermittlung seiner aktuellen Anschrift laut Postzustellungsurkunde am 10.03.2026 durch Einlegung in den zur Wohnung des Verurteilten gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Der Einspruch dagegen geht am 28.03.2026 beim AG ein. Das AG hat den Einspruch als unzulässig verworfen, da er verfristet eingegangen sei. Dagegen wird sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ohne Erfolg:

„Der zulässigen sofortigen Beschwerde des Verurteilten bleibt der Erfolg in der Sache versagt.

Denn der Einspruch des Verurteilten gegen den Strafbefehl vom 13.01.2026 ging am 28.03.2026 und damit verspätet beim Amtsgericht Mannheim ein. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann nämlich, wie sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt, am Dienstag, dem 10.03.2026, und endete somit mit Ablauf des Dienstags, des 24.03.2026, §§ 410 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 StPO. Die bloße, jedoch unsubstantiierte Behauptung des Verurteilten, der Strafbefehl sei ihm am 13.03.2026 zugestellt worden, vermag die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht zu erschüttern.

Dem Verurteilten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO gewährt werden, weil die verspätete Einspruchseinlegung nicht ohne sein Verschulden geschehen ist. Aus dem Datum des Schreibens ergibt sich, dass der Verurteilte es frühestens am 23.03.2026 – und damit einen Tag vor Fristablauf – zur Post gegeben hatte. Die Kammer hat keine Veranlassung dafür, zu glauben, er könnte das Schreiben vordatiert haben. Vielmehr ergibt die Einlassung des Verurteilten, die Zustellung habe „nahezu eine Woche gedauert“, einen Hinweis darauf, dass Datum des Schreibens und Versendungstag übereinstimmen.

Der Verurteilte durfte nicht darauf vertrauen, dass dieses Schriftstück bereits am folgenden Tag (rechtzeitig) bei Gericht eingeht.

Verzögerungen der Briefbeförderung bzw. der Briefzustellung durch die Post sind unverschuldet. Der Rechtsmittelführer darf unter der Voraussetzung, dass Adresse und Postleitzahl korrekt sind, auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeit vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 – 2 BvR 1145/81). Er ist nur verpflichtet, das Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger noch rechtzeitig erreicht (BVerfG, Urteil vom 16. 12. 1975 – 2 BvR 854/75).

Von einer Zustellung am folgenden Werktag durfte der Verurteilte bei einer normalen Briefsendung nicht ausgehen, da eine solche nicht (mehr) dem regelmäßigen Betriebsablauf entspricht (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 11.11.2025 – 5 Ws 450/25, BeckRS 2025, 32529 Rn. 7, anders noch BVerfG, Beschluss vom 04.12.1979 – 2 BvR 376/77 und Beschluss vom 27.02.1992 – 1 BvR 1294/91, das aber die Leitvorgaben der D. n Bundespost vor über 40 bzw. 30 Jahren im Blick hatte).

Gemäß dem durch das PostModG vom 15.07.2024 mit Wirkung vom 01.01.2025 neu gefassten § 270 Satz 2 ZPO wird der Zugang eines Schriftstücks, das durch die Post übersandt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Zwar gilt die Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach unmittelbar nur für die Übersendung von Schriftsätzen im Zivilprozess im ersten Rechtszug vor den Landgerichten. Es erscheint aber sachgerecht, die darin enthaltene Wertung des Gesetzgebers über die regelmäßigen Postlaufzeiten im Strafprozess entsprechend anzuwenden (vergleiche auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 – 1 Ss 1215/09).

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 PostG müssen Universaldienstanbieter von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.

Nach diesen Grundsätzen durfte der Verurteilte bei der Aufgabe seines Einspruchs nicht darauf vertrauen, dass dieser rechtzeitig am folgenden Werktag ausgeliefert werden würde. Unzumutbares wird von ihm damit nicht verlangt: Gewissheit über die regelmäßige Postlaufzeit hätte er durch eine Nachfrage bei der D. P. AG oder eine kurze Internetrecherche (Stichwort „Postlaufzeiten“) erlangen können. Auf diese Auskunft hätte er sich um eine anderweitige, schnellere Übermittlung seines Schriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den Briefkasten des Amtsgerichts Mannheim bemühen müssen. Somit war er nicht gemäß § 44 StPO ohne sein Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm deshalb nicht gewährt werden.“

Frist I: Revision/Vertretung der Einziehungsbeteiligten, oder: Belehrungsmangel und Fristversäumnis

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In die 24. KW. starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 StR 51/25. Das LG hat gegen die Einziehungsbeteiligte zusammen mit dem mittlerweile rechtskräftig Verurteilten K., dessen Revision der BGH mit Beschluss vom 21. August 2025 verworfen hat, als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.165.500 EUR angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten und ihr Wiedereinsetzungsgesuch hat der der BGH nun als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Zur Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision nach Urteilsverkündung (§ 341 Abs. 1 iVm § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) hat die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 3. Juni 2025 Folgendes ausgeführt:

„Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist am 19. Juni 2024 in Anwesenheit des Angeklagten K. verkündet worden (Protokollband 7 Bl. 372 f.). Der Angeklagte ist ausweislich der Registerunterlagen Président/Geschäftsführer der nach französischem Recht errichteten Einziehungsbeteiligten, deren einziger Gesellschafter O. ist (Auszug aus dem frz. Unternehmensregister vom 22. Februar 2024, Sachakte Bd. 35 Bl. 216). Mit Beschluss vom 24. August 2023 hatte das Landgericht Berlin die Einziehungsbeteiligung der J. SAS angeordnet und in dem Beschluss festgestellt, dass der Angeklagte K. wegen Interessenskonflikts von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sei (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.). Diesen Beschluss hat es sowohl dem Angeklagten mit Übersetzung per GefangenenZU als auch dem alleinigen Gesellschafter O. in Rumänien mit Übersetzung mit Internationalem Einschreiben zustellen lassen (Sachakte Bd. 30 Bl. 95, 98, 99). […]; auch haben sie jeweils Nachricht von den Hauptverhandlungsterminen und die Anklageschrift erhalten (Verfügungen des Vorsitzenden vom 13.07.2023 und 05.09.2023, Sachakten Bd. 29, Bl. 36, Bd. 30 Bl. 95). In der Hauptverhandlung ist zu keinem Zeitpunkt ein von der Einziehungsbeteiligten mandatierter anwaltlicher Vertreter erschienen. Im Termin vom 13. März 2024 hat der Vorsitzende den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Kammer an der Rechtsauffassung, der Angeklagte K. könne die Einziehungsbeteiligte wegen eines Interessenkonflikts im Strafverfahren nicht vertreten, unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23 – Rn. 6), nicht festhalte (Protokollband VI, Bl. 221). […]

Unter dem 12. Juli 2024 hat der von dem Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der SAS P. am selben Tag mandatierte anwaltliche Vertreter der Einziehungsbeteiligten Revision gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt (Sachakte Bd. 37 Bl. 203 ff.). […] Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da eine Belehrung des Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten über deren Rechtsmittelmöglichkeiten nicht erfolgt sei, dieser vielmehr erst am 12. Juli 2024 durch seine anwaltliche Vertreterin Kenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels für die Einziehungsbeteiligte erhalten habe (Wiedereinsetzungsantrag S. 5, Sachakte Bd. 37 Bl. 207). Unter dem 25. November 2024 wurde für die Einziehungsbeteiligte eine Revisionsbegründung vorgelegt (Sachakte Bd. 40 Bl. 94 ff.). […]

Die unter dem 12. Juli 2024 eingelegte Revision erfolgte verspätet, denn die Einziehungsbeteiligte hat die Wochenfrist nach Verkündung des Urteils am 19. Juni 2024 versäumt (§ 341 Abs. 1, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung zugleich als Vertreter der Einziehungsbeteiligten zugegen war, galt die Wochenfrist auch für diese (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

[…] Die Vertretungsbefugnis des Angeklagten folgt aus seiner Stellung als Geschäftsführer/Président der Einziehungsbeteiligten. Mit Beschluss vom 24. August 2023 (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.) hat das Landgericht ihre Verfahrensbeteiligung angeordnet (§ 424 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO); dieser Beschluss, die Anklage, die Terminsnachricht sowie die nach § 429 Abs. 3 StPO zu erteilenden Hinweise sind dem alleinigen Gesellschafter und dem Angeklagten in Übersetzung zugestellt worden (§ 429 StPO). Damit war die Einziehungsbeteiligte wirksam am Verfahren beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Der Umstand, dass das Gericht zunächst von einer Interessenkollision in der Person des Angeklagten mit Blick auf seine Vertretungsbefugnis ausgegangen ist, ändert an der wirksamen Verfahrensbeteiligung nichts. Zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht seine irrige Rechtsauffassung während der laufenden Hauptverhandlung korrigiert (Protokollband IV, Bl. 221) und dem Angeklagten K. damit deutlich gemacht hat, dass er ab jetzt auch für die Einziehungsbeteiligte an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, war sie auch in der mündlichen Verhandlung und damit insbesondere bei der Verkündung des Urteils wirksam vertreten. In der Sache war der Hinweis zutreffend und rechtlich geboten, denn im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO steht die Stellung als Angeklagter einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23, wistra 2024, 247); soweit in der Entscheidung BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 185/16, nicht tragend von einem Interessenkonflikt ausgegangen wird, betrifft dies eine andere Prozesssituation, nämlich die Beteiligung der von dem Angeklagten vertretenen Gesellschaft als Betroffene einer gegen sie gerichteten Bußgeldandrohung gem. § 30 OWiG. Auf Einziehungsbeteiligte hat auch der 1. Strafsenat die dortigen Bedenken nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Die Behauptung, der Angeklagte habe den rechtlichen Hinweis im Termin vom 13. März 2024 […] nicht umrissen, ist angesichts der geschäftlichen Erfahrung des Angeklagten nicht nachvollziehbar.

[…] Den fehlenden Deutschkenntnissen des Angeklagten, der von einem des Polnischen als Muttersprache mächtigen Verteidiger vertreten wurde (Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 3, Sachakte Bd. 41, Bl. 159), hat die Strafkammer durch Übersetzungen und die Bestellung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung entsprochen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit der Klarstellung an, dass die Einziehungsbeteiligte bei der Urteilsverkündung durch den Angeklagten als ihrem Vertreter „zugegen“ war (§ 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO). Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerderführerin ist § 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO, der § 436 Abs. 4 Satz 1 StPO aF entspricht, nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften anwendbar. Die zweite Alternative „auch nicht vertreten“ bezieht sich ersichtlich auf den nach § 428 Abs. 1 StPO gewählten Rechtsanwalt; der Einziehungsbeteiligte muss nicht persönlich anwesend sein. Auch ist eine Prozesserklärung des vertretungsberechtigten und zugleich angeklagten Organs der Einziehungsbeteiligten, diese in der Hauptverhandlung vertreten zu wollen, nicht für deren Anwesenheit erforderlich.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorgetragen, dass sie an der Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision kein „Verschulden“ trifft, bzw. ihren Vortrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

a) Zwar gilt nach § 44 Satz 2 StPO die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet, wenn entgegen § 35a Satz 1 StPO i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich; der Antragsteller hat darzulegen, die Frist zum Einlegen des Rechtsmittels gerade infolge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 5 StR 718/24 Rn. 5; vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 Rn. 4; vom 1. Juni 2010 – 4 StR 79/10 Rn. 5 und vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00 Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 1993 – 2 BvR 1366/93 Rn. 4).

Dazu, ob der Geschäftsführer K. gerade wegen einer etwaig unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung an der Revisionseinlegung gehindert gewesen ist, verhält sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht (Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024). Eines solchen Vortrags hat es hier insbesondere deswegen bedurft, weil der Verurteilte K. für seine eigene Verurteilung die Wochenfrist gewahrt hat, also grundsätzlich Kenntnis vom Rechtsmittel der Revision und der Wochenfrist hatte.

b) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (wiederum Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024) hat die Verteidigerin des Verurteilten K. in ihrer anwaltlichen Versicherung vom 12. Juli 2024 tatsächlich nichts dazu gesagt, ob dieser als anwesender Vertreter der Einziehungsbeteiligten vom Vorsitzenden über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach die Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden waren, kann folglich hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden.