Monatsarchiv: Juni 2026

Sonntagswitz, heute mal zu Feiertagen

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Diese Woche gibt es mal Witze zu Feiertagen. Schließlich hatten wir in der vergangenen Woche schon wieder 🙂 in Teilen der Republik einen Feiertag. Hier oben wurde aber gearbeitet :-9.

Hier kommen dann:

„Ist Ihre Arbeit eigentlich schwer?“ wird ein Beamter gefragt.

„Nein“, gesteht er, „aber sie ist doch ein Störfaktor zwischen Kur, Nachkur, Urlaub, Feiertagen, Wochenenden, Betriebsausflügen …“


Welcher Tag ist für die Beamten der höchste Feiertag?

Siebenschläfer.


In der Schule fragt der Lehrer: „Wer kann mir die drei Eisheiligen nennen?“

Meldet sich Fritzchen: „Langnese, Schöller und Mövenpick!“


Der Oberrabbiner von Jerusalem ist auf Dienstreise in England.

An einem Morgen wacht er sehr früh auf. Es ist Jom Kippur, der höchste jüdische Feiertag, an dem außer Beten und Fasten alles verboten ist.

Er tritt auf den Balkon seines Hotels und blickt direkt auf den Golfplatz. Er denkt sich: „So früh am Morgen wird mich keiner entdecken!“

Er holt also seine Golfausrüstung und geht zum Abschlag des ersten Lochs.

Oben im Himmel sagt Petrus zu Gott: „Siehst Du, was der Oberrabbiner von Jerusalem am Jom-Kippur macht? Willst Du ihn dafür nicht bestrafen?“

Gott nickt.

Der Oberrabbiner schlägt ab und trifft das Loch mit dem ersten Schlag: ein „Hole-in-one“, das allergrößte und allerseltenste Ereignis für einen Golfer.

Petrus: „Das verstehe ich nicht. Du wolltest ihn doch bestrafen?!“

Gott: „Das habe ich doch! Wem kann er das jetzt erzählen?“

Wochenspiegel für die 23 KW., mit Gebrauchtwagen, Krypto, Lufhansa und Ausschluss des Staatsanwalts

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Und dann an diesem – derzeit regnerischen – Sonntag der Wochenspiegel für die ablaufende 23.KW. mit Hinweisen auf folgende Beiträge:

  1. Anspruch auf Zwischenzeugnis wegen „beruflicher Neuorientierung“

  2. Rabatt gegen Daten? OLG Hamm zur Zulässigkeit appbasierter Kundenprogramme

  3. Gebrauchtwagenkauf unter falschem Namen: Wer wird Eigentümer?

  4. Kryptowährungen: Reformpläne für Besteuerung und Haltefrist

  5. Jahressteuergesetz 2026: BMF veröffentlicht Referentenentwurf mit zahlreichen steuerlichen Anpassungen

  6. Die Masche (auch) der Lufthansa: 50%-Kürzung der Entschädigung bei Flugvorverlegung berechtigt?

  7. Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

  8. BVerwG: Kein Anspruch auf Zugang zu ungeschwärzten BND-Unterlagen über Adolf Eichmann und den Pariser Abrüstungsgipfel von 1960

  9. Schutz vor Gewalt nach der Scheidung

  10. und dann aus meinem Blog: StPO III: Ausschluss des StA-Sitzungsvertreters?, oder: Freibeweis bei bloßen Verfahrenstatsachen

Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis, oder: Auswirkung der Anhebung des THC-Grenzwertes

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Im zweiten Posting stelle ich hier zwei Entscheidungen vor, die beide Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis in Zusammenhang mit Cannabis betreffen.

Im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 S 2184/25 – geht es noch einmal um die Frage der missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis und einer darauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vor einigen Tagen vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 -, der sich mit Frage, ob für eine zu beachtende ärztliche Verordnung des Medizinal-Cannabis ein ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Der VGH befasst sich mit ähnlichen Fragen. Seine Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist auszugehen, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt.

2. Ein Eignungsmangel liegt auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.

Bei der zweiten Entscheidung, die mit Cannabis zu tun hat, handelt es sich um den VG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 K 4570/26 – der sich noch einmal mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Anhebung des THC-Grenzwertes auf die Verwertbarkeit alter – vor der Anhebung ergangener Verurteilungen – auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Oder anders ausgedrückt: Kann man die jetzt noch verwerten. Das VG sagt sein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz zu der Entscheidung ein, der lautet:

1. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV und zu den Auswirkungen der Anhebung des THC-Grenzwerts.

2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.

Bei der Gelegenheit ist zu der ersten Entscheidung anzumerken: Derzeit anhängig ist das Gesetzgebungsverfahren für ein „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (hier der: Gesetzesentwurf BT-Drucks. 21/3061).

Das Verfahren hat Ende 2025 begonnen mit der ersten Durchgang im Bundesrat am 21.11.2025 und der ersten Lesung im Bundestag am 18.12.2025. Seitdem ist, ich weiß nicht warum, nichts mehr passiert. Dieses Gesetz würde regeln, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen darf. Der persönliche Kontakt soll etwa in der Arztpraxis oder auch im Rahmen eines Hausbesuches möglich.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, oder: Ausweisung/Abschiebung des Rasers zulässig

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Ich stelle heute zum Abschluss der Woche mal wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor bzw. solche, die mit Verkehrsrecht zu tun haben.

Letzteres ist bei der ersten Entscheidung des Tages der Fall. Es handelt sich um das VG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2026 – 2 K 1349/25 -, in dem das VG die Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis, der wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden war, bestätigt hat. Es hat etwas gedauert, bis das VG die schriftlichen Gründe der Entscheidung abgesetzt und veröffentlicht hat. Das ist nun endlich passiert, so dass ich berichten kann.

Das Urteil ist aber mit 21 Seiten so umfangreich, dass eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, hier den Rahmen sprengen würde. Daher stelle ich nur die PM des VG Stuttgart vom 07.04.2026 ein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. In der PM heißt es:

„Ein in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger ist zu Recht ausgewiesen worden, nachdem er wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden war. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der 23-jährige Kläger verursachte im Februar 2023 auf der Wollhausstraße in der Heilbronner Innenstadt eine schwere Kollision mit einem mit vier Personen besetzten Fahrzeug. Zum Zeitpunkt des Aufpralls wies das Fahrzeug des Klägers eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf. Er hatte trotz der von ihm erkannten erheblichen Risiken für andere Verkehrsteilnehmer rücksichtslos beschleunigt. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs, ein Familienvater, verstarb noch an der Unfallstelle. Die übrigen Insassen, die Ehefrau und zwei Kinder, erlitten schwere Verletzungen. Im Oktober 2025 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger, der seit seiner Geburt ununterbrochen in Deutschland lebt, aus dem Bundesgebiet aus. Es drohte ihm zudem die Abschiebung in die Türkei an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet für acht Jahre nach seiner Abschiebung fest. Dagegen erhob der Kläger im November 2025 Klage.

Wesentliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausweisung sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Deutschland überwiegt. Der Kläger verfügt zwar über ein besonders schwerwiegendes Interesse daran, in Deutschland zu bleiben, weil er sein ganzes Leben hier verbracht hat und bis zur Ausweisung über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Der Kläger zeigt nunmehr auch Reue und verhält sich im Strafvollzug einsichtig. Dort hat er auch seine Ausbildung abgeschlossen. Dem Interesse des Klägers steht aber ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber, das in der Gesamtschau überwiegt. Der Kläger ist bereits zuvor wiederholt durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen. Von ihm geht nach wie vor eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr aus, weil er die Gründe für seine radikale Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr, die zum Tod und zu schweren Verletzungen seiner Opfer geführt hat, nicht bewältigt hat. Der Schutz von Leben und Gesundheit gehört zu den zentralen Grundinteressen einer Gesellschaft, weshalb seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten ist. Auch die Abschiebungsandrohung und das gegen den Kläger verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig, sodass der Kläger im Falle einer Abschiebung für einen Zeitraum von acht Jahren nicht wieder nach Deutschland oder in die Europäische Union einreisen darf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

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Die heutige Gebührenfrage kommt aus dem „Rechtspflegerforum“. Ja, da bin ich Mitglied und lese mit und kommentiere/beantworte gelegentlich auch. Ich tue das schon deshlab, um zu sehen, was die „Staatskasse“ so bewegt.

Und aus dem Forum habe ich mir vor einiger Zeit folgende Frage kopiert, die ich heute dann hier einstelle:

„….

ich mache nach langer Pause wieder Kostenfestsetzungen und zwar in Strafsachen.

Hier zahlt sehr häufig die Kosten des Wahlanwaltes die Staatskasse. Die Geldempfangsvollmacht oder Abtretungserklärung habe ich mir früher immer Original vorlegen lassen. Auch im Zeitalter der eAkte ist das mangels gesetzlicher Regelung weiterhin notwendig – nicht für die Festsetzung der Kosten sondern für die Auszahlung an den RA (Erstattungsanspruch hat der Freigesprochene – nicht der RA). Hier hat der Gesetzgeber bei Einführung der eAkte überhaupt nichts geregelt.

Natürlich steigen mir die Rechtsanwälte auf Dach mit der Begründung, dass keine Papierakten mehr geführt werden und die Vorlage daher gar nicht mehr möglich sei.

Wie handhabt ihr das so? Die Zwickmühle sehe ich, aber ich zahle nicht aus, wenn ich mir nicht zu 100% sicher bin, dass eine Abtretungserklärung oder Geldempfangsvollmacht tatsächlich vorliegt und nicht widerrufen wurde. Das kann ich nur anhand des Originals. Alternativ würde ich mir noch ein anwaltliche Versicherung gefallen lassen.“