Archiv für den Monat: September 2025

Gründe III: Kein Gendern in den Urteilsgründen, oder: Verfahrensbeteiligte sind kein Neutrum

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Und dann habe ich hier noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 12.06.2025 – 1 ORbs 133/25 -, er stammt, wie man an dem Aktenzeichen sieht, aus dem Bußgeldverfahren. Die vom OLG u.a. behandelte Frage hat aber auch für das Strafverfahren Bedeutung.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 480,00 EUR verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.

Das OLG bezieht sich in seiner Begründung auf die Stellungnahme der GStA, die auch Aufhebung beantragt hatte. Zur Begründung hatte die GStA zunächst ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

„a) Vorab ist zu bemerken, dass das Urteil – in atypischer Weise – geschlechtsneutrale Formulierungen hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten verwendet. So wird der Betroffene (bei dem es sich nach den Ausführungen seines Verteidigers unzweideutig um einen „Herrn“ handelt, Bl. 45, 77, 118, 135, 151, 168 d. A.) im Tenor und in den Urteilsgründen durchweg als „betroffene Person“ bezeichnet, der angehörte Sachverständige wird mit „sachverständige Person“ tituliert und der Messbeamte wird im Urteil „messverantwortliche Person“ genannt (nur der erkennende Richter selbst bezeichnet sich als solcher und nicht etwa als `richtende Person`, UA Seite 5).

Derartige Bezeichnungen sind (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen muten derartige Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Erkenntnissen despektierlich an. Denn sie reduzieren – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche (Geschlechter-)Ehre eingegriffen und diese herabgesetzt wird. Dem gilt es durch die typische Bezeichnung (Betroffener/Betroffene, Sachverständiger/Sachverständige, Messbeamter/Messbeamtin, Zeuge/Zeugin, Täter/Täterin) entgegenzuwirken (wobei im letztgenannten Fall die neutrale Bezeichnung `tuende Person` oder `tat-tuende Person` außerdem ridikül anmutet).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll die Darstellung in den Urteilsgründen „klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen“ (BGH, Beschluss vom 30.5.2018, 3 StR 486/17, juris). Diesem Klarheitsgebot widerspricht ein Urteil, in welchem Verfahrensbeteiligte geschlechtslos oder -verwirrend bezeichnet werden.“

Wenn man das liest, fragt man sich, was das AG sich eigentlich mit dieser gendergerechten Urteilsbegründung gedacht. Zur Klarheit trägt das nun wirklich nicht bei. Daher ist die „Beanstandung“ des OLG m.E. zu Recht erfolgt. Hoffentlich hat sie „geholfen“.

Im Übrigen: Der Amtsrichter hätte vielleicht besser mehr Aufwand auf die eigentliche Begründung seiner Entscheidung verwandt. Denn da passte aber auch gar nichts:

„c) Allerdings weist das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht gravierende (Darstellungs-)Mängel auf, die zu seiner Aufhebung führen.

Es krankt inhaltlich daran, dass nicht mitgeteilt ist,

– wie hoch der Geschwindigkeitstoleranzabzug war, d. h., ob die 3 %-Grenze bei > 100 km/h eingehalten worden ist (UA Seite 2 unter II.);

– ob das Messgerät gültig geeicht war (UA Seite 2 unter II);

– ob der Messbeamte H. in der Hauptverhandlung angehört worden ist und welche konkreten Angaben er zur Messung des Betroffenen gemacht hat (UA Seite 2 unter II.);

– auf welchen Beweismitteln die festgestellte Geschwindigkeitsmessung mit dem angegebenen Messgerät beruhte (UA Seite 2 unter II.; auf das entsprechende Messprotokoll, Bl. 7 d. A., ist nicht verwiesen);

– welche genauen Auskünfte über den Betroffenen im Fahreignungsregister (FAER) erfasst sind (eine ordnungsgemäße Verweisung auf das FAER mit bestimmtem Datum fehlt, UA Seite 2 unter I.) und ob hinsichtlich einzelner Eintragungen bereits Tilgungsreife bestand (mit der Folge eines von Amts wegen zu prüfenden Verwertungsverbotes, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2010, IV-4 RBs 180/10, 4 RBs 180/10, juris; vgl. dazu auch RB Seite 3 f.);

– ob, und bejahendenfalls wie, sich der Betroffene – über die Einräumung zur Fahrereigenschaft hinaus – zum Tatvorwurf eingelassen hat (UA Seite 2 unter II. und unter III. 1.);

– wie sich die Beschilderung vor dem Messpunkt am Tattag gestaltete (UA Seite 4 unter III. 3.); die Verweisung darauf, diese sei „gerichtsbekannt“ (UA Seite 4 unter III. 3.), ist unzureichend; aus einer „statistischen Auswertung der erfassten Fahrzeuge in der Messreihe“ einer „svP“ (wer oder was das auch immer sein mag; UA Seite 4 unter III. 3.) ergibt sich eine Beschilderung nicht.

Die entsprechenden Darlegungen im Urteil sind ungenügend.

Wenngleich an die Urteilsfeststellungen in Bußgeldsachen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamm VRS 104, 370; OLG Brandenburg VRS 112, 281; OLG Düsseldorf VRS 81, 376), so muss doch der mitgeteilte Sachverhalt die Tatsachen enthalten, in denen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der angewandten Vorschriften gesehen worden sind. Die Beweiswürdigung muss so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ohne Weiteres ermöglicht. Das Urteil muss daher auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat (Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 43). Daran mangelt es vorliegend.

Das Urteil ist daher aufzuheben.

Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.“

„Ungenügend“. In der Tat. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Gründe II: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, oder: Besondere Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das BGH-Urt. v. 17.07.2025 – 4 StR 298/24 – zurück, das och schon mal vorgestellt hatte (s. hier: StPO I: Protokollverlesung zur Gedächtnisstützung, oder: Fehlerhafte Verlesung bei der Verhörsperson).

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der Verfahrens- und Sachrüge erhoben hat. Beide hatten keinen Erfolg. Zur Sachrüge führt der BGH aus:

„2. Das angefochtene Urteil weist zudem in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte ungeachtet der nacheinander verwirklichten Tatvarianten des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und des § 177 Abs. 1 StGB nur einer Gesetzesverletzung der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. näher dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18 Rn. 31 f. mwN).

b) Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19 mwN).

Das Landgericht hat erkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation handelt, und hat die besonderen Anforderungen erfüllt, die in solchen Fällen für die Darstellung der Beweiswürdigung gelten. Denn die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Jugendkammer alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, in ihre Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 Rn. 9; Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 197/23 Rn. 7; Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23 Rn. 13). Sie hat die erforderliche gründliche Inhaltsanalyse, die Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, die Bewertung des Aussagemotivs sowie die Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben vorgenommen. Hierzu ist näher auszuführen nur das Folgende:

aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bejaht. Dabei hat es erörtert, dass die Nebenklägerin nach ihren Angaben vor dem Tatgeschehen geschlafen habe. Eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nach dem geschilderten Erwachen hat das Landgericht mit der nicht zu beanstandenden Erwägung ausgeschlossen, sie sei durch die mit der Penetration verbundenen Schmerzen plötzlich erwacht. Hierzu ist es weder ein Widerspruch noch drängte sich die Erörterung auf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 588/24 Rn. 14), dass die Nebenklägerin auch angegeben hat, im Schlaf mit geöffneten Augen zu reden und in Situationen, in denen ihr Vater sie dann wecke, sie mit diesem rede, ohne hieran am nächsten Tag eine Erinnerung zu haben. Denn die Nebenklägerin hat eine anders gelagerte Konstellation, die nicht durch ein plötzliches schmerzbedingtes Erwachen geprägt ist, mit diesen weiteren Ausführungen beschrieben.

Soweit der Generalbundesanwalt hieran anknüpfend die Erörterung vermisst, ob es in der Zeit vor dem Erwachen der Nebenklägerin infolge der von ihr empfundenen Schmerzen zu Äußerungen gekommen sein könnte, die der Angeklagte als Zustimmung zum Geschlechtsverkehr interpretieren konnte und an die sich die Nebenklägerin nicht mehr erinnert, ist dem nicht zu folgen. Der Jugendkammer musste sich auch eine solche Erörterung nicht aufdrängen. Dagegen spricht schon die Verschiedenheit der Situationen. Darüber hinaus will sich der Angeklagte zwar vor dem vollzogenen Geschlechtsverkehr wiederholt der Zustimmung der Nebenklägerin versichert haben. Dies soll aber selbst nach seiner – vom Landgericht rechtsfehlerfrei als der Validität ihrer Zeugenaussage nicht entgegenstehend bewerteten – Einlassung zu einem früheren Zeitpunkt geschehen sein. Denn die bei seinem Aufwachen wach gewesene Nebenklägerin soll nach wechselseitigen Liebesbekundungen und Küssen seine Frage und Nachfrage, ob sie für Geschlechtsverkehr bereit sei, bejaht haben.

bb) Das Landgericht hat zudem die Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, ihrer polizeilichen Anzeige und ihren polizeilichen Vernehmungen jeweils in einer geschlossenen Darstellung wiedergegeben und eine eingehende Konstanzanalyse ihrer Angaben vorgenommen. Dabei ist es rechtsfehlerfrei zu der – überprüfbaren – Überzeugung gelangt, dass die Nebenklägerin das gesamte Tatgeschehen in allen Vernehmungssituationen gleichbleibend geschildert hat, namentlich ihr Einschlafen, das schmerzbedingte Erwachen aufgrund der Penetration, ihre eigene Körperposition (auf der Seite liegend) und ihre Reaktion in Form von ablehnenden Äußerungen und Abwehrhandlungen. Der von der Revision herangezogene Umstand, die Nebenklägerin habe nur in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung und in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung bekundet, gleich mehrfach „nein“ gesagt zu haben, stellt die Würdigung der Jugendkammer nicht in Frage. Denn die Bewertung des Landgerichts, es liege eine hohe Aussagekonstanz vor, trägt schon mit Blick auf die jeweils von der Nebenklägerin bekundete Verbalablehnung. Darüber hinaus musste es sich mit der genauen Anzahl des „Nein-Sagens“, die hier im Gesamtgeschehen ersichtlich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht ausdrücklich befassen.“

Gründe I: Einlasssung in den Urteilsgründen enthalten?, oder: Wie oft muss der BGH das Fehlen noch rügen?

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Am letzten Tag des Monats stelle ich Entscheidungen zu den Urteilsgründen vor, und zwar zweimal vom BGH und einmal vom OLG Naumburg.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 1 StR 317/25. Er behandelt mal wieder ein Problem/einen Fehler, bei dem ich mich immer frage, wie eine Strafkammer den eigentlich machen kann. Nämlich: Fehlende Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen. Wie damit umzugehen ist, beten BGH und OLG doch nun seit langem immer wieder vor. Da sollte man sich an der Stelle keinen Fehler mehr machen. Ist aber nicht so. So auch hier in einem Urteil wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, so dass der BGH ausführt bzw. ausführen muss:

„3. In der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen hat das Landgericht ausgeführt, es habe nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 21. August 2024 eine Vorbesprechung zwischen der Vorsitzenden Richterin, den Verteidigern der Angeklagten und einem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Nachdem konkrete Strafmaßvorstellungen erörtert worden seien, sei eine Verständigung nicht zustande gekommen. Zwei weitere Rechtsgespräche hätten in der Hauptverhandlung stattgefunden. Dort sei eine Verständigung hinsichtlich des Angeklagten M. dahingehend erfolgt, dass im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses in subjektiver und objektiver Hinsicht bezüglich des konkret angeklagten Tatvorwurfes vom 19. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich in einem Korridor von einem Jahr neun Monaten und zwei Jahren verhängt werden würde. Noch an diesem Sitzungstag habe der Verteidiger des Angeklagten M. für diesen eine Erklärung abgegeben, deren Inhalt der Angeklagte als zutreffend bestätigt habe. Mit Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2024 habe das Landgericht mitgeteilt, dass die Bindungswirkung der Verständigung entfallen sei und „die vom Verteidiger des Angeklagten M. für diesen abgegebene Erklärung“ (UA S. 3) nicht verwertet würde.

II.

Die Beweiswürdigung, auf welcher die Feststellungen des Landgerichts gründen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5 und vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8).

1. Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 7, jeweils mwN). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

In den Urteilsgründen fehlt hier jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. In den Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagten sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert haben. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen bezüglich des Angeklagten M. auf seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und bezüglich des Angeklagten Sa. auf der teilweisen Verlesung eines vorangegangenen Urteils beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 4, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 5 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich aus der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen ergibt, dass sich der Angeklagte M. mit dem Ziel einer Verständigung zur Sache eingelassen hat. Da danach an den Verständigungsgesprächen auch der Verteidiger des Angeklagten Sa. beteiligt war, hätte es auch expliziten Ausführungen zu dessen Einlassungsverhalten bedurft. Ein Fall, in dem der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen könnte, dass sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 8 mwN), liegt damit nicht vor.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Einziehungsgebühr nach Beschlagnahme entstanden?

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Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Einziehungsgebühr nach Beschlagnahme entstanden?.

Ich hatte dem Kollegen dazu nur geantwortet:

„Kurz und trocken: Nein – OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2024 – 2 Ws 186/23 (S) – und dazu  Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel, oder: Keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV.“

Und dann: <<Werbemodus an>>: Zu der gebührenrechtlich interessanten Nr. 4142 VV RVG steht eine Menge in Burhoff/Volpert, RVG – Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, dessen Neuauflage kurz bevorsteht. Vorbestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>

EÖB II: Fehlender (ausdrücklicher) Eröffnungsbeschluss, oder: Kein Ersatz durch bloßen Verbindungsbeschluss

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BayObLG, Beschl. v. 04.08.2025 – 203 StRR 276/25 – mit dem Klassiker: Kann der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die fehlende ausdrückliche Eröffnung ersetzen? Das BayObLG hat die Frage verneint:

„1. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat gegen den Angeklagten im Verfahren 905 Js 141765/24 mit Anklageschrift vom 26. März 2024 wegen Diebstahls begangen am 4. März 2024, im Verfahren 352 Js 10800/24 mit Anklageschrift vom 13. Mai 2024 wegen unerlaubten Herstellens von Cannabis in nicht geringer Menge im Zeitraum bis zum 13. Dezember 2023 und im Verfahren 905 Js 143005/24 mit Anklageschrift vom 28. Mai 2024 wegen zweier Diebstähle begangen am 12. Februar 2024 und am 23. April 2024 jeweils Anklage zum Amtsgericht Erlangen – Strafrichter – erhoben. Bezüglich der Tat vom 4. März 2024 (Az. 905 Js 141765/24) hat das Amtsgericht Erlangen mit schriftlich gefasstem Beschluss vom 8. Mai 2024 die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 hat es des weiteren die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 DS 352 Js 10800/24 und in einem weiteren Beschluss vom 10. Juni 2024 die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 Ds 905 Js 143005/24 jeweils zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung schriftlich beschlossen. Eine gesonderte schriftliche Eröffnungsentscheidung hat es nicht getroffen. Im Hauptverhandlungstermin am 13. Juni 2024 vor dem Amtsgericht Erlangen hat der Vorsitzende festgestellt, dass die Anklage vom 26. März 2024 mit Eröffnungsbeschluss vom 8. Mai 2024 zur Hauptverhandlung zulassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Ergänzend hat er festgestellt, dass mit Beschlüssen vom 28. Mai 2024 und vom 10. Juni 2024 die beiden Verfahren 4 DS 352 Js 10800/24 und 4 Ds 905 Js 143005/24 zum führenden Verfahren hinzuverbunden worden sind. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat ausweislich der Sitzungsniederschrift einen Anklagesatz verlesen. Im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstermins hat der Vorsitzende bezüglich der hinzu verbundenen Verfahren keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nachgeholt.

2. Die Verurteilung in den Fällen III. Nr. 1., 2 und 4 der Urteilsgründe des Urteils des Amtsgerichts Erlangen hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 528/23 –, juris), auch für den Fall der Beschränkung des Rechtsmittels (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rn. 5) und der Berufungsverwerfung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 2 StR 56/00 –, BGHSt 46, 230-238) zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in den vorbezeichneten Fällen ungeachtet der Verfahrensverbindung an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss.

a) Grundsätzlich hat das Gericht aus Gründen der Rechtsklarheit nach §§ 203, 207 StPO ausdrücklich und schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden; im Einzelfall kann jedoch zur Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, genügen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 4 StR 383/24 –, juris; BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Wenske in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 207 Rn. 26-27; Schneider in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 207 Rn. 17; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 207 Rn. 54). Im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens bedarf es regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 –, juris Rn. 8; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17 m.w.N.). Erforderlich für die Annahme einer – konkludenten – Eröffnungsentscheidung ist, dass dem auszulegenden richterlichen Willensakt ausreichend deutlich eine Auseinandersetzung mit dem hinreichenden Tatverdacht betreffend sämtliche Taten entnommen werden kann und erkennbar wird, dass das Gericht diesen Verdachtsgrad angenommen sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Sicherheit beschlossen hat (Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2).

b) Danach bewirkt nach gefestigter Rechtsprechung alleine der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die Eröffnung nicht (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.); dies gilt auch, wenn das führende Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet ist oder zugleich eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29, 30). Denn einer bloßen Verbindungsentscheidung ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht gerade hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen und nicht nur die – vom Verdachtsgrad unabhängige – Verbindung beschlossen hat (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris).

c) Soweit einzelne Oberlandesgerichte in der Vergangenheit eine konkludente Eröffnungsentscheidung angenommen haben, wenn der Tatrichter die Verbindung eines nicht eröffneten Verfahrens zu einem bereits eröffneten Verfahren “zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ angeordnet hat (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. April 2019 – 2 Rev 7/19 –, juris Rn. 18; ihm folgend OLG München, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 2 Ws 357/23 –, juris Rn. 17, entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris), ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich für die Konstellationen einer Verbindung „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ zu einem gesondert eröffneten Verfahren bereits mehrfach entschieden, dass einem derartigen Beschluss kein maßgeblicher Erklärungswert bezüglich der Eröffnung des hinzu verbundenen Verfahrens zukommt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris, Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 3 und 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 4, 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 7, 8). Die genannte Formulierung dient, zumal wenn der Verbindungsbeschluss – wie im vorliegenden Fall – keine konkreten Normen aufführt, lediglich der Abgrenzung der sogenannten verschmelzenden Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (zu der die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils ergangen sind) zur Verbindung von Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der die Verfahren selbständig bleiben und ihren eigenen Gesetzen folgen (vgl. Arnoldi in MüKoStPO, a.a.O. § 237 Rn. 10). Einer Verbindungsentscheidung nach § 237 StPO kann bereits wegen der fortdauernden Selbstständigkeit der Verfahren keine schlüssige Eröffnungsentscheidung entnommen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 1965 – 2 StR 66/65 –, BGHSt 20, 219-222, juris, insb. Rn. 10, wonach eine Entscheidung nach § 237 StPO der gesondert zu ergehenden Eröffnungsentscheidung vorgelagert sein kann). Aus der Entscheidung, ein anhängiges Strafverfahren zu einem bereits eröffneten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, lässt sich die für die Eröffnungsentscheidung unerlässliche Prüfung des Tatverdachts somit grundsätzlich nicht ableiten.

d) Auch einer Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19) oder einer Terminierungs- und Ladungsverfügung durch den Vorsitzenden kann keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 28 m.w.N.; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.).“

Kleiner Hinweis: Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt zwar ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das von Amts wegen zu beachten ist. Dennoch sollte man als Verteidiger immer das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses prüfen und sein ggf. festgestelltes Fehlen dann ausdrücklich rügen. Dann kann das nicht „übersehen“ werden.