Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Einziehungsgebühr nach Beschlagnahme entstanden?.
Ich hatte dem Kollegen dazu nur geantwortet:
„Kurz und trocken: Nein – OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2024 – 2 Ws 186/23 (S) – und dazu Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel, oder: Keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV.“
Und dann: <<Werbemodus an>>: Zu der gebührenrechtlich interessanten Nr. 4142 VV RVG steht eine Menge in Burhoff/Volpert, RVG – Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, dessen Neuauflage kurz bevorsteht. Vorbestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>
