Archiv für den Monat: Januar 2025

Sonntagswitz: Am Kartenspielsonntag Kartenspielwitze

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Und dann der Sonntagswitz. Heute zum Kartenspielen. Denn heute ist hier Kartenspielsonntag. Davon gibt es zwei „Kreise“, mit denen wir das schon lange tun, allerdings stehen daneben dann auch Klönen und Essen und vor allem „Sich Wiedersehen“ mit im Vordergrund. Dafür fahren wir dann ggf. nach Münster – so wie heute – oder unsere Freunde kommen nach Leer. Immer abwechselnd. Also dann:

Seit der Schulzeit treffen sich 4 Freunde einmal jährlich zum Kartenspielen, und zwar „Schafkopfen“.

Zum 40-jährigen Jubiläum stellte sich wie immer die Frage: In welche Wirtschaft gehn wir dieses Jahr? Wie immer kam vom Franz der Vorschlag „Gemma in‘d Linde, da bedient doch die vollbusige Tamara“.

Gesagt getan.

Zum 50. Jubiläum sagte der Franz gleich „Gemma in‘d Linde, da gibts an guatn Schweinsbraten“.

Gesagt getan.

Zum 60. Jubiläum sagte der Franz „Gemma in‘d Linde, da kenna mia a mit‘m Rollator hingehn“.

Gesagt getan.

Zum 70. Jubiläum sagte der Franz „Gemma in‘d Linde, da war ma no nie“.

Gesagt getan.


Der Pfarrer wettert von der Kanzel gegen das Laster des Kartenspieles:

“Es ist ein Jammer, wie viel kostbare Zeit damit vertan wird!”

Da ruft einer aus der hinteren Bankreihe: “Ja, besonders beim Mischen!”


Ein schiffbrüchiger, fanatischer Doppelkoppspieler (der Witz geht mit jedem Kartenspiel 🙂 sitzt seit Jahren auf einer einsamen Insel fest. E

ines Tages bemerkt er ein Glitzern am Horizont, das langsam näherkommt. “Das kann doch kein Schiff sein?” denkt er sich. “Ein Fisch ist es aber auch nicht …”

Schließlich entsteigt den Wellen eine wunderschöne Frau im hautengen Taucheranzug!

Der Mann traut seinen Augen nicht: “Wie kommst denn Du hierher?”

Statt einer Antwort öffnet die Frau die linke Manteltasche, holt eine Schachtel Zigaretten hervor und bietet ihm eine an. Er greift natürlich gerne zu: “Oh, fantastisch – Ich hab schon seit Jahren keine Zigarette mehr geraucht!”

Als Nächstes öffnet sie die rechte Manteltasche und holt eine Flasche Whisky hervor. Er nimmt einen ausgiebigen Drink: “Wow – das tut gut! Ich glaub ich träume …”

Die Frau strahlt ihn an und beginnt, den vorderen Reissverschluss ihres Mantels aufzumachen:

“OK, eine Sache hätte ich noch anzubieten …”.

Der Mann kann sein Glück nicht fassen: “Nein, das gibt’s doch nicht! Sag ja nicht, dass Du auch noch ein Doppelkoppspiel mitgebracht hast!”


Und dann noch ein „Nostalgiewitz“, weil es sonntägliche Karten runden in der Dortwirtschaft wahrscheinlich kaum noch geben wird:

Der Georg macht sich am Sonntagmorgen auf den Weg in die Dorfkneipe zum Dopplekoppspielen.

Er verabschiedet sich von seiner Frau mit den Worten;

“Wenn ich bis zum Mittagessn nicht daheim bin, dann brauchst du mit dem Abendesssen nicht auf mich zu warten.”

Wochenspiegel für die 3. KW/2025, mit Polizeikosten, Vorratsdaten, Herr/Frau, KostRÄndG doch nicht tot?

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Und dann am Ende der 3. KW. der Wochenspiegel für die ablaufende Woche mit folgenden Hinweisen auf Beiträge aus anderen Blogs:

  1. Polizeikostenersatz bei „Hochrisikospielen“ im Profifußball: DFL scheitert mit Verfassungsbeschwerde
  2. Vorratsdaten Die Bundesregierung arbeitet weiter an einem Gesetz

  3. KFZ-Waschanlage – Aufklärungspflicht das ein Fahrzeugmodell für die Waschstraße nicht geeignet ist

  4. Während einer Observation gewonnene Erkenntnisse zum Fahren ohne Fahrerlaubnis können nicht verwertet werden
  5. Die Einrichtung von Notdiensten als Voraussetzung rechtmäßiger Streiks

  6. Vorgetäuschte Probefahrt: Der Betrug

  7. Fährbuchung trotz Reiseunfähigkeit erschüttert tunesisches Attest

  8. Nachlassplanung im Fokus: Wie das Berliner Testament steuerliche Hürden bei betagten Vermächtnissen meistern kann

  9. EuGH: Keine Unterscheidung zwischen „Herr“ oder „Frau“ in Eingabemasken erlaubt

  10. und dann aus meinem Blog – unangefochten an der Spitze – Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Totgesagte leben ggf. doch länger

Wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe?, oder: Zu kurze Fristsetzung?

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Im zweiten Posting geht es dann um die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe.

Ergangen ist der VG Gießen, Beschl. v. 09.12.2024 – 6 L 4196/24.GI – im Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 18. Juni 2022 beging der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h, die mit einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro geahndet wurde (Bl. 13 der Behördenakte – BA –).

Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 (Bl. 14 der BA) verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller und legte ihm nahe, freiwillig bis zum 6. März 2023 an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde übermittelt; die Zustellung erfolgte am 7. Januar 2023 (Bl. 18 der BA). Im Januar 2023 überwies der Antragsteller unter Angabe des entsprechenden Kassenzeichens die Verwaltungskosten von 22,00 Euro an den Antragsgegner (Bl. 39 der BA).

In der Folgezeit beging der Antragsteller weitere Verkehrszuwiderhandlungen; verbotswidriges Parken auf dem Gehweg in Köln am 13. April 2024 und eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h am 13. Juni 2024 (Bl. 25, 26 der BA). Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2024 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG an und gab ihm Gelegenheit, sich gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG – bis zum 10. Oktober 2024 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2024 machte der Antragsteller geltend, ihm sei eine Verwarnung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG nie zugegangen. Er habe lediglich an einem Aufbauseminar teilgenommen. Die nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG notwendige schriftliche Verwarnung mit der Anregung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, sei von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ausgestellt und ihm nicht zugeleitet worden. Dies sei aber für die Entziehung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG notwendig, weshalb ihm auf dieser rechtlichen Grundlage die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden könne. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers wies der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 auf die Zustellung der Verwarnung vom 5. Januar 2023 am 7. Januar 2023 mit Postzustellungsurkunde und den Umstand hin, dass der Antragsteller auch die darin festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 22,00 Euro bezahlt hat (Bl. 40 der BA). Zugleich übermittelte der Antragsgegner den Scan der Verwarnung inklusive Postzustellungsurkunde an den Bevollmächtigten des Antragstellers und verlängerte die Frist zur Stellungnahme.

Mit weiterem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Oktober 2024 wurde sodann geltend gemacht, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG sei nicht möglich, da der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt sei. Es fehle an der Setzung einer Zweimonatsfrist. Das am 7. Januar 2023 zugestellte und vom Antragsteller frühestens am 8. Januar 2023 zur Kenntnis genommene Schriftstück sehe eine Frist bis zum 6. März 2023 vor, dies sei allerdings keine zweimonatige Frist.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid anzuordnen, hatte teilweise Erfolg. Es hat festgestellt, dass der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch gegen verfügte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat. Es hat außerdem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit dem Antragsteller die Entziehung des Führerscheins im Wege der Ersatzvornahme für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins angedroht wurde. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten bitte den Volltext lesen. Hier – auch nur – die Leitsätze, nämlich:

1. Ist offensichtlich, dass die unwesentlich zu kurz bemessene Frist die Entscheidung des Antragstellers, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, nicht beeinflusst hat, so ist diese Verletzung von Verfahrensvorschriften auch ohne Einfluss auf die Berechtigung, bei erneuter Verkehrszuwiderhandlung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

2. Im Rahmen des § 46 VwVfG ist dabei ausschließlich das Kausalverhältnis zwischen der unwesentlich zu kurz bemessenen Frist und deren Einfluss auf die Entscheidung des Antragstellers, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, zu betrachten.

3. Insoweit ist im Licht des Zwecks der Fristbestimmung nur zu fragen, ob eine fehlerhafte Fristbestimmung offensichtlich keinen Einfluss auf die Überlegung und Willensentschließung zur Teilnahme an der nahegelegten Beratung hatte.

Drei Beschlüsse zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: KCanG, Cannabiskonsum, berufliche Gründe, Diabetes

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Heute dann „Kessel-Buntes-Tag“, und zwar mit einigen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG.

Ich beginne mit drei Entscheidungen aus Bayern, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle. Das sind:

1. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis hat nach der Rechtslage vor dem 01.04.2024 gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausgeschlossen.

2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung nach der Rechtsänderung am 01.04.2024 hat der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Sie ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

  • BayVGH, Beschl. v. 19.12.2024 – 11 CS 24.1933 – Zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und zur – verneinten – Unverhältnismäßigkeit bei beruflicher Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis:

Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen.

Ergeben sich Zweifel an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers aus einer feststehenden insulinbehandelten Diabetes-Erkrankung mit einer reduzierten Hypoglykämiewahrnehmung und überdies aus einer Polyneuropathie mit einer einer leichtgradigen Gangunsicherheit und einer eingeschränkten linken Fußhebung, kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die Gebühren nach „Wiederaufnahme“ noch einmal?

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Und dann zum Abschluss der heutigen Berichterstattung noch die Gebührenfrage, und zwar heute – mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Liebe Kollegen,

ich wurde einem Heranwachsenden im Jahre 2021 als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Das Verfahren wurde damals gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Er erhielt sogar Haftentschädigung.
Nun, drei Jahre später, wird das Verfahren wieder aufgenommen.

Sehe ich richtig, dass 1. meine Beiordnung nach wie vor besteht und ich 2. gem. § 17 Nr. 13 RVG die Gebühren nochmals erhalte? „