Und dann noch die Freitagsfrage, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:
„BerufungsHV. Mandant lässt Attest über Verhandlungsunfähigkeit vorlegen.
Gericht befindet nach versuchtem Freibeweis durch erfolglosen Anruf für nicht ausreichend entschuldigt und verwirft nach § 329 StPO.
Parallel Rechtsmittel Antrag auf Wiedereinsetzung nach 329 Abs. 7 StPO und Revision.
Das Verfahren liegt erstmal, so lange dass Begründung der Revision notwendig wird und auch erfolgt.
Hinsichtlich Wiedereinsetzung großes Freibeweisszenario mit zwei Terminen zur Vernehmung des Arztes, danach Verwerfung des Antrags. Beschwerde zum OLG erfolgreich.
Wiedereinsetzung gewährt.
BerufungsHV neu angesetzt, Mandant mittlerweile in anderer Sache deutlich verurteilt und hiesiges Verfahren nach § 154 StPO beendet.
Rechtspfleger vertritt den Standpunkt, dass es keine Revisionsverfahrensgebühr gibt, weil „keine Revision anhängig“ gewesen sei und will stattdessen nur eine ergänzende Beschwerdegebühr (die nicht beantragt wurde) zubilligen.
Erscheint mir grob falsch, Meinungen oder Entscheidungen bekannt für eine derartige Konstellation?“