Archiv für den Monat: Juni 2022

Corona II: Strafvollzug und COVID-19-Pandemie, oder: Versagung unbegleiteter Ausgänge

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Und als zweite Entscheidung zu Covid-19 der KG, Beschl. v. 20.04.2022 – 2 Ws 61/22 Vollz -, also mal etwas aus dem Strafvollzug und der COVID-19-Pandemie

Es geht um die Zulässigkeit bzw. die Versagung unbegleiteter Ausgänge: Die sind dem  Gefangenen mit der Begründung nicht gewährt worden, dass diese nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, um das Risiko eines COVID-19-Ausbruchs im geschlossenen Vollzug durch Sicherstellung der Abstands- und Hygieneregeln auch während des Ausgangs durch Begleitung zu minimieren.

Dagegen die Rechtsmittel des Gefangenen, die letztlich auch beim KG keinen Erfolg hatten:

„b) Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Gefangenen indes rechtsfehlerfrei (hilfsweise) als unbegründet erachtet.

aa) Zu Recht hat die Kammer angenommen, dass die Ermessensentscheidung (§ 115 Abs. 5 StVollzG) der Justizvollzugsanstalt, unbegleitete Ausgänge gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Bln nur in Ausnahmefällen zu erlauben, nicht zu beanstanden ist.

Es begegnet dabei insbesondere keinen Bedenken, dass die Haftanstalt dem Ziel, Infektionen mit dem Coronavirus unter den Gefangenen zu vermeiden, ein hohes Gewicht beigemessen hat. Denn die Vollzugsbehörden müssen angesichts der COVID-19-Pandemie umfassende Maßnahme ergreifen, um ihrer besonderen Fürsorgepflicht für alle Gefangenen gerecht zu werden und diese nach Möglichkeit vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen (vgl. KG, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –). Soweit das Landgericht Regensburg (Beschlüsse vom 17. Februar 2022 – SR StVK 149/22 –, juris und 11. November 2021 – SR StVK 1144/21 –, juris) dagegen die Auffassung vertritt, allgemeine Erwägungen zum notwendigen Infektionsschutz in der Justizvollzugsanstalt ohne Bezug zu einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung können die Versagung von Vollzugslockerungen nicht rechtfertigen, da die Verhinderung einer Verbreitung von SARS-Cov-2 eine Angelegenheit des Infektionsschutzes sei und die Haftanstalt keine Infektionsschutzbehörde sei, vermag dies bereits aufgrund der Pflicht der Anstalt zum Gesundheitsschutz der Inhaftierten nicht zu überzeugen (so auch Öhrlein/Krä in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 15. Edition Stand 1. Juli 2021, Art. 3 Rn. 28a), zumal nach den Strafvollzugsgesetzen allein die Vollzugsbehörden und nicht etwa das Gesundheitsamt dazu berufen sind, über Lockerungsmaßnahmen im Strafvollzug zu entscheiden.

Die Strafvollstreckungskammer ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewertung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee, die Einhaltung der aus Infektionsschutzgründen gebotenen Abstands- und Hygieneregeln durch die Gefangenen sei bei unbegleiteten Ausgängen nicht hinreichend zu kontrollieren, sodass diese nur ausnahmsweise zu gestatten seien, nicht zu beanstanden ist. Es hat sich gezeigt, dass die sogenannte „AHA-Regel“ (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen) ein wirksames Mittel ist, um sich gegen das Coronavirus zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist es ein nachvollziehbares Anliegen der Haftanstalt, die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen durch Begleitung der Ausgänge der Gefangenen zu kontrollieren.

Es handelt sich auch nicht um eine – unzulässige – generelle coronabedingte Beschränkung der vollzugsöffnenden Maßnahme (vgl. KG, a. a. O., BayObLG, a. a. O.). Die Justizvollzugsanstalt hat vielmehr unbegleitete Ausgänge in Ausnahmefällen zugelassen, für die der Gefangene indes nichts vorgetragen hat. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, den Umstand, dass der Gefangene zum damaligen Zeitpunkt noch keine Corona-Impfung erhalten hat, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Denn die in Deutschland gängigen COVID-19-mRNA-Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna sowie der Vektor-Impfstoff der Firma AstraZeneca bieten ausweislich der online abrufbaren Informationen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) eine sehr hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und eine gute Wirksamkeit gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion bei den zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland vorherrschenden Virusvarianten.

Eine andere Beurteilung ergibt sich zudem auch nicht daraus, dass die 7-Tage-Inzidenz in Berlin nach dem zutreffenden Vortrag des Gefangenen im Mai und Juni 2021 ausweislich der online abrufbaren Aufstellung des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) regelmäßig unter oder knapp über 10 lag. Denn die auch vom jeweiligen Testaufkommen abhängige 7-Tage-Inzidenz gibt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner an und kann jederzeit – auch sprunghaft – ansteigen.

Schließlich vermag der Rechtsbeschwerde auch nicht der Umstand zum Erfolg zu verhelfen, dass die Justizvollzugsanstalt Plötzensee keine „Schnelltestung“ in der Anstalt vorgenommen hat, um unbegleitete Ausgänge zu ermöglichen. Denn auch negative Schnelltests sind nur „Momentaufnahmen“ und bieten keine Gewähr dafür, dass die getestete Person nicht erkrankt ist und nur kurze Zeit später auch – bei entsprechender Virenlast – möglicher Überträger der Krankheit ist. Da gerade eine unentdeckte Coronainfektion des Gefangenen im Rahmen eines Ausgangs verhindert werden soll, bieten negative Schnell- und PCR-Tests – anders als bei Besuchern, die die Haftanstalt sodann wieder verlassen (vgl. dazu KG, a. a. O.) – mithin keinen hinreichend sicheren Schutz vor einem COVID-19-Ausbruch in der Haftanstalt.

bb) Der Beschluss des Landgerichts entspricht auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die (tragenden) rechtlichen Erwägungen noch ausreichend dargelegt, sodass diese eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen.“

Corona I: Begrenzung der Zuhörerzahl wegen Covid-19, oder: Ausschluss der Öffentlichkeit?

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Ich hatte neulich ja schon über den BGH, Beschl. v. 11.05.2022 – 5 StR 306/21 berichtet (vgl. StPO I: Strengbeweisverfahren/Gerichtskundigkeit, oder: Kein Hinweis auf “Gerichtskundigkeit”). 

Auf den komme ich jetzt wegen einer vom BGH im Zusammenhang mit Covid 19 angesprochenen Frage betreffend den Ausschluss der Öffentlichkeit zurück. Es war (auch) eine unzulässige Begrenzung der Zuhörerzahl geltend gemacht worden. Dazu der BGH:

„1. Die Rüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) durch eine Begrenzung der Zuhörerzahl ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revisionen hat die Strafkammervorsitzende die Entscheidung, die Zuhörerzahl aufgrund der COVID-19-Pandemie zu beschränken, in ihrer sitzungspolizeilichen Anordnung nach eigenem Ermessen getroffen und sich nicht an die – eine Höchstzahl an Zuhörern vorgebende – Hausordnung des Gerichtspräsidenten gebunden gesehen. Daraus, dass die Vorsitzende die zulässige Zuhörerzahl im Wege der Verweisung auf die jeweils geltende Hausordnung bestimmt hat, ergibt sich nichts anderes. Die Strafkammervorsitzende hat die „hier getroffenen Maßnahmen“ lediglich „vor dem Hintergrund“ der Hausordnung des Gerichtspräsidenten ergriffen, sie eigenständig begründet und nur ergänzend auf die Begründung des Landgerichtspräsidenten Bezug genommen. Inhaltlich war die Beschränkung der Zuhörerzahl aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen nicht zu beanstanden.

Da die Vorsitzende eine eigene Entscheidung getroffen hat, kommt es nicht darauf an, dass der grundsätzliche Vorrang der sitzungspolizeilichen Befugnisse gegenüber dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1972 – 4 StR 71/72, BGHSt 24, 329; Beschluss vom 19. Januar 1982 – 5 StR 166/81; auf diese Entscheidungen Bezug nehmend BVerfG, Beschluss vom 14. März 2012, 2 BvR 2405/11, NJW 2012, 1863) bindende Regelungen der Justizverwaltung zur Kapazität eines Sitzungssaals nicht in jeglicher Hinsicht ausschließt. Derartige Anordnungen können die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden im Einzelfall durchaus einschränken, um etwa bau- oder gesundheitspolizeilichen Anforderungen, Erfordernissen des Brandschutzes oder Verkehrssicherungspflichten Rechnung zu tragen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 – 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72 zur Einhaltung gesundheits- oder gewerbepolizeilicher Sicherungsvorschriften bei einer Augenscheinseinnahme). Die in der Sitzungspolizei zum Ausdruck gelangende unabhängige richterliche Gewalt wird hierdurch regelmäßig nicht in Frage gestellt, insbesondere wenn Gefahren für gewichtige Rechtsgüter abzuwehren sind, die auf vom Prozessgegenstand unabhängigen Gründen beruhen, und zugleich die getroffenen Maßgaben das richterliche Handeln in der Verhandlung nicht spezifisch tangieren.“

Sonntagswitz. Wegen der Radtour zu Fahrrädern und drumherum

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Wie gesagt: Ich bin auf Radtour. Daher bietet sich hier als Thematik für den Sonntagswitz das Fahrrad und was damit zu tun hat, an. Also:

Zwei Blondinen sind mit dem Fahrrad unterwegs. Eine steigt ab und fängt an die Luft aus den Reifen zu lassen.

„Was machst du?“, fragt die andere.

„Mein Sattel ist zu hoch!“

Darauf steigt die andere ebenfalls ab und wechselt den Sattel mit dem Lenker aus.

„Was machst du denn jetzt?“

„Du bist mir zu doof, ich fahr zurück!“


Kommt ein Mann in ein Geschäft und sagt zu dem Verkäufer: „Ich hätte gern eine Klingel für mein Fahrrad.“

Der Verkäufer überlegt kurz und sagt: „Das ist ein fairer Tausch, einverstanden!“


An der Grenze, ein Mann fährt mit dem Fahrrad vor, auf dem Gepäckträger einen Sack.

Zöllner: „Haben Sie etwas zu verzollen?“

Mann: „Nein.“

Zöllner: „Und was haben Sie in dem Sack?“

Mann: „Sand.“

Bei der Kontrolle stellt sich heraus: tatsächlich Sand.

Eine ganze Woche lang kommt jeden Tag der Mann mit dem Fahrrad und dem Sack auf dem Gepäckträger. Am achten Tag wird’s dem Zöllner doch verdächtig.

Zöllner: „Was haben Sie in dem Sack?“

Mann: „Nur Sand.“

Zöllner: „Hmm, mal sehen …“

Der Sand wird diesmal gesiebt. Ergebnis: nur Sand.

Der Mann kommt weiterhin jeden Tag zur Grenze. Zwei Wochen später wird es dem Grenzer zu bunt und er schickt den Sand ins Labor. Ergebnis: nur Sand.

Nach einem weiteren Monat der „Sandtransporte“ hält es der Zöllner nicht mehr aus und fragt den Mann: „Also, ich gebe es Ihnen schriftlich, dass ich nichts verrate, aber Sie schmuggeln doch etwas. Sagen Sie mir bitte, was!“

Der Mann: „Fahrräder …“


Häschen kommt mit seinem Fahrrad an die Tankstelle.

Häschen: „Bitte volltanken!“

Tankwart: „Du hascht wohl a Schräuble locker!?“

Häschen: „Kanndu au gleich festmachen!“

Wochenspiegel für die 35. KW., das war Fluggast, „Schrottbücher“, geleakte Daten, Betriebsrat und beA

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Zum Auftakt am Sonntag und zum Abschluss der Woche hier der Wochenspiegel für die 25. KW/2022, und zwar mit folgenden Hinweisen:

  1. OLG Frankfurt a.M.: Äußerung „Schrottbücher“ über Titel von Wettbewerbern ist zulässige Meinungsäußerung

  2. Das neue Klimaschutz-Sofortprogramm 2022: ein Überblick,

  3. EuGH: EU-Staaten müssen Weitergabe der Fluggastdaten stark einschränken ,

  4. BVerfG: Beschaffung von Daten von Informanten durch Journalisten regelmäßig von Pressefreiheit gedeckt und nicht als Datenhehlerei nach § 202d StGB strafbar
  5. OLG Frankfurt a.M.: Online-Pflichtangabe von „Herr“ oder „Frau“ ist Verletzung nicht-binärer Geschlechtsidentität und begründet Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR ,

  6. Kann ich den Betriebsrat „abmahnen“? – Rechtsprechung weiterhin uneins

  7. Keine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss,

  8. 100 Jahre Frauen in juristischen Berufen: Rechtsanwältinnen,

  9. Bundeskartellamt: Verfahren nach § 19a GWB gegen Google Germany und Alphabet wegen Google Maps und möglicher Wettbewerbsbeschränkungen bei Kartendiensten
  10. und aus meinem Blog: beA I: Entbindungsantrag wird per beA gestellt, oder: Wann ist der Antrag (noch) rechtzeitig eingegangen?

Sittenwidrigkeit und Schaden im Dieselskandal, oder: Verbrieftes Rückgaberecht, Finanzierungskosten usw.

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Und dann als zweite Entscheidung noch einmal etwas zum Dieselskandal, und zwar das OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.01.2022 – 8 U 85/20. Es geht wieder um Schadensersatz, und zwar bei folgendem Sachverhalt:

„Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Fahrzeugherstellerin deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines finanzierten Neuwagens mit V6 3.0 l TDI-Dieselmotor (Emissionsklasse Euro 6) geltend.

Die Klägerin erwarb aufgrund Kaufvertrages vom 25.06.2014 (Anlage K1) vom Audi Zentrum Heidelberg GmbH einen Audi A5 Sportback 3.0 TDI als Neuwagen zum Kaufpreis von 66.407,75 EUR. Den Kauf finanzierte sie mit einem Darlehen der Audi Bank. Im Zusammenhang mit der Finanzierung wurde der Klägerin ein verbrieftes Rückgaberecht zum Rückkaufpreis von 35.647,20 € eingeräumt. Hiervon machte sie im November 2017 Gebrauch und gab das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 46.528 km zurück. Die Audi Zentrum Heidelberg GmbH zahlte daraufhin die Abschlussrate in Höhe von 35.647,20 € an die Audi Bank. Für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (nachfolgend: KBA) einen verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an, da das Fahrzeug über eine nur auf dem Prüfstand wirkende Aufheizstrategie verfügt, die dafür sorgt, dass der NOx-Grenzwert dort sicher eingehalten wird.

Die Klägerin hat vorgetragen, in dem Fahrzeug sei ein Dieselmotor des Typs EA 897 verbaut. Dieser Motor sei vom Dieselskandal betroffen. Bei der in dem Fahrzeug zur Optimierung der Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren eingesetzten schadstoffmindernden Aufheizstrategie handle es sich um eine unerlaubte Abschalteinrichtung. Die Beklagte sei der Klägerin deshalb wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Manipulation sei aus unsittlichem Gewinnstreben erfolgt. Eine derartige systematische Manipulation habe nicht ohne Kenntnis des Vorstands oder leitender Angestellter erfolgen können. Der Klägerin sei ein Schaden in Form eines merkantilen Minderwerts entstanden, der mit 20 % des Kaufpreises zu bemessen sei. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Klägerin das Fahrzeug 20 % günstiger kaufen können.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie nehme zwar auf Anordnung des KBA eine Aktualisierung der Motorensoftware der Fahrzeuge vom streitgegenständlichen Typ vor. Das KBA habe das Software-Update für Fahrzeuge dieses Typs bereits freigegeben. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei in dem Fahrzeug jedoch kein Motor des Typs EA 897, sondern ein Motor des Typs EA 896 Gen2 Vorerfüller verbaut. Die Ausführungen der Klägerin gingen daher bereits am hier streitgegenständlichen Fahrzeug vorbei. Es fehle auch an schlüssigem Vortrag der Klägerin, inwieweit sie getäuscht oder in sittenwidriger Weise geschädigt worden sei. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, könne sie die Umsatzsteuer nicht ersetzt verlangen…..“

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.  Das OLG hat ihr teilweise stattgegeben und seiner Entscheidung folgende Leitsätze gegeben, auf die ich mich hier beschränke.

    1. Zur Annahme der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB bei einem EU 6 3.0l Motor in einem Audi A 5 wegen der verwendeten Aufheizstrategie „A“.
    2. Die Einräumung eines „verbriefen Rückgaberechts“ mit der von Anfang an vereinbarten Möglichkeit, im Rahmen der Finanzierung („Vario Kredit“) anstelle der Zahlung der Schlussrate das Fahrzeug zurückzugeben, steht einem Schaden nicht entgegen.
    3. Zur Anrechnung des Vorsteuerabzugs auf den Schaden.
    4. Zum Ersatz von Finanzierungskosten.
    5. Zur – hier – fehlenden Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.