Monatsarchiv: Februar 2022

Strafvollzug II: Toilettengang des Gefangenen, oder: Kein Betreten des Haftraums durch JVA-Bedienstete

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Die zweite Entscheidung kommt auch aus Bayern. Es handelt sich um den LG Regensburg, Beschl. v. 20.01.2022 – SR StVK 245/21. Der hat einen „unschönen“ Sachverhalt:

Es geht um einen Vorfall in einer JVA. Dort wollten am 17.03.2021 gegen 10.00 Uhr wollten zwei Vollzugsbeamte kontrollieren, ob der Antragssteller einer ihm zuvor erteilten Anweisung bestimmte Bilder an der Außenwand seines Haftraumes zu entfernen, nachgekommen war. Der Antragssteller befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der neben der Haftraumtür stehenden Toilette. Da er aus diesem Grund verhindern wollte, dass sein Haftraum betreten wird, machte er die beiden Vollzugsbeamten über seine Situation durch Zurufen aufmerksam, als diese die Haftraumtür öffnen wollten. Außerdem hielt der Antragssteller, um ein Betreten des Haftraumes zu verhindern, die sich nach innen öffnende Tür zu. Trotzdem stieß einer der Vollzugsbeamten ohne Abzuwarten die Haftraumtür auf, betrat den Haftraum und konnte den Antragssteller dabei beobachten, wie sich dieser auf der Toilette befand.

Der Antragssteller ist der Ansicht, es liege ein massiver, ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Eingriff in seine Privatsphäre vor. Er sei gezielt erniedrigt und in seiner Würde herabgesetzt worden. Er begeht festzustellen, dass das Betreten seines Haftraumes durch Vollzugsbeamte der JVA, während er auf der Toilette saß, rechtswidrig war.

Die JVA ist dem entgegen getreten. Sie ist der Ansicht, dass es notwendig gewesen sei, die Haftraumtür vollständig zu öffnen und den Haftraum zu betreten, um illegale Handlungen des Antragsstellers wie zum Beispiel eine kurzfristige Manipulation sowie die Vernichtung von unerlaubten Gegenständen durch den Gefangenen zu verhindern. Eine Störung der Privatsphäre des Gefangenen sei hierbei ein Umstand, den dieser aus Gründen der Sicherheit und Ordnung hinzunehmen habe. Um sein Schamgefühl zu schonen, habe der Bedienstete seinen Blick nicht direkt auf den Antragssteller gerichtet.

Die StVK erklärt der JVA dann mal die Rechtslage:

„Der Antrag ist begründet.

Das Betreten des Haftraumes war rechtswidrig.

Aus dem Hausrecht der Anstalt ergibt sich grundsätzlich die Befugnis der Anstaltsmitarbeiter, auch Hafträume jederzeit unabhängig vom Einverständnis der dort untergebrachten Gefangenen zu betreten; sie ergibt sich im Übrigen aus den Aufgaben nach Art. 2 ff. BayStVollzG. Mithin liegt ein Eingriff in Grundrechte des Gefangenen nicht schon darin, dass ein Vollzugsbediensteter den Haftraum betritt. Eine Grundrechtsverletzung kann jedoch in der Art und Weise liegen, in der sich der Anstaltsmitarbeiter dabei verhält. Sein Handeln ist auch insoweit an das Willkürverbot und an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, die ein schonendes Vorgehen gebieten (BVerfG NJW 1996, S. 2643).

Denn mit der Zuweisung eines Haftraumes soll der Gefangene einen persönlichen, vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereich zur Verfügung erhalten (BVerfG NJW 1996, S. 2643).

Gefordert ist hier vor allem die Achtung der Menschenwürde des Strafgefangenen (BVerfGE 64, 261 (277) = NJW 1984, 33). Das schließt die Pflicht ein, die Privat- und Intimsphäre des Gefangenen als Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 I, 2 I GG) tunlichst zu wahren. Dabei ist anzuerkennen, dass der gesonderte Haftraum für den Gefangenen regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit bietet, sich eine gewisse Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (vgl. BGHSt 37, 380 (382) = NJW 1991, 2652).

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Vollzugsbeamten besondere Sensibilität geboten, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, während Gefangene die Toilette benutzen. Denn hier wird regelmäßig die durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Intimsphäre beeinträchtigt. Der Gefangene, in dessen Haftraum die Toilette nicht mit ausreichendem Sichtschutz versehen ist, hat insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch das Personal. Ein Bediensteter, der den Haftraum betreten will, muss sein Kommen hierbei – etwa durch Anklopfen oder ausreichend vernehmbare Schließgeräusche beim Öffnen der Tür (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 u. a. -, NJW 1996, S. 2643, und vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 460/01) – in einer Weise ankündigen, die dem Gefangenen im Falle der Benutzung der Toilette einen rechtzeitigen Hinweis ermöglicht, und hat in diesem Fall vom Betreten des Raumes, wenn dieses nicht ausnahmsweise dringend geboten erscheint, für eine den Umständen angemessene Zeitspanne abzusehen.

Denn nur auf diese Weise wird dem Gefangenen ausreichend Gelegenheit gegeben einer Verletzung seiner Intimsphäre vorzubeugen.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wurde das Verhalten der Vollzugsbeamten der JVA nicht gerecht. Das Betreten des Haftraumes des Antragsstellers stellte einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Intimsphäre des Antragsstellers dar.

Dem Antragssteller wurde hier keine Möglichkeit offen gehalten einer Beeinträchtigung seiner Intimsphäre vorzubeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Haftraumtür in diesem Fall durch die Vollzugsbeamten zunächst aufgeschlossen wurde oder ob diese bereits unverschlossen war. Denn selbst wenn für den Antragssteller durch das Aufschließen der Tür erkennbar war, dass Vollzugsbeamte den Haftraum betreten wollen, reichte dies in diesem Fall als einzige Maßnahme, um einen Eingriff in die Intimsphäre zu verhindern, nicht aus.

Vielmehr hätte dem Antragssteller hier mehr Zeit eingeräumt werden müssen, bevor der Haftraum hätte betreten werden dürfen. Der Antragssteller hatte den Vollzugsbeamten hier mitgeteilt, dass er sich gerade auf der Toilette befindet. Es ist aber ersichtlich, dass deren Benutzung nicht augenblicklich abgebrochen werden kann. Eine tatsächliche Möglichkeit, Beeinträchtigungen der Intimsphäre zu verhindern, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordert, bestand daher hier nicht.

Dieser Eingriff konnte dabei insbesondere auch nicht aus Gründen, der mit der Achtung der Intimsphäre abzuwägenden, Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerechtfertigt werden.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin genügen nämlich allgemeine Sicherheitsbedenken für das sofortige Betreten des Haftraumes nicht, wenn der Gefangene deutlich zu erkennen gibt, dass er sich gerade auf der Toilette befindet. Den ein derartiges Vorgehen stellt einen vergleichbar intensiven Eingriff in die Intimsphäre, wie eine mit einer Entkleidung verbunden Durchsuchung gemäß Art. 91 II BayStVollzG dar. In beiden Fällen wird das Schamgefühl des Gefangenen in besonderer Weise beeinträchtigt. Hieraus folgert die Kammer, dass für einen Eingriff in die Intimsphäre durch das Betreten des Haftraumes während der Toilettenbenutzung zumindest eine vergleichbare Gefährdungslage wie sie Art. 91 II BayStVollzG („Gefahr im Verzug“) voraussetzt, notwendig ist.

Eine insoweit damit erforderliche Konkretisierung der Gefährdungslage für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt lag hier aber nicht vor.

Das Betreten des Haftraumes erfolgte hier – auch nach den Angaben der Antragsgegnerin -nur, um zu überprüfen, ob der Antragssteller einer Anordnung Plakate abzuhängen, nachgekommen war. Ein etwaiger konkreter Verdacht, der zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt ein sofortiges Einschreiten der Vollzugsbeamten erforderlich gemacht hätte, bestand nicht.

Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Antragssteller die Haftraumtür zugehalten hatte, als die Vollzugsbeamten versucht hatten diese zu öffnen. Denn der Antragssteller wollte auf diese Weise nur sicherstellen, dass seine Privatsphäre ausreichend gesichert wird. Dies war in dieser Situation auch für die Vollzugsbeamten ersichtlich, da der Antragsteller diese hierauf verbal hingewiesen hatte. Die bloße Absicherung der grundrechtlichen Intimsphäre durch den Antragssteller kann aber keinen Hinweis auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn die JVA keine organisatorischen Maßnahmen getroffen hatte, die ein Betreten des Haftraums für den Fall der Benutzung der Toilette unterbinden können.

Dass sich dies so abgespielt hat ergibt sich aus den im Kern übereinstimmenden Angaben des Antragsstellers und des Zeugen pp. Dieser hat bestätigt, dass er den Haftraum betreten hat, obwohl der Antragssteller ihn auf seinen Toilettengang hingewiesen hat und es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahr in diesem Sinn gab.

Neben dem Betreten des Haftraumes stellt überdies auch der weitere Aufenthalt des Vollzugsbeamten einen rechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre des Antragsstellers dar. Denn jedenfalls als dieser bemerkt hatte, dass sich der Antragssteller tatsächlich auf der Toilette befand, hätte er, um eine andauernde Beeinträchtigung zu verhindern, den Haftraum unverzüglich wieder verlassen müssen.

Dass sich dies so abgespielt hat ergibt sich aus den im Kern übereinstimmenden Angaben des Antragsstellers und des Zeugen pp. Dieser hat auch bestätigt, dass er die Zelle betreten hat und mit dem Antragssteller diskutiert hat, während dieser noch auf der Toilette war.“

Strafvollzug I: Wenn der Gefangene kochen will, oder: Kochplatten gibt es nicht

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In die 7. KW. starte ich dann mal ohne „Corona-Entscheidungen“, derzeit habe ich nichts vorliegen. Gott sei Dank 🙂 . Stattdessen gibt es heute zwei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug.

Zunächst hier der BayObLG, Beschl. v. 29.11.2021 – 203 StObWs 459/21. Der Verurteilte, der inzwischen aus dem Strafvollzug entlassen ist, hatte den Besitz einer Kochplatte in seinem Haftraum begehrt. Nach seiner Entlassung hatte sich sein Antrag erledigt, das BayObLG musste nur noch über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Verfahrens. Die hatte es demn Verurteilten auferlegt:

„1. Der Senat hat gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVollzG nurmehr nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Strafgefangenen zu entscheiden. Dabei sind der bisherige Sach- und Streitstand, insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 121 Rn. 4).

2. Danach trifft die Kostenlast den ehemaligen Strafgefangenen. In Übereinstimmung mit dem ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 01.03.2021 hat sein Antrag in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Justizvollzugsanstalt Kaisheim führt in ihrem ablehnenden Bescheid vom 01.03.2021 aus, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt Kaisheim um eine Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe handelt, bei der hinsichtlich der Ausstattung gerade mit elektrischen Geräten strenge Maßstäbe angelegt werden müssen. Als Grund für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gibt sie u.a. an, dass die elektrischen Komponenten und Heizelemente ausgebaut und zu anderen verbotenen oder gefährlichen Zwecken mißbraucht werden können.

b) Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG dürfen Gefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Nach Art. 21 Abs. 2 BayStVollzG gilt dies aber nicht für Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden.

c) Für die Besitzversagung reicht grundsätzlich eine dem Gegenstand innewohnende abstrakte – vom Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende – Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus (h.M.; vgl. – jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur – Arloth/Krä, a.a.O., § 70 StVollzG Rn. 5; BeckOK Strafvollzug Bund/Knauss, 20. Ed. 01.08.2021, § 70 StVollzG Rn. 22; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. G Rn. 34; Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 5. Kap. Abschn. D Rn. 15). Das billigt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, sofern eine bestehende abstrakte Gefährlichkeit nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27.03.2019, Az.: 2 BvR 2268/18, NStZ-RR 2019, 191, juris Rn. 4; Beschluss vom 14.08.1996, Az.: 2 BvR 801/96, NStZ-RR 1997, 24, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.02.1994, Az.: 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453, juris Rn. 10 f.).

d) Unter diesen Vorgaben steht einem Strafgefangenen kein Recht auf den Besitz einer Kochplatte in seinem Haftraum zu.

Wie die Justizvollzugsanstalt zutreffend ausführt, können ausgebaute Heizelemente zu gefährlichen Zwecken eingesetzt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie erhitzt und gegen den Körper einer anderen Person eingesetzt werden und bei dieser Verbrennungen hervorrufen – eine Gefahr, die auch von einer nicht zerlegten erhitzten Kochplatte ausgehen kann, die als ganzes leicht bewegt werden und einer anderen Person durch Berührung mit deren Körper erhebliche Brandverletzungen zufügen kann.

Eine solch spontaner Einsatz gefährlicher Gegenstände kann durch vorgängige Kontrollen nicht verhindert werden.

Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit den Heizspiralen eines Tauchsieders, dessen Gebrauch ebenfalls abstrakt geeignet ist, zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu führen (dazu s. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 15. Ed. 01.07.2021, BayStVollzG Art. 21 Rn. 9; BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 20. Ed. 01.08.2021, StVollzG § 19 Rn. 16). So hat bereits das Oberlandesgericht München entschieden (Beschluss vom 25.06.1980, Az.: 1 Ws 520/80, bei Franke NStZ 1981, 214; ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.12.1978, Az.: 3 Ws 716/78 (StVollz), ZfStRVo 1979, 186), dass die Vorenthaltung des mit erheblichen Mißbrauchsgefahren (Brand, Verbrennung) belasteten Besitzes eines eigenen Tauchsieders jedenfalls in einer Anstalt hohen Sicherheitsgrades keiner Abwägung gegen individuelle Bedürfnisse des Strafgefangenen bedarf, da die Sicherheitsanforderungen regelmäßig bei weitem überwiegen. So liegt der Fall auch hier.“

Sonntagswitz, zum „Tag des Regenschirms“ etwas zu/um/von Schirmen

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Die Liste meiner Aktionstage (vgl. hier) sagt mir, dass wir am vergangenen Mittwoch (10.02.2022) den „Tag des Regenschirms“ gefeiert haben. Passt übrigens zu dem Wetter der vergangenen Woche. Der Aktionstag ist dann der Anlass zu Witzen mit/um und von (Regen)Schirmen:

Sagt ein Mann zu seiner Frau: „Ach Scjatz, gieße doch mal draußen das Blumenbeet.“

„Aber es regnet doch.“

„Egal, dann nimm einen Schirm mit.“


Wie erkennt man, dass eine Blondine am Computer saß?

Am Tipp-Ex auf dem Bildschirm!


Die Chefin des Hotels beobachtet den Pagen, wie er sich aus der Halle schleicht. „Wohin gehst du?“

„Ins Bordell“, antwortet der.

„Du Lümmel, hiergeblieben, sofort gehst du wieder an deine Arbeit!“, schreit sie außer sich.

„Aber ich will doch …“

„Keine Widerrede, sonst bist du entlassen!“

„Gut“, meint der Page, „dann soll sich ihr Mann seinen Regenschirm halt selbst abholen!“


Die Fluggäste sehen, dass der rechte Flügel des Flugzeugs Feuer gefangen hat.

Nach einer kleinen Weile fängt auch der linke Flügel an zu brennen. Der Pilot kommt aus seiner Kabine, den Fallschirm umgeschnallt :

„Kein Grund zur Aufregung“, sagt er beschwichtigend, „ich hole nur schnell Hilfe.“

Wochenspiegel für die 6 KW., das war Genesenenstatus, Spione, Böhmermann, Leivtec XV3 und „ausgeschieden“

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Und hier dann am letzten Tag der 6. KW. der „Wochenspiegel“ mit dem Hinweis auf folgende Beiträge aus anderen Blogs:

  1. zur „Impfpflichtentscheidung des BVerfG muss ein Beitrag reichen: Bundesverfassungsgericht setzt einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht aus,
  2. Wer darf entscheiden, wer als genesen gilt?

  3. Bessere Kontaktformulare auf der Kanzleihomepage,

  4. Smart Toys und der Datenschutz – Spione im Kinderzimmer?,

  5. BVerfG: Schmähgedicht von Jan Böhmermann – Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung von Teilen des Schmähgedichts mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen,
  6. OLG Karlsruhe: Wahlplakate der Partei „Die Rechte“ sind strafbare Volksverhetzung

  7. AG St. Ingbert: Keine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Leivtec XV3-Verfahren, oder aber: AG Bad Saulgau: Leivtec XV3-Verfahren (mit Fahrverbot) können wiederaufgenommen werden,

  8. Offenlegung des Trainergehalts im Verein: Kein Schadensersatz,

  9. Abschriften im elektronischen Rechtsverkehr

  10. und dann aus meinem Blog mal ein Gebührenbeitrag, was kann nicht so häufig vorkommt, die beiden Coronabeiträge lagen zwar auch vorne, aber der Gebührenbeitrag war m.E. interessanter 🙂 : Beisitzerin scheidet auf Antrag aus der Justiz aus, oder: Was ist mit den Gebühren für die “nutzlosen” HV-Tage?

Wiedereinsetzung II: Das falsche Rechtsmittel, oder: Rechtskenntnis macht es dem Rechtsanwalt leichter

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Und die zweite Entscheidung zur Wiedereinsetzung kommt dann vom 8. Zivilsenat des BGH. Der hat über folgenden Sachverhalt entschieden:

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Duisburg. Wegen rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 6.811,66 EUR nebst Zinsen erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid. In dem auf den Einspruch der Beklagten durch das AG bestimmten Termin sind weder diese noch deren Rechtsbeistand erschienen. Das AG hat daher den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen.

Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Diese hat das LG – nach einem entsprechenden Hinweis – mit Beschluss vom 08.06.2021 als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 ZPO, mithin das Nichtvorliegen eines Falls schuldhafter Säumnis, durch die Beklagte mit ihrer Berufung nicht schlüssig dargelegt worden seien. Gegen diesen, ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 15.06.2021 zugestellten Beschluss, hat die Beklagte am 17.06.2021 beim Berufungsgericht Anhörungsrüge erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 20.07.2021, dem Prozessbevollmächtigten am 23.07.2021 zugegangen, darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge wegen der gegen den Beschluss vom 08.06.2021 eröffneten Rechtsbeschwerde nicht statthaft sein dürfte.

Mit am 05.08.2021 beim BGH eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte gegen den (die Berufung als unzulässig verwerfenden) Beschluss des LG vom 08.06.2021 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet sowie beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hatte beim BGH keinen Erfolg. Der hat den Antrag im BGH, Beschl. v. 11.01.2022 – VIII ZB 37/21 – zurückgewiesen.

„Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie wurde nicht innerhalb der mit der Zustellung des die Berufung verwerfenden Beschlusses des Landgerichts beginnenden und am 15. Juli 2021 endenden Monatsfrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt. Die erhobene Gehörsrüge hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2021 – VIII ZB 80/20, juris Rn. 15 mwN). Dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage.

2. Der Beklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 233 ZPO), da sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert war. Ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden der Beklagten zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) schuldhaft verstreichen lassen.

a) Zu den – nicht auf sein Büropersonal übertragbaren – Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Dabei wird vom Rechtsanwalt, an den insoweit hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung erwartet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 – V ZB 172/13, NJW 2014, 2503 Rn. 9; vom 12. Oktober 2016 – V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 50, Stichwort Rechtsirrtum [Anwalt] unter c). Zugleich ist es seine Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2016 – VIII ZR 19/16, NZM 2016, 767 Rn. 6 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 1992 – VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt).

b) Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerecht geworden. Denn statt eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen zu lassen hat er gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts eine unstatthafte Anhörungsrüge erhoben.

Nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Anhörungsrüge nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Endentscheidung nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung lag hier (offensichtlich) nicht vor (vgl. auch Senatsurteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter II 1 a; BT-Drucks. 15/3706, S. 15). Denn gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem die Berufung – wie hier – gegen ein zweites Versäumnisurteil der Vorinstanz als unzulässig verworfen wird (zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Fall des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 – IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367, 371; Beschluss vom 18. Februar 2020 – XI ZB 11/19, NJW-RR 2020, 575 Rn. 8), ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Auch dies muss einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 8).

Daher hätte der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten die rechtzeitige Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur fristgerechten Einlegung einer solchen Rechtsbeschwerde veranlassen müssen, um auf diese Weise das angefochtene Urteil unter anderem wegen der vermeintlichen Gehörsverletzungen zur Überprüfung zu stellen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entfällt das für die Fristversäumung ursächliche Verschulden des Instanzbevollmächtigten der Beklagten nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe die Beklagte zu spät auf die Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge hingewiesen und es versäumt, seinen Hinweis bereits so rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu erteilen, dass für die Beklagte noch die Möglichkeit bestanden hätte, fristgerecht Rechtsbeschwerde einzulegen, wird verkannt, dass eine derartige Hinweis- und Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts vorliegend nicht bestanden hat.

aa) Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen dazu gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; vom 1. Juli 2021 – V ZB 71/20, NJW-RR 2021, 1317 Rn. 7; jeweils mwN). Es darf allerdings nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 – VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 a; vom 1. Juli 2021 – V ZB 71/20, aaO). Dabei ist es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels beziehungsweise hier des Rechtsbehelfs nach § 321a ZPO nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 – VI ZB 9/04, aaO; vom 6. Mai 2009 – KZR 7/08, juris Rn. 17; vom 1. März 2016 – VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 31).

bb) Hiernach war das Berufungsgericht – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – nicht verpflichtet, die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bereits unmittelbar nach deren Einlegung und insbesondere noch vor Ablauf der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen. Die Erteilung des Hinweises erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde stellt daher keinen das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausschließenden Fehler des Gerichts dar. Dass das Berufungsgericht mit der Erteilung seines Hinweises sehenden Auges bis zum Fristablauf zugewartet hätte, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden (vgl. zu dieser Darlegungsobliegenheit BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – IX ZB 138/05, juris Rn. 7).

cc) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte schließlich auf die Weiterleitungspflicht des unzuständigen, bereits mit der Sache befasst gewesenen Gerichts bezüglich einer Rechtsmittelschrift (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; vom 19. September 2017 – VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 Rn. 5; jeweils mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat beim zuständigen Berufungsgericht ausdrücklich eine (unstatthafte) Anhörungsrüge erhoben. Sie hat damit nicht ein an sich gegebenes Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingelegt, sondern vielmehr einen ersichtlich nicht eröffneten Rechtsbehelf gewählt. Eine Umdeutung in eine – mangels Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse unzulässige – Rechtsbeschwerde kam daher nicht in Betracht, so dass eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof nicht in Frage gestanden hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – IX ZB 138/05, aaO Rn. 5).“

Der Entscheidung des BGH ist m.E. nichts hinzu zu fügen, außer: Gesetz- und Rechtskenntnis erleichtert dann doch auch für den Rechtsanwalt die Rechtsfindung bzw. hilft, kapitale Fehler zu vermeiden. Hier bleibt dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten dann wohl nur noch, schon mal die Haftpflichtversicherung zu informieren.