Monatsarchiv: November 2021

OWi III: Mehr als 2 1/2 Jahre Abstand zum Verstoß, oder: Kein Fahrverbot und auch keine erhöhte Geldbuße

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Und dann hier noch der OLG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2021 – I OLG 230/21 – zum Absehen vom Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer und zur Erhjöhung der Geldbuße. Das AG hatte hier zwar wegen der langen Verfahrensdauer – mehr als 2 1/2 Jahre – vom Fahrverbot abgesehen, aber es hatte die Geldbuße erhöht. Das geht nicht, sagt das OLG:

„3. Auch der Ausspruch über die Rechtsfolgen ist – unabhängig von der Schuldform – rechtsfehlerhaft, indem das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen und statt-dessen die Regelgeldbuße verdoppelt hat.

Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots von einem Monat gemäß § 4 Abs. 3 BKatV abgesehen hat, weil seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der übrigen Oberlandesgerichte.

Allerdings kommt eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Wirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf. Da die Denkzettel- und Warnungsfunktion des Fahrverbots entfallen ist, hat auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spezialpräventiven Zweckes zu unterbleiben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2007 – 3 Ss OWi 360/07 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Februar 2006, DAR 2006, 337; OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2004, VRS 108, 118, 121). Denn sowohl die Anordnung eines Regelfahrverbots als auch das ausnahmsweise Absehen davon bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße können ihren Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn sie sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Betroffenen auswirken. Das ist bei einer Zeitdauer von mehr als 2 1/2 Jahren – wie im vorliegenden Sachverhalt – jedenfalls nicht mehr der Fall.“

OWi II: „Anordnung der Anhörung ohne Versand“, oder: Keine Verjährungsunterbrechung

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Jeder Verkehrsrechtler (und auch andere) weiß: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbricht im Bußgeldverfahren die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen die Verjährung auch dann, wenn sie nicht erfolgreich vollzogen werden kann. Was ist aber, wenn eine Anordnung für eine Anhörung getroffen wird, die (zunächst) nicht durchgeführt werden soll?

Für den Fall wird die Verjährungsunterbrechung verneint. Das gilt nach Auffassung des BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 30.09.21 – 201 ObOWi 1165/21,  auch, wenn die Anordnung einer Vernehmung den Zusatz „Anhörung angeordnet ohne Versand“ enthält, der polizeiliche Sachbearbeiter zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes anfordert und erst nach dessen Eingang und Durchführung der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der Versand des schriftlichen Anhörungsbogens an diesen angeordnet wird.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext des Beschlusses. Und zu den Verjährungsfragen Gübner in: Burhoff (HRsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 3959 ff.). Ich meine ja nur 🙂 . Bestellen kann man das hier.

Nochmal: Preisverleihung „Pro reo 2020“ in Leipzig, oder: Das „Golfplatzgeheimnis“, das nun keins mehr ist

Quelle der Fotos: Fotograf Andreas Burkhardt.

So, und dann noch einmal „Pro reo 2020“ und Preisverleihung am vergangenen Samstag, dem 13.11.2021 in Leipzig. Ich komme auf das „Ereignis“ nicht zurück,um noch mehr Glückwünsche „abzufischen“ als ich bisher schon bekommen habe, sondern:

Gestern hat die ARGE Strafrecht die „Laudatio“ des Kollegen Frank Nobis online gestellt, die Begründung der Jury steht ja schon länger online. „Mein“ Laudator hat dazu bei Facebook gepostet. Und das hat wegen des Inhalts der Laudatio, nämlich wegen des dort angesprochenen „Golfplatzgeheimnisses“ zu einigen Rückfragen bei mir geführt von Kollegen, die nun gerne das Geheimnis gelüftet haben möchten.

Nach Rücksprache mit der ARGE Strafrecht stelle ich daher nun auch meine Dankesrede ein. Man kann dann also jetzt lesen:

Und damit ist dann das „Golfplatzgeheimnis“ auch hier gelüfet. 🙂 .

Jetzt ist es dann aber auch gut mit dem Feiern. Mir bleibt dann nur noch einmal, mich bei allen Gratulanten auch auf diesem Weg zu bedanken. Der Zuspruch und die vielen lobenden Worte haben mich sehr gefreut.

OWi I: Vorsätzliches Benutzen des Mobiltelefons, oder: Keine Erhöhung der Regelgeldbuße

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Und dann – bevor es morgen um’s Geld geht – heute drei OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.09.2021 – 1 Ss 126/21 – zur unzulässigen Erhöhung der Regelgeldbuße bei vorsätzlichem Benutzen eines elektronischen Geräts (§ 23 Abs. 1a StVO):

„2. Das angefochtene Urteil war teilweise aufzuheben, weil das Amtsgericht Seesen bei der Bemessung der Geldbuße wegen verbotswidrigen Benutzens eines Gerätes zur Telekommunikation gemäß § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO zwar zutreffend von Ziffer 246.1 BKatVO ausgegangen ist, die Regelgeldbuße von 100,- € jedoch rechtsfehlerhaft wegen vorsätzlicher Begehung gemäß § 3 Abs. 4a BKatVO verdoppelt hat. Das war falsch, weil sich § 3 Abs. 4a BKatVO auf Tatbestände des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs bezieht. Ziffer 246.1 gehört indes zum Abschnitt II der BKatVO, der mit den Worten „Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“ überschrieben ist, so dass § 3 Abs. 4a BKatVO auf diese Tatbestände nicht anwendbar ist.

Dieser Einordnung liegt zugrunde, dass die vorsätzliche Begehung bei dem in § 23 Abs. 1a StVO umschriebenen Fehlverhalten gerade keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes gibt. Denn bei dem unzulässigen Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation ist regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (KG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2019, 3 Ws (B) 386/19 – 122 Ss 173/19, juris, Rn. 2; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Januar 2019, 3 Ss OWi 1756/18, juris, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2008, 2 Ss OWi 547/08, juris, Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. September 2004, 1 Ss 138/04, juris, Rn. 17).

III.

Da somit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Geldbuße nicht gegeben waren, führt die zugelassene Rechtsbeschwerde auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Jedoch bedarf es keiner Zurückverweisung. Der Senat kann vielmehr, da Gründe für ein Abweichen von der Regelgeldbuße gemäß Ziffer 246.1 BKatV nicht ersichtlich sind, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 20) und auf die Regelgeldbuße von 100,- € erkennen.“

U-Haft III: Unbestrafter Asylbewerber in Erstaufnahme, oder: Fluchtgefahr, ja oder nein?

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Und dann zum Tagesschluss noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 26.10.2021 – 12 Qs 75/21 – der sich mit der Frage des Vorliegens von Fluchgefahr, bei einem eines einzelnen Diebstahls (Wert des Diebesguts: 105 EUR) verdächtigen, bislang nicht vorbestraften Beschuldigte, der sich als Asylbewerber gewöhnlich in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhält – in der er keinen Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB begründet hat,  befasst. Das LG hat mit dem AG „Fluchtgefahr“ i.S. von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO verneint:

„Die zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den beantragten Haftbefehl nicht erlassen.

Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist nach Aktenlage nicht gegeben. Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen als dass er sich ihm stellen werde (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, juris Rn. 15; Lind in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 112 Rn. 48 m.w.N.).

1. Nicht weiterführend ist in diesem Zusammenhang allerdings der von der Beschwerde vertiefte Punkt, dass die Beschuldigten in der Erstaufnahmeeinrichtung keinen Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB innehaben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (BayObLG, Beschluss vom 30. April 1985 – BReg 1 Z 16/85, juris Rn. 18). Das ist bei einer Erstaufnahmeeinrichtung ersichtlich nicht der Fall. Das ist für das Strafverfahren aber auch unerheblich. Erforderlich und ausreichend ist dort vielmehr, dass mit einer zügigen und geordneten Durchführung des Verfahrens gerechnet werden kann. Grundbedingung hierfür ist die Kommunikationsmöglichkeit zwischen Staatsanwaltschaft bzw. Gericht und dem Beschuldigten, wozu etwa gehört, dass Zustellungen an den Beschuldigten ausgeführt werden können. Das verlangt aber nicht ein Maß an Ortsstabilität, wie es bei einem Wohnsitz der Fall wäre. Ausreichend ist, wenn sich der Beschuldigte an einem der Justiz bekannten Ort aufhält und dort zuverlässig kontaktiert werden kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 1 Ws 168/15, juris Rn. 19 f.).

Das ist bei den beiden Beschuldigten der Fall. Sie halten sich in der Einrichtung nachweislich auf, haben dort Schlafplätze und eigene Spinde. Die Kammer geht aufgrund telefonischer Auskunft der Erstaufnahmeeinrichtung im Übrigen von folgenden tatsächlichen Gegebenheiten aus: Die Bewohner sind dort registriert und bestimmten Zimmern als Wohnplatz zugewiesen. Eingehende Post wird zentral in der Einrichtung gesammelt und erfasst. Bewohner, für die Post eingegangen ist, werden mit Namen in eine aushängende Liste eingetragen. Sie können dann die Post bei der Ausgabe abholen. Wird ein Poststück nach zwei Tagen immer noch nicht abgeholt, sucht der Sicherheitsdienst – gegebenenfalls wiederholt – nach dem Bewohner und informiert ihn persönlich darüber, dass Post für ihn bereitliegt. Wird der Adressat auch nach einer Woche nicht aufgefunden oder angetroffen, geht das Poststück an den Empfänger als unzustellbar zurück.

Ein solcher tatsächlicher Rahmen ist im Ansatz für die genannten Erfordernisse und Zwecke des Strafverfahrens ausreichend, sodass jedenfalls insoweit die Anordnung von Untersuchungshaft nicht geboten erscheint. Ergänzend macht sich die Kammer hier die zutreffenden Ausführungen des Ermittlungsrichters in der Nichtabhilfeentscheidung zu eigen.

2. Jenseits dessen hätte die Kammer allerdings keine durchgreifenden Bedenken, den Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen, wenn die vorgelegte Akte das, was sie teils nur andeutet, auch belegen würde.

So sind beide Beschuldigte gut einen Monat vor ihrer vorläufigen Festnahme in die Bundesrepublik eingereist. Der Beschuldigte B. ist laut polizeilicher Vorgangsverwaltung seitdem viermal, der Beschuldigte R. einmal wegen Diebstahls in Erscheinung getreten. Allerdings finden sich zu diesen anderen mutmaßlichen Diebstählen keine weiteren Angaben in der Akte. Grundsätzlich können Seriendiebstähle kurz nach Einreise und Asylantragstellung als Indiz dafür gewertet werden, dass es dem Beschuldigten nicht um politischen Schutz, sondern vorrangig um die Gelegenheit zur schnellen rechtswidrigen Bereicherung bis zur allfälligen Abschiebung geht. Bei dieser Ausgangslage gibt es regelmäßig keinen Grund anzunehmen, der Beschuldigte wolle sich dem – das Geschäftsmodell störenden – Strafverfahren stellen, im Gegenteil. Um dies aber für eine Haftentscheidung schlüssig darlegen zu können, bedarf es der Zusammenführung der einzelnen Ermittlungsverfahren wegen der verschiedenen Diebstähle, weil erst so die Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) und damit der Fluchtanreiz wegen der erhöhten Strafdrohung fassbar werden. Daran fehlt es bislang.

Die fehlenden sozialen Bindungen im Inland führen daher angesichts der derzeit nur geringen tatsächlich belegten Strafdrohung – nämlich allein für den Diebstahl der Kosmetika – dazu, dass von einem ausreichenden Fluchtanreiz gegenwärtig nicht gesprochen werden kann.“