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OWi I: Vorsätzliches Benutzen des Mobiltelefons, oder: Keine Erhöhung der Regelgeldbuße

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Und dann – bevor es morgen um’s Geld geht – heute drei OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.09.2021 – 1 Ss 126/21 – zur unzulässigen Erhöhung der Regelgeldbuße bei vorsätzlichem Benutzen eines elektronischen Geräts (§ 23 Abs. 1a StVO):

„2. Das angefochtene Urteil war teilweise aufzuheben, weil das Amtsgericht Seesen bei der Bemessung der Geldbuße wegen verbotswidrigen Benutzens eines Gerätes zur Telekommunikation gemäß § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO zwar zutreffend von Ziffer 246.1 BKatVO ausgegangen ist, die Regelgeldbuße von 100,- € jedoch rechtsfehlerhaft wegen vorsätzlicher Begehung gemäß § 3 Abs. 4a BKatVO verdoppelt hat. Das war falsch, weil sich § 3 Abs. 4a BKatVO auf Tatbestände des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs bezieht. Ziffer 246.1 gehört indes zum Abschnitt II der BKatVO, der mit den Worten „Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“ überschrieben ist, so dass § 3 Abs. 4a BKatVO auf diese Tatbestände nicht anwendbar ist.

Dieser Einordnung liegt zugrunde, dass die vorsätzliche Begehung bei dem in § 23 Abs. 1a StVO umschriebenen Fehlverhalten gerade keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes gibt. Denn bei dem unzulässigen Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation ist regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (KG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2019, 3 Ws (B) 386/19122 Ss 173/19, juris, Rn. 2; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Januar 2019, 3 Ss OWi 1756/18, juris, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2008, 2 Ss OWi 547/08, juris, Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. September 2004, 1 Ss 138/04, juris, Rn. 17).

III.

Da somit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Geldbuße nicht gegeben waren, führt die zugelassene Rechtsbeschwerde auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Jedoch bedarf es keiner Zurückverweisung. Der Senat kann vielmehr, da Gründe für ein Abweichen von der Regelgeldbuße gemäß Ziffer 246.1 BKatV nicht ersichtlich sind, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 20) und auf die Regelgeldbuße von 100,- € erkennen.“

OWi I: Geldbußenbemessung, oder: Gute wirtschaftliche Verhältnisse

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Nach dem gestrigen OWi-Tag heute dann gleich noch einmal drei OWi-Entscheidungen

Ich starte mit dem OLG Hamm, Beschl. v. III 3 RBs 82/19, den mir der Kollege Bruch aus Wilnsdorf geschickt hat. Thematik: Bemessung der Geldbuße bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Verurteilt worden ist der Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 210,00 EU. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das AG die (guten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt und hat darauf basierend eine Erhöhung der Regelgeldbuße von 120,00 EUR um 75 % auf eben 210,00 Euro vorgenommen. Dagegen die Rechtsbeschwere, die das OLG zugelassen aber als unbegründet angesehen hat:

„b) Auch der von dem Betroffenen gerügte Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung Stand.

aa) Das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der Geldbuße rechtlich zutreffend an Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu 1 Abs. 1 BKatV orientiert und ist von der dort vorgesehenen Regelgeldbuße von 120,00 EUR abgewichen, weil es rechtsfehlerfrei außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen festgestellt hat.

(1) Grundlage der Bußgeldbemessung bleiben auch im Anwendungsbereich eines Bußgeldkataloges die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG (KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2014 – 3 Ws (B) 78/14, juris). Die Zumessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist zuvorderst an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, ausgerichtet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen bei der Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur „in Betracht“, spielen also hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12). Aus Gründen der Vereinfachung und der Anwendungsgleichheit enthält der Bußgeldkatalog als Anlage der BKatV Bußgeldregelsätze für im Einzelnen aufgelistete Verstöße. Systematisch stellen die Regelsätze des Bußgeldkatalogs Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG dar (Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 28), die für die Gerichte grundsätzlich Bindungswirkung entfalten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 1 Ss 82/06, juris, Rdnr. 6). Ein Regelfall i.S.d. BKatV setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die zur Verneinung eines Regelfalles führen, können dabei auch in der Person des Betroffenen liegen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 24 StVG, Rdnr. 64a; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013 – III-1 RBs 72/13, juris, Rdnr. 18). Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung gehen dabei von. durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 17 Rdnr. 29; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 100; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12).

(2) Die Berücksichtigung außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG ohne weiteres zulässig (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2001 – 2b Ss (OWi) 265/01 – (OWi) 64/01 IV, juris, Rdnr. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 1 Ss 82/06, juris, Rdnr. 7, 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 2 Ss OWi 1575/09, juris, Rdnr. 31, 32; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 90, 92; Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 24 unter Hinweis auf die Regelung des § 28a Abs. 1 StVG). Allerdings hat das Gericht im Hinblick auf die Vorgaben des § 17 Abs. 3 OWiG Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung erlauben, ob das Tatgericht rechtsfehlerfrei von dem Regelsatz der BKatV abgewichen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2001 – 2b Ss (OWi) 265/01 – (OWi) 64/01 IV, juris, Rdnr. 6, 10; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 92).

(3) Soweit der Betroffene, gestützt auf die Kommentierung von Gürtler in Göhler (§ 17, Rdnr. 23), meint, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG dürften die außergewöhnlich gute wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht berücksichtigt werden (s. dazu auch Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 90 a.E.), kann dahin stehen, ob diese Auffassung zutrifft, da sie für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Denn der maßgebliche Schwellenwert für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit liegt, anders als der Betroffene meint, nicht bei 250,00 EUR, sondern seit dem 1. Mai 2014 bei 55,00 EUR (zuvor bei 35,00 EUR). Die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG ist im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu sehen; in beiden Vorschriften wird vorausgesetzt, dass eine „geringfügige Ordnungswidrigkeit“ vorliegt. Ausweislich der Gesetzebegründung zur Neufassung des § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG geht der Gesetzgeber davon aus, dass durch die in § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG geregelte Höhe des Verwarnungsgeldes die Grenze dieses Bereichs konkretisiert wird (BT-Drs. 10/2652, S. 12). Der von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG gezogene Schwellenwert von 250,00 EUR betrifft jedoch nicht die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG, sondern verhält sich zu der Frage, ob es zulässig ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bemessung einer Geldbuße außer Betracht zu lassen; umgekehrt postuliert diese Rechtsprechung aber kein Verbot der Berücksichtigung besonders guter oder schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, sofern sie in ausreichender Weise aufgeklärt wurden. Insofern ist zu unterscheiden zwischen „geringfügigen Ordnungswidrigkeiten“ im Bereich zwischen 55,00 und 250,00 EUR, bei denen die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können, aber nicht müssen, und solchen im Bereich bis zu 55,00 EUR, bei denen eine Berücksichtigung wegen der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG in der Regel untersagt ist (so bereits OLG Köln, VRS 74, 372). Die Auffassung des in der Kommentarliteratur zitierten Thüringer Oberlandesgerichts steht daher bei näherer Betrachtung nicht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung und auch nicht im Einklang mit der dort zitierten Literatur. Das Thüringer Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass Geringfügigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anzunehmen sei, wenn sie im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR geahndet wird (Beschluss vom 22. Mai 2007 – 1 Ss 346/06, juris, Rdnr. 9). In dem vom Thüringer Oberlandesgericht entschiedenen Verfahren war wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 13. Juni 2005 eine Regelgeldbuße von 40,00 EUR auf einen Betrag von 75,00 EUR erhöht worden; eine Regelgeldbuße von 40,00 EUR war in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht geringfügig.

(4) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Minden die Regelgeldbuße von 120,00 EUR auf 210,00 EUR erhöht. Eine Regelgeldbuße von 120,00 EUR ist, wie sich aus vorstehendem ergibt, nicht geringfügig i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG, so dass das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen durfte.

bb) Das Amtsgericht hat die Abweichung vom Regelsatz auch hinreichend mit den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen begründet. Die von dem Amtsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Schätzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zur Bemessung des Bußgeldes herangezogen werden sollen, müssen sie gegebenenfalls näher aufgeklärt werden. In diesem Zusammenhang ist es dem Tatrichter erlaubt, das gegenwärtige Einkommen des Betroffenen im Wege der Schätzung zu ermitteln, wenn ihm eine hinreichende Schätzgrundlage zur Verfügung steht. Wesentliches Kriterium ist hier regelmäßig der Beruf des Betroffenen, den er ausübt und der in der Regel eine Schätzung ermöglicht (KG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 1997 – 2 Ss 9/975 Ws (B) 41/97, Rdnr. 18; Gürtler in: Gürtler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 21).

(2) Vorliegend hat das Gericht auf der Basis des Internetauftritts des Betroffenen den monatlichen Nettoverdienst auf mindestens 4.000,00 EUR geschätzt. Diese Schätzung beruht auf einer hinreichenden Grundlage. Die Feststellungen, dass der Betroffene von Beruf selbständiger Bauunternehmer ist und der von ihm mitgeführte Betrieb einen Umsatz von mindestens 25 Millionen Euro erwirtschaftet sowie 90 gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt, geben hinreichende Anhaltspunkte für das monatliche Einkommen als Geschäftsführer. Dabei hat das Amtsgericht erkannt, dass der Umsatz eines Unternehmens nicht dessen Gewinn entspricht. Dennoch kann der Umsatz als Anhaltspunkt für die Schätzung des Geschäftsführergehaltes dienen, da er erkennen lässt, in welcher Größenordnung das Unternehmen am Markt beteiligt ist, so dass ein Vergleich mit anderen Unternehmen möglich ist. Zudem hat das Gericht Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Betroffenen getroffen und ist soweit zu seinen Gunsten von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen erwachsenen, noch in Ausbildung befindlichen Kindern ausgegangen.

(3) Damit hat das Amtsgericht wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen festgestellt, die von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen deutlich nach oben abweichen und zu einer Erhöhung der Regelgeldbuße berechtigten. Nach den veröffentlichten Daten des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 16, Reihe 2.3, Verdienste und Arbeitskosten, Arbeitnehmerverdienste) lag der durchschnittliche Jahresbruttoverdienst eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitsnehmers (produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich) in Deutschland im Jahr 2018 bei 3.339,00 EUR, so dass der Nettoverdienst eines Alleinverdieners mit zwei Kindern in der Größenordnung von 2.000,00 EUR liegen dürfte. Dabei ist auch zu beachten, dass die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verdienstangaben arithmetische Mittelwerte sind. Aus der Verdienststrukturerhebung 2014 ist bekannt, dass knapp zwei von drei Vollzeitbeschäftigten (63 %) weniger verdienen als den gesamtwirtschaftlichen Durchschnittswert; nur ein gutes Drittel (37 %) hat höhere Bruttoverdienste. Dieses Drittel hat so hohe Verdienste, dass der Durchschnittswert für alle Beschäftigten „nach oben“ gezogen wird (Quelle: Statistisches Bundesamt, abgerufen am 10. Juli 2019 unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Verdienstunterschiede/verdienste-branchen.html). Zudem bleiben bei einer Statistik, die auf den durchschnittlichen Arbeitnehmerverdienst abstellt, diejenigen Bevölkerungsteile unberücksichtigt, die BAföG oder Renten beziehen oder von staatlichen Transferleistungen leben. Hieraus ergibt sich, dass der Betroffene über Einkommensverhältnisse verfügt, die mindestens 100 % und damit ganz erheblich über dem Bundesdurchschnitt liegen, was eine Anhebung der Regelgeldbuße zur verkehrserzieherischen Einwirkung rechtfertigt. Was den Umfang der Erhöhung angeht, sind die Wertungen des Tatrichters bei der Rechtsfolgenbemessung vom Rechtsbeschwerdegericht bis zur Grenze des Vertretbaren, die hier nicht überschritten sind, zu respektieren (OLG Hamm, NZV 2008, 306; Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 31).“