Monatsarchiv: August 2021

OWi I: Verweisung auf Lichtbild in den Urteilsgründen, oder: 2 x KG, 1 x OLG Hamm

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Heute dann noch einmal drei OWi-Entscheidungen, aber aus dem Bereich des Verfahrensrechts.

Zunächst hier dann drei Entscheidungen zu Lichtbildern bzw. zur Verweisung, zwei vom KG, eine vom OLG Hamm. Die vom OLG Hamm ist zwar nicht in einem Bußgeldverfahren ergangen, die angesprochenen Fragen können aber gerade auch dort Bedeutung erlangen. Alle drei Entscheidungen enthalten keine neuen „Aussagen“, zeigen aber noch einmal, worauf man achten muss als Verteidiger.

KG, Beschl. v. 17.06.2021 – 3 Ws (B) 144/21 – zur Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

  1. Die Praxis, eine Abbildung im Urteil einfach nur zu benennen und in Klammern die Blattzahl als Aktenfundstelle zu bezeichnen, stellt jedenfalls ihrem unmittelbaren Wortlaut nach keine Verweisung dar.
  2. Zumindest zur Vermeidung von Unklarheiten sollte das Lichtbild in Augenschein genommen, die Datenzeile aber verlesen werden. Dass, was im Einzelnen umstritten ist, bei einer sehr kurzen Buchstaben- oder Zahlenfolge der Augenschein ausnahmsweise ausreichen kann (vgl. KG VRS 133, 138 m. w. N. [Dauer des Rotlichtverstoßes]), sollte im Grundsatz keinen Anlass geben, auf die Verlesung zu verzichten.

OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2021 – 4 RVs 40/21 – ebenfalls zur Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Der bloße Hinweis auf die Durchführung einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes in der Hauptverhandlung – ohne Angabe einer Fundstelle und Angabe seines wesentlichen Aussageinhalts – ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Bezugnahme auf die Einzelheiten i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen.

KG, Beschl. v. 21.06.2021 – 3 Ws (B) 145/21 – zur Verweisung auf „einzelne Abbildungen“ eines Films

  1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge auf Filme nicht nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden kann (vgl. BGHSt 57, 53), kann nicht dadurch umgangen werden, dass auf „einzelne Abbildungen … der Videoaufnahmen“ Bezug genommen wird.
  2. Etwas anderes gilt für zur Akte genommene Videoprints, also körperliche Bilder.

OWi III: Feststellungen beim Rotlichtverstoß, oder: Zweimal äußert sich das KG

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Und im dritten Posting dann noch zwei „Rotlichtentscheidungen“ oder besser „Rotlichtverstoßentscheidungen“ 🙂 – beide kommen vom KG. Und zu beiden Entscheidungen gibt es auch nur die Leitsätze:

  1. Die Annahme, der Betroffene habe einen Rotlichtverstoß begangen, erfordert die gerichtliche Feststellung, dass er die Haltlinie der für ihn geltenden und rotes Licht abstrahlenden Wechsellichtzeichenanlage überfahren hat.
  2. Ob er dabei vorsätzlich gehandelt hat, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 10 OWiG. Für die Feststellung des bedingten Vorsatzes muss das Tatgericht darlegen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene es mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die Haltlinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage bei Rot zu überfahren.
  3. Feststellungen dazu, dass der Betroffene die Wechsellichtanlage wahrgenommen hat, bedarf es im Regelfall nicht. Denn der Tatrichter kann davon ausgehen, dass ein Fahrer grundsätzlich die gut sichtbare Ampelanlage mit der in § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO bestimmten Farbfolge im Blick hat (vergleichbar mit den ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen, dazu BGHSt 43, 242) und von einer bereits gelbes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage nicht überrascht wird, es sei denn, die Hauptverhandlung ergibt konkrete gegenteilige Anhaltspunkte.
  4. Die bisherige Rechtsprechung des Senates geht davon aus, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nur dann erfolgen kann, wenn das Tatgericht Feststellungen getroffen hat, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Lichtzeichenanlage genähert und aus welcher Entfernung zur Haltlinie er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat (ständige Rechtsprechung für alle: Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 3 Ws (B) 24/15 -). Diese Darlegungen können auch weiterhin eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes tragen.
  5. Wenn aber das Tatgericht diese Feststellungen – etwa aus Beweisnöten – nicht treffen kann, bedeutet es im Umkehrschluss nicht, dass dem Tatgericht eine entsprechende Verurteilung gestützt auf andere Feststellungen versagt ist. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats eine solche Einengung postuliert hat, gibt der Senat sie auf. Denn diese Verengung übersieht, dass die Verkehrssituationen, in denen es zu einem vorsätzlichen Rotlichtverstoß kommen kann, vielfältig sein können und dementsprechend auch die erforderlichen gerichtlichen Feststellungen.
  1. Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden.
  2. Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die von dem Zeugen angewandte Messmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet.
  3. Auch für die Bestimmung der Rotlichtdauer gilt der Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung, weshalb es auch hierfür keinen Numerus Clausus möglicher Beweismittel gibt.
  4. Soll durch Zeugenbeweis und ohne technische Hilfsmittel ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes geboten.
  5. Die Dauer der Rotlichtzeit ist eine sog. doppelrelevante Tatsache; sie betrifft sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch (vgl. KG NZV 2017, 340).

OWI II: Einsichtnahme des Betroffenen in die gesamte Messreihe, oder: Geht doch

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Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Einsichtnahme des Betroffenen in die Daten der Messreihe.

Dazu werden wir dann ja – hoffentlich bald – etwas vom BGh hören, nachdem das OLG Zweibrücken mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.05.2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 – die damit zusammenhängenden Fragen dem BGH vorgelegt hat (Sondermeldung: Einsichtnahme in die gesamte Messreihe, oder: OLG Zweibrücken legt dem BGH vor).

Vorher haben wir dazu jetzt etwas vom OLG Stuttgart gehört. Das konnte offenbar die Entscheidung des BGh nicht abwarten, denn es hat jetzt im OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 -, über den ja der Kollege Gratz schon berichtet hat, zu den Fragen Stellung genommen (vielleicht hat das OLG aber auch den Vorlagebeschluss übersehen 🙂 ). Jedenfalls hat es sich geäußert, und zwar für den Betroffenen positiv. Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

1. Der Betroffene hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Daten der Messreihe.

2. Der Betroffene muss aber die Einsichtnahme schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragen und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgen. Die Verteidigung muss sich jedoch nicht darauf verweisen lassen, die Einsicht in den Räumen der Behörde vorzunehmen, sondern kann beispielsweise dieser einen Datenträger zur Verfügung zu stellen, um auf diesem die Messdaten zugesandt zu bekommen.

Ähnlich übrigens ja schon: OLG Karlsruhe, Beschl. v.- 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 und OLG Jena, Beschl. v. 17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20. Man darf gespannt sein, was der BGH daraus macht.

Und als zweite Entscheidung dann hier der AG Jülich, Beschl. v. 17.08.2021 – 14 OWi 290/21 (b) – mit folgenden Leitsätzen:

  1. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des AG Jülich besteht unter Berücksichtigung der durch das Bundesverfassungsgericht hierzu ergangenen Entscheidung (Beschl. v. 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18) und der hierin festgelegten Grundsätze auf Antrag der Verteidigung neben dem Anspruch auf Übersendung des streitgegenständlichen Mess-Datensatzes nunmehr auch ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe durch Übersendung der weiteren Datensätze der gesamten Messreihe.

  2. Aus datenschutzrechtlichen Gründen hat der Verteidiger jedoch vor Zurverfügungstellen der Daten neben der Übersendung eines geeigneten Datenträgers schriftlich (per Post, Fax oder beA) eine anwaltliche Versicherung zur Akte zu reichen, dass er dafür Sorge trägt, dass die Daten von nicht verfahrensbeteiligten Personen auch durch etwaig von ihm beauftragte Sachverständige oder andere Personen, denen die Daten durch ihn zugänglich gemacht werden, vertraulich behandelt werden.

Zu 1) verständlich, zu 2) m.e. Unsinn, denn: Wie soll der Verteidiger sicher stellen bzw. dafür Sorge tragen, dass die Daten u.a. vom Sachverständigen vertraulich behandelt werden. Und: Was wird passieren, wenn das nicht klappt? Also: Kann man besser lassen.

OWi I: Leivtex XV 3 ist doch noch standardisiert, oder: Die Bayern der Nordens/das OLG Schleswig meldet sich

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Heute dann mal wieder ein wenig OWi.

Zunächst noch einmal Messverfahren Leivtec XV3. Dieses Messverfahren und seine Verwertbarkeit sind ja seit einiger Zeit in der Diskussion. Inzwischen haben ja zwei OLG sich dahin geäußert, dass das Verfahren der nicht als standardisiert anzusehen sind, und zwar auch nach Abschluss der Untersuchungen durch die PTB (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.07.2021 – 2 Ss (OWi) 170/21 und OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2021 – 2 Ss (OWi) 69/21). Das hat das OLG Celle dann im OLG Celle, Beschl. v. 05.07.2021 – 2 Ss (Owi) 153/21 – noch einmal bestätigt, wobei allerdings die Kostenentscheidung des Beschlusses m.E. falsch ist.

Soweit, so gut. Oder auch nicht. Denn wer gedacht hatte, dass die OLG das einheitlich sehen, der hat sich geirrt. Jetzt haben sich nämlich die „Bayern des Nordens“ 🙂 – das OLG Schleswig zu Wort gemeldet. Und die machen es – wie m.E. so häufig – im OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021– II OLG 26/21 – anders. Hier nur die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Die Tatsache, dass bei einem bisher als „standardisiertes Messverfahren“ der Geschwindigkeit anerkanntem Messverfahren ein besonderer Messaufbau unzutreffende Messergebnisse liefert, spricht nicht gegen die Annahme eines sogenannten standardisierten Messverfahrens, wenn bei gleichem Versuchsaufbau stets gleiche Messergebnisse erzielt werden.
  2. Bei dem Messverfahren mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren auch unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 9. Juni 2021.

M.E. falsch. Aber natürlich – den Mut hat man nicht:

„Der Senat sieht sich nicht gehalten, die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen, da der Senat nicht von der zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Definition eines standardisierten Messverfahrens und zu den Anforderungen an die Feststellungen des Tatrichters abweicht.“

Das ist die Lieblingsbegründung, vornehmlich des OLG Bamberg, um eine Vorlage an den BGH zum umgehen. Ich sage doch: „Bayern des Nordens.

Pflichti III: Gemeinschaftlicher Nebenklagebeistand, oder: Gleichgelagerte Interessen reichen

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Die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, ist dann der bereits erwähnte Beschluss des KG zur gemeinschaftlichen Nebenklägervertretung nach § 397b StPO.

Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten die Tötung eines 13-Jährigen zur Last. Das LG festgestellt, dass sich die Mutter des Opfers, Frau N. A., als Nebenklägerin wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat; zugleich hat das Schwurgericht ihr Rechtsanwältin S. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 StPO). Mit spätere Beschluss hat das LG zudem festgestellt, dass sich auch der Vater des Getöteten, Herr H.A., als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat. Den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt T. als Beistand hat es indessen abgelehnt, insoweit aber festgestellt, dass dieser Rechtsanwalt nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO hätte bestellt werden können. Zur Begründung hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass sie mit dem Beschluss vom 16. Februar 2021 bereits der Mutter des Getöteten eine Rechtsanwältin als Beistand beigeordnet habe und die Interessen beider Elternteile gleichgelagert seien. Deshalb halte „die Kammer vorliegend eine Mehrfachvertretung gemäß § 397b Abs. 1 StPO für sachgerecht“.

Gegen diesen Beschluss die Beschwerde von Rechtsanwalt T.  namens und in Vollmacht des Herrn H. A., der beantragt, ihn nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO nicht vorlägen.

Dazu das KG im KG, Beschl. v. 26.04.2021 – 2 Ws 33/21:

1. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Dem Beschwerdeführer stand als Vater des Getöteten nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO grundsätzlich ein Anspruch auf Bestellung eines (eigenen) Beistandes zu.

Ausnahmsweise ist nach § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwaltes als Beistand möglich, wenn mehrere Nebenkläger „gleichgelagerte Interessen“ verfolgen. Die Interessen mehrerer Nebenkläger sind nach § 397b Abs. 1 Satz 2 StPO in der Regel „gleichgelagert“ „bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO“. Die Interessen der Nebenkläger müssen lediglich „gleichgelagert“, nicht aber identisch sein. Auch bei Interessenunterschieden kann von der Möglichkeit des § 397b Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht werden. Erst dann, wenn die Interessen in ihrer Gesamtheit so gegenläufig und widersprüchlich sind, dass deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen „widerstreitender Interessen“ gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, scheidet eine gemeinschaftliche Vertretung aus (vgl. zu alledem BR-Drucks. 532/19, S. 41; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 Ws 94/20 –, juris).

Was der Nebenklägervertreter vorliegend gegen eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorbringt, verfängt nicht. Dazu nur das Folgende: Gerade der Umstand, dass die beiden Nebenklageberechtigten miteinander verheiratet sind und durch den Tod ihres gemeinsamen Kindes gleichermaßen betroffen sind, ist Beleg für eine identische, zumindest aber gleichgelagerte Interessenlage. Ebenso wenig sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Vertrauensverhältnis (zwischen Nebenkläger und Vertreter) aufgrund „kultureller Besonderheiten“ (welche das auch immer sein mögen) nur zwischen Personen gleichen Geschlechts hergestellt werden könnte. Der Aktenumfang ist für ein Schwurgerichtsverfahren eher unterdurchschnittlich. Sofern der Nebenklägervertreter schließlich darauf hinweist, dass § 397b StPO nicht dazu führen dürfe, dem „Mehrfachvertreter eine vergütungsfreie Mehrarbeit aufzuerlegen“, übersieht er, dass ihm keine „Mehrfachvertretung“ auferlegt worden ist. Im Übrigen wird der Mehraufwand durch eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung regelmäßig durch den Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG abgegolten.

Letztlich kommt es auf all das aber nicht an. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der irrtümlichen Annahme, dass beiden Nebenklägern bereits eine Rechtsanwältin als gemeinsame Nebenklagevertreterin bestellt worden ist. Dies trifft indes nicht zu. Denn durch den Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2021 war die Rechtsanwältin allein zur Vertreterin der Nebenklägerin bestellt worden. Die Bestellung einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertreterin war zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht möglich, da der Vater des Getöteten erst später erklärt hat, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.

Da einem Nebenkläger nach § 397a, b StPO aber ein Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistandes (und sei es auch „nur“ eines gemeinschaftlichen) jedenfalls zusteht, war der ablehnende Beschluss des Landgerichts – wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – aufzuheben.“