Archiv für den Monat: Juni 2021

Pflichti III: Wiederaufnahme nach Einstellung, oder: Fortgeltung der „alten“ Pflichtverteidigerbestellung?

Und zur Abrundung dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2021 – 5 StS 2/21.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Umfangsverfahren, in dem der Kollege bereits vor Inkrafttreten des KostRÄG Pflichtverteidiger war. Das Verfahren ist dann von der GStA nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach dem 01.01.2021, also nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021, wird das Verfahren wieder aufgenommen.

Da stellt sich dann die Frage, ob die ursprüngliche Pflichtverteidigerbestellung wieder auflebt oder ob sie geendet hat und beendet bleibt mit der Folge, dass neu bestellt werden muss. Die gebührenrechtliche Folge wäre dann: Geltung des KostRÄG 2021 und damit Geltung der erhöhten RVG-Sätze.

Ich hatte mit dem betroffenen Kollegen Dr. Elobied zusammen mit einigen anderen Kollegen die Frage diskutiert. Empfehlung war dann – trotz der an sich recht klaren Regelung in § 143 Abs. 1 StPO -, beim OLG Klarstellung zu erbitten. Das hat der Kollege getan und das OLG hat entschieden:

„Rechtsanwalt pp. wird dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet.

Gründe:

Es handelt sich gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Die Hauptverhandlung soll im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfinden. Nachdem das Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, endete gemäß § 143 Abs. 1 StPO die bisherige Beiordnung von Rechtsanwalt pp. kraft Gesetzes. Sie war daher nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erhebung der öffentlichen Klage erneut anzuordnen.“

Damit ist jetzt sicher gestellt, dass nun nach neuem Recht abgerechnet werden muss/kann.

Pflicht II: Entpflichtung und Verteidigerwechsel, oder: Terminschwierigkeiten, Rechtsmittel und Ermessen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen zur Entpflichtung bzw. zum Verteidigerwechsel und auch zu den damit zusammenhängenden Rechtsmittelfragen vor.

Zunächst hier der Leitsatz zum OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2021 – 1 Ws 132/21:

Die Verhinderung des Pflichtverteidigers an fast allen bei dem hinzugezogenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen für die Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Terminen kann in einer Haftsache auch gegen den Willen des Angeklagten die Entpflichtung des Rechtsanwaltes gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO rechtfertigen, wenn die Terminskollision nicht aufgelöst werden kann und eine Verlegung der Hauptverhandlung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde.

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht so sehen.

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamburg, und zwar ist es der OLG Hamburg, Beschl. v. 04.05.2021 – 2 Ws 37/21 – mit folgenden Leitsätzen:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO jedoch ausgeschlossen (unstatthaft) ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann.

2. Ob die teils durch unbestimmte Rechtsbegriffe („kurze Frist“; „wichtiger Grund“) formulierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO gegeben sind, hat das zunächst nach § 142 Abs. 3 StPO zuständige Gericht bzw. – nach Anklageerhebung – dessen Vorsitzender (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) zu beurteilen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, zur Beurteilung der Statthaftigkeit (§ 142 Abs. 7 Satz 2 StPO) einer auf Auswechslung eines beigeordneten Verteidigers gerichteten sofortigen Beschwerde sämtliche Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vollständig und abschließend zu prüfen und damit erstmalig über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Norm zu befinden.

Und dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 09.06.2021 – 12 Qs 37/21 – ebenfalls zur Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, und zwar einer rückwirkenden Bestellung. Hier der Leitsatz:

  1. Wird ein Pflichtverteidiger zur Sicherung der praktischen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Mindeststandards der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 nachträglich bestellt, steht das einer anschließenden oder späteren Aufhebung der Bestellung gem. § 143 Abs. 2 StPO nicht entgegen (Ergänzung zu Kammer, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 12 Qs 22/21, juris).

  2. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

Nun ja, auch eine Möglichkeit für das AG zu zeigen, was man von der landgerichtlichen Bestellung hält.

 

Pflichti I: Beiordnungsgründe, oder: „Einziehung droht“ und zweimal JGG-Verfahren, einmal zum Vergessen

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Heute dann mal wieder ein Pflichti-Tag, und zwar mit drei Bereichen: Beiordnungsgründe, Pflichterverteidigerwechsel und

Ich starte mit den Beiordnungsgründen.

Dazu weise ich zunächst hin auf den kleinen, aber feinen AG Eggenfelden, Beschl. v. 31.05.2021 – Cs 502 Js 5973/21 – zur Beiordnung wegen Schwere der Tat, und zwar:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die „Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere – bei einer Gesamtwürdigung der Umstände – auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hier neben der drohenden Geldstrafe von 160 Tagessätzen auch die Auswirkung der mittelbaren Folgen, nämlich insbesondere der drohenden Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500,00 EUR zu berücksichtigen. Bei dem Einziehungsbetrag handelt es sich um einen Betrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Angeschuldigten ausmacht. In der Gesamtschau ist daher – auch ohne Berücksichtigung von bis-her nicht näher dargelegten ausländerrechtlichen Folgen für den Angeschuldigten – die Pflichtverteidigerbestellung geboten.“

Die zweite Entscheidung, der LG Stendal, Beschl. v. 07.05.2021 – 503 Qs 2/21 – behandelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren, die das LG sehr schön begründet:

„Die gem. § 68 JGG i. V. m. §§ 142 Abs. 7, 304, 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolgreich, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung des Beschuldigten vorliegt. Aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils ist derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 68 Nr. 5 JGG sowie auch des § 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO gegeben.

1. Gem. § 68 Nr. 5 JGG ist unter anderem bei der Erwartung der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe von Gesetzes wegen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben.

Zu erwarten ist eine Jugendstrafe, wenn deutlich mehr als ihre bloße Möglichkeit, d. h. mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung besteht. Dabei genügt regelmäßig, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt, oder die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach den §§ 61 ff. JGG einem nachträglichen Beschluss vorbehalten werden kann (BT-Drs. 19/13837, 59). Aufgrund der gleich belastenden Qualität wird teilweise vertreten, auch die erwartete Entscheidung nach § 27 JGG als einen Fall der notwendigen Verteidigung anzusehen (zust. Kölbel/Eisenberg, JGG, § 68; krit. Heuer u.a., ZJJ 2019, S. 1, 4).

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Gardelegen vom 26.11.2020 besteht im vorliegenden Ermittlungsverfahren in Ansehung des hiesigen Tatvorwurfes und der bisherigen anderweitigen jugendrechtlichen Ahndungen die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Freiheitsentzuges oder die Entscheidung über einen solchen.

2. Daneben ist auch ein Fall der notwendigen Verteidigung über § 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 141 Abs. 2 StPO wegen der „Schwere der Tat“ gegeben. Im allgemeinen Strafrecht ist inzwischen anerkannt, dass die „Schwere der Tat“ bei einer Straferwartung von einem Jahr auch dann als erreicht gilt, auch wenn dies erst im Wege der Gesamtstrafenbildung erfolgt (vgl. nur OLG Naumburg BeckRS 2013, 10548).

Für das Jugendrecht folgt hieraus insoweit, dass einbeziehungsfähige Urteile bei der Prognose ebenfalls zu berücksichtigen sind (so schon OLG Köln StV 1991, 151). Vorliegend existiert gegen den Beschuldigten ein bereits rechtskräftiges Urteil, in welchem die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, weil noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden konnte, ob in den Straftaten des Beschuldigten schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 27 JGG). Dieses gem. § 31 Abs. 2 JGG einbeziehungsfähige Urteil wird bei der Prognose über die Straferwartung im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sein.“

Und dann habe ich hier noch den LG Hechingen, Beschl. v. 21.05.2021 – 3 Qs 21/21 jug.. D as LG hebt auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft – habe nur ich den Eidnruck, dass man dort gerne Rechtsmittel einlegt, wenn ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist – die amtsgerichtliche Bestellung auf. Der Beschluss ist auch im JGG-Verfahren ergangen, ich würde über ihn lieber das Mäntelchen des Schweigens legen. Denn das LG meint, dass ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet werden muss. Man fragt sich, ob man in Hechingen schon mal was von der „Gesamtbetrachtung“ der potentiellen Beiordnungsgründe gehört hat. Und da meine: Der ehemalige Angeklagte war ein 16-Jähriger, dem eine Trunkenheitsfahrt mit seinem Roller zur Last gelegt worden ist. Gegenstand des Verfahrens war u.a. auch ein SV-Gutachten. Aber das reicht dem LG nicht, denn:

„Die Schwierigkeit der Sachlage kann auch die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm StV 1987, 192; LG Bochum StV 1987, 383; OLG Karlsruhe StV 1991, 199) be-gründen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes in einer Hauptverhandlung zu erörternde Sachverständigengutachten zu einer Pflichtverteidigerbestellung führen kann. Erforderlich ist hier, dass das Gutachten inhaltlich so komplex ist, dass es besonderer Sachkunde oder Einarbeitung bedarf, um sich sachgerecht und gegebenenfalls kritisch mit ihm auseinander zu setzen. Ein solcher komplexer Fall lag jedoch nicht vor. Hier ging es nur um die Frage, wann der vormalige Angeklagte zuletzt vor der Tat Cannabisprodukte konsumiert hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind auch ohne Kenntnis der entsprechenden Grenzwerte verständlich und können auch von einem Laien kritisch hinterfragt werden. Die Vernehmung des Sachverständigen dauerte 15 Minuten. Eine ausführliche, nur von einem Verteidiger zu bewerkstelligende Auseinandersetzung mit dem Gutachten war nicht erforderlich….

….

c) Der vormalige Angeklagte war auch nicht unfähig, sich selbst zu verteidigen.

Hierfür bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Insbesondere war der vormalige Angeklagte da-zu in der Lage, in einem handschriftlich verfassten Schreiben sinnvoll zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Im Jugendstrafverfahren ist zudem auch keine extensive Auslegung dieser Variante des § 140 Abs. 2 StPO geboten (KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019 Rn. 24, StPO § 140 Rn. 24).“

Mann, Mann, was denken die da in Hechingen?

OWI III: Noch einmal Trunkenheitsfahrt (§ 24a Abs. 1), oder: Urteilsanforderungen

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Und als letzte Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 23. April 2021 – 3 Ws (B) 87/21 – nochmals zur Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG, und zwar zu den Anforderungen an das Urteil. Da reichen die umfangreichen Leitsätze der Entscheidung, nämlich:

  1. Auch ein Urteil in Bußgeldsachen erfordert in aller Regel Feststellung zur inneren Tatseite. Gerade die Annahme vorsätzlichen Handelns bedarf, jedenfalls wenn es nicht wie z. B. beim Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Tat angelegt ist und sich gewissermaßen von selbst versteht, ausdrücklicher Feststellung.

  2. Eine Verweisung ist nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur auf Abbildungen möglich. Eine unwirksame Verweisung auf Schriftdokumente kann den Bestand des Urteils gefährden.

  3. Möchte das Tatgericht Nr. 241.1 BKat anwenden, so hat es mitzuteilen, welche im Fahreignungsregister nach § 24a StVG oder §§ 316, 315c Abs. 1a StGB eingetragene Entscheidung es verwerten und zum Anlass der Rechtsfolgenbemessung nehmen will.

  4. Es ist verfehlt, den Auszug aus dem Fahreignungsregister in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.

  5. Nimmt das Tatgericht irrelevante oder getilgte Eintragungen in das Urteil auf, läuft es Gefahr, dass seine Strafzumessung hiermit in Zusammenhang gebracht und vom Rechtsmittelgericht aufgehoben wird.

  6. Möchte das Tatgericht bei einer Verurteilung nach § 24a StVG Ausfallerscheinungen und Fahrfehler bußgelderhöhend berücksichtigen, so hat es diese Umstände darzustellen. Der richtige Ort hierfür sind die Urteilsfeststellungen.

  7. Möchte das Tatgericht den Umstand, dass der Betroffene „in den letzten24 Stunden vor der Blutentnahme“ auch ein Medikament eingenommen hat, rechtsfolgenerhöhend berücksichtigen, so hat es mitzuteilen, unter welchem Gesichtspunkt dies geschieht. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist dabei die Überzeugung zu vermitteln, dass der Wirkstoff des Medikaments zur Tatzeit noch nachweisbar war (bzw. im Falle einer Untersuchung gewesen wäre) und dass der festgestellte Mischkonsum zumindest abstrakt gefahrerhöhend war.

OWi II: Messung mit Dräger ALCOTEST 9510 DE, oder: Ein Lutschbonbon „Fisherman’s Friend“ im Mund

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 28.04.2021 – OLG 22 Ss 672/20 (B) – vom OLG Dresden. Gegenstand der Entscheidung ist eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG und in dem Zusammenhnag die Frage der Bedeutung der sog. Kontrollzeit. Das AG hatte nicht ausschließen können, dass der Betroffene während der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung mit Dräger ALCOTEST 9510 DE ein Lutschbonbon ‚Fisherman’s Friend‘ im Mund hatte.

Das OLG hat die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben:

1. Das Amtsgericht hat unter anderem festgestellt:

„Der Betroffene führte unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt am 07.12.2018 um 01.18 Uhr in B-Straße/I-Straße den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichenpp. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/I oder mehr. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 0,26 mg/I. Die Feststellung der Atemalkoholkonzentration erfolgte mit dem Gerät Dräger ALCOTEST 9510 DE.“

2. Zur Beweiswürdigung führt das Amtsgericht unter anderem aus:

„Im Ergebnis der Beweisaufnahme war der Bußgeldrichter davon überzeugt, dass der Betroffene am 07.12.2018 in B um 01.18 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/I geführt hat. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene während der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung ein Lutschbonbon ‚Fisherman’s Friend‘ im Mund hatte. Dieses hatte er zu Beginn der Messung verschluckt. Das durch den Bußgeldrichter eingeholte Gutachten S weist überzeugend nach, dass das Lutschen des Bonbons in der Kontrollzeit keinen Einfluss auf die Messung hat. Der Bußgeldrichter ging daher von einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/I nach Durchführung der Beweisaufnahme aus.“

3. Diese Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen den angefochtenen Schuldspruch nicht.

Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Bußgeldrichter nicht mit „letzter Gewissheit“ ausschließen, dass der Betroffene während der Kontrollzeit ein Bonbon „Fisherman’s Friend‘ eingenommen hat. Diese Einlassung des Betroffenen hat er auch nicht als Schutzbehauptung behandelt, so dass der Senat an diese Feststellungen gebunden ist.

Die Frage der Verwertbarkeit eines unter Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit gewonnenen Messergebnisses ist mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

a) Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes gestellten Anforderungen genügen (BGHSt, 46, 358 ff.). Nach diesem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes besteht für das Messverfahren neben dem Erfordernis einer Kontrollzeit von zehn Minuten vor der Atemalkoholmessung unter anderem die Vorgabe, dass zwischen der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von 20 Minuten verstrichen sein muss. Die vorgeschriebene Kontrollzeit von zehn Minuten vor der ersten Messung dient dazu, die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mund- oder Mundrestalkohol auf das Messergebnis auszuschließen. In der sogenannten Kontrollzeit von zehn Minuten muss gewährleistet sein, dass der Betroffene keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 250).

b) Wenn diese Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten wird, muss dies zumindest in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung führen (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 2004, 466 für einen AAK-Wert von 0,26 mg/I; OLG Bamberg, BA 45, 197 für einen AAK-Wert von 0,25 mg/l). Nur unter der Voraussetzung, dass binnen eines Zeitraumes von zehn Minuten vor der Messung der Betroffene keinerlei Substanzen, insbesondere alkoholhaltiger Art, mehr im Rachenraum hatte, kann mit Sicherheit gewährleistet werden, dass das mittels des Messgerätes Dräger Evidential 7110 bzw. Dräger ALCOTEST 9510 DE gewonnene Ergebnis nicht durch Rückstände im Rachenraum beeinträchtigt worden ist. Dementsprechend liegt nur bei Einhaltung dieser Kontrollzeit – jedenfalls bei bloßem Erreichen des Grenzwertes bzw. bei nur geringfügiger Überschreitung desselben – ein verwertbares Messergebnis vor (OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Wenn somit in Fällen wie dem vorliegenden (AAK von 0,26 mg/l) kein verwertbares Messergebnis vorliegt, so kann auch nicht durch HinzuZie.1 eines Sachverständigen geklärt werden, inwieweit dieses unverwertbare Messergebnis durch die aufgenommenen Fremdsubstanzen beeinflusst worden sein kann (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, DAR 2016, 150).

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat für den Fall der Nichteinhaltung der Kontrollzeit bei Erreichen oder nur geringfügigem Überschreiten des Grenzwertes an.

Mit den Feststellungen des Amtsgerichts in den Urteilsgründen ist somit nicht der Nachweis erbracht, dass sich der Betroffene zur Tatzeit im Sinne des § 24 a Abs. 1 OWiG ordnungswidrig verhalten hat. Das angefochtene Urteil ist deshalb auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufzuheben.“