Archiv für den Monat: Juni 2021

StGB II: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Beisichführen eines Taschenmessers

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Bremen. Das hat im OLG Bremen, Urt. v. 31.03.2021 – 1 Ss 50/20 – zum Beisichführen eines Taschenmessers bei einer Widerstandshandlung (§ 113 StGB) Stellung genommen.

Das LG hatte festgestellt:

„….Während der Tat führte der Angeklagte bewusst und gebrauchsbereit ein einseitig geschliffenes eingeklapptes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm in seiner Hosentasche mit sich…..“

Das OLG hat das Vorliegen des Regelbeispiels des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Das bewusste und gebrauchsbereite Beisichführen eines eingeklappten Taschenmessers mit einer Klingenlänge von 8,5 cm als gefährliches Werkzeug erfüllt die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Eine Verwendungsabsicht wird – mit Wirkung für Taten nach dem 29. Mai 2017 – nicht mehr vorausgesetzt.

  2. Die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung des Tatgerichts zum Bewusstsein des Beisichführens eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug während der Widerstandshandlung im Rahmen des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung als lückenhaft anzusehen, wenn das Tatgericht sich hierzu darauf stützt, dass der Angeklagte eingeräumt hat, das Taschenmesser bei sich geführt zu haben, um es im konkreten Moment der Tat zu bestimmten (anderweitigen) Zwecken zu verwenden.

  3. Erfolgt die Widerstandshandlung in einem Raum, der für den Angeklagten den Schutz nach Art. 13 GG genießt, kann dies – auch wenn dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unberührt lässt – zu berücksichtigen sein im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB in Form des bloßen Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs widerlegt ist.

StGB I: Das heimliche Verabreichen von Wodka, oder: Gefährliche Körperverletzung?

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Heute dann ein Tag mit StGB-Entscheidungen.

Und in den starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 18.02.2021 – 4 StR 473/20, dem folgende Feststellungen des LG zugrunde liegen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der damals 37-jährige Angeklagte im Jahr 2011 ein sexuelles Interesse an der damals 15-jährigen Zeugin B. entwickelt. An einem Abend im Sommer 2011 fand im Haus des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau ein Spieleabend statt, an dem auch die Zeugin B. teilnahm. Im späteren Verlauf des Abends waren nur noch der Angeklagte, die Zeugin sowie deren 18-jähriger Freund anwesend. Die Zeugin trank zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. Der Angeklagte schenkte ihr immer wieder nach, wobei er ausnutzte, dass sie aufgrund des Spiels abgelenkt war oder zur Toilette gegangen war. Sie bekam aber auch mit, dass der Angeklagte ihr nachschenkte. Schließlich entschied sich die Zeugin, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, und trank fortan nicht-alkoholische Getränke, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war.

Der Angeklagte erkannte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nicht-alkoholische Getränke zu sich nahm. In der Hoffnung, alsbald mit ihr allein sein zu können, schenkte er ihr – von ihr unbemerkt – mindestens einmal Wodka in ihr nicht-alkoholisches Getränk, worauf sie dieses Mischgetränk zu sich nahm. Nach einem Streit mit dem Freund der Zeugin, der den Angeklagten aufgefordert hatte, weiteres Einschenken zu unterlassen, verließen die Zeugin und ihr Freund das Haus des Angeklagten. Die Zeugin war nunmehr erheblich betrunken. Sie hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation. Als sie zu Hause ankam, musste sie sich übergeben.“

Das LG das heimliche Verabreichen des Wodkas als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.

Dem BGH gefällt das so nicht:

„2. Das Landgericht hat nicht tragfähig begründet, dass das heimliche Zuführen des Wodkas den bereits zuvor eingetretenen Rauschzustand der Zeugin B. maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbedingten Beeinträchtigungen war. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Erörterungsmängeln.

a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 734/80, NJW 1983, 462). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeugin nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllte. Denn der Zeugin war insoweit bewusst, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt, die erst dann strafbar wird, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25). Dass die Zeugin einer Fehleinschätzung über die Menge des genossenen Weines oder dessen möglichen Wirkungen unterlag, hat das Landgericht nicht festgestellt.

b) Indes beruht die Annahme des Landgerichts, allein (UA S. 17) durch die heimliche Beibringung des Wodkas habe sich der bereits eigenverantwortlich herbeigeführte Rauschzustand der Zeugin in einer den Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Weise verschlechtert, auf durchgreifenden Erörterungslücken.

Das Urteil lässt bereits Feststellungen zu den Trinkzeiten und insbesondere der Trinkmenge der nicht alkoholgewöhnten Zeugin vermissen, die sie vor der heimlichen Beibringung des Wodkas zu sich nahm. Schon deshalb ist nicht nachzuvollziehen, ob die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zeugin nicht bereits auf den eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sind. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, welche Menge Wodka der Angeklagte der Zeugin heimlich verabreichte. Dass es sich hierbei lediglich um eine geringe, für die körperlichen Beeinträchtigungen der Zeugin möglicherweise nicht (mehr) relevante Menge gehandelt haben kann, ist schon deshalb nicht fernliegend, weil das Landgericht – insoweit ersichtlich der Aussage des Freundes der Zeugin folgend – zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe (nur) einmal Wodka in das Getränk der Zeugin geschüttet (UA S. 18).“

OWi III: Die Urteilsunterschrift des Richters, oder: Wenn das OLG rätselt, wer wohl unterschrieben hat

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Und dann zum Schluss des Tages hier noch der OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2021 – 4 RBs 124/21, der mal wieder zu den Anforderungen an eine richterliche Unterschrift unter einem schriftlichen Urteil (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) Stellung nehmen musste.

Hier hatte die Amtsrichterin in einem Bußgeldverfahren zwar das Urteil unterschrieben, aber so ganz viel Mühe hatte sie sich damit nicht gemacht. Jedenfalls hat dem OLG ihr“Unterschrift“ nicht gereicht mit der Folge, dass das Urteil aufgehoben worden ist:

„1. Das angefochtene Urteil weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen, durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf, weil es keine den Anforderungen des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG genügende Unterschrift der erkennenden Richterin enthält und es damit an einer Prüfungsgrundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht fehlt.

Gegenstand der rechtsbeschwerdegerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben. Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist hierbei – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO die Unterschrift auch nicht mehr nachgeholt werden kann.

So liegt der Fall hier, da die Unterzeichnung des vorliegend angefochtenen Urteils nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung an eine Unterschrift gestellt werden.

Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO), was einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug erfordert, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen (st. höchstrichterliche und obergerichtliche Rspr., vgl. nur: OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2016 – III-1 RVs 94/16 – juris m.w.N.).

Das vorliegende Urteil weist am Ende ein händisches Zeichen auf, welches etwa einer im 45 Grad-Winkel nach links unten zeigenden Pfeilspitze ähnelt. Wenn man überhaupt in dieses Zeichen Buchstaben hineininterpretieren wollte, so könnte es sich um ein gekipptes „V“ als Großbuchstabe, ein gekipptes „L“ als Großbuchstabe oder ein „C“ als Großbuchstabe handeln. „V“ und „C“ kommen überhaupt nicht imn Namen der im Rubrum genannten Richterin vor, ein „L“ jedenfalls nicht am Namensanfang als Großbuchstabe. Jemand, der den Namen der erkennenden Richterin kennt, kann aus dem Zeichen weder den Namen noch einzelne zum Namen gehörende Buchstaben herauslesen.“

Etwas mehr Sorgfalt auch an der Stelle ……

OWi II: Wenn der „KHK“ während einer Dienstfahrt zu schnell fährt, oder: Gleiches Recht für alle

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom AG Landstuhl. Das hat sich im AG Landstuhl, Urt. v. 11.05.2021 – 2 OWi 4211 Js 4647/21 – mit der Geschwindigkeitsüberschreitung eines KHK, also eine Polizeibeamten befasst. Dre war auf einer BAB statt der durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h gefahren. Eingelassen hatte sich der KHK wie folgt:

„Er habe sich mit einem zivilen Dienst-Kfz auf dem Weg zu einem Dienstgeschäft befunden und sei wegen eines Rückstaus in Zeitverzug gewesen. „Um das Dienstgeschäft, welches terminiert war, zeitgerecht erledigen zu können, fuhr ich 119 km/h auf der BAB6“ (Bl. 27 d.A.) Die Sicht auf die Verkehrszeichen sei durch neben ihm fahrende Kraftfahrzeuge (LKW) verwehrt gewesen und er habe die Beschilderung übersehen. Das Dienstgeschäft hat er als jährlichen Pflichtleistungsnachweis (Prüfung) mit der Dienstpistole konkretisiert und die Befürchtung mitgeteilt, zum Termin zu spät zu kommen (Bl. 40 d.A.). Ihm sei die Beschilderung nicht bekannt gewesen, er fahre die Strecke nach Enkenbach nicht regelmäßig. Die Beschilderung sei nicht wiederholt worden, sondern es handle sich um einen Verkehrstrichter. Zudem sei er durch ein „wichtiges dienstliches Telefonat“ (mit dem LKA Hamburg) ab 12:44 Uhr abgelenkt gewesen (Bl. 83 d.A.).“

Die Einlassung hat ihm nichts genutzt. Das AG hat ihn wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, ein Fahrverbot verhängt und die Geldbuße erhöht:

„…..

Ein Augenblicksversagen kann hier nicht angenommen werden. Der Betroffene hat telefoniert während des Verstoßes. Schon dieses Verhalten lässt sich mit den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Annahme eines Augenblicksversagens nicht in Übereinstimmung bringen.

V.

Der Betroffene hat sich deshalb wegen der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten, §§ 24 StVG, 41, 49 StVO.

Gegen den Betroffenen spricht die Vermutung der hohen Überschreitung der Geschwindigkeit, hier in Form einer Überschreitung von 39 km/h bzw. mehr als 40%, die einen Rückschluss auf das Wollenselement des wenigstens bedingten Vorsatzes erlaubt, sowie die beidseitig sichtbar aufgestellten Verkehrszeichen, die von einem Verkehrsteilnehmer gesehen werden müssen und so einen Rückschluss auf das Wissenselement des wenigstens bedingten Vorsatzes ermöglichen (Vgl. BeckOK/Krenberger, § 3 StVO, Rn. 221 m.w.N.).

Eine dies widerlegende Einlassung erfolgte nicht. Im Gegenteil hat der Betroffene anhand seiner eigenen Einlassungen gerade dargelegt, dass er hier mit wenigstens bedingtem Vorsatz die Geschwindigkeit überschritten hat. Er hat mitgeteilt, dass er unter Zeitdruck mit konkreter Geschwindigkeit gefahren sei und trotz des Zeitdrucks und der für ihn wenig bekannten Gegend während der Fahrt ein Telefonat angenommen und geführt habe. Dass er also in einer Situation, die von ihm gerade höhere Aufmerksamkeit erfordern würde (Eile, fremde Gegend) auch noch sein Aufmerksamkeitsniveau vorsätzlich absenkt – denn ein Telefonat kann man nicht fahrlässig führen -, zeigt, dass es ihm nicht nur gleichgültig war, ob er dadurch Verkehrsregeln verletzen würde, sondern dass er billigend in Kauf genommen hat die Verkehrszeichen zu übersehen, ohne seine Geschwindigkeit vorher aktiv anzupassen. Dies gilt erst recht, da er sich auf einer Dienstfahrt befindet und seine grundgesetzlich verankerten Pflichten insbesondere die penible Achtung der Verkehrsregeln erfordern.

Die Beschilderung vor Ort (Geschwindigkeitstrichter, sonstige Hinweise) ist auch gerade darauf angelegt, die Aufmerksamkeit des Fahrers auf sich zu ziehen. Ein Übersehen der Schilder wegen LKW-Verkehr auf der rechten Spur ist schon denklogisch bei beidseitig aufgestellten Schildern nicht möglich.

Dass der Betroffene sein Fehlverhalten im Nachhinein auch noch mit dem mehrfachen Verweis auf die Dienstlichkeit seines Handelns zu relativieren versucht, zeigt eine bedenkliche Einstellung des Betroffenen zu Verkehrsregeln und Rechtsanwendung auf.

VI.

Durch den genannten Verstoß hat der Betroffene zunächst eine Geldbuße zu tragen. Diese ergibt sich zunächst als Regelsatz in Höhe von 120 EUR gemäß Ziffer 11.3.6 des Anhangs zur BKatV, die für das Gericht in Regelfällen einen Orientierungsrahmen bildet (BeckOK StVR/Krenberger, § 1 BKatV, Rn. 1). Von diesem kann das Gericht bei Vorliegen von Besonderheiten nach oben oder unten abweichen. Vorliegend bestehen keine Umstände, die ein Abweichen vom Regelsatz nach unten bedingen würden. Insbesondere sind die dienstliche Veranlassung der Fahrt außerhalb des Anwendungsbereichs von § 35 StVO oder auch die Nutzung eines zivilen Dienstfahrzeugs keine Aspekte, die geeignet wären, eine Abweichung vom Regelfall zu begründen.

Angesichts der vorsätzlichen Begehensweise ist die Regelgeldbuße zu verdoppeln, § 3 Abs. 4a BKatV…..“

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass das AG über die Einlassung und das Agieren des KHK „not amused“ war. Es ist zutreffend nach dem Grundsatz: „Gleiches Recht für alle“ verfahren. Dann auch bei einem „zivilen Betroffenen“ hätte man mit der Einlassung kein Augeblicksversagen begründen können.

OWi I: Bekanntes zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: „Nostalgie“

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Im Moment gibt es nicht so viele OWi-Entscheidungen, über die zu berichten wäre. Heute habe ich aber mal wieder drei aus straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Es sind alles AG-Entscheidungen.

Den Opener macht der AG Rudolstadt, Beschl. v. 25.03.2021 – 1 OWi 98/21. Es geht noch einmal/mal wieder um den Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar:

„Dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, das in der Regel gemäß § 147 StPO i,V.m. 46 Abs. 1 OWiG über seinen Verteidiger ausgeübt wird. Dieses Recht ist, sofern die Ermittlungen förmlich abgeschlossen sind (§§ 169 a, 147 Abs. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 2, 61 OWiG9, zwar nach Ort, Zeitpunkt und Dauer der Einsichtnahme modifizier-bar, hinsichtlich seines Umfanges aber weder eingeschränkt, noch beschränkbar (Bundesverfassungsgericht Entscheid 62, 338).

Das Einsichtsrecht erstreckt sich aber nicht nur auf sämtliche Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, sondern auch auf alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die möglicherweise bedeutsam für das Verfahren sind. Dazu gehört unter anderem auch die zum Zeitpunkt der Messung gültige Version der Bedienungsanleitung (unter anderem: AG Bad Kissingen, Beschluss vom 06,07.2006, 3 OWi 17 Js 7100/06; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.12,2009 1 Qs 166/09; AG Herford, Beschluss vom 20,09.2010, AG Ellwangen, am angegebenen Ort; 11 OWi, 624/10, AG Heidelberg, Beschluss vom 31.10.2011, 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.02.2012, 19 OWi 10/20; AG Cottbus, 14.09.2012, 83 OWi 1122/12; AG Jena, 03.08.2018, 3 OWi 1194/18, etc.)

Die Bedienungsanleitung ist notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu befragenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes nicht versagt werden. Zum Einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum Andren dürfte die Bedienungsanleitung als Computerdatei vorliegen und deshalb problemlos an den Verteidiger übersandt werden können (vergleiche auch Burhoff VRR 7/2011).

Das Urheberrecht steht der Beifügung einer Kopie der Bedienungsanleitung – ggf. als Computerdatei – nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Messgerät beschreibt lediglich die vorgegebenen technischen Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors (vergleiche: Ellwangen, VRR 2011, 117; AG Ellwangen NZV 2011, 362). Als Bestandteil der Akte ist auch offensichtlich, dass die überlassenen Unterlagen nur auf das vorliegende Verfahren verwandt und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen. So auch das AG Lüdinghausen, Beschluss vom 21.12.2015 zu dem Aktenzeichen: 19 OWi 227/15. Danach kann die Bedienungsanleitung ohne Verletzung des Urheberrechts Verteidigern im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden und muss dies auch. Sinn der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung ist bekanntermaßen die von allen Verfahrensbeteiligten vorzunehmende Prüfung der Messung anhand der Bedienungsanleitung. Hierfür ist es vor allem erforderlich, dass die Bedienungsanleitung bei Bedarf stets für den Prüfenden zur Hand ist. So ist es insbesondere für den Verteidiger wichtig, sich in der Sitzung -bei Bedarf auch ohne Onlinezugang- mit einer in Papierform vorhandenen Bedienungsanleitung zu versehen, um Messungen zu überprüfen.“

Ist ein wenig nostalgisch der Beschluss. Nicht weil er vom 25.03.2021 stammt, also schon ein wenig älter ist, sondern wegen der Thematik und auch der dazu vom AG angeführten Belegstellen. Über die ist die Zeit und die Rechtsprechung inzwischen hinweg gegangen. Aber: Man sieht an dem Beschluss und den Zitaten, wie lange die Fragen die Rechtsprechung schon beschäftigen.